Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9
|
|
- Samuel Vogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vor? Welche Krankenkassen bezahlen das EBM-Hautkrebsscreening? Welche Patienten können das Hautkrebsscreening als EBM-Leistung in Anspruch nehmen? Welche Fachgruppen (Arztgruppen) können die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5. bzw. Abschnitt C. 2. der Krebsfrüherkennungs- Richtlinien abrechnen? Kann das Hautkrebsscreening nach den GOPen und auch bei den Besonderen Kostenträgern abgerechnet werden? Ist es erforderlich, jede Hautkrebsscreening-Untersuchung elektronisch zu dokumentieren? Kann der Hausarzt die elektronische Dokumentation des Hautkrebsscreenings auch ohne den histologischen Befund durch den Hautarzt abrechnen? Erfolgt die Untersuchung im Rahmen der EBM-Leistung mit einem Dermatoskop (Auflichtmikroskop)?... 3 II. Hautkrebsscreening für unter 35-jährige Versicherte: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung eines Hautkrebsscreenings bei Versicherten unter 35 Jahren? Welche Ärzte sind berechtigt, an diesen Verträgen teilzunehmen? Wie kann ein Hautarzt an diesen Verträgen teilnehmen? Wie oft kann der teilnehmende Hautarzt das Hautkrebsscreening bei unter 35-Jährigen erbringen? Was bedeutet, die Hautkrebsvorsorgeleistung ist bei der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK und Hanseatischen Krankenkasse nur alle zwei Jahre möglich? Mit welchen Abrechnungsnummern ist die Leistung aus den Hautkrebsscreeningverträgen abzurechnen? Mit welchem Wert wird die Hautkrebsvorsorgeleistung für unter 35-Jährige vergütet? 6 8. In welcher Altersgruppe sind die Versicherten nach den neuen Hautkrebsscreeningverträgen anspruchsberechtigt? Welchen Umfang hat das Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige? Sollen Hautärzte, die an den Haukrebsscreeningverträgen für unter 35-Jährige teilnehmen, Besonderheiten im Bereich des Wartezeitenmanagements beachten? Ab wann müssen teilnehmende Hautärzte elektronisch dokumentieren? Welche Wege stehen Hautärzten für die Erstellung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Welche Wege stehen Hautärzten für die Übermittlung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Welche Zugangswege bestehen zu dem Dokumentationsportal?... 8 Seite 1 von 9
2 15. Wann muss die elektronische Dokumentation erfolgen? Wo finde ich eine Liste der am Hautkrebsscreeningvertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen? Wie kann das Hautkrebsscreening bei Versicherten der Knappschaft abgerechnet werden?... 9 I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vor? Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien sehen vor, dass weibliche und männliche Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren (ab dem vollendeten 35. Lebensjahr) jedes zweite Jahr Anspruch auf die Durchführung vertragsärztlicher Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs haben. 2. Welche Krankenkassen bezahlen das EBM-Hautkrebsscreening? Da es sich beim Hautkrebsscreening für Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren (ab dem vollendeten 35. Lebensjahr) um eine EBM-Leistung handelt, sind alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, diese Leistung alle zwei Jahre zu bezahlen. 3. Welche Patienten können das Hautkrebsscreening als EBM-Leistung in Anspruch nehmen? Anspruch auf das Hautkrebsscreening als EBM-Leistung haben alle Patienten ab dem Alter von 35 Jahren (ab dem vollendeten 35. Lebensjahr). Im 2-Jahres-Turnus können sie die Leistung in Anspruch nehmen. Das Screening kann als Einzelleistung (GOP 01745) oder im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung (GOP 01746) erfolgen. 4. Welche Fachgruppen (Arztgruppen) können die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5. bzw. Abschnitt C. 2. der Krebsfrüherkennungs- Richtlinien abrechnen? Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Seite 2 von 9
