Vereinbarung. Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH

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1 Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV für atypische Netznutzung ohne Inanspruchnahme der Wahloption zwischen dem Letztverbraucher Familienname/Vorname ggf. vertreten durch (Vollmacht liegt bei) Geburtsdatum Straße/Hausnummer/Gemarkung/Flur/Flurstücknummer PLZ/Ort Kundennummer Firma / Lieferant Straße/Hausnummer/Gemarkung/Flur/Flurstücknummer PLZ/Ort Registergericht Registernummer /BDEW-Code-Nr und dem Netzbetreiber Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Bürgerstraße Schwäbisch Gmünd Amtsgericht Ulm HRB / USt-ID-Nr. DE BDEW-Code-Nr für die Anschlussstelle(n) der Liegenschaft /des Gebäudes Zählpunktnummer: Anlagennummer: Stand Dezember 2011 Vereinbarung atypische Netznutzung ohne Wahloption Seite 1 von 8

2 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird auf Grundlage von 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV in Verbindung mit dem von der Bundesnetzagentur (BNetzA) herausgegebenen Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach 19 Abs. 2 Satz 1 (Stand September 2011) abgeschlossen. 2 Voraussetzungen 2.1 Das vereinbarte individuelle Netzentgelt darf gemäß 19 Abs. 2 StromNEV nicht weniger betragen als den gesetzlich vorgegebenen Mindestanteil des allgemein zu zahlenden Entgelts. 2.2 Der notwendige prozentuale individuelle Leistungsunterschied des Letztverbrauchers zwischen Hochlast und Niederlast beträgt mindestens den unter Ziffer 4. angegebenen Prozentsatz (Erheblichkeitsschwelle). 2.3 Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch die BNetzA. 2.4 Zwischen dem Letztverbraucher bzw. bei integrierter Belieferung dem zuständigen Lieferanten und dem Netzbetreiber besteht ein Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag. 2.5 Die in 19 Abs. 2 StromNEV geregelten Sonderformen der Netznutzung beziehen sich gemäß Leitfaden der BNetzA jeweils auf ein vollständiges Kalenderjahr. Die Abrechnung der Netznutzung kann deshalb nur kalenderjährlich erfolgen; der bisherige Abrechnungszeitraum wird zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung schlussgerechnet, sofern der bisherige Abrechnungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist. Um eine kalenderjährliche Abrechnung der Netznutzung zu ermöglichen, ist der Letztverbraucher verpflichtet, entweder mit seinem Stromlieferanten einen reinen Stromliefervertrag und mit dem Netzbetreiber einen Netznutzugsvertrag abzuschließen oder bei Abschluss eines integrierten Stromliefervertrages einen Lieferantenwechsel jeweils nur zum 1.1. eines Jahres durchzuführen. 2.6 Der Abschluss dieser Vereinbarung setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Die vom Letztverbraucher insoweit geltend gemachten Gründe sind in Anlage 1 dieser Vereinbarung dargelegt. Stand Dezember 2011 Vereinbarung atypische Netznutzung ohne Wahloption Seite 2 von 8

