Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer
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- Albert Beutel
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1 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches vom Hier: zur Einführung einer Pflicht-Haftpflichtversicherung für Mischfuttermittel-Unternehmer Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Alice Tenschert Abteilung Haftpflicht-, Kredit-, Transportund Luftfahrtversicherung, Statistik a.tenschert@gdv.de
2 Inhaltsübersicht 1. Gestaffelte Mindest-Versicherungssumme 2. Voraussichtliche Produktionsmengen 3. Schadenbegriff, 17 a Abs. 1 S. 1 neu LFGB-Entwurf 4. Ergänzende Versicherung, 17 a Abs. 3 neu LFGB-Entwurf 5. Nachteile für die Verbraucher 6. Ausnahme der Primärwirtschaft von der Pflichtversicherung Zusammenfassung Die Versicherungswirtschaft lehnt die geplante Einführung einer Pflicht-Haftpflichtversicherung für Mischfuttermittelunternehmer nach wie vor ab. Auf die mit Stellungnahme vom zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensund Futtermittelgesetzes vom dargelegten grundlegenden Kritikpunkte nehmen wir ausdrücklich Bezug. Um Wiederholungen zu vermeiden, führen wir die dort enthaltenen Argumente hier nicht noch einmal auf. Für den Eingriff in Form der geplanten Pflichtversicherung fehlt jede Rechtfertigung. Ein Ausnahmefall, der auf das möglicherweise sogar kriminelle Verhalten eines einzigen Unternehmens und dem Versagen von Kontroll- und Überwachungsmechanismen zurückzuführen ist, kann nicht Anlass dafür sein, ein funktionierendes Versicherungssystem durch Zwangsvorgaben zu belasten. Es besteht kein Bedarf für die Einführung einer Pflichtversicherung, da nahezu alle gewerblichen Futtermittelunternehmer schon jetzt freiwillig und risikoadäquat versichert sind. Außerdem ist die geplante Pflichtversicherung weder geeignet noch wirtschaftlich sinnvoll, um die angestrebten Regelungsziele zu erreichen. Sie würde insbesondere keinen zusätzlichen Schutz der Kunden von Futtermittelunternehmern und der Verbraucher bewirken, sondern lediglich mehr Bürokratie erzeugen. Daher ist auf EU-Ebene auch zu Recht von einer Deckungsvorsorgepflicht/Pflichtversicherung für Futtermittelunternehmer abgesehen worden. Futtermittelunternehmer, die sich über ihre bereits bestehende Haftpflichtversicherung hinaus nach den Vorgaben der geplanten Pflichtversicherung versichern müssten, würden mit erheblich höheren Versicherungsprämien belastet. Diese erheblich höheren Aufwendungen würden sich in höheren Futtermittelpreisen niederschlagen. Hierdurch wären inländische Futtermittelunternehmer in ihrem Wettbewerb gegenüber nicht versicherungspflichtigen Futtermittelunternehmen mit ausländischem Sitz benachteiligt. Der Preisnachteil der deutschen Futtermittelunternehmer könnte dazu führen, dass sie Wettbewerbsnachteile erleiden und Absatzschwierigkeiten bekommen oder eventuell sogar ganz ins Ausland abwandern. Seite 2 / 5
3 Zu Artikel 1, Ziff. 3 im Einzelnen Die mit 17 a neu LFGB-Entwurf beabsichtigte Einführung einer Pflicht-Haftpflichtversicherung für Futtermittelunternehmer sollte aufgegeben werden. Auf unsere Stellungnahme vom nehmen wir vollumfänglich Bezug. Darüber hinaus lehnen wir den vorliegenden Entwurf auch aus folgenden Gründen ab: 1. Gestaffelte Mindest-Versicherungssumme 17 a Abs. 1 S. 3 neu LFGB-Entwurf sieht nach Produktionsmengen gestaffelte Mindestversicherungssummen vor. Die gewählte Staffelung ist unplausibel. Sie wird auch in der Begründung des Referentenentwurfs nicht näher erklärt. Die Staffelung nach Produktionsmengen greift zudem zu kurz. 17 a Abs. 1 S. 3 neu LFGB-Entwurf lässt alle weiteren, wichtigen Faktoren unberücksichtigt, die die sehr heterogenen Haftungsrisiken von Futtermittelunternehmen ausmachen. Mischfuttermittelunternehmen mit hohen und niedrigen Risiken werden infolgedessen über einen Kamm geschoren. Demzufolge würde die geplante Pflichtversicherung Mischfuttermittelunternehmer mit niedrigen Haftungsrisiken unangemessen stark belasten. Vgl. hierzu unsere ausführliche Stellungnahme vom (Ziff. 3.2, S. 6 f.). 2. Voraussichtliche Produktionsmengen Die Anknüpfung in 17 a Abs. 1 S. 3 neu LFGB-Entwurf an voraussichtliche Produktionsmengen ist nicht hinreichend bestimmt. Was passiert, wenn die voraussichtlichen Produktionsmengen tatsächlich im relevanten Umfang über- oder unterschritten werden? 3. Schadenbegriff, 17 a Abs. 1 S. 1 neu LFGB-Entwurf Die abzusichernden Schäden in 17 a Abs. 1 S. 1 neu LFGB-Entwurf sind zu unbestimmt formuliert. Sofern die geplante Pflicht- Haftpflichtversicherung trotz aller Bedenken eingeführt werden sollte, müsste 17 a Abs. 1 S. 1 neu LFGB-Entwurf zumindest wie folgt präzisiert werden: Seite 3 / 5
