Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse»

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1 Polymechaniker/in EFZ Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» Ausführungsbestimmungen PMBK 1W Version 1.1 vom 01. Januar 2013 Inhaltsverzeichnis 1. VORGABEN AUS DER «VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE GRUNDBILDUNG» VORGABEN AUS DEM «BILDUNGSPLAN ZUR VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFLICHE GRUNDBILDUNG» UMSETZUNG DER VORGABEN AUS BILDUNGSVERORDNUNG UND BILDUNGSPLAN ORGANISATION DES QUALIFIKATIONSVERFAHRENS ÜBERSICHT «QUALIFIKATIONSBEREICH BERUFSKENNTNISSE» INHALT DER POSITIONEN GLIEDERUNG DER POSITIONEN HILFSMITTEL BEWERTUNG NOTENGEBUNG FREIGEGEBENE DOKUMENTE BEISPIEL FÜR DIE ERMITTLUNG DER ERFAHRUNGSNOTE «BERUFSKUNDLICHER UNTERRICHT» BEISPIEL FÜR DIE BERECHNUNG DER ERFAHRUNGSNOTE FÜR DEN REGULÄREN BESUCH DES «BERUFSKUNDLICHEN UNTERRICHTS» PROFILWECHSEL NOTENFORMULAR SDBB Bezugsquelle: Swissmem Berufsbildung Brühlbergstrasse 4 CH-8400 Winterthur Telefon Telefax Vertrieb.berufsbildung@swissmem.ch by Swissmem Berufsbildung, 8400 Winterthur PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 1 von 11

2 1. Vorgaben aus der «Verordnung über die berufliche Grundbildung» Auszug aus der «Verordnung über die berufliche Grundbildung»: 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens 1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Artikeln 4 5 erworben worden sind. 3 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft: b. Berufskenntnisse im Umfang von 4 5 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich geprüft. Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung 1 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn: a. die Teilprüfung mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird; und b. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird; und c. das Mittel der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Erfahrungsnote mindestens 4.0 beträgt; und d. die Gesamtnote 4.0 oder höher erreicht wird. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Note der Teilprüfung, den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. Teilprüfung: 25 %; b. praktische Arbeit: 25 %; c. Berufskenntnisse: 15 %; d. Allgemeinbildung: 20 %; e. Erfahrungsnote: 15 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des achten Semesters des berufskundlichen Unterrichts. Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. Art. 20 Spezialfall 1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und das Qualifikationsverfahren nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. Teilprüfung: 25 %; b. praktische Arbeit: 25 %; c. Berufskenntnisse: 30 %; d. Allgemeinbildung: 20 %; PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 2 von 11

3 9. Abschnitt: Ausweise und Titel Art Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ. 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Polymechanikerin EFZ/Polymechaniker EFZ» zu führen. 3 Im Notenausweis werden aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Note der Teilprüfung, die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote. PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 3 von 11

4 2. Vorgaben aus dem «Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung» Auszug aus dem «Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung»: 3. Qualifikationsverfahren Im Qualifikationsverfahren weisen die Lernenden nach, dass sie über die im Kompetenzen- Ressourcen-Katalog beschriebenen Handlungskompetenzen und Ressourcen verfügen. In allen Qualifikationsbereichen werden die fachlichen, methodischen und sozialen Ressourcen sowie die Ressourcen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umweltschutzes geprüft. Die Details zur Durchführung und Bewertung des Qualifikationsverfahrens wird in separaten Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren für Polymechanikerinnen und Polymechaniker. 3.1 Übersicht Bildung in beruflicher Praxis Teilprüfung (25%) (25 %) 12 h Praktische Arbeit Praktische Arbeit IPA/VPA (25%) (IPA/VPA) IPA = h / VPA = (2512%) 16h Schulische Bildung Berufskunde Erfahrungsnoten Semester (15 %) Berufskenntnis- Berufskenntnis - Prüfung (15%) Pr üfung 4 h (15 %) Allgemeinbildung Erfahrungsnoten Semester (Total 20 %) VA SP Bildungsjahr IPA Individuelle praktische Arbeit VA Vertiefungsarbeit VPA Vorgegebene praktische Arbeit SP Schlussprüfung Abb. Qualifikationsverfahren Polymechaniker/in (ergänzt mit Stundenangaben) PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 4 von 11

