Anforderungen an Feuerstätten

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1 Anforderungen an Feuerstätten Obwohl viele Produktnormen für Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe europäisch harmonisiert sind bestehen neben den Anforderungen der Produktnormen in einigen Länder weitreichendere Anforderungen z.b. an den Wirkungsgrad und die Emissionen. Im Folgenden sind einige wichtige weitreichendere Anforderungen aufgelistet: Übersicht der Anforderungen: 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) 2. Brennstoffverordnung München (Brennstoffverordnung - BStV) 3. Brennstoffverordnung Regensburg (Brennstoffverordnung - BStV) 4. Brennstoffverordnung Aachen (Festbrennstoff-Verordnung (FBStVO) 5. Österreich Verordnungen "15a" 6. Schweizer Luftreinhalteverordnung (LRV) 7. Dänische Kaminofenverordnung 1. BImSchV (Deutschland) Durch die Revision der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - kurz 1. BImSchV werden erstmals in Deutschland auch die Emissionen von Kleinstfeuerungsanlagen wie z.b. dem klassischen Kamin- oder Kachelofen geregelt. Nach dem der Deutsche Bundestag am die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen hat, erfolgte am 01. Februar 2010 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Ab dem gelten die neuen Anforderungen. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt zu finden. Die neue 1. BImSchV gilt selbstverständlich auch für Neugeräte. Sie sieht zwei Stufen für die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte vor, wobei die erste Stufe unmittelbar mit In-Kraft-Treten der neuen Verordnung verknüpft ist. Die zweite Stufe beginnt dann im Jahre 2015 mit noch niedrigeren Grenzwerten. 1 / 10

2 In diesem Zusammenhang wird häufig auch über den Nachweis der Emissionen dieser Geräte diskutiert. Als Faustregel gilt: eine Reihe der heute im Verkauf befindlichen modernen Geräte erfüllt die geplanten Emissionsanforderungen der ersten Stufe und zwar unabhängig von der Preisklasse. Diesen Geräten droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch. Welche Möglichkeiten gibt es, die Einhaltung der angedachten Emissionswerte nachzuweisen? Typenprüfung für jede Feuerstätte Jede häusliche Feuerstätte, die in Deutschland in Verkehr gebracht wird, ist seit jeher einer so genannten Typenprüfung zu unterziehen. Hierbei wird die Einhaltung der relevanten DIN- bzw. DIN EN-Normen überprüft und es werden zum Teil auch die Emissionswerte gemessen. Damit liegt für viele Geräte bereits ein neutraler Nachweis der Emissions- und Staubwerte vor. Die Geräteprüfung erfolgt herstellerneutral in einer der sieben unabhängigen und staatlich benannten deutschen wie z.b. dee Feuesrtättenprüfstelle TÜV SÜD oder in einer der anderen nationalen oder europäischen Prüfstellen für Feuerstätten. Neben der obligatorischen Typenprüfung führen die Prüfstellen auf Antrag auch weitere Messungen durch und erteilen hierüber auch entsprechende Zertifikate. Bedeutsam ist dies insbesondere für die Betriebserlaubnis für Festbrennstofffeuerstätten in bestimmten Kommunen. Folgende Emissionsschutzgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade müssen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung der Feuerstätte) gemäß BImSchV eingehalten werden: {gallery}bimschv{/gallery} Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht in einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln einzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (EN 13240) einhalten. Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen/Backen bzw. zum Kochen/Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (EN 12815) einhalten. Die 1. BimSchV als pdf-datei: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV 2 / 10