3 3 Anwendung der Vereinbarung auf die Abrechnung der Netzentgelte 3.1 Die individuellen Netzentgelte des Letztverbrauchers werden nach Genehmigung dieser Vereinbarung abgerechnet. 3.2 Abweichend zu den Regelungen im Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag wird ausschließlich die Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers im Hochlastzeitfenster für die Berechnung des Leistungsentgelts zum Ansatz gebracht. 3.3 Das in Ziffer 4 beschriebene Hochlastzeitfenster gilt lediglich für das erste Kalenderjahr der Vereinbarung. Die Hochlastzeitfenster für die zukünftigen Kalenderjahre werden vom Netzbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlicht. Ändert der Netzbetreiber das Hochlastzeitfenster, wird dieses der Ermittlung und Abrechnung der Netzentgelte für das betreffende Jahr zu Grunde gelegt. 3.4 Für die Berechnung der Benutzungsdauer ist die tatsächliche Höchstlast heranzuziehen. 3.5 Für Letztverbraucher mit einer Benutzungsdauer < h besteht vor Abschluss dieser Vereinbarung die Wahloption, zur Berechnung des individuellen Netzentgeltes den Leistungs- und Arbeitspreis für Benutzungsdauer h heranzuziehen. Der Letztverbraucher übt die Wahloption nicht aus. Es wird sowohl für die Berechnung des allgemeinen als auch des individuellen Netzentgeltes der identische Leistungsund Arbeitspreis entsprechend der tatsächlichen Benutzungsdauer zugrunde gelegt. Auf dieser Basis wird die prozentuale Reduzierung des Netzentgeltes ausgerechnet. Eine nachträgliche Änderung dieser Festlegung ist nicht möglich. Sollte der Letztverbraucher zukünftig die Wahloption ausüben wollen, muss er diese Vereinbarung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 3.6 Die Abrechnung erfolgt nach den allgemein gültigen Netzentgelten des Netzbetreibers. Erfüllt der Letztverbraucher die in 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV genannten Voraussetzungen im jeweiligen Kalenderjahr, erfolgt die Vergütung der Netznutzung nach dem individuell ermittelten Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. Der Netzbetreiber schreibt in diesem Fall die Differenz zu den allgemeinen Netzentgelten dem Letztverbraucher bzw. dessen Lieferanten gut. Dasselbe gilt im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung hinsichtlich des laufenden Kalenderjahres. Stand Dezember 2011 Vereinbarung atypische Netznutzung ohne Wahloption Seite 3 von 8

4 4 Individuelle Berechnungsgrundlagen Prognose für das Kalenderjahr 2015 Netzebene: O Niederspannung O Umspannung MS/NS O Mittelspannung Prognosebasis: Erwartete Werte Hochlastzeiten Werktage Nicht an Wochenenden, Feiertagen, einem Brückentag und zwischen Weihnachten und Silvester Mittelspannung Angaben in MEZ Umspannung MS/NS Niederspannung Frühling 8:15-12:30 Uhr entfällt entfällt Sommer 7:30-13:45 Uhr entfällt entfällt Herbst 10:00-10:45 Uhr entfällt 17:45-19:45 Uhr Winter 8:15-12:00 Uhr 9:30-12:00 Uhr 12:00-13:15 Uhr 17:30-20:00 Uhr Erwartete Abnahmedaten des Letztverbrauchers Netzentgelte 2015 W in kwh/a Preisblatt Netzebene >2.500 h/a P in kw Leistungspreis EUR/kW t B in h/a Arbeitspreis Cent/kWh Erwartete Leistungsspitzen je Zeitfenster Zeitfenster P in kw Erheblichkeitsschwelle t B in h/a Hochlastzeitfenster übrige Zeit % Delta Erfüllt ja/nein? Netzentgeltreduzierung allgemeines Netznutzungsentgelt individuelles Netznutzungsentgelt nach 19 (2) StromNEV monetäre Reduzierung durch atypische Netznutzung Bagatellgrenze 500,-- Überschritten ja/nein? prozentuale Reduzierung durch atypische Netznutzung, % Deckelung der prozentualen Reduzierung auf max. 80% keine Deckelung Stand Dezember 2011 Vereinbarung atypische Netznutzung ohne Wahloption Seite 4 von 8

