Institut für Zivilrecht WS 2008/2009 Handout 6 4. Rechtsfolgen

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1 4. Rechtsfolgen a) Allgemeines 932 ABGB räumt dem Übernehmer an Rechtsbehelfen ein: - Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) - Austausch der Sache - Wandlung (Aufhebung des Vertrags) - Preisminderung Hierarchie der Rechtsbehelfe - Verbesserung und Austausch sind primäre Rechte - Wandlung und Preisminderung sind sekundäre Rechte - ratio legis: -- Übergeber soll eine zweite Chance bekommen (Recht auf zweite Andienung) -- stellt Wertungsgleichklang mit Verzug her - Umstieg von primären auf sekundäre Rechtsbehelfe gemäß 932 Abs 4: b) primäre Rechtsbehelfe aa) Allgemeines Verbesserung und Austausch: -- erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche (im Gewande des Gewährleistungsrechts) -- dienen dem Interesse des Schuldners am Erhalt der geschuldeten Leistung bb) Verbesserung Behebung des Mangels an der geleisteten Sache bei Sachmangel idr Reparatur bei Rechtsmangel: Verschaffung der geschuldeten Rechtsstellung - Übergeber muss Verbesserung nicht selbst vornehmen: -- Einsatz von Erfüllungsgehilfen ist möglich ( 1313a ABGB) -- zb: Händler sendet Sache an Hersteller oder dessen örtlichen Vertriebspartner

2 cc) Austausch Leistung eines mangelfreien Ersatzgegenstands nur bei Gattungsschuld möglich! muss aus derselben Gattung sein (kommt bei Erschöpfung der Gattung nicht mehr in Betracht) - (Leistung einer anderen Sache würde bei Stückschuld Änderung des Leistungsgegenstands bedeuten) dd) wer entscheidet? ( 932 Abs 2 ABGB) Übernehmer hat Wahlrecht zwischen Verbesserung oder Austausch Wahlrecht besteht nicht, - wenn einer beiden Rechtsbehelfe unmöglich ist (zb Austausch bei Stückschuld) - wenn einer der beiden Rechtsbehelfe für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist (verglichen mit der anderen Abhilfe): -- Kriterien der Unverhältnismäßigkeitsprüfung: --- Wert der Sache (bei geringwertigen Massenprodukten Austausch; bei hochwertigen Gegenständen Verbesserung), --- Schwere des Mangels: je schwerer der Mangel, desto höhere Kosten sind dem Übergeber zur Mangelbehebung zumutbar (Verbesserung eines schwer wiegenden Mangels trotz hoher Kosten zumutbar, wenn zu befürchten ist, dass Austauschobjekt denselben Mangel aufweist) die für den Übernehmer mit der anderen Abhilfe verbundenen Unannehmlichkeiten: je größer die Unannehmlichkeiten, die mit der Durchführung eines Gewährleistungsbehelfs verbunden sind, desto größer der Aufwand, der dem Übergeber bei Verlangen nach dem anderen Behelf zugemutet wird (zb: Übernehmer hat an geleisteter Sache besonderes Interesse, weil er bereits Veränderungen oder Einbau vorgenommen hat Übergeber muss höhere Kosten für Verbesserung in Kauf nehmen und kann sich nicht auf Austausch zurückziehen) 1 Beispiel nach W. Faber, Handbuch

3 ee) wo ist Verbesserung oder Austausch vorzunehmen? Erfüllungsort (anders aber 8 KSchG) ff) wann und wie ist Verbesserung oder Austausch vorzunehmen? in angemessener Frist - Fristsetzung nicht erforderlich - mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer -- Übergeber muss von mehreren Verbesserungsarten jene wählen, die mit den geringsten Unannehmlichkeiten verbunden ist gg) Vorteilsausgleich als Folge von Verbesserung oder Austausch? Übernehmer kann durch Mangelbehebung besser gestellt sein als er bei sofortiger einwandfreier Leistung gestanden hätte (zb Sache hat längere Lebensdauer) ha lehnt Pflicht des Übernehmers zur Vorteilsausgleichung überwiegend ab vgl jüngst auch die Quelle -Entscheidung des EuGH 2 : - Art 3 Abs 4 RL über Verbrauchsgüterkauf gewährt Recht auf unentgeltliche Nachbesserung oder unentgeltliche Ersatzlieferung - steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Verbraucher dem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, Wertersatz für dessen Nutzung bis zum Austausch verlangen kann c) sekundäre Rechtsbehelfe aa) Allgemeines setzen voraus, dass gemäß 932 Abs 4 keine Primärbehelfe bestehen Unmöglichkeit: beide Primärbehelfe sind unmöglich - setzt bei Gattungsschuld Erschöpfung der Gattung voraus - Unmöglichkeit auch bei Weiterfressermangel 3 2 EuGH , Rs C-404/

