Organisation des Rettungsdienstes
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- Waldemar Raske
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1 Organisation des Rettungsdienstes W. Frebel Klinik und Poliklinik für f r Anästhesiologie und operative Intensivmedizin Stadt MünsterM Amt 37 Berufsfeuerwehr
2
3 Polytrauma Klinik und Poliklinik für f r Anästhesiologie und operative Intensivmedizin
4 Einklemmtrauma
5 Standardsituationen im Rettungsdienst
6
7
8
9
10 VU mit eingeklemmter Person (Münster)
11 Massenanfall von Verletzten
12 Internistischer Notfall
13 Entwicklung des Rettungsdienstes Übernahme von organisatorischen und medizinischen Verfahren aus dem Verwundetentransport der Kriegsmedizin (19. Jahrhundert) Ausrichtung auf den Transport: zunächst Heidelberger Trage (1890) später motorisierte Transportfahrzeuge
14 Entwicklung des Rettungsdienstes Bereits in den 30er Jahren wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass der Verletzte nicht so schnell wie möglich zum Arzt, sondern der Arzt so schnell wie möglich m zum Verletzten gebracht werden müsse. m
15 Entwicklung des Rettungsdienstes Zur grundlegenden Verbesserung des Rettungswesens wurden in den Jahren 1974 und 1975 in den meisten Ländern L der alten Bundesrepublik (Hessen 1990, Niedersachsen 1992) Rettungsdienstgesetze für f r den organisierten Rettungsdienst erlassen.
16 Entwicklung des Rettungsdienstes in NRW bis 1945 im gesamten Deutschen Reich Durchführung hrung des Krankentransports durch das DRK und öffentliche Feuerwehren in Großst städten in den britischen Besatzungszonen nach 1945 Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben auf die für f r den Feuerschutz zuständigen Gemeinden
17 Entwicklung des Rettungsdienstes in NRW 1948 Aufnahme in die Feuerschutzgesetzgebung (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksf cksfällen und öffentlichen Notständen > FSHG) 11 verpflichtete die Gemeinden, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten und für r einen geordneten Krankentransport und Rettungsdienst zu sorgen.
18 Entwicklung der Ausbildungen im Rettungsdienst 1974 Scheitern einer bundesgesetzlichen Regelung über den Beruf des Rettungssanitäters 1977 Empfehlung des Bund-Länder nder-ausschusses Rettungswesen über eine Ausbildung des Personals im Rettungsdienst: 520-Stunden- Programm (Heute als Rettungssanitäter ter bezeichnet)
19 Entwicklung der Ausbildung im Rettungsdienst 1989 Schaffung eines Berufsbildes für f r den Rettungsdienst durch das Rettungsassistentengesetz 2000 Regelung der Ausbildung zum Rettungssanitäter ter durch Erlass 2001 Regelung der Ausbildung zum Rettungshelfer (NRW) durch Erlass
20 Ausbildung zum Rettungssanitäter ter Erste-Hilfe Hilfe-Lehrgang von acht Doppelstunden 160-Stunden theoretische Ausbildung 160-Stunden praktische Ausbildung im Rettungsdienst und Krankentransport 160-Stunden praktische Ausbildung im Krankenhaus (Anästhesie/OP, Intensivpflege, Notaufnahme) 40-Stunden Abschlusslehrgang mit staatlicher Prüfung
21 M. Kirschner W. Dick 2002 Der Arzt muss zum Notfallpatienten kommen, nicht der Notfallpatient zum Arzt Fachkundenachweis Rettungsdienst, Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Elementare notärztliche Anforderungen können k plötzlich aufgrund eines zunehmenden Mangels an geeigneten Ärzten nicht mehr erfüllt werden.
22 Notfallmedizin (I) (Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003, Seite 153) Definition: Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen Weiterbildungsziel: Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Notfallmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze
23 Notfallmedizin (II) (Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003, Seite 153) Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der stationären Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Weiterbildungszeit: 6 Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten und 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß 4 Abs. 8 in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung und anschließend unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes: 50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber
24 Notfallmedizin (III) Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Rettungsdienstes der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken wie - endotracheale Intubation - manuelle und maschinelle Beatmung - kardio-pulmonale Wiederbelebung - Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainage der Notfallmedikation einschließlich Analgesierungs- und Sedierungsverfahren der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten der Herstellung der Transportfähigkeit den Besonderheiten beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung
25 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
26 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen 2 Notfallrettung und Krankentransport (1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, hren, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für f r die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge von Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
27 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen 2 Notfallrettung und Krankentransport (2) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern. (3) Notfallpatienten haben Vorrang
28 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen 4 Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen (1) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen müssen m für f r diese Aufgaben gesundheitlich und fachlich geeignet sein. (2) Die gesundheitliche und körperliche k Eignung ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung durch ein ärztliches Zeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit T nachzuweisen. In dem ärztlichen Zeugnis ist auch zu bestätigen, tigen, dass die untersuchte Person nicht an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des IfSG... erkrankt oder dessen verdächtig ist, und dass sie keine Krankheitserreger ausscheidet. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
29 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen 4 Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen (3) Für F r den Krankentransport ist mindestens ein Rettungssanitäter ter oder eine Rettungssanitäterin terin im Sinne von 8 (2) des RettAssG vom 10. Juli 1989 in der jeweils geltenden Fassung, für f r die Notfallrettung mindestens ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin zur Betreuung und Versorgung des Patienten einzusetzen. In der Notfallrettung eingesetzte Ärzte und Ärztinnen müssen m über den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen- Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (Notarzt/Notärztin). rztin). Sie können k dem nichtärztlichen Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.