5 5 Beginn und Dauer der Vereinbarung 5.1 Diese Vereinbarung beginnt unter der Voraussetzung, dass sie von der BNetzA genehmigt wird, am und läuft unbefristet. Die Vereinbarung kann vom Letztverbraucher mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen, wenn der Letztverbraucher gegen seine Pflicht gemäß Ziffer 2 Abs. 5 verstößt. 5.2 Diese Vereinbarung endet automatisch, wenn die BNetzA die von Ihr erteilte Genehmigung widerruft. 5.3 Sollte die Erheblichkeitsschwelle (siehe Ziffer 2.2) zwei Jahre in Folge nicht erreicht werden, endet diese Vereinbarung automatisch. 5.4 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so endet diese Vereinbarung für die Kundenanlage im abgegebenen Gebiet mit dem Tag der Netzabgabe. Es erfolgt eine Schlussrechnung unter Berücksichtigung der bis dahin tatsächlich aufgetretenen Verbrauchsdaten. Der Netzbetreiber informiert über die Netzabgabe. Gleiches gilt für den Fall, dass die Kundenanlage durch den Letztverbraucher veräußert wird. 6 Berücksichtigung der Erbringung von kurativem Redispatch oder negativer Regelenergie 6.1 Der Letztverbraucher hat den Netzbetreiber unverzüglich darüber zu informieren, falls er mit Übertragungsnetzbetreibern Vereinbarungen über kuratives Redispatch oder durch die Erbringung negativer Regelenergie trifft oder getroffen hat. 6.2 Die nachweislich durch kuratives Redispatch oder negativer Minutenreserve hervorgerufenen Leistungsspitzen innerhalb des Hochlastzeitfensters werden um die vom Übertragungsnetzbetreiber angeforderte Höhe reduziert und die verbleibende Leistung zur Berechnung des individuellen Netzentgeltes herangezogen. Hierzu gehören auch die Viertelstundenintervalle jeweils vor und nach der Anforderung, die benötigt werden, um zur Anforderungszeit die volle Leistung abzunehmen. Die in diesen Zeiträumen bezogene Arbeit und der daraus resultierende Arbeitspreisanteil werden bei der Berechnung des individuellen Netzentgeltes weiterhin berücksichtigt. 6.3 Der Letztverbraucher verpflichtet sich, dem Netzbetreiber einen geeigneten Nachweis für die Erbringung von kurativem Redispatch oder negativer Regelenergie zu liefern. Stellt der Letztverbraucher Regelleistung durch mehrere verschiedene Anlagen / Abnahmestellen zur Verfügung (Pooling), muss der Letztverbraucher nachweisen, mit welchem Leistungsanteil die oben genannte Abnahmestelle Redispatchleistung oder negative Regelleistung zur Verfügung gestellt hat. Details hierzu sind soweit erforderlich in Anlage 2 geregelt. 6.4 Stellt der Letztverbraucher negative Sekundärregelleistung für einen Übertragungsnetzbetreiber an der o. g. Abnahmestelle zur Verfügung, rechnet der Netzbetreiber kalenderjährlich ausschließlich den gesetzlich geforderten Mindestanteil der Netzentgelte ab. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird der Netzbetreiber das tatsächlich zu zahlende individuelle Netzentgelt unter Berücksichtigung der Nachweise gemäß Ziffer 3 berechnen und ist berechtigt, ggf. zu wenig gezahlte Netzentgelte nachzufordern. Stand Dezember 2011 Vereinbarung atypische Netznutzung ohne Wahloption Seite 5 von 8

6 7 Informationspflichten Diese Vereinbarung enthält ergänzende Regelungen zur Netznutzungsabrechnung. Der Letztverbraucher verpflichtet sich, sofern er integriert beliefert wird, seinen aktuellen Stromlieferanten und im Falle eines Lieferantenwechsels seinen neuen Stromlieferanten über den Abschluss und die Regelungen dieser Vereinbarung zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. 8 Schlussbestimmungen 8.1 Sollten sich künftig das EnWG oder einschlägige Verordnungen ändern und sollten die Regelungen zukünftiger Verordnungen diesem Vertrag entgegenstehen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall entsprechender bestands- bzw. rechtskräftiger Entscheidungen von Gerichten oder Behörden, insbesondere der Bundesnetzagentur. 8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch im wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn während der Laufzeit der Vereinbarung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht oder sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern. 8.3 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und werden nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner sowie nach Genehmigung durch die BNetzA gültig. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 8.4 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 8.5 Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd., den Schwäbisch Gmünd, den Letztverbraucher, ggf. Bevollmächtigter (Stempel / Unterschrift) i.a. Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH (Stempel / Unterschrift) Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben Stand Dezember 2011 Vereinbarung atypische Netznutzung ohne Wahloption Seite 6 von 8

7 Anlage 1 zur Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV Begründung des Letztverbrauchers: Stand Dezember 2011 Vereinbarung atypische Netznutzung ohne Wahloption Seite 1 von 1

8 Anlage 2 zur Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV Ergänzungen zum Nachweisverfahren Stand Dezember 2011 Vereinbarung atypische Netznutzung ohne Wahloption Seite 1 von 1

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