4 -- Mangel bei Übergabe noch behebbar, wird wegen nachträglicher Verschlechterung unbehebbar -- zb: Kfz mit schadhaften Bremsen wird durch Unfall zerstört - Vereitelung der Verbesserung durch Übernehmer? (dieser behebt Mangel selbst oder lässt durch einen Dritten beheben) --- Umstieg auf Sekundärbehelfe richtigerweise abzulehnen, weil das Recht des Übergebers auf zweite Andienung vereitelt würde Anspruch des Übernehmers auf Ersatz der Mangelbehebungskosten gemäß 1042 ABGB? --- wurde nach alter Rechtslage (die keine Hierarchie der Rechtsbehelfe kannte) von manchen bejaht -- Analogie zu 1168 ABGB? jüngst in diesem Sinn auch der OGH 6 unverhältnismäßig hoher Aufwand - absolute oder relative Unverhältnismäßigkeit? -- Verhältnismäßigkeit nach der Höhe des Aufwandes einerseits und der durch den Mangel herbeigeführten Gebrauchsminderung andererseits zu beurteilen 7 oder -- Verhältnismäßigkeit zwischen den mit dem begehrten primären Rechtsbehelf (Verbesserung oder Austausch) und dem sekundären Rechtsbehelf verbundenen Kosten? -- Berücksichtigung von Vorteilen, die der Erwerber aus der Verbesserung ziehen würde? 8 Verweigerung oder Nichterfüllung von Verbesserung oder Austausch in angemessener Frist - ebenso bei gescheiterten Verbesserungsversuchen 9 erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer - jede Mangelbehebung bringt Unannehmlichkeiten mit sich - Umstieg auf Sekundärbehelfe sollte nur bei gravierenden Unannehmlichkeiten in Betracht kommen, damit Primärbehelfe nicht ausgehöhlt werden - dient eher als Korrektiv in Härtefällen 3 Vgl zum Problem W. Faber, Handbuch 153 f. 4 So zb Welser/B. Jud, Gewährleistung 932 Rz Vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 13 II 74; KBB 2 /P. Bydlinski, 932 Rz OGH , 8 Ob 14/08d. 7 So OGH , 8 Ob 108/06z, JBl 2007, 519 mit Anm W. Faber. 8 Vgl dazu instruktiv OGH , 6 Ob 134/08m. 99 ZB OGH , 6 Ob 143/07h

5 - zb: besonders umfangreiche Maurer- und Stemmarbeiten mit erheblicher Schmutz- und Lärmbeeinträchtigung 10 - vgl auch OGH 11 : undichte Dämmung und Dichtung beim Dachgarten der gekauften Eigentumswohnung Unzumutbarkeit aus triftigen, in der Person des Übergebers gelegenen Gründen - erheblicher Vertrauensverlust, insb wegen der Gefährdung anderer Rechtsgüter des Übernehmers oder Dritter - zb: fehlerhaft eingestellte Bremsanlage bei Kfz-Reparatur - analoge Anwendung, wenn sich der Vertrauensverlust auf die Person eines Dritten bezieht, der auf die Sache einwirkt? (Hersteller, allenfalls Zwischenhändler) bb) Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung Übernehmer kann zwischen Wandlung und Preisminderung wählen bei geringfügigem Mangel nur Preisminderung geringfügiger Mangel in RL/Gesetz nicht definiert soll dann vorliegen, wenn Wandlung unverhältnismäßig wäre 12 Auslegung umstritten: - subjektiver Ansatz: hätten die Parteien bei Kenntnis des Mangels des Vertrag ebenfalls wenngleich zu anderen Bedingungen geschlossen? 13 - Geringfügigkeit Typusbegriff 14 : maßgebend ob -- Parteien den Vertrag bei Kenntnis des Mangels ebenfalls geschlossen hätten und/oder -- leichte Behebbarkeit des Mangels und/oder -- Nachteile, die Übernehmer trotz Preisminderung drohen, deutlich niedriger als Nachteile, die dem Übergeber bei Wandlung entstehen vgl Beispiele aus der Rechtsprechung: - vibrierender Schalthebel und Vibrationsgeräusche beim Neuwagen 15 - unzureichende Klimaanlage beim Neuwagen RV OGH , 5 Ob 191/05g, JBl 2006, 518 mit Anm P. Bydlinski. 12 RV Kletecka, Gewährleistung neu (2001) 932 Rz Bollenberger, Das neue Wahlrecht zwischen Wandlung und Minderung, RdW 2003/636, 713; ähnlich wohl P. Bydlinski, Neues zum Gewährleistungsrecht, JBl 2005, 681 (687 ff). 15 OGH , 1 Ob 14/05y. 16 OGH , 8 Ob 63/05f

6 - Ölverlust beim Gebrauchtwagen Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaft ist in der Regel nicht geringfügig - ebenso bei besonderem Interesse des Käufers (Navigationsgerät) 18 - Betrieb des vertragsgegenständlichen Ofens wird wegen Mängel behördlich untersagt 19 cc) Wandlung Aufhebung des Vertrags (Rücktritt ohne Nachfristsetzung) durch Untergang der Sache (Unmöglichkeit der Rückstellung) nicht schlechthin ausgeschlossen - auch Weiterveräußerung der Sache durch Erwerber nicht notwendigerweise aus stillschweigender Verzicht auf Wandlung zu verstehen 20 wirkt schuldrechtlich ex tunc, sachenrechtlich ex nunc (vgl bereits bei Schuldnerverzug und Unmöglichkeit) bereits erbrachte Leistungen sind zurückzustellen ( 1435 ABGB) - allenfalls zusätzlich: Benützungsentgelt Vereinbarkeit mit der RL über den Verbrauchsgüterkauf? 22 besteht Recht auf Wandlung bei teilbaren Leistungen nur hinsichtlich eines Leistungsteils: - Teilwandlung (analog 918 Abs 2, 920 Satz 2 ABGB) dd) Preisminderung Gestaltungsrecht, das zu Vertragsänderung führt Minderung des Entgelts nach relativer Berechnungsmethode - P : p = W : w OGH , 7 Ob 239/05f, JBl 2006, OGH , 2 Ob 95/06v. 19 OGH , 6 Ob 143/07h. 20 OGH OGH , 6 Ob 134/08m.. 21 Vgl zb OGH , 2 Ob 95/06v. 22 Vgl dazu B. Jud, Vorabentscheidungsersuchen im Gewährleistungsrecht, ecolex 2006, P: vereinbarter Preis; p: geminderter Preis; W: Wert der mangelfreien Sache; w: Wert der Sache mit Mangel

7 ee) Kombination primärer und sekundärer Gewährleistungsbehelfe ist Mangel teilweise behebbar, aber nicht vollständig - Begehren auf Behebung des Mangels (soweit möglich) - für verbleibenden Mangel: Preisminderung d) Durchsetzung der Rechtsbehelfe aa) Rügeobliegenheit ist der Erhalt der Gewährleistungsansprüche an (unverzügliche) Anzeige des Mangels gebunden? Bürgerliches Recht - RL gestattet den Mitgliedstaaten, eine anspruchswahrende Rügeobliegenheit des Verbrauchers vorzusehen (Mindestfrist zwei Monate ab Feststellung der Vertragswidrigkeit) - österreichischer Gesetzgeber hat davon nicht Gebrauch gemacht - ABGB enthält keine allgemeine Rügeobliegenheit -- (vgl jüngst aber anders den Vorschlag für eine Richtlinie über Verbraucherrechte) Unternehmensbezogene Geschäfte - beidseitiger Warenkauf ( 377, 378 UGB) -- Käufer muss Ware Mängel, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung festgestellt hat oder feststellen hätte könne, binnen angemessener Frist anzeigen -- später hervorkommende Mängel müssen ebenfalls binnen angemessener Frist angezeigt werden -- gilt auch für genehmigungsfähiges aliud ( 378 UGB) -- ratio legis: --- Raschheit der Abwicklung bei unternehmensbezogenen Geschäften --- Dispositionssicherheit für den Verkäufer -- Rüge: formlose Wissenserklärung --- Übergeber trägt Verlustrisiko ( 377 Abs 4 UGB) -- Unterlassung der Rüge: --- Käufer verliert Rechte aus

8 ---- Gewährleistung ---- Schadenersatz wegen des Mangels ---- Irrtum über Mangelfreiheit der Sache --- es bleiben trotz versäumter Rüge erhalten: --- Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens --- deliktische Schadenersatzansprüche -- ferner: keine Nachteile aus unterbliebener Anzeige bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem oder verschwiegenem Mangel - ähnlich Art 38, 39 UN-Kaufrecht - Rügeobliegenheit gilt auch für ( 381 Abs 2 UGB) -- Werkverträge über bewegliche körperliche Sachen -- Tauschverträge über bewegliche körperliche Sachen bb) gerichtliche Geltendmachung und Verjährung Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden ( 932 Abs 1 ABGB); geschieht durch - Klage - Einrede -- nur möglich, wenn Übergeber gegen den Übernehmer noch einen Anspruch hat (zb Kaufpreisanspruch) Verjährungsfrist - bewegliche Sachen: zwei Jahre - unbewegliche Sachen: drei Jahre -- gilt auch für Arbeiten an unbeweglichen Sachen (Dachreparatur) - Viehmängel: sechs Wochen -- Vieh : nur landwirtschaftliche Nutztiere (str) -- Viehmängel : nur Krankheiten, nicht andere Mängel (str) Beginn der Verjährungsfrist: - Sachmängel: Ablieferung der Sache -- Erkennbarkeit des Mangels nicht relevant -- anders bei bedungenen Eigenschaften, deren Vorhandensein nach ihrer Natur erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erkannt werden können? - Rechtsmängel: Bekanntwerden des Mangels für den Übernehmer

9 - Viehmängel: bei Mängel, für die ein Vermutungsfrist besteht, mit Ablauf dieser Frist ( 932 Abs 2 ABGB) - (Verbesserung eines Mangels: Gewährleistungsfrist beginnt nach Ablieferung hinsichtlich des (angeblich) behobenen Mangels von neuem) - Verjährungsfristen dispositiv: -- können verkürzt oder verlängert werden Abs 1 letzter Satz ABGB lex specialis gegenüber 1502 ABGB außergerichtliche Anzeige des Mangels innerhalb der Verjährungsfrist - sichert zwar nicht die Ansprüche aus der Gewährleistung - ermöglicht aber weiterhin die Erhebung der Einrede der Gewährleistung ( 933 Abs 3 ABGB) -- Übernehmer kann zwar die Gewährleistungsansprüche nicht mehr aktiv durchsetzen -- wohl aber die Durchsetzung eines Anspruchs des Übergebers abwenden, sofern noch ein solcher besteht (zb Kaufpreisanspruch) -- Erhebung der Einrede der Wandlung nach Ablauf der Verjährungsfrist: --- Vertrag (wie auch sonst) aufgehoben und rückabzuwickeln --- auch Übergeber muss bereits erhaltene Leistungsteile (Entgelt) wieder zurückstellen (str) 24 - vgl auch: doppelte Funktion der Rüge -- sichert beim beidseitig unternehmensbezogenen Warenkauf die Gewährleistungsansprüche ( 377 UGB) -- ermöglicht einredeweise Geltendmachung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist ( 933 Abs 3 ABGB) Streitverkündung bei Rechtsmangel ( 931 ABGB) - wird Übernehmer wegen eines Rechtsmangels in Anspruch genommen, so muss er seinem Übergeber den Streit verkünden - Übergeber kann Streit als Nebenintervenient beitreten - Unterlassung der Streitverkündung: Übergeber kann Übernehmer bei Rückgriff alle Einwendungen entgegensetzen und sich in dem Maß befreien, in dem diese Einwendungen im Verfahren gegen den Dritten zu einer anderen Entscheidung geführt hätten 24 OGH SZ 67/187; Reischauer in Rummel 3, 933 Rz 9; aa Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 13 II