4 Ein Futtermittelunternehmer ( ) hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht, und seine Verfütterung deswegen Personen- und/oder Sachschäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. 4. Ergänzende Versicherung, 17 a Abs. 3 neu LFGB- Entwurf Die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist fraglich, da Mischfuttermittelunternehmer, die keinen Zugang zu einer ergänzenden Gruppenversicherung haben, benachteiligt werden. Ihre Versicherungsprämien wären durch die in 17 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und 3 neu LFGB-Entwurf vorgesehenen Mindestversicherungssummen von 5 bzw. 10 Mio. Euro deutlich höher als die derjenigen, die über eine Gruppenversicherung Versicherungsschutz genießen. In der Begründung des Referentenentwurfs wird von jährlichen Mehrprämien von Euro (bei einer Mindest- Versicherungssumme von 5 Mio. Euro) bzw Euro (bei einer Mindest-Versicherungssumme von 10 Mio. Euro) ausgegangen. Wir weisen nochmals darauf hin, dass diese geschätzten jährlichen Mehrprämien nur für solche Unternehmen mit niedrigen Haftungsrisiken gelten. Für Mischfutterhersteller mit höheren Haftungsrisiken, z. B. Hersteller von Öko- oder Biofuttermitteln, würden deutlich höhere Mehrprämien anfallen. Vgl. hierzu unsere ausführliche Stellungnahme vom (Ziff. 3.1, S. 4 f.). Auf alle anderen versicherungspflichtigen Mischfuttermittelunternehmer würde die geplante Pflichtversicherung mittelbaren Zwang zur Mitgliedschaft im DVT oder DRV ausüben. Die erheblichen finanziellen Belastungen durch erhöhte Versicherungsprämien üben faktisch Druck aus, dem DVT oder DRV beizutreten bzw. in diesen Verbänden zu bleiben. Auch diese faktische Zwangsmitgliedschaft ist verfassungsrechtlich bedenklich. 5. Nachteile für die Verbraucher Verfassungsrechtlich wäre die Einführung einer Pflichtversicherung ohnehin nur zulässig, wenn die Allgemeinheit über die Schutzwirkung durch bereits bestehenden Versicherungsschutz hinaus geschützt werden müsste und ein solcher verbesserter Schutz auch tatsächlich bewirkt würde. Beides ist nicht der Fall: Seite 4 / 5
5 Ein Schutzbedürfnis besteht nicht, da Mischfuttermittelhersteller bereits über risikoadäquaten Versicherungsschutz verfügen (vgl. unsere ausführliche Stellungnahme vom (Ziff. 1, S. 3). Die geplante Pflichtversicherung würde auch nicht den Verbraucherschutz verbessern. Im Gegenteil: Durch die finanziellen Belastungen infolge der Pflichtversicherung würden Mischfuttermittelunternehmer über weniger finanzielle Mittel für Schadenprävention verfügen. Die Verbraucher werden aber am besten geschützt, wenn Schäden gar nicht erst eintreten. 6. Ausnahme der Primärwirtschaft von der Pflichtversicherung Tatsächlich sollen mit der geplanten Pflichtversicherung nicht die Verbraucher, sondern die Landwirte geschützt werden. Dies zeigt auch die Ausnahme der Primärwirtschaft von der Versicherungspflicht gemäß 3 Nr. 12 neu LFGB-Entwurf deutlich. Das folgende Beispiel veranschaulicht, wie inkonsequent dies ist: Ein Landwirt liefert schadstoffbelastetes Getreide an einen Mischfuttermittelhersteller. Gemäß 3 Nr. 11 LFGB i. V. m. Art. 3 Nr. 6 VO (EG) 178/2002 ist auch er Futtermittelunternehmer. Er und 50 andere Abnehmer beziehen sodann vom Mischfutterhersteller das schadstoffbelastete Futtermittel. Wenn dem schadenverursachenden Landwirt hierdurch Schäden entstehen, wären diese durch die neu eingeführte Pflichtversicherung des Mischfuttermittelherstellers gedeckt. Der eigentlich in diesem Fall schutzbedürftige Mischfuttermittelhersteller aber, der beim schadenverursachenden Landwirt Regress nimmt - auch wegen der Ansprüche, die die anderen 50 Abnehmer gegen ihn geltend machen -, soll nicht von einer Pflichtversicherung des Landwirts profitieren dürfen. All dies zeigt, dass die Futtermittelbranche nicht für Pflichtversicherungslösungen geeignet ist insbesondere dann nicht, wenn einzelne Akteure der Futtermittelkette von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Berlin, den Seite 5 / 5
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