5 3.1.3 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse besteht aus einer schriftlichen Sammelprüfung. Überprüft werden die Ressourcen der Berufskunde am Ende des 8. Semesters. Es werden differenzierte Berufskenntnisprüfungen für das Profil G und E durchgeführt. Die Aufgaben richten sich nach den für Profil G und E formulierten Lernzielen im Kompetenzen-Ressourcen-Katalog. Die Prüfung wird entsprechend des im letzten Bildungsjahr belegten Profils abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Positionen: Position Dauer Inhalt Positionsnote Werkstoff- und Fertigungstechnik Zeichnungs- und Maschinentechnik Elektro- und Steuerungstechnik Angewandte Fachkenntnisse 4 h nach Kompetenzen- Ressourcen-Katalog nach Kompetenzen- Ressourcen-Katalog nach Kompetenzen- Ressourcen-Katalog Inhalte in Ausführungsbestimmungen geregelt Ganze oder halbe Note; zählt einfach Ganze oder halbe Note; zählt einfach Ganze oder halbe Note; zählt einfach Ganze oder halbe Note; zählt einfach Note Berufskenntnisse Mittelwert der Positionsnoten, auf eine Dezimalstelle gerundet Erfahrungsnote Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des achten Semesters des berufskundlichen Unterrichts. Die Erfahrungsnote wird aus den Semesterzeugnisnoten der folgenden Unterrichtsbereichen ermittelt: Technische Grundlagen Technisches Englisch Werkstoff- und Fertigungstechnik Zeichnungs- und Maschinentechnik Elektro- und Steuerungstechnik Bereichsübergreifende Projekte Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. 3.2 Beurteilung und Notengebung Die Leistungen im Qualifikationsverfahren werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Note Eigenschaften der Leistungen Sehr gut Gut Genügend Schwach Sehr schwach Unbrauchbar PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 5 von 11

6 3.3 Gesamtnote Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Note der Teilprüfung, den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: Lernort Gewichtung mit Allgemeinbildung Gewichtung ohne Allgemeinbildung 1) Spezialfall 2) Teilprüfung Betrieb/ÜK 25 % % 25 % Praktische Arbeit Betrieb 25 % % 25 % Berufskenntnisse Berufsfachschule Betrieb/ÜK 15 % % 30 % Allgemeinbildung Berufsfachschule 20 % Dispensiert 20 % Erfahrungsnote Berufsfachschule 15 % % Dispensiert 1) Gilt z.b. für Absolventinnen und Absolventen von Berufsmaturitätsschulen oder Zusatzlehren. 2) Gilt für Personen, welche die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben haben. 3.4 Qualifikationsbedingungen Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn: a. die Teilprüfung mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird; und b. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird; und c. das Mittel der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Erfahrungsnote mindestens 4.0 beträgt; und d. die Gesamtnote 4.0 oder höher erreicht wird. Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Polymechanikerin EFZ/ Polymechaniker EFZ» zu führen. 3.5 Notenausweis Im Notenausweis werden die Gesamtnote, die Note der Teilprüfung, die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung und die Erfahrungsnote der schulischen Bildung aufgeführt. PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 6 von 11

7 3. Umsetzung der Vorgaben aus Bildungsverordnung und Bildungsplan 3.1 Organisation des Qualifikationsverfahrens Information und Anmeldung Die Prüfungsbehörde informiert die Lernenden rechtzeitig über den «Qualifikationsbereich Berufskenntnisse» und den festgelegten Termin des Qualifikationsverfahrens. Sie informiert auch über die freigegebenen Dokumente. Verantwortlichkeiten Die kantonale Behörde regelt den Zeitpunkt Ablauf und Ort des Qualifikationsverfahrens. Die Behörde regelt auch die Bekanntgabe der Note sowie die Aufbewahrung der Dokumente. Der Zeitpunkt des Qualifikationsverfahrens wird jeweils an den Chefexpertensitzungen diskutiert. Grundsätzlich sollen die Prüfungen in der gesamten Schweiz während eines engen Zeitfensters stattfinden. 3.2 Übersicht «Qualifikationsbereich Berufskenntnisse» Übersicht «Qualifikationsbereich Berufskenntnisse» Position 1 Position 2 Position 3 Position 4 Werkstoff- und Fertigungstechnik Zeichnungs- und Maschinentechnik Elektro- und Steuerungstechnik Angewandte Fachkenntnisse 1 h 1 h 1 h 1 h 3.3 Inhalt der Positionen Basis für die Aufgabenstellung in allen Positionen sind die Ressourcen der Berufsfachschule gemäss Kompetenzen-Ressourcen-Katalog. Die nachfolgenden Unterrichtsbereiche werden wie folgt geregelt: Technische Grundlagen wie Mathematik, Informatik, Lern- und Arbeitstechnik und Physik werden im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse nicht explizit geprüft. Die Fähigkeit, die entsprechenden Grundlagen zur Lösung fachkundlicher Aufgaben anzuwenden, wird jedoch vorausgesetzt. Technisches Englisch wird wie bis anhin geprüft, also mit einem englischsprachigen Dokument. Es werden keine Aufgaben in Englisch gestellt. Bereichsübergreifende Projekte wird nicht geprüft. Aufgabenarten Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse schliesst in allen Positionen auch Handlungskompetenzen der Basisausbildung und praktische Berufskenntnisse aus dem Ausbildungsbetrieb mit ein. Ein explizites Trennen von Schul- und Betriebswissen ist weder sinnvoll noch möglich. Es werden keine Negativfragen (Was trifft nicht zu?) und keine Zählfragen (Wie viele Antworten sind richtig?) gestellt. Aufgaben Positionen In den Positionen 1-3 wird vor allem die Stoffbreite der Unterrichtsbereiche abgedeckt. Diese Positionen enthalten Aufgaben nach dem Auswahlverfahren (MC = Multiple Choice) und schriftliche Aufgaben (Zeichnungen, Schemata und Berechnungen). MC-Aufgaben mit mehreren richtigen Antworten werden deutlich gekennzeichnet. Diese Aufgaben gelten nur als richtig, wenn alle Antworten richtig sind. Schriftliche Aufgaben werden eingesetzt, um fach- und gebietsbezogen höhere Anforderungsstufen (Wissen anwenden, weiterentwickeln) zu prüfen. Bei den Berechnungsaufgaben wird neben dem Resultat immer der Lösungsweg inklusive Einheit verlangt und bewertet. Es können freiwillige Vertiefungsaufgaben enthalten sein. PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 7 von 11

8 Aufgaben Position 4 «Angewandte Fachkenntnisse» In der Position 4 werden primär vertiefte Fähigkeiten, wie sie zur Lösung umfassender Problemstellungen nötig sind überprüft. Es muss eine zusammenhängende schriftliche Arbeit mit Schwerpunkt «Entwicklung» aus dem gesamten Kompetenzen-Ressourcen-Katalog bearbeitet werden. Es können freiwillige Vertiefungsaufgaben enthalten sein. Korrektur und Bewertung der Aufgaben Innerhalb der Aufgaben sind Abhängigkeiten kaum zu vermeiden. Bei den Berechnungen werden Folgefehler beim Korrigieren berücksichtigt. Schriftliche Aufgaben werden eingesetzt, um fach- und gebietsbezogen höhere Anforderungsstufen (Wissen anwenden, weiterentwickeln) zu prüfen. Bei den Berechnungsaufgaben wird neben dem Resultat immer der Lösungsweg inklusive Einheit verlangt und bewertet. Berücksichtigung erweiterter Lehr- und Lernformen Erweiterte Lehr- und Lernformen mit vermehrt handlungsorientiertem Lernen bewirken, dass sich Lernende auf unterschiedlichen Gebieten vertieftes Wissen angeeignet haben. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem einzelne Aufgaben freiwillige Vertiefungsaufgaben enthalten. Mit diesen können zusätzliche Punkte für vertieftes Wissen erreicht werden. Die Note 6 wird (gemäss der Notenskala der «Deutschschweizerische Bildungsdirektoren Konferenz, DBK») mit der Maximalpunktzahl ohne zusätzliche Punkte aus den freiwilligen Vertiefungsaufgaben erteilt. Zusatzpunkte aus freiwilligen Vertiefungsaufgaben ermöglichen den Lernenden Wissenslücken auf einem andern Gebiet zu kompensieren. Anschauungsmaterial Es wird kein Anschauungsmaterial eingesetzt. 3.4 Gliederung der Positionen Vorgegebene Prüfungssätze Jede Prüfungsposition besteht aus einem Aufgaben-Dokument. Die vier Positionen sind als Einheit konzipiert. Reihenfolge der Aufgaben Die einzelnen Aufgaben sind in thematischer Reihenfolge aufgeführt. MC- und schriftliche Aufgaben können dadurch gemischt sein. Gestaltung der Unterlagen Die Unterlagen sind so gestaltet, dass die Lösungen direkt in das Aufgabendokument geschrieben werden. Herausgabe der Serien Für jede Prüfungsserie wird eine Schülerausgabe und eine Expertenausgabe mit Lösungen angeboten. 3.5 Hilfsmittel Erlaubt ist ein Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeiten sowie Fachliteratur. 3.6 Bewertung Für jede Aufgabe werden die Vorgabepunkte ausgewiesen. Es werden nur ganze Punkte erteilt. Für MC-Aufgaben wird grundsätzlich ein Punkt pro Aufgabe vorgegeben. Bei schriftlichen Aufgaben wird der Lösungsweg in die Bewertung einbezogen. Es werden nur ganze Punkte erteilt. Für die einzelnen Positionen müssen keine einheitlichen Punktzahlen vorgegeben werden. PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 8 von 11

9 3.7 Notengebung Gemäss Bildungsplan «Qualifikationsbereich Berufskenntnisse» erfolgt die Bewertung nach Prüfungspositionen. Die Positionsnote wird gemäss SDBB-Skala (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung) ermittelt und auf eine ganze oder halbe Note gerundet. Führen Punkte aus den Vertiefungsaufgaben zu Notenwerten > 6,0, wird die Note 6,0 erteilt. Jede Position zählt einfach. Die Note Berufskenntnisse ist der Mittelwert der Positionsnoten, auf eine Dezimalstelle gerundet. Erreichte Punkte (Sollaufgaben und Vertiefungsaufgaben) Positionsnote = x Gesamtpunkte (Sollaufgaben) 3.8 Freigegebene Dokumente Freigegebene Prüfungen können bei Swissmem Berufsbildung bezogen werden. PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 9 von 11

10 4. Beispiel für die Ermittlung der Erfahrungsnote «Berufskundlicher Unterricht» Im Bildungsplan unter wird die Erfahrungsnote wie folgt präzisiert: Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit dem achten Semester des berufskundlichen Unterrichts. Die Erfahrungsnote wird aus den Semesterzeugnisnoten der folgenden Unterrichtsbereichen ermittelt: Technische Grundlagen Technisches Englisch Werkstoff- und Fertigungstechnik Zeichnungs- und Maschinentechnik Elektro- und Steuerungstechnik Bereichsübergreifende Projekte Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. Beim Besuch der Berufsmaturität oder beim Besuch des Bildungsganges «way-up» wird die Berechnung der Erfahrungsnote gemäss den Schulregelungen durch die einzelnen Kantone festgelegt. 4.1 Beispiel für die Berechnung der Erfahrungsnote für den regulären Besuch des «berufskundlichen Unterrichts» Nachfolgend ist ein Beispiel für die Berechnung der Erfahrungsnote beim Besuch der Berufsfachschule ohne Berufsmatura. Beim Besuch der Berufsmatura werden zum Teil einzelne Bereiche der Berufskenntnisse dispensiert, da diese im Berufsmaturitätsunterricht auf einem höheren Niveau abgedeckt werden. Unterrichtsbereiche Semesternoten 1) Summe Technische Grundlagen Technisches Englisch Werkstoff- und Fertigungstechnik Zeichnungs- und Maschinentechnik Elektro- und Steuerungstechnik Bereichsübergreifende Projekte : Anzahl Noten = Erfahrungsnote 2) Total der Summe aller Noten ) Die Semesternoten sind als halbe oder ganze Noten einzutragen. 2) Die Erfahrungsnote ist als arithmetisches Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten und auf eine halbe oder ganze Note gerundet zu berechnen. Profilwechsel Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des achten Semesters des berufskundlichen Unterrichts (Verordnung über die berufliche Grundbildung: Art. 18 Abs. 3). PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 10 von 11

11 5. Notenformular SDBB Polymechanikerin EFZ / Polymechaniker EFZ Polymécanicienne CFC / Polymécanicien CFC Prüfungsdatum / Date d'examen / Data dell'esame: Polimeccanica AFC / Polimeccanico AFC Nummer / Nombre / Numero: Notenformular für das Qualifikationsverfahren / Feuille des notes de la procédure de qualification / Tabella note delle procedure di qualificazione Gemäss der Verordnung über die berufliche Grundbildung vom / Ordonnances sur la formation professionnelle initiale / Ordinanze sulla formazione professionale di base Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (4 Stunden) / Domaine de qualification Connaissances professionnelles (4 heures) / Settore di qualificazione Connoscenze professionali (4 ore) Position / Position / Posizione Note ** 1. Werkstoff- und Fertigungstechnik / Techniques des matériaux et d'usinage / Tecniche dei materiali e di fabbricazione 2. Zeichnungs- und Maschinentechnik / Techniques de dessin et des machines / Tecniche di disegno e di macchine Bemerkungen / Remarques / Osservazioni 3. Elektro- und Steuerungstechnik / Electrotechnique et technique de commande / Elettrotecnica e tecniche di comando 4. Angewandte Fachkenntnisse / Connaissances spécifiques appliquées / Conoscenze specifiche applicate : 4 = Note Berufskenntnisse* / Note Connaissances profess.* / Nota Connoxcenze professionali* * Auf eine Dezimalstelle zu runden / A arrondir à une décimale / Approssimare a un decimale ** Auf eine ganze oder halbe Note gerundet / A arrondir à une note entière ou à une demi-note / Arrotondare al punto o al mezzo punto Note gemäss Bestehensnorm (Art. 18 Abs. 1c) / Note d'après conditions de réussite (Art. 18 al. 1c) / Nota in base alla norma fissante le conditioni di superamento (Art. 18 cpv. 1c) Note Bemerkungen / Remarques / Osservazioni 1. Berufskenntnisse / Connaissances professionnelles / Conoscenze professionali 2. Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts **/ Note d école pour les connaissances professionnelles **/ Nota scolastica relativa all insegnamento professionale ** Prüfungsergebnis / Resultat de l'examen / Risultato d'esame Qualifikationsbereiche / Domaines de qualification / Settori di qualificazione a. Teilprüfung / Examen partiel / Esame intermedio Note Faktor / Coéfficient/ Fattore 2.5 Produkt/ Produits/ Prodotto Bemerkungen / Remarques / Osservazioni : 2 = Note* / Note* / Nota* b. Praktische Arbeit / Travail pratique / Lavoro pratico 2.5 c. Berufskenntnisse / Connaissances professionnelles / Conoscenze professionali 1.5 d. Allgemeinbildung / Culture générale / Cultura generale 2 e. Erfahrungsnote / Note d expérience / Nota scolastica relativa all'insegnamento professionale 1.5 : 10 = Gesamtnote* / Note globale* / Nota complessiva* * Auf eine Dezimalstelle zu runden / A arrondir à une décimale / Approssimare a un decimale ** Auf eine ganze oder halbe Note gerundet / A arrondir à une note entière ou à une demi-note / Arrotondare al punto o al mezzo punto PM_Ausführungsbestimmungen_QV_BK_V11_ Seite 11 von 11

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