3 Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Fachärzte für Innere Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten 5. Kann das Hautkrebsscreening nach den GOPen und auch bei den Besonderen Kostenträgern abgerechnet werden? Ja. 6. Ist es erforderlich, jede Hautkrebsscreening-Untersuchung elektronisch zu dokumentieren? Ja. Die elektronische Dokumentation ist nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und nach dem EBM obligater Leistungsinhalt und daher Abrechnungsvoraussetzung. Untersuchungen, die nicht dokumentiert werden, entsprechen nicht dem geforderten Leistungsinhalt und müssen bei der Abrechnung abgesetzt werden. 7. Kann der Hausarzt die elektronische Dokumentation des Hautkrebsscreenings auch ohne den histologischen Befund durch den Hautarzt abrechnen? Ja. Das Ergebnis der Histologie muss der Arzt dokumentieren, der diese veranlasst hat, also der Hautarzt. Der Hausarzt dokumentiert nur die Leistungen, die er selbst erbracht hat. 8. Erfolgt die Untersuchung im Rahmen der EBM-Leistung mit einem Dermatoskop (Auflichtmikroskop)? Nein. Nach dem EBM ist die Nutzung eines Dermatoskops kein Leistungsinhalt. Hilfsmittel, wie z.b. die Verwendung einer hellen Lampe, sind von dem Leistungsumfang hingegen umfasst. Folglich können die Ärzte die Verwendung des Dermatoskops im Rahmen der EBM-Leistung zusätzlich zum Hautkrebsscreening als Privatleistung anbieten. Seite 3 von 9
4 II. Hautkrebsscreening für unter 35-jährige Versicherte: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung eines Hautkrebsscreenings bei Versicherten unter 35 Jahren? Ab bestehen Verträge mit: dem BKK-Landesverband Bayern, an dem einzelne BKKen teilnehmen der Techniker Krankenkasse der LKK der BIG direkt gesund Barmer/GEK. Seit dem besteht der HKS-Vertrag mit der Hanseatischen Krankenkasse. Seit dem besteht bei diesem Vertrag die Möglichkeit zur zusätzlichen Durchführung der Auflichtmikroskopie für Versicherte bis zum vollendeten Lebensjahr sowie für Versicherte ab 35 Jahre, die eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung gemäß EBM in Anspruch genommen haben. Darüber hinaus besteht ein entsprechender Vertrag der Knappschaft mit der KBV. 2. Welche Ärzte sind berechtigt, an diesen Verträgen teilzunehmen? Teilnahmeberechtigt an den Hautkrebsscreeningverträgen für Versicherte unter 35 Jahren (bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) sind alle Fachärzte für Hautund Geschlechtskrankheiten, die eine Genehmigung der KVB für das Hautkrebsscreening nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien haben und über ein Gerät zur Auflichtmikroskopie verfügen. 3. Wie kann ein Hautarzt an diesen Verträgen teilnehmen? Die Teilnahme an den Verträgen ist für den Hautarzt freiwillig. Seine Teilnahme an den einzelnen Verträgen erklärt der berechtigte Vertragsarzt gegenüber der KVB mit der Teilnahmeerklärung zum Hautkrebsscreening. Diese Teilnahmeerklärung findet sich auf der Homepage der KVB unter unter der Rubrik Praxis/Rechtsquellen Bayern/Hautscreening/Hautvorsorge. Seite 4 von 9
5 4. Wie oft kann der teilnehmende Hautarzt das Hautkrebsscreening bei unter 35- Jährigen erbringen? Bei den Versicherten der an dem Vertrag teilnehmenden BKKen und bei LKK-Versicherten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung einmal jährlich möglich. Bei Versicherten der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK, Hanseatischen Krankenkasse und Knappschaft ist die Hautkrebsvorsorgeleistung hingegen nur alle zwei Jahre möglich. 5. Was bedeutet, die Hautkrebsvorsorgeleistung ist bei der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK und Hanseatischen Krankenkasse nur alle zwei Jahre möglich? Diese Formulierung bedeutet wie bei den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, dass eine erneute Hautkrebsvorsorgeuntersuchung jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich ist. Für den Fall, dass am eine Hautkrebsvorsorgeleistung erbracht wurde, kann somit bei dem gleichen Patienten frühestens am erneut eine Hautkrebsvorsorgeleistung vorgenommen werden. 