3 Brennstoffverordnung München Münchner Stadtrat genehmigt am strengere Brennstoffverordnung (Münchner Brennstoffverordnung BstV 2011) Wer sich in München einen Ofen anschafft, muss ab Herbst 2011 auf neue rechtliche Regelungen achten. Der Stadtrat hat jetzt die Brennstoffverordnung verschärft. Die Münchner Regelung geht damit deutlich über die derzeitigen Anforderungen des Gesetzgebers (1. Bundesimmissionsschutzverordnung) hinaus. Beim Neukauf von handbeschickten Geräten für feste Brennstoffe (zum Beispiel Scheitholz, Holzpellets, Briketts), die zusätzlich zur Zentralheizung betrieben werden, müssen in München künftig die Grenzwerte beachtet werden, die bundesweit erst ab 1. Januar 2015 gelten (1. BimSchV, Stufe 2). Mit der Verschärfung wird der Grenzwert für Kohlenmonoxid um etwa 17 Prozent und für Staub um rund 47 Prozent niedriger sein als bisher. Für Neuanlagen gilt künftig ein Staubgrenzwert von 0,04 g/m3 und ein Grenzwert für Kohlenmonoxid von 1,25 g/m3. Bei Pelletöfen ist der Staub-Grenzwert aufgrund der besseren Verbrennungsleistung mit 0,02 g/m3 etwas niedriger angesetzt. Der in der Münchner Brennstoffverordnung zusätzlich festgelegte Grenzwert für Stickoxide NOx bleibt mit 0,2 g/m3 unverändert. Für ältere Anlagen, die bereits betrieben werden, gilt zunächst eine Übergangsregelung. Auch beim Anmelden einer Anlage wird sich einiges ändern. Weitere Informationen über die neue Münchner Brennstoffverordnung sind in diesem Beitrag zu finden. Brennstoffverordnung Regensburg Verordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV) vom 01. Dezember / 10

4 Die Stadt Regensburg hat mit der Brennstoffverordnung -BStV- vom im Stadtgebiet Regensburg eine Verschärfung der bisher bestehenden Brennstoffverordnung hinsichtlich des Verbots von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kaminöfen, Kachelöfen/Kamineinsätze, aber auch Holz-Heizkessel zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen durch ortsfeste Feuerstätten für feste Brennstoffe" durchgeführt. Neu zu der bisherigen Regelung: - Aufnahme eines Grenzwertes von Stickoxiden NOx (< 200 mg/m³) - Eine Unterscheidung von Feuerstätten mit und ohne Wasserwärmetauscher. Für Einzelfeuerstätten mit Wasserwärmetauscher wurde der Grenzwert der staubförmigen Emissionen von 75 mg/m³ auf 50 mg/m³ gesenkt. Für Einzelfeuerstätten ohne Wasserwärmetauscher bleibt der bestehende Grenzwert für die staubförmigen Emissionen weiterhin bei 75 mg/m³ bestehen. - Anforderung, dass Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe nur als Zusatzheizung zu einer bestehenden Hauptheizung errichtet werden und die Nennwärmeleistung der Einzelfeuerstätte auf den Wärmebedarf des zu beheizenden Raumes auszulegen ist. Eine Überdimensionierung ist nicht zulässig. Bei wasserführenden Feuerstätten muss lediglich die raumseitige Nennwärmeleistung der Einzelfeuerstätte auf den Wärmebedarf des zu beheizenden Raumes ausgelegt werden. Die alte Begrenzung für Einzelraumfeuerstätten bis zu einer maximal zulässigen Nennwärmeleistung von 15 kw entfällt. - Anforderungen für Zentralheizungsanlagen (Kessel für Holzpellets und Holzhackschnitzel, Vergaserkessel für Scheitholz oder Kombinationskessel für Holzpellets bzw. Holzhackschnitzel und Scheitholz) hinsichtlich dem Kesselwirkungsgrad (> 89%), der Emissionen Kohlenmonoxid CO (< 250 mg/m³), staubförmige Emissionen (< 50 mg/m³) und der Stickoxide NOx (< 50 mg/m³) bei Nennwärmeleistung. - Scheitholzvergaserkessel sind nur genehmigungsfähig, sofern es sich um Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung zur Wärmeerzeugung mit ausreichend bemessenem Pufferspeicher handelt. Weitere Informationen über die neue Regensburger Brennstoffverordnung sind in diesem Beitrag zu finden. Österreichische 15A-Vereinbarung In Österreich existiert eine bundesweite Regelung zu den Emissionsgrenzwerten von Festbrennstofffeuerstätten, wobei die Verantwortung bei den Bundesländern liegt (so genannte österreichische 15A-Vereinbarung). Die Einhaltung der Grenzwerte ist hier Voraussetzung für die Betriebserlaubnis. 4 / 10

