Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen. Rechte und Pflichten der Lehrvertragsparteien

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1 Rechte und Pflichten der Lehrvertragsparteien

2 Patrick Seiler Berufsinspektor Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Bielstrasse 102, 4502 Solothurn Tel Fax

3 Themen Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Rechtsgrundlagen / Lehrvertrag OR Berufsbildungsgesetz Arbeitsgesetz Rechte und Pflichten Allgemeine Informationen Fragen?

4 Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Departement für Bildung und Kultur Regierungsrat Remo Ankli Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Stefan Ruchti Rudolf Zimmerli Liliane Buchmeier Eugen Blümli Renato Delfini Andreas von Gunten Berufslehren Berufsfachschulen Mittelschulen Hochschulen Berufs- und Studienberatung Zentrale Dienste

5 Abteilung Berufslehren Leiter Abt. Berufslehren Rudolf Zimmerli Prüfungsleiter Peter Kambli Stv. Leiter Abt. Berufslehren Patrick Seiler Backoffice Renate Broch Susanne Merz Doris Neeser Sara Steffen Lernende/r KV Berufsinspektorin Berufsinspektor Berufsinspektor Berufsinspektor Marianne Bläsi Peter Kambli Patrick Seiler Dominik Studer Berufsinspektor Christian Meier Berufsinspektor Werner Keller Berufsinspektorin Regula Meister

6 Aufgaben des Berufsinspektorates Art BBG Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien bei Gefährdung der Ausbildungsziele, bei Konflikten, bei Lehrstellenwechsel, bei Lehrabbruch Förderung der Zusammenarbeit der drei Lernorte und der Qualität der Bildung Aufsicht: Erteilen von Bildungsbewilligungen, Beachten der gesetzlichen Bestimmungen, Rechtsauskünfte, Sonderentscheide Mitarbeit bei den Qualifikationsverfahren und bei der Bildung der Berufsbildner/innen Lehrstellenmarketing

7 Obligationenrecht Berufsbildungsgesetz Arbeitsgesetz Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Rechtsgrundlagen des Lehrvertrags OR Berufsbildung Lehrvertrag BBG ArG Bundesverfassung

8

9 Rechte: Ausbildung (Betrieb, Schule, ük) Lohnzahlung Ferien Feiertage Einhaltung der Arbeitszeit Bildungsbericht / Lerndokumentation

10 Pflichten: Alles tun um die Bildungsziele zu erreichen Gewissenhaftes Arbeiten Pünktlichkeit Schulbesuch Besuch der überbetrieblichen Kurse Einhaltung der Arbeitszeiten Geschäftsgeheimnis wahren Lerndokumentation

11 Häufige Fragen Probezeit Überstunden / Überzeit Kosten aus überbetrieblichen Kursen Auflösung / Kündigung des Lehrvertrages Arztbesuche Ferienbezug

12 Arbeitsgesetz

13 Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV5 In Kraft seit 1. Januar 2008 Sonderschutz für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr: - Arbeits- und Ruhezeiten - Nacht- und Sonntagsarbeit - gefährliche Arbeiten ab 18 Jahren gleicher Arbeitsschutz wie Erwachsene

14 Arbeitszeiten für Lernende bis 18 Jahre Höchstens 9 h / Tag innerhalb von 12 h Höchstens 45 h / Woche; max. 5 1 / 2 Arbeitstage / Woche Tagesarbeit von Uhr; Abendarbeit von Uhr Keine Abendarbeit vor Schul- und ük-tagen Überzeitarbeit ist nicht erlaubt Mindestpausen: - 1 / 4 h bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 1 / 2 bis 7 h - 1 / 2 h bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 bis 9 h Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich nicht erlaubt Ausnahmen für einzelne Berufe

15 Gesetzliche Feiertage im Kanton Solothurn Im Kanton Solothurn sind folgende Feiertage den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr Karfreitag 1. Mai Nachmittag Auffahrt Fronleichnam * Maria Himmelfahrt * Allerheiligen * Weihnachten * gilt nicht für den Bezirk Bucheggberg Der 1. August ist ein bezahlter eidgenössischer Feiertag

16 Vollzug des Arbeitsgesetzes Zuständig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes: Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA Arbeitsinspektorat Untere Sternengasse Solothurn Tel arbeitsinspektorat@awa.so.ch

17 Zweck des Qualifikationsverfahrens Durch das Qualifikationsverfahren soll geprüft werden, ob die Anforderungen nach dem Bildungsplan des jeweiligen Berufes erfüllt werden

18 Besten Dank Viel Freude und Erfolg in Ihrer Ausbildung!

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