6. Mit welchen Abrechnungsnummern ist die Leistung aus den Hautkrebsscreeningverträgen abzurechnen? Bei weiblichen Patienten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung weiterhin mit der bisherigen GOP abrechenbar. Für männliche Patienten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung ab mit der GOP 97825M abrechenbar. Diese Abrechnungsnummern sind nicht neben den GOPen und abrechnungsfähig. Die Auflichtmikroskopie für Versicherte der Hanseatischen Krankenkasse ist mit der GOP abrechenbar. Seite 5 von 9
6 7. Mit welchem Wert wird die Hautkrebsvorsorgeleistung für unter 35-Jährige vergütet? Die Vergütung für das Hautkrebsscreening pauschal in Höhe von 25,00 Euro erfolgt für folgende Kassen: Techniker Krankenkasse Knappschaft teilnehmende Betriebskrankenkassen Barmer GEK Die Vergütung für das Hautkrebsscreening pauschal in Höhe von 26,00 Euro erfolgt für folgende Kassen: BIG direkt gesund Hanseatische Krankenkasse Die Auflichtmikroskopie für Versicherte der Hanseatischen KK wird pauschal in Höhe von 8,00 Euro jeweils zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. 8. In welcher Altersgruppe sind die Versicherten nach den neuen Hautkrebsscreeningverträgen anspruchsberechtigt? Im Rahmen der Verträge haben die jeweiligen Versicherten wie folgt Anspruch auf Durchführung der Hautkrebsvorsorgeleistung. BKKen von 0 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres LKK von 0 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres BIG direkt gesund 0 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres Techniker Krankenkasse ab dem vollendeten 20. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Barmer GEK ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Hanseatische Krankenkasse vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Vorsorgelücke für unter 35-jährige Versicherte bis zum Anwendungsbereich der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien zu schließen. Vor diesem Hintergrund wird die Altersgrenze im Rahmen der Hautkrebsscreeningverträge nach oben hin einheitlich dahingehend ausgelegt, dass unter 35-jährige Versicherte bis zum vollendeten 35. Lebensjahr nach diesen Verträgen anspruchsberechtigt sind. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr haben die Versicherten einen Anspruch auf eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien. Seite 6 von 9
7 9. Welchen Umfang hat das Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige? Das Hautkrebsvorsorgeverfahren umfasst: die Anamnese, eine körperliche Untersuchung, bei Versicherten der Knappschaft, TK und BIG direkt gesund einschließlich Auflichtmikroskopie, bei Versicherten der BKK, LKK und Barmer/GEK einschließlich Auflichtmikroskopie, sofern medizinisch notwendig, bei Versicherten der HEK ohne Auflichtmikroskopie die erstmalige Hauttypbestimmung, die vollständige Dokumentation, ab in elektronischer Form, die Beratung über das Ergebnis (z.b. Risikoprofil und gesundheitsschädliche Verhaltensweisen ansprechen) Für Versicherte der Hanseatischen Krankenkasse kann die Auflichtmikroskopie bei medizinischer Notwendigkeit separat erbracht und mit der GOP abgerechnet werden. 10. Sollen Hautärzte, die an den Haukrebsscreeningverträgen für unter 35-Jährige teilnehmen, Besonderheiten im Bereich des Wartezeitenmanagements beachten? Im Rahmen der Hautkrebsscreeningverträge mit der Techniker Krankenkasse und der Barmer/GEK erklären sich die nach diesen Verträgen abrechnenden Hautärzte bereit, ein patientenfreundliches Wartezeitenmanagement vorzusehen sowie besonders geeignete Termine für Berufstätige anzubieten. Dies ist jedoch nicht all eine zusätzliche Pflicht der Hautärzte zu verstehen, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Hautarzt um ein patientenfreundliches Wartezeitmanagement bemüht ist. 11. Ab wann müssen teilnehmende Hautärzte elektronisch dokumentieren? Ab muss die vollständige Dokumentation jeder Hautkrebsscreeninguntersuchung bei unter 35-Jährigen im Rahmen der entsprechenden Verträge elektronisch vorgenommen werden. Seite 7 von 9
