Die Frage der Mobilität der Wissenschaftler aus österreichischer Sicht

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1 Die Frage der Mobilität der Wissenschaftler aus österreichischer Sicht Seminar 5. / 6. Juli 2010 Bonn AK Fortbildung HRK Lothar Matzenauer, Wien Theorie Praxis Mobilität als Thema Diskussions-Schwerpunkte Stellenwert nach UG und Kollektivvertrag: Ziele und Aufgaben vs. Bedingungen für Berufung, Habilitation, pers. Aufstieg Satzung und Richtlinien der Universität Hausberufungen Evaluierungen (Konsequenzen?) 2 1

2 Dienstrecht - Aktivzeit Beamten-Dienstrecht (BDG, GehG) Ernennungen nur auf Grund von Stellenausschreibungen bis Sommer 2001, auslaufend, Amt der Universität als Dienstbehörde I. Instanz Vertragsbedienstetengesetz Aufnahmen nur bis Ende 2003, VBG weiterhin zwingend, nur automatischer Arbeitgeberwechsel mit , auslaufend Angestelltengesetz + Kollektivvertrag für alle Aufnahmen ab 2004 und für gesamtes Drittmittelpersonal 3 Berufung von UniversitätsprofessorInnen Beamtenrecht: - Neuberufungen nicht mehr zulässig, - Gehaltsschema gesetzlich genau vorgegeben: 13 Gehaltsstufen und 2 Stufen der Dienstalterszulage, Vorrückungen alle 2 Jahre (4 bei DAZ), dazu Forschungszulage, Kollegiengeldabgeltung - Gehaltseinstufung nach Verhandlungsergebnis - monatlicher Beamten-Pensionsbeitrag - keine beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten mehr - Pension ( Ruhegenuss ) nach Pensionsgesetz 4 2

3 Berufung von UniversitätsprofessorInnen Vertragsbedienstete: - Neuberufungen nicht mehr zulässig, - gesetzlicher Rahmen für all inclusive- Jahresgehalt, keine automat. Vorrückung, keine Kollegiengeldabgeltung - Pension: Allg. Sozialversicherungssystem - Bundes-Pensionskasse 5 Berufung von UniversitätsprofessorInnen AngestelltenG + Univ.-Kollektivvertrag: - KV: gestaffelte Monatsgehälter mit Vorrückungen nach jeweils 6 effektiven Dienstjahren, in der Praxis aber frei vereinbarte höhere Gehälter notwendig, Untergrenze: KV-Sätze, Obergrenze: Budget - all inclusive-gehälter - Pension: Allg. Sozialversicherungsystem und Pensionskasse, 3. Standbein 6 3

4 Berufung von UniversitätsprofessorInnen Problemzonen bei Berufungen seit 2004: kein Beamtendienstverhältnis mehr Altersversorgung nach System der Allgemeinen Sozialversicherung und Pensionskasse ungünstiger als Beamten-Pensionssystem hohe Aktivgehälter notwendig (Budgetfrage) Finanzierung des 3. Standbeines Ausstattung der Arbeitsbereiche und zu geringe Flexibilität des zugeordneten Personals 7 Andere Incomings Aufnahme in Arbeitsverhältnis nach Kollektivvertrag Probleme im Bereich Forschungsförderung: Kollektivvertragsgehälter tw. höher als die Vorgaben des FF-Trägers (zb 7. EU-FRP) Stipendiaten grds. als ArbeitnehmerInnen mit vollem Sozialversicherungsschutz Sozialversicherungs-Ausnahmevereinbarungen Drittstaaten: Problem Fremdenrecht (Familie!) 8 4

5 Altersversorgung BeamtInnen I pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nach Pensionsgesetz 1965, also außerhalb des Allg. Sozialversicherungssystems ruhegenussfähig: Grundgehalt und bestimmte Zulagen (Forschungszulage), nicht zb Kollegiengeldabgeltung Ausmaß des Ruhegenusses nach Dauer des Dienstverhältnisses und ruhegenussfähigem Monatsbezug im Durchrechnungszeitraum (die besten, d.h. idr letzten Jahre, dzt. 8 Jahre) keine Höchstbeitragsgrundlage für Beamten- Pensionsbeitrag, keine Höchstbemessungsgrundlage (Deckelung) für Ruhegenuss 9 Altersversorgung BeamtInnen II schrittweiser Übergang zum Allg. PensionsG (= Pension nach allg. Sozialversicherungssystem) für BeamtInnen ab Geburtsjahrgang 1955 Mischsystem aus PensionsG und APG, daher Pensionsbeitrag etwas niedriger für ab 2005 ernannte BeamtInnen Pension nur mehr nach APG Diese schrittweise Angleichung auf das Niveau des Allg. Pensionssystems ist beim Bund und einigen Bundesländern bereits im Gange, andere Bundesländer fehlen noch. 10 5

6 Altersversorgung BeamtInnen III Überweisungsbeträge (Nachversicherung): 308 ASVG: anlässlich Beamtenernennung vom Allg. SV-System (PVA) an Bund/Land, 311 ASVG: anlässlich eines vorzeitigen Austrittes aus Beamtendienstverhältnis (ohne Ruhegenuss-Anspruch) vom Bund/Land an PVA parallel zum Wechsel der Pensionsvorsorgelasten Stellung im Allg. SV-System, als hätte nie ein Beamtendienstverhältnis bestanden (parallel zum Verlust der Rechte aus Beamtenstatus mit dem Austritt, s. 20 Abs. 3 BDG) 11 Altersversorgung Vertragsbedienstete allgemeines Pensionsversicherungssystem gilt es zählen die Versicherungsdauer (Anzahl der Versicherungsmonate) und grds. alle Teile des laufenden Einkommens, aber Höchstbeitragsgrundlage für Pensionsbeitrag Höchstbemessungsgrundlage (zur Deckelung der Pension) Durchrechnungszeitraum länger (dzt. 22 Jahre); dazu Pension aus Bundespensionskasse 12 6

7 Altersversorgung Kollektivvertrag allgemeines Pensionsversicherungssystem gilt es zählen die Versicherungsdauer (Anzahl der Versicherungsmonate) und grds. alle Teile des laufenden Einkommens, aber Höchstbeitragsgrundlage für Pensionsbeitrag Höchstbemessungsgrundlage (zur Deckelung der Pension) Durchrechnungszeitraum länger (dzt. 22 Jahre); dazu Pension aus Pensionskasse 13 Freistellung für Outgoings I vereinbarte vorübergehende Befreiung nur von ortsgebundenen Dienstpflichten an der Heimatuniversität Weiterführung der dienstlichen Kernaufgaben in Forschung bzw. Lehre an der Gastinstitution Vergleichsrechnung zwischen Einkommen aus auswärtiger Tätigkeit und erhöhtem Aufwand (Lebenshaltung, Sachaufwand für wiss./künstl. Tätigkeit) incl. Aufwand für Familie davon abhängig: Freist. mit/ohne Bezüge(n) 14 7

8 Freistellung für Outgoings II Auswirkungen einer Freistellung ohne Bezüge: vereinbarte wiss./künstl. Tätigkeit außerhalb der Heimatuniversität gilt auch als Erfüllung der Dienstpflichten gegenüber Heimatuniversität daher Sozialversicherungs-, insbes. Unfallversicherungsschutz keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht für freiberufliche Tätigkeit Einkünfte (zb Stipendium) aus Dienstverhältnis in Lohnsteuerabrechnung einbezogen 15 Freistellung bei Berufung auf Professur Berufung nur mehr auf vertragliche Professur möglich (befristet oder unbefristet) zur Vermeidung von Nachteilen für (und daher Nichtbewerbung von) beamtete(n) DozentInnen: Freistellung als Beamte(r) unter Gehaltsentfall Beamtendienstverhältnis bleibt zum Schutz und für spätere Pension aufrecht, Dozentenstelle wird zur Nachbesetzung mit wiss. Nachwuchs frei Sondernormen im Sozialversicherungsrecht zur Vermeidung von Doppelversicherungen 16 8

9 Anhang Fachhochschulen und Privatuniversitäten: - nur privatrechtliche Dienstverhältnisse nach allg. Arbeitsrecht, Univ.-KV gilt nicht, - allg. Sozialversicherungsrecht Pädagogische Hochschulen: - Bundes-Dienststellen (ohne echte Autonomie) - Lehrerdienst- und Pensionsrecht des Bundes - PH gehören zu BMUKK, nicht zu BMWF 17 Die Frage der Mobilität von Wissenschaftlern aus österr. Sicht Ich darf auf die Textfassung verweisen. Für ergänzende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung: lothar.matzenauer@boku.ac.at Ich danke vielmals für Ihre Aufmerksamkeit und für die Gastfreundschaft der Veranstalter! 18 9

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