30 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen 4 Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen (4) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Als Fahrer oder Fahrerin fachlich geeignet ist 1.für r den Krankentransport, wer als Rettungshelfer oder Rettungshelferin ausgebildet worden ist, 2. für f r die Notfallrettung, wer a) als Rettungssanitäter ter oder Rettungssanitäter ter ausgebildet worden ist oder b) an einem Lehrgang nach 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat. (5)...
31 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen 5 Verhalten des Personals (5) Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal hat jährlich j an einer mindestens 30stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen. Siehe hierzu auch RdErl.. des Ministeriums für f r Arbeit, Gesundheit und Soziales in NW vom
32 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen 6 Aufgabe des Rettungsdienstes, Träger (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. (2)... (3)... (4)...
33 Das Rettungsdienstgesetz Nordrhein (RettG NRW) Nordrhein-Westfalen 7 Einrichtungen des Rettungsdienstes (1) Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für f r Feuerschutz- und Katastrophenschutzaufgaben zusammenzufassen ist (einheitliche/integrierte Leitstelle). Er sorgt für f r die im Bedarfsplan nach 13 festgelegte Zahl von Rettungswachen. (2) Die Luftrettung durch Luftfahrzeuge ergänzt nach Maßgabe des 10 den bodengebundenen Rettungsdienst. (3) Für F r Schadensereignisse mit einer größ ößeren Anzahl Verletzter oder Kranker bestellt der Träger des Rettungsdienstes Leitende Notärzte oder -ärztinnen und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für f den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals. Im Einsatz können k nnen Leitende Notärzte oder - ärztinnen den mitwirkenden Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.
34 Systemkomponenten im RD Die Rettungskette Krankenhaus Erste Hilfe Sofortmassnahmen Rettungsdienst Notruf
35 Systemkomponenten im RD Aufgaben der Leitstelle Entgegennahme von Notrufen Entgegennahme und Vermittlung sonstiger Gesp räche Au sku nfterteilung (z. B. Frage nach dem Hausarzt) Alarmierung der Einsatzkräfte Verständigung zuständiger Behörden und Einrichtungen Einsatzlenkung der rettungsdienstlichen Einsätze Einsatzlenkung der feuerwehrtechnischen Einsätze Einsatzlenkung im Katastrophenfall Koordination der Krankentransporte Koordination von Einsätzen der Luftrettungsmittel Dokumen tation aller Fahrzeugbewegungen Dokumentation aller Rückmeldungen Verständigung von Krankenhäusern Erstellen der Abschlussdokumentation (Einsatzbericht) Führen des zentralen Bettennachweises Durchführung von Nachalamierungen (Abwicklung des Hausnotrufsystems) (Verwaltung des Apothekenbereitschaftsdienstes) Datenpflege des EDV- Systems (Lenkung des Kassen ärztlichen Notfalldien stes)
36 Systemkomponenten im RD Notrufnummer 112 Erreichbarkeit der Leitstelle Krankentransportrufnummer mehrere normale Amtsleitungen z. B. in Münster M u.u.. Rufnummer des ärztlichen Notdienstes
37 Systemkomponenten im RD Alarmierung Ansprache über Funk Alarmgong/Lautsprecherdurchsage Telefon analoge Funkmeldeempfänger nger (5-Ton Alarmdrucker digitale Funkmeldeempfänger nger Ton-Folge) Nur-Ton -Empfänger/alphanumerische Empfänger Alarmdisplay Global Positioning System (GPS)
38 Systemkomponeten im RD Verteilung des Transportaufkommens Notarzteinsätze tze 17,3% Notfalleinsätze tze 22,4% Dringlicher Krankentransport 18,4% Disponierter Krankentransport 44,9%
39 Systemkomponeten im RD Der Luftrettungsdienst Rettungshubschrauber (prim( primär+sekundär) Christoph / SAR + lfd. Nr. der Indienststellung DIN Teil 1 Ambulanzhubschrauber (sekundär) Interhospitaltransfer DIN Teil 1 und 2 Intensivtransporthubschrauber (sekundär) Interhospitaltransfer DIN Teil 1 und 2 + Zusatzausstattung Ambulanzflugzeuge
40 Systemkomponeten im RD Einsatz von Rettungshubschraubern Schnelle Heranführung des Notarztes und des Rettungsassistenten ( NEF( der Luft ) Bei Bedarf schonender Transport des Patienten in ein geeignetes Krankenhaus (evtl. in weiterer Entfernung) Evtl. Zusatzeinrichtungen nutzbar z. B. Seilwinde
41 !! Organisatorischer Hinweis!! An der Feuer-und und Rettungswache 1 am York-Ring 25 bestehen keine Parkmöglichkeiten, ein Befahren des Geländes mit PKW ist nicht gestattet!
32. Notfallmedizin (Zusatzbezeichnung)
Auszug aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und Richtlinien vom 01.05.2005, geändert zum 01.02.2012 (siehe jeweilige Fußnoten) 32. Notfallmedizin (Zusatzbezeichnung) Definition:
MehrAntrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung NOTFALLMEDIZIN. Name: Vorname: Titel: bereits erteilte Anerkennungen gemäß Weiterbildungsordnung:
(nur von der Ärztekammer auszufüllen:) Zahlungsvermerk liegt bei Originale oder beglaubigte Kopien lagen vor Kürzel: ÄRZTEKAMMER B R E M E N KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Antragsnr.: Antrag auf
MehrAntrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung NOTFALLMEDIZIN. Name: Vorname: Titel: Staatsexamen, Datum: "AiP"-Erlaubnis, Datum: Approbation, Datum:
ÄRZTEKAMMER B R E M E N KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung NOTFALLMEDIZIN Bitte Rückseite beachten! *) Name: Vorname: Titel: derz. Anschrift: Geburtsdatum:
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