8 12. Welche Wege stehen Hautärzten für die Erstellung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Die Erstellung der Dokumentationen sowohl für unter als auch für über 35-Jährige - kann über folgende Wege erfolgen: im Dokumentationsportal OPAL, wobei Sie bei diesem Erfassungsweg auf jeden Fall eine Online-Anbindung benötigen in Ihrem Praxisverwaltungssystem (vorausgesetzt das System hat die Dokumentationsmöglichkeit für unter 35-Jährige bereits integriert). 13. Welche Wege stehen Hautärzten für die Übermittlung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Bei der Übermittlung der elektronischen Dokumentationen stehen den Hautärzten ebenfalls zwei Wege zur Verfügung: Online-Übertragung: o o Die im Dokumentationsportal OPAL erstellten Dokumentationen werden beim finalen Abspeichern automatisch übermittelt, sodass hier keine weitere Handlung praxisseitig notwendig ist. Die im Praxisverwaltungssystem erstellten und auf Diskette oder auf dem PC-Laufwerk abgespeicherten Dokumentationen können über unser Mitgliederportal Meine KVB (mittels Einsatz von KV-SafeNet oder KV- Ident) online hochgeladen werden. Dieser Übermittlungsweg setzt nicht zwingend voraus, dass Sie mit Ihrem Praxisrechner online sein müssen. Vor allem KV-Ident bietet Ihnen die Flexibilität, die auf Diskette gespeicherten Dokumentationen über einen Stand-alone-Rechner in Ihrer Praxis oder auch von einem Rechner zu Hause die Online-Übertragung durchzuführen. Postalische Übermittlung: o Die im Praxisverwaltungssystem erstellten Dokumentationen können natürlich auch auf Diskette gespeichert, postalisch an die KVB geschickt werden. 14. Welche Zugangswege bestehen zu dem Dokumentationsportal? Das Dokumentationsportal ist online über KV-SafeNet und KV-Ident erreichbar. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Webseite unter der Rubrik Praxis/Online-Angebote/EDV in der Arztpraxis. Seite 8 von 9
9 15. Wann muss die elektronische Dokumentation erfolgen? Die vollständige Dokumentation der im Quartal abgerechneten Leistungen muss spätestens zeitgleich mit der Einreichung der Abrechnung für das entsprechende Quartal bei der KVB vorliegen. 16. Wo finde ich eine Liste der am Hautkrebsscreeningvertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen? Unter in der Rubrik Praxis/Rechtsquellen Bayern/Hautscreening/Hautvorsorge. 17. Wie kann das Hautkrebsscreening bei Versicherten der Knappschaft abgerechnet werden? Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten können ab dem bei Versicherten der Knappschaft bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei Jahre die GOP 01745K für die Erbringung des Hautkrebsscreenings abrechnen. Die Pauschalvergütung in Höhe von 25,00 Euro erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Seite 9 von 9
Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand:
FAQs Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung
MehrHautscreening FAQs. Seite 1 von 9
Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 3 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den
MehrVertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrVereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom
Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrHautkrebsvorsorge-Vertrag
Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsoige-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saariand und der HEK; Stand 01.01.201 6 Vertrag nach 73 c SGB V über
MehrLesefassung Anschlussvertrag. nach 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V über die Durchführung eines. Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Lesefassung 01.07.2013 Anschlussvertrag nach 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag
MehrVertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.
Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum
MehrVertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35.
Vertrag über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str.
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56 22083 Hamburg (nachstehend als KV Hamburg
MehrKassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -
Anlage 10 zum Gesamtvertrag vom 14.10.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund - vertreten durch den Vorstand - und der Knappschaft Bochum
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500 015 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen vertreten durch den Vorstand, dieser
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens. 1. Protokollnotiz zum o. g. Vertrag
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens sowie 1. Protokollnotiz zum o. g. Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen vertreten durch den
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrBIG FAX-Nr.: 0231/ oder BIG direkt gesund Rheinische Straße Dortmund
Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten V geb. am Teilnahmeerklärung des Versicherten und Einverständnis zur Datenverarbeitung zum Vertrag gemäß 73c SGB V über die Durchführung einer
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrVereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
MehrVorsorgeuntersuchungen. Früherkennung. von Hautkrebs
Vorsorgeuntersuchungen Früherkennung von Hautkrebs Hautkrebs zählt in allen Altersgruppen zu den auch in Deutschland schnell zunehmenden Krebsarten. Zugleich ist Hautkrebs aber eine Krebsart, für die bei
MehrFAQs zum Pflegeheimvertrag
Referat Strategische Versorgungsstrukturen & Sicherstellung FAQs zum Pflegeheimvertrag Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Information zum Praxisverbund... 3 1.1 Was ist ein Geriatrischer Praxisverbund (GPV)?...3
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrB E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.
B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 159. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil C mit Wirkung
MehrFARKOR. Vorsorge bei familiärem Risiko für das kolorektale Karzinom. - FAQs -
Inhaltsverzeichnis Rahmenbedingungen... 2 I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung FARKOR... 2 Was ist FARKOR?... 2 Was ist das Ziel des Vertrags FARKOR?... 2 Wer sind die Konsortialpartner
Mehr3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.
3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin
MehrRegionale Vereinbarung Amblyopiescreening. - FAQs - Rahmenbedingungen. Details zur Vereinbarung mit der DAK-Gesundheit
Rahmenbedingungen Was ist das Ziel der regionalen Vereinbarung Amblyopiescreening? Ziel ist eine möglichst frühzeitige Diagnosestellung einer vorliegenden Sehschwäche (Amblyopie) schon bei Kleinkindern.
MehrB E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Oktober Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen
B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der vom 18. Juni 2009 in seiner 201.
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Vertragsnummer: 338 002 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500 015 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens - in der Fassung des 1. Nachtrages ab 1. Januar 2014 - zwischen der Kassenärztlichen
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrZusatzvereinbarung Darmkrebsvorsorge mittels ifobt - FAQs -
Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur Zusatzvereinbarung Was ist das Ziel der Zusatzvereinbarung ifobt? Ziel ist es, die Erkennungsrate von okkultem Blut im Stuhl zu erhöhen und damit den Einsatz
MehrTeilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung am Vertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Behandlung von Patienten
MehrVertrag. über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nach 73 c SGB V
Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nach 73 c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein,
Mehr1. Änderungsvereinbarung zum
1. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vom 20.07.2015 zwischen der Kassenärztlichen
MehrRegionale Vereinbarung Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) - FAQs - Rahmenbedingungen
entzündliche Darmerkrankungen Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung CED Colitis ulcerosa (CU) und Morbus Crohn (MC) werden als chronisch entzündliche Darmerkrankungen
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017
MehrLesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Lesefassung Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus 1 auf der Grundlage
MehrVertrag nach 73 c SGB V (a.f.) über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Lesefassung vom Vertrag nach 73 c SGB V (a.f.) über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrEBM-Änderungen zum 1. April 2019 Gesundheitsuntersuchung Darmkrebsscreening
KVB 80684 München Referat Gesamtvergütung & Honorarverteilung An alle Hausärzte und Internisten Ihr Ansprechpartner: KVB-Servicetelefonie Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-4
MehrEmpfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser.
Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser zwischen der Kassenärztiichen Vereinigung Bayerns der Bayerischen Krankenhausgesellschaft
MehrVereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom
Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung
MehrFragen-Antworten-Katalog für Ärzte
BKK-Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V Fragen-Antworten-Katalog für Ärzte Teilnahme des Arztes 1. Welche Ärzte können am Vertrag teilnehmen? Am Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung
MehrRESIST - Resistenzvermeidung durch adäquaten Antibiotikaeinsatz bei akuten Atemwegsinfektionen - FAQs - Rahmenbedingungen
Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen Was sind die Ziele von RESIST? Vermeidung nicht indizierter Antibiotikaverordnungen bei akuten Atemwegsinfekten Verringerung der Verschreibungen von Breitspektrumantibiotika
MehrStrukturvertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines Verfahrens zur Hautkrebsvorsorge
Strukturvertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines Verfahrens zur Hautkrebsvorsorge zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) Körperschaft des öffentlichen Rechts und dem
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
MehrHerzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1
Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1 Übersicht Grundlagen-EBM Versichertenpauschale Verwaltungskomplex Chronikerpauschalen Gesprächsleistungen Leistungen im organisierten Notdienst
MehrZwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung
Mehr-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband
MehrSchreibtischvorlage HZV-Verträge in Westfalen-Lippe Stand:
Arzt-Patienten-Kontakt 0000 0000 0000 0000 0000 0000 für die hausärztliche Betreuung von Palliativpatienten P3 - Zuschlag für chronisch kranke Patienten - - 0001 - - 0001 0003 0003 0003 0003 0003 0003
Mehrzum Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i.v.m. 73c SGB V über die Durchführung eines Hautvorsorge-Verfahrens zwischen der
4. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i.v.m. 73c SGB V über die Durchführung eines Hautvorsorge-Verfahrens Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der BARMER GEK Axel Springer
MehrAntrag. auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von gynäkologischen Leistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Abrechnung Yorckstr. 15 93049 Regensburg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von gynäkologischen Leistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich 1.
MehrSchreibtischvorlage HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig
Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500 015 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens - in der Fassung des 3. Nachtrages ab 1. April 2016 - zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrStephan Spring Geschäftsführung
KVB 80684 München An alle Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit Genehmigung der KVB zur Durchführung des Hautkrebsscreenings Stephan Spring Geschäftsführung Ihr Ansprechpartner: Mitgliederservice
MehrRheinisches Ärzteblatt. Vertrag
IV. Arztgruppen, die außerhalb der MGV, sowie die in Anlage 3 benannten psychotherapeutischen Leistungen, die nach Maßgabe des Absatzes 1 vergütet werden. 8 Abs. 4a) erhält folgende Fassung: Die Vergütung
MehrAn alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016
KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:
MehrTeilnahmeerklärung. Zusatzvereinbarung Risikoprävention bei Kinderwunsch
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 6 49 66 Teilnahmeerklärung Zusatzvereinbarung Risikoprävention bei Kinderwunsch 1. Allgemeine
Mehrzwischen der Knappschaft Knappschaftstr. 1, Bochum und der
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Knappschaft Knappschaftstr. 1, 44799 Bochum - nachgehend
Mehr3. Änderungsvereinbarung. zum Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i.v.m. 73c SGB V über die Durchführung eines. Hautvorsorge-Verfahrens.
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. 71 Abs. 4 SGB V unter Vorbehalt der Nichtbeantstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) 3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73
MehrSchreibtischvorlage HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig
Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden
MehrI. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben
Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben Was ist das Ziel des Vertrags Trittsicher durchs Leben? Trittsicher durchs Leben ist ein großangelegtes,
MehrSpezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 neu im EBM Juni Überweisender Hausarzt
ebm.aktuