Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren. von Schweizerinnen und Schweizern

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1 Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren von Schweizerinnen und Schweizern

2 I VORAUSSETZUNGEN 1. ALLGEMEINES Bei dieser Art von Einbürgerung geht es um die Aufnahme von Schweizerinnen und Schweizern, die das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde und/oder eines andern Kantons haben, in das Bürgerrecht der Stadt Bülach. Ist die betreffende Person nicht bereits Bürgerin oder Bürger des Kantons Zürich, erhält sie das kantonale Bürgerrecht automatisch mit der Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Schweizerinnen und Schweizer haben einen (bedingten) Anspruch auf Einbürgerung, sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen wird verlangt: 2. WOHNSITZERFORDERNISSE Grundsatz Die gesuchstellende Person hat (bedingten) Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen in der Stadt Bülach wohnt. Ausnahmen Ist die Person bei der Gesuchseinreichung zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen 2 Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich. 2

3 3. WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT Die einbürgerungswillige Person muss in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich und ihre Familie zu erhalten. Dies setzt voraus, dass Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (Sozialhilfe gilt nicht als Rechtsanspruch gegen Dritte, das heisst aktuell und in den Vergangenheit kein Bezug von Sozialhilfe), im Betreibungsregister für die letzten 5 Jahre keine Betreibungen oder Verlustscheine eingetragen sind, die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden für die letzten 5 Jahre erfüllt worden sind. 4. BEACHTEN DER RECHTSORDNUNG Die einbürgerungswillige Person muss die schweizerische Rechtsordnung beachten. Dazu ist erforderlich, dass kein Eintrag im Strafregisterauszug besteht, Strafen gemäss Jugendstrafgesetz vollzogen sind, Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz aufgehoben sind, kein Strafverfahren hängig ist. 3

4 II ERFORDERLICHE UNTERLAGEN UND FORMULARE 1. GESUCH UND BEILAGEN Die einbürgerungswillige Person muss die für das Verfahren benötigten Formulare persönlich bei den Bevölkerungsdiensten Bülach, Einbürgerungen, Hans-Haller-Gasse 9, 8180 Bülach, abholen. Die Bewerber erhalten alle Informationen zum Verfahren und offenen Fragen können geklärt werden. Wir bitten um eine telefonische Terminvereinbarung. Für jede ins Gesuch einbezogene Person sind dem Gesuchsformular folgende Unterlagen beizulegen: Zivilstandspapiere o Familien- bzw. Partnerschaftsausweis (bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen oder Personen mit Nachkommen; nicht älter als 6 Monate) o Personenstandsausweis (bei ledigen Personen ohne Nachkommen; nicht älter als 6 Monate) o Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftsbescheinigung (zusätzlich bei geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren minderjährigen Kindern eingebürgert werden wollen) o Falls vorhanden, Familienbüchlein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister für über 18-jährige Personen / Privatauszug (nicht älter als 3 Monate, zu bestellen am Postschalter oder im Internet unter Detaillierter Betreibungsregisterauszug für die letzten 5 Jahre für über 16-jährige Personen (nicht älter als 3 Monate; erhältlich beim Betreibungsamt) Bescheinigung des Gemeindesteueramts über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen über die letzten 5 Jahre für über 18-jährige Personen (nicht älter als 3 Monate; Formular beiliegend) Erklärung zum bisherigen Bürgerrecht Das Gesuch ist mit allen Beilagen von den Bewerbern direkt an folgende Adresse zu senden: Bevölkerungsdienste Bülach, Einbürgerungen, Hans-Haller-Gasse 9, 8180 Bülach. Hinweise: Bei gemeinsamer Gesuchstellung von Familien, Ehepaaren, Personen in eingetragener Partnerschaft und Einzelpersonen mit Kindern genügt ein Gesuchsformular. 4

5 2. ONLINEBESTELLUNG BEI DER STADT BÜLACH Einige Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Bülach online bestellt werden. Hier finden Sie weitere Informationen: Zivilstandsamt Bülach, Marktgasse 27, 8180 Bülach, Tel , ellen/ Betreibungsamt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach, Tel , Steueramt Bülach, Marktgasse 27, 8180 Bülach, Tel , III GEBÜHREN 1. PAUSCHALE PRO GESUCH Bewerber bezahlen eine pauschale Gebühr von Franken pro Gesuch (im Gesuch aufgeführte Kinder / Minderjährige sind in der Gebühr inbegriffen). Hinweise: Neben denen in diesem Leitfaden genannten Gebühren, können für die Beschaffung der Beilagen, die Überprüfung von ausländischen Dokumenten sowie für spezielle Abklärungen weitere Gebühren erhoben werden bzw. Kosten entstehen. IV WEITERES 1. DAUER Die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern dauert ungefähr 1-2 Monate. 5

6 2. MEHRERE BÜRGERRECHTE Bitte beachten Sie, dass der Kanton Zürich keine Beschränkung der Anzahl von Kantons- und Gemeindebürgerrechten kennt. Einzelne Kantone lassen jedoch nur eine bestimmte Zahl zu. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Einbürgerung in der Stadt Bülach den Verlust bisheriger Kantons- und Gemeindebürgerrechte bewirken könnte. Auskünfte dazu können nur die betroffenen Kantone erteilen. 3. ABLEHNUNG / RÜCKZUGSEMPFEHLUNG Erfüllen die Bewerber die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht, wird ihnen dies mitgeteilt und der Rückzug des Gesuchs empfohlen. Sofern kein Rückzug des Gesuchs erfolgt, lehnt der Stadtrat das Gesuch ab. Dieser negative Entscheid wird unter Angabe der Gründe und der Einsprachemöglichkeit schriftlich mitgeteilt. 4. EINSPRACHEMÖGLICHKEITEN Gegen einen ablehnenden Entscheid kann die gesuchstellende Person einen Rekurs an den Bezirksrat und anschliessend an das Verwaltungsgericht erheben. 5. VERÖFFENTLICHUNG Jede Aufnahme ins Bürgerrecht der Stadt Bülach wird im Zürcher Unterländer veröffentlicht. 6

7 6. RECHTSQUELLEN Bundesrecht Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; BüG) vom 29. September 1952 Verordnung über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG) vom 23. November 2005 Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) vom 14. Juni 1993 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG) vom 20. Juni 2003 Kantonales Recht (Zürich) Kantonsverfassung (KV) vom 27. April 2005 Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz; GG) vom 6. Juni 1926 Verordnung über das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung; BüV) vom 25. Oktober 1978 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 28. Mai 2008 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgestzbuch (EG ZGB) vom 2. April 1911 Zivilstandsverordnung (ZVO) vom 1. Dezember 2004 Kommunales Recht (Bülach) Gemeindeordnung der Stadt Bülach vom 10. Juni 2001 Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Bülach (Bürgerrechtsverordnung) vom 23. Januar

8 7. NÜTZLICHE LINKS KONTAKT Weitere Informationen erhalten Sie bei den Bevölkerungsdiensten Bülach, Einbürgerungen, Hans-Haller-Gasse 9, 8180 Bülach, / ab 8

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