5 Wie bei den kommunalen Brennstoffverordnungen in München und Regensburg liegen die Grenzwerte hier ebenfalls unter denjenigen der geplanten ersten Stufe der neuen 1. BImSchV. Zusätzlich zu den Anforderungen der 1. BimSchV an Kohlenmonoxid (CO), staubförmige Emissionen und den Wirkungsgrad enthalten die 15a-Vereinabrungen Anforderungen an Kohlenwasserstoffe CxHy und Stickoxide NOx. Die Anforderungen folgender Vorschriften müssen eingehalten werden: 1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen vom 10. Juni Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich über die Einsparung von Energie vom 09. Juni 1995 Jede Kleinfeuerstätte muss die Grenzwerte der 15a-Vereinbarungen über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen und Einsparung von Energie einhalten, damit man sie in Österreich in Verkehr bringen darf: Art CO NO 2 mg/mj mg/mj mg/mj mg/mj Ofen/Herd Hand beschickt Ofen/Herd automatisch beschickt (z.b. Pelletöfen) % Die Einhaltung der Grenzwerte sind durch eine unabhängigen Prüfstelle für Feuerstätten durch Prüfung der Feuerstätte nach der anzuwendenden Produktnorm wie DIN EN für 5 / 10

6 Kaminöfen / Raumheizer, DIN EN für Kamineinsätze und Kachelöfen, Herde nach DIN EN oder Pelletraumheizer / Pelletöfen nach DIN EN nachzuweisen. Schweizer Luftreinhalte-Verordnung 2007 Ab dürfen seriell gefertigten Feuerungsanlagen in der Schweiz nur noch in Verkehr gesetzt werden, wenn sie über eine Konformitätserklärung verfügen. Was heisst das? Mit der obligatorischen Konformitätserklärung garantieren die Hersteller, Importeure und Händler mit ihrer Unterschrift, dass - die betroffenen Feuerungsanlagen an einer akkreditierten Prüfstelle für Feuerungsanlagen nach den gültigen EN-Normen geprüft wurden sowie - die Prüfresultate die Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte belegen. Ausnahmen: Holzfeuerungen, welche nach dem mit einem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet wurden, dürfen ohne Konformitätsnachweis bis längstens in Verkehr gebracht werden. Lufthygienische Anforderungen nach Anh. 4 Ziff. 212 LRV: Grenzwerte LRV gültig ab 1 Januar Bezugssauerstoff für Holzfeuerungen bezogen auf 13% O 2 - Bezugssauerstoff für Kohlefeuerungen bezogen auf 7% O 2 Art CO NO x mg/m³ mg/m³ mg/m³ mg/m³ Raumheizer DIN EN % -- Herd DIN EN / 10

7 -- Zentralheizungsherd DIN 3000 EN Kamineinsatz / Kachelofen DIN EN Pelletofen DIN EN Grenzwerte LRV gültig ab 1 Januar 2011 (Emissionen bezogen auf 13% O 2 ) Art CO NO x mg/m³ mg/m³ mg/m³ mg/m³ Raumheizer DIN EN Herd DIN EN Zentralheizungsherd DIN 3000 EN % Kamineinsatz / Kachelofen DIN EN / 10

8 Pelletofen DIN EN Die Luftreinhalteverordnung LRV der Schweiz als pdf-datei: Luftreinhalteverordnung Schweiz LRV Dänische Verordnung zur Verringerung der Luftverschmutzung Kaminofenverordnung Bereits mit der dänischen Holzofenverordnung "Verordnung zur Verringerung der Luftverschmutzung durch bestimmte feste Anlagen zur Energieerzeugung" in 2005 versuchte Dänemark die Partikelemissionen aus Holzfeuerungen durch die Festlegung von Anforderungen an die Emissionen von Raumheizern und Zentralheizungskessel zu reduzieren. Die dänische Verordnung führt für Raumheizer ab Januar 2008 ein, dass nur die Feuerstätten angeschlossen werden dürfen, die die folgenden Emissionsanforderungen an Partikel einhalten: 10 g/kg Brennstoff, gemessen nach der norwegischen Norm NS 3058/3059, oder 75 mg/m³ gemessen nach der österreichischen oder deutschen Messmethode gemäß oder analog zu DIN Plus oder gemäß einer entsprechenden Norm für die Messung von Partikelemissionen, die in der Türkei oder in EU- oder EFTA-Staaten anerkannt ist. Aachener Festbrennstoff-Verordnung (FBStVO) / Brennstoffverordnung Am Samstag, , ist in Aachen die neue Festbrennstoff-Verordnung in Kraft getreten. Ofenbesitzer müssen sich danach im gesamten Stadtgebiet auf neue rechtliche Regelungen zum Betrieb ihrer Anlagen einstellen. Sie müssen beim Neukauf von Geräten mit Festbrennstoffen (zum Beispiel Scheitholz, Holzpellets, Briketts, etc.) die besonderen Grenzwerte beachten. 8 / 10

9 Als bislang erste Stadt in Nordrhein-Westfalen wird die Stadt Aachen eine Festbrennstoffverordnung einführen, die den Ausstoß von Schadstoffen von geschlossenen Heizöfen reglementiert. Am Dienstag, den 26. Januar 2010, hat der Klima- und Umweltausschuss die Verwaltung einstimmig damit beauftragt, eine Richtlinie auf den Weg zu bringen, die für Kleinfeuerungsanlagen Grenzwerte vorschreibt, die nicht überschritten werden dürfen. Gemäß dieser kommunalen Verordnung dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 4 und 15 kw, die mit Holz, Rinde, Hackschnitzel, Sägemehl, Presslinge, Holzpellets, Stein-, Braun- oder Grillkohle sowie Brenntorf betrieben werden, künftig nicht mehr als 40 mg/m 3 und 1250 mg/m 3 CO (beides bei 13% O2-Bezug) emittieren. Für Altanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten Grenzwerte von 75 mg/m³ Staub oder 2000 mg/m³ Kohlenmonoxid CO. Sie müssen bis zum 31. Dezember 2014 mit entsprechenden Filteranlagen nachgerüstet oder stillgelegt werden. Ältere Öfen müssen bis 31. Dezember 2014 mit Filtern nachgerüstet werden, um diesen Bedingungen zu genügen. Hintergrund ist der Feinstaubausstoß von Altgeräten, der nach einer Studie des Umweltbundesamtes in der Summe inzwischen die Höhe der Emissionen des gesamten KfZ-Verkehrs in Deutschland erreicht hat. Die Stadt Aachen hat sich in einem Luftreinhalteplan, der in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Köln erstellt worden ist, dazu verpflichtet, den Feinstaubausstoß zu reduzieren. Die EU-Grenzwerte wurden in der Vergangenheit mehrfach überschritten. Zahlreiche Maßnahmen wurden auf den Weg gebracht, um die Luftqualität in Aachen zu verbessern. Die neue Festbrennstoff-Verordnung, mit der in Aachen bei neuen Öfen die zweite Stufe einer bundesweiten Regelung vorweg genommen wird, gehört ebenfalls dazu. Damit wird in Aachen die Einführung einer Umweltzone. Die Aachener Festbrennstoff-Verordnung als pdf-datei Für wen gilt die Achener Brennstoffverordnung? Die Aachener Brennstoffverordnung regelt den Betrieb sogenannter Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beispiel Kaminöfen und Kachelöfen, die mit Festbrennstoffen (wie z.b. Scheitholz, Holzpellets, Briketts etc.) befeuert werden. Die Verordnung gibt an, wie viel Schadstoffausstoß vor allem beim Feinstaub dabei maximal entstehen darf. Die Aachener Verordnung lehnt sich eng an die Grenzwerte und fachlichen Vorgaben der bundesweit seit März dieses Jahres gültigen Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) der sog. Kleinfeuerungsanlagenverordnung - an. Für Neuanlagen gelten die schärferen Grenzwerte der 2. Stufe jedoch ab sofort; für Altanlagen wurden einheitliche, jedoch verkürzte Übergangsfristen und strengere Grenzwerte festgelegt. 9 / 10

10 Muss mein bestehender Ofen sofort überprüft und ggf. abgeschaltet werden? Besitzer bereits eingebauter Öfen haben noch etwas Zeit, die Anforderungen der Aachener Verordnung zu erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2014 müssen Maßnahmen umgesetzt sein, wenn der alte Ofen die Schadstoffwerte nicht einhält. Altanlagen dürfen max. 75 mg/m³ Staub und 2000 mg/m³ CO emittieren. Falls Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, würden wir uns über einen Beitrag in unser Gästebuch freuen. Gerne nehmen wir auch konstruktive Kritik, Anregungen oder Hinweise über Fehler entgegen. Zugriffe auf diesen Beitrag: {oshits} 10 / 10

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