Neuerungen im Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) vom

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1 Neuerungen im Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) vom

2 Änderung der Definition des Seuchenausbruchs (1) Seuchenausbruch, wenn: 1. bei einem Tier, einem Erzeugnis dieses Tieres oder in seinem Umfeld MKS-Viren isoliert wurden, 2. Vorhandensein klinischer Symptome bei einem oder mehreren Tieren in Verbindung mit dem Nachweis von Virusantigen bzw. MKS-Serotypen Serotypen spezifischer Ribonukleinsäure, 3. bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Symptome festgestellt werden und bei dem Tier oder einem Tier desselben Geburtsjahrganges Antikörper gegen MKS-Struktur Struktur- oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen werden, 4. Virusantigen oder für einen oder mehrere der MKSV-Serotypen Serotypen spezifische virale Ribonukleinsäure in Verbindung mit MKSV- Struktur- oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen wird,

3 Änderung der Definition des Seuchenausbruchs (2) Seuchenausbruch, wenn: 5. ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem bestätigten MKS- Ausbruch festgestellt wurde und mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: a) bei einem oder mehreren Tieren werden Antikörper gegen MKSV- Struktur- oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen b) es wurde Virusantigen oder für einen oder mehrere der MKS-Serotypen Serotypen spezifische virale RNS nachgewiesen c) durch Anstieg des Titers der Antikörper gegen MKSV-Struktur Struktur- oder Nichtstrukturproteine wurde eine aktive MKS-Infektion nachgewiesen Probenpaare: Abstand von mindestens 5 Tagen bei Strukturprotein Abstand von mindestens 21 Tagen bei Nichtstrukturprotein d) bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt

4 Einfügung des neuen 4 "Behördliche Anordnungen" Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. für Tiere empfänglicher Arten eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung und Probenentnahme, 2. für Tiere empfänglicher Arten, die in einen Betrieb eingestallt oder aus einen Betrieb ausgestallt werden, eine anordnen. Untersuchung Absonderung behördliche Beobachtung

5 5 Vor amtlicher Feststellung der MKS (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Verdachtsbetrieb 1. die klinische, virologische und serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere an, 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Tiere nach VVVO an.

6 5 Vor amtlicher Feststellung der MKS (2) Ergeben sich nach Pkt.. 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der MKS, so ordnet die zuständige Behörde a) die serologische und virologische Untersuchung derjenigen Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebes an, die nicht bereits nach Nr. 1 untersucht worden sind ("weitergehende Untersuchungen zur Abklärung des Verdachtes an"), b) die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebes an, c) epidemiologische Nachforschungen an.

7 5 Vor amtlicher Feststellung der MKS (3) Von der Tötung nach Punkt b kann abgesehen werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen stehen; dann behördliche Beobachtung. 3. Bis zur Bekanntgabe der Anordnung "MKS" MKS-Verdacht" hat der Tierhalter des suspekten Bestandes neu: tägliche Aufzeichnungen über Betriebsbesuche sowie erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere zu führen Betriebsvorräte tierischer Erzeugnisse zu erfassen.

8 5 Mit der Bekanntgabe der Anordnung "MKS" MKS-Verdacht" Zusätzliche Forderungen: betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung in den oder aus dem Betrieb fahren (Reinigung u. Desinfektion) Mögliche Ausnahmen: a) für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten b) für das Verbringen von Milch, wenn eine Lagerung im Betrieb nicht möglich ist ein Transport zu einem Verarbeitungsbetrieb unter behördlicher Beaufsichtigung erfolgt, in dem das Virus der MKS durch Behandlung ng abgetötet wird Um den Verdachtsbetrieb kann die zuständige Behörde eine Kontrollzone festlegen.

9 Ursprüngliche 6 und 7 sind in Neu: 7 zusammengefasst Ist die MKS in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde für Tiere nicht empfänglicher Arten die Tötung und unschädliche Beseitigung anordnen. Das gilt nicht für Equiden,, sofern sie gemäß 24 c) der VVVO gekennzeichnet sind, abgesondert und gereinigt sowie desinfiziert werden.

10 8 Gesonderte Betriebsabteilungen Ausnahmen für Betriebe mit gesonderten Betriebsabteilungen für nicht betroffene Betriebsabteilungen in Bezug auf Tiere und Milch Die Genehmigung zur Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn für die Dauer von mindestens 2 Inkubationszeiträumen vor Feststellung der MKS in dem Seuchenbetrieb sichergestellt war, dass die nicht betroffenen Betriebsabteilungen aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung, Fütterung usw. vollständig von der betroffenen Betriebsabteilung getrennt waren. Ausnahmegenehmigungen sind der EG-Kommission mitzuteilen.