10 Händlerregress ( 933b ABGB) - dient der Umsetzung des Art 4 Verbrauchsgüterkauf-RL - Leistet ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr, -- so kann er von seinem Vormann, sofern dieser ebenfalls Unternehmer ist, -- Gewährleistung auch nach Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist fordern -- dasselbe gilt für den Vormann gegenüber seinem eigenen Vormann etc - Voraussetzung ist stets, dass im Verhältnis zwischen dem Rückgriffsberechtigten und seinem Vormann ebenfalls mangelhaft geleistet wurde - ratio legis: -- Händler soll nicht auf Mangel, dessen Ursprung nicht bei ihm liegt, endgültig sitzenbleiben - Händlerregress ist kein besonderer Gewährleistungsanspruch, sondern enthält nur eine Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist - Rückgriffsberechtigter muss Anspruch (sofern dieser nach Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist geltend gemacht wird) gegenüber Vormann innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend machen - Rückgriffsrecht erlischt endgültig nach fünf Jahren - Anspruch beschränkt mit der Höhe der eigenen Aufwands - Achtung: 933b ABGB verdrängt nicht 377 UGB! -- Händler muss gegenüber seinem Vormann gemäß 377 UGB rügen - Kritik der Lehre an 933b ABGB: - Beschränkung des Händlerregresses auf Fälle, in denen Verbraucher am Ende der Vertriebskette steht - bei Unternehmer als Letzterwerber dieselbe Interessenlage? e) Ausschluss der Gewährleistung aa) Mängel, die in die Augen fallen ( 928 ABGB) offenkundige Mängel maßgebend: Zeitpunkt des Vertragsschlusses (nicht: Übergabe!) - Anwendungsbereich: vor allem Spezieskauf - Gattungskauf nur, wenn gesamte Gattung denselben offenkundigen Mangel aufweist

11 ratio legis: Vermutung, dass Parteien den Mangel bei Preisbemessung berücksichtigt haben Ausnahme: Übergeber hat Mangel arglistig verschwiegen oder Mangelfreiheit ausdrücklich zugesichert bb) Lasten, die aus öffentlichen Büchern ersichtlich sind ( 928 ABGB) werden in die Augen fallenden Mängeln grundsätzlich gleichgehalten - öffentliche Bücher: insb Grundbuch - zb: Übernehmer kann sich über eingetragene Dienstbarkeit nicht beschweren Ausnahme: Schulden und Rückstände, die auf der Sache lasten, müssen stets vertreten werden ( 928 Satz 2 ABGB; Depurierungspflicht ) - Anspruch auf Lastenfreistellung von Hypotheken etc - Vermutung, der Übernehmer wolle sich mit solchen Lasten nicht einmal dann abfinden, wenn er sie kennt cc) Verkauf von Sachen in Pausch und Bogen ( 930 ABGB) Sachen werden verkauft, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht - bezieht sich auf Kauf einer Vielzahl von Sachen, die bei Vertragsschluss nicht vollkommen überblickbar sind (fehlendes Inventar) - insb bei Gesamtsache, zb Warenlager, Briefmarkensammlung Übergeber haftet nur für zugesicherte Eigenschaften dd) Verzicht auf Gewährleistung ( 929 ABGB) Gewährleistung dispositives Recht kann vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden - (vgl zur Verjährungsfrist bereits oben) - (auch Händlerregress ist dispositiv) Gewährleistungsverzicht häufig auslegungsbedürftig:

12 - allgemeiner Gewährleistungsverzicht bezieht sich nicht auf ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte Eigenschaften sowie auf arglistig verschwiegene Mängel 25 - Klausel wie besichtigt und probegefahren bezieht sich nur Mängel, die bei Besichtigung und Probefahrt erkennbar waren (ha) 26 Gewährleistungsverzicht unterliegt Geltungs- und Inhaltskontrolle - vollständiger Gewährleistungsausschluss bei fabriksneuen Waren soll sittenwidrig sein - Gewährleistungsverzicht in AGB unterliegt Kontrolle nach 864a, 879 Abs 3 ABGB Verzicht auf Gewährleistung ist auch nach der Übergabe möglich - ausdrücklich oder stillschweigend - bei stillschweigendem Verzicht ist strenger Maßstab anzulegen ( 863 ABGB) - Übernahme der Sache in Kenntnis des Mangels idr noch kein Verzicht - ebenso bei Weiterbenützung der Sache 27 f) Besonderheiten beim Verbrauchergeschäft aa) Zwingendes Recht Gewährleistungsrecht ( 922 bis 933) zugunsten des Verbrauchers zwingend! ( 9 Abs 1 KSchG) - keine Einschränkung der Gewährleistungsansprüche - keine Verkürzung der Verjährungsfrist - Ausnahmen: --- bei gebrauchten Sachen Verkürzung der Frist auf ein Jahr möglich, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wurde ---- also nicht formularmäßig in AGB --- gilt bei Kfz nur, wenn seit Erstanmeldung ein Jahr verstrichen ist - negative Leistungsbeschreibung bleibt zulässig -- Unternehmer kann vertraglich vereinbaren, dass Sache bestimmte Eigenschaften nicht besitzt -- darf nicht zur Umgehung des 9 KSchG dienen Vgl zb OGH , 2 Ob 209/07k; dazu kritisch Brugger, Ende des Gewährleistungausschlusses, ecolex 2008, Vgl zb OGH , 6 Ob 272/05a, JBl 2006, Vgl OGH , 2 Ob 95/06v. 28 Zum Problem W. Faber, Handbuch 224 ff; vgl auch Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 12 II

13 --- (durch allgemein gehaltene Formulierungen, zb: Mit Mängeln aller Art ist rechnen ) -- Maßstab der Wirksamkeit sind die berechtigten Verbrauchererwartungen --- Wirksamkeit der negativen Leistungsbeschreibung ist umso eher anerkennen, --- je bestimmter die ausgeschlossenen Eigenschaften beschrieben werden (keine allgemeinen Formeln ; vgl die Wertung des Transparenzgebots) --- je deutlicher sie dem Verbraucher mitgeteilt werden (vgl Wertung 864a ABGB) bb) Viehmängel Sondervorschriften über Viehmängel ( , 933 Abs 2 ABGB) auf Verbraucher nicht anzuwenden - würde gegen die RL verstoßen, die keine Besonderheiten für Tiermängel enthält cc) Fehlerhafte Montage und fehlerhafte Montageanleitung ( 9a KSchG) Wenn Unternehmer zur Montage verpflichtet ist - haftet er auch für einen Mangel, den er dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten der Sache zufügt ( 9a Satz 1 KSchG) Wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt ist: - Unternehmer haftet auch für einen Mangel an der Sache, der auf einem Fehler der Montageanleitung beruht ( Ikea-Klausel ) ( 9a Satz 2 KSchG) Erforderlichkeit einer besonderen Regelung? - Satz 1 führt zur Erweiterung der Gewährleistung gegenüber allgemeinen Regeln, wenn der Unternehmer die Montage erst nach der Ablieferung der Sache beim Verbraucher (bzw nach Gefahrenübergang) vornimmt und dabei die Sache beschädigt - wäre ohne 9a Satz 1 nur schadenersatzrechtlich lösbar - schadenersatzechtliche Lösung versagt bei fehlendem Verschulden - durch 9a Satz 1 auch verschuldensunabhängige Gewährleistung für Schaden an der Sache (trotz Gefahrenübergang) (hm)

14 - Satz 2 führt (nach hm) zur Erweiterung der Gewährleistung gegenüber allgemeinen Regeln, wenn die Sache erst nach der Ablieferung beim Verbraucher durch diesen wegen der mangelhaften Montageanleitung beschädigt wird - beide Bestimmungen führen nach ha im Ergebnis zu einer Gewährleistungspflicht für Schäden an der Sache, der die erst nach Ablieferung beim Verbraucher entstehen und sind insofern eine Systemwidrigkeit : -- Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf das KSchG dd) Ort der Gewährleistung ( 8 Abs 1 und 2 KSchG) Ort der Übergabe bei vertragsgemäßer Beförderung oder Versendung im Inland zum Verbraucher: Zustellort auf Verlangen des Verbrauchers: - Ort, an dem sich die Sache befindet, -- wenn im Inland und für den Unternehmer nicht überraschend --- Überraschung : typisches (gewährleistungsrechtliches) Einzugsgebiet -- und wenn Beförderung der Sache zum Unternehmer nicht tunlich ist (eingebaute, sperrige Sache) Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher die Sache auf seine (des Unternehmers) Gefahr übersendet, soweit dies tunlich ist ee) Verlängerung der Gewährleistungsfrist beim Abzahlungsgeschäft ( 23 KSchG) Abzahlungsgeschäft gemäß 16 ff KSchG Verbraucher kann Gewährleistung kann bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung verlangen Erfordernis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe bleibt davon unberührt ( 924 ABGB)

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