11 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (jetzt neu in 9) Ausnahmemöglichkeit von der Tötung der Tiere empfänglicher Arten im MKS-Fall für: Untersuchungseinrichtungen Zoos Wildparks bzw. vergleichbare Einrichtungen, in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden. Bedingungen: vollständige Trennung von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten Einrichtungen müssen dies der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Juli 2004 mitteilen. Mitteilung Bundesministerium EG-Kommission notwendig

12 10 Schutzzone statt vorher Neu: Die zuständige Behörde Sperrgebiet führt in den in der Schutzzone gelegenen Betrieben innerhalb von 7 Tagen eine klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten durch führt, sofern erforderlich, eine serologische und virologische UntersuchungU durch prüft Bestandsregister und Kennzeichnung der Tiere nach VVVO führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren durch, die innerhalb von 21 Tagen vor mutmaßlicher Einschleppung des MKS-Virus in den Seuchenbetrieb und bis zur AO der Schutzzone aus Betrieben der Schutzzone verbracht wurden (Inland, EG, Drittland); Mitteilung an EG- Kommission führt Untersuchungen über den Verbleib von Fleisch, Milch und deren Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone durch. d Nach Abschluss der Untersuchungen nach 30, Abs. 2, Nr. 3, Buchstabe a gelten für die Schutzzone die Maßnahmen nach 12 entsprechend.

13 11 Neu eingefügt wurden Ausnahmen für die Schutzzone a) für Tiere zur sofortigen Schlachtung b) zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung. Bedingungen: klinische Untersuchung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebes ebes Sicherstellung der Probenentnahme für serologische u. virologische Untersuchungen Tierbeförderung von Schlachttieren in verplombten Fahrzeugen getrennte Haltung und Schlachtung in Schlachtstätte Kennzeichnung des Fleisches c) für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das/die die von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone gewonnen wurde, die mindestens 21 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des MKSV in den Seuchenbetrieb geschlachtet wurden getrennt lagern und befördern, kennzeichnen, verarbeiten

14 11 (Forts.) d) für Milch die mindestens 21 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des MKS-Virus im Seuchenbetrieb gewonnen wurde (getrennte Lagerung, Behandlung) und daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die in einem behördlich überwachten Verarbeitungsbetrieb in der Schutzzone be- oder verarbeitet wird und entweder dem ersten Stabstrich entspricht odero von Tieren außerhalb der Schutzzone stammt e) für gefrorenen Samen, Embryonen und Eizellen, der/die 21 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des MKSV im Seuchenbetrieb gewonnen wurden. Samen., der/die in einer Besamungsstation nach der mutmaßlichen Einschleppung des MKSV in den Seuchenbetrieb gewonnen wurde, ist getrennt von anderem Samen zu lagern und erst wieder in den Verkehr zu bringen, wenn Schutzmaßnahmen nach 30 aufgehoben alle Tiere der Besamungsstation klinisch u. serologisch negativ für MKS das Spendertier frühestens 28 Tage nach Samenentnahme serologisch negativ

15 12 Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) Neu: innerhalb von 7 Tagen nach Festlegung der Überwachungszone klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten sofern erforderlich: serologische und virologische Untersuchung der in der Überwachungszone erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten Überprüfung der Bestandsregister und der Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten Überprüfung der Tierverbringungen empfänglicher Arten, die innerhalb von 21 Tagen vor der mutmaßlichen Einschleppung des MKSV in den Seuchenbetrieb und bis zur Festlegung der Überwachungszone aus Betrieben der Überwachungszone verbracht wurden (Inland, EG, Drittland) Mitteilung an EG-Kommission

16 Tierverbringung/Weide 13 Ausnahmen 1. frühestens 15 Tage nach letzter Seuchenfeststellung zu einer Weide in der Überwachungszone Bedingungen: a) dürfen nicht mit Tieren empfänglicher Arten anderer Betriebe in Berührung kommen b) alle Tiere des Betriebes müssen vor dem Verbringen klinisch und serologisch gemäß Anhang III untersucht und negativ sein Tierverbringung/Schlachtung Bedingungen: a) unmittelbare Verbringung b) vorher Kontrolle Bestandsregister und der Kennzeichnung sowie klinische Untersuchung der Tiere c) Kennzeichnung des Fleisches Weitere Ausnahmen für Fleisch, Milch und Dung bzw. flüssige Stallabgänge labgänge

17 16 Regionalisierung 1. Festlegung der Gebiete, in denen die MKS sich ausgebreitet hat (gesperrte Gebiete) 2. Festlegung der Gebiete, die frei von MKS sind (Freigebiete) Im Falle der Regionalisierung: Überwachung des Handels und der Verbringung von Tieren Ermittlung und Kennzeichnung von frischem Fleisch und Milch, die nicht aus den gesperrten Gebieten verbracht werden dürfen Bescheinigungen für Tiere empfänglicher Arten sowie deren Erzeugnisse, die aus gesperrten Gebieten verbracht werden dürfen Untersuchung von Tieren

18 17 Notimpfung (besser Impfung) 2 Möglichkeiten: a) Suppressivimpfung b) Notimpfung wenn: 1. MKS amtlich festgestellt und sich auszubreiten droht 2. MKS-Ausbrüche in Mitgliedstaaten bzw. Drittländern Tiere im Inland gefährden Bedingung Erstellung eines Notimpfplanes, der insbesondere folgendes enthält: Angaben zum Impfgebiet Angaben zu den zu impfenden Tieren Angaben zum Alter zu impfender Tiere Dauer der Impfmaßnahmen Kennzeichnung geimpfter Tiere

19 17 Notimpfung (Fortsetzung) Im Falle der Notimpfung Einrichtung eines Überwachungsgebietes (besser Kontrollgebietes) im Umkreis von mindestens 10 km um das Impfgebiet mit folgenden Festlegungen: 1. die Impfung gegen MKS ist verboten 2. verstärkte Überwachung der Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten 3. Anzeigepflicht vor der Verbringung von Tieren

20 18 Maßnahmen während des Impfzeitraumes bis zum Ablauf von mind. 30 Tagen nach Abschluss der Notimpfung 1. Tiere dürfen nicht aus ihrem Betrieb verbracht werden 2. frisches, von geimpften Tieren erschlachtetes Fleisch ist zu kennzeichnen, zu behandeln und in verplombten Fahrzeugen zu befördern 3. Milch und Milcherzeugnisse dürfen nach Verarbeitung innerhalb und außerhalb des Impfgebietes in den Verkehr gebracht werden 4. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen ist verboten Ausnahmen: Verbringung von Tieren zur unverzüglichen Schlachtung (klin( klin. Untersuchung), Kennzeichnung, Behandlung Samen (muss 30 Tage getrennt vom übrigen Samen gelagert werden), Unterscheidung zwischen geimpftem und ungeimpftem Spendertier

21 19 Maßnahmen nach Abschluss der Impfung bis zu Aufhebung Tierverbringung nur zur Schlachtung unter folgenden Voraussetzungen: separater Transport und kein Kontakt zu anderen Tieren in der Schlachtstätte Transportfahrzeuge vor und nach Entladen reinigen und desinfizieren Bescheinigung, dass klinisch untersucht und stichprobenartig serologisch negativ erneute klinische Untersuchung in der Schlachtstätte innerhalb h vor Schlachtung frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf innerhalb und außerhalb des Impfgebietes in Verkehr gebracht werden, wenn: Schlachtstätte tierärztlich überwacht getrennte Lagerung und Transport des Fleisches Kennzeichnung mit Genusstauglichkeitsstempel Milch und Milcherzeugnisse nur nach Behandlung Anhang IX, Teil A und B Beschränkung beim Verbringen von Samen

22 20 Untersuchungen nach Abschluss der Notimpfung Beginn frühestens 30 Tage nach Abschluss der Notimpfung; klinische sowie serologische Untersuchungen Durchführung der serologischen Unter- suchungen entweder in Form einer Stichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine oder in allen Betrieben bei allen geimpften Tieren und deren ungeimpften Nachkommen auf AK gegen Nichtstrukturproteine des MKSV

23 21 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine bei Ausschluss von zirkulierendem Virus 1. entweder Tötung und unschädliche Beseitigung aller empfänglichen Tiere oder Tötung nur der betroffenen Tiere 2. Schlachtung der nicht getöteten Tiere 3. Reinigung und Desinfektion des Betriebes (Anlage IV der Richtlinie) 4. Fleisch und Fleischprodukte sowie Milch und daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die im Zeitraum der Untersuchungen nach 20 gewonnen wurden, müssen behandelt und gekennzeichnet werden

24 22 Maßnahmen nach Abschluss der Untersuchungen Zeitraum nach Abschluss der klinischen und serologischen Untersuchungen nach 20 bis zur Wiedererlangung der MKS-Freiheit Verbringungsverbot von Tieren empfänglicher Arten mit Ausnahme nicht geimpfter Tiere, sofern - alle Tiere vor dem Verbringen klinisch untersucht wurden - 30 Tage vor dem Verbringen keine empfänglichen Tiere in den Bestand verbracht wurden - der verbringende Betrieb nicht in der Schutz- und Überwachungszone liegt - zur Verbringung vorgesehene Tiere serologisch negativ untersucht sind oder der Bestand negativ untersucht ist - die Infektionsgefährdung auf dem Transport ausgeschlossen werden kann Verbringung frischen Fleisches geimpfter Tiere nur unter Auflagen Inverkehrbringen von Milch und Milchprodukten nur nach Behandlung

25 23 Wiedererlangung der MKS-Freiheit 1. bei Tilgung ohne Impfung 2. mit Impfung getilgt a) Aufhebung der Schutzmaßnahmen in Schutz- und Überwachungs- zone b) Erfüllung des internationalen Tiergesundheitskodex c) mindestens 3 Mon. nach letztem Ausbruch vergangen und klinische u. serologische Untersuchung negativ a) Aufhebung der Schutzmaßnahmen in Schutz- und Überwachungs- zone und Durchführung der Impfmaßnahmen entspr b) Erfüllung des internationalen Tiergesundheitskodex c) seit der Schlachtung des letzten geimpften Tieres sind mind. 3 Monate vergangen und serologische Untersuchung auf Antikörper gegen MKSV negativ d) seit dem letzten Ausbruch von MKS oder der Beendigung der Notimpfung sind mindestens 6 Monate vergangen und Serologie auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine negativ

26 Schutzmaßregeln beim Auftreten der MKS bei Wildtieren empfänglicher Arten 25 gefährdeter Bezirk serologische und virologische Untersuchung jedes erlegten Wildtieres empfänglicher Arten epidemiologische Ermittlungen Aufstellung von Schildern Aufgaben der Tierhalter im gefährdeten Bezirk wie bei MKS-Ausbruch von Haustieren

27 26 - Maßregeln zur Erkennung von MKS bei Wildtieren Wie bei Wildschweinepest, Aufbruch aller untersuchten empfänglichen Wildtiere sowie virologisch positiv beurteilte Wildtiere in Verarbeitungs- betrieben der Kategorie 2 entsorgen

28 27 - Tilgungsplan Ein solcher ist innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der MKS bei einem Wildtier durch die zuständige Behörde dem Bundesministerium vorzulegen.

29 29 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport Bei Verdacht von MKS in einer Schlachtstätte, Grenzkontrollstelle oder in einem Transportmittel klinische, serologische und virologische Abklärung sowie epidemiologische Untersuchung Bei Feststellung von MKS sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Tiere Reinigung und Desinfektion frühestens 24 h nach Abschluss der Desinfektion dürfen Tiere erneut in die Schlachtstätte, Grenzkontrollstelle oder Transportmittel verbracht werden

30 30 Aufhebung der Schutzmaßnahmen Schutzzone frühestens 15 Tage nach Abnahme der Desinfektion klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere erforderlichenfalls serologische Untersuchung auf MKSV Überwachungszone frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere erforderlichenfalls serologische Untersuchung auf MKSV Verdacht auf MKSV gilt als beseitigt, wenn: verdächtige Tiere verendet, getötet und unschädlich beseitigt bei den übrigen Tieren innerhalb von 15 Tagen keine Klinik der Verdacht aufgrund einer serologischen Untersuchung ausgeräumt wurde

31 31 Wiederbelegung von Betrieben MKS muss erloschen sein Wiederbelegung mit Tieren, die nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen hinsichtlich MKS unterliegen eingestallte Tiere frühestens 15 Tage nach Einstallung serologisch untersuchen Verbringungssperre bis zum Vorliegen serologisch negativer Ergebnisse Ausnahmen: für Betriebe, die frühestens 6 Monate nach Reinigung und Desinfektion wiederbelegt werden

32 Weitere Regelungen 32 Krisenpläne (Bundesministerium, zuständige Behörden) 33 Echtzeitübungen (Bundesministerium, zuständige Behörden) 34 Seuchenkontrollzentrum 35 Sachverständigengruppe prüft Krankheitsbild Durchführung und Auswertung epidemiologischer Ergebnisse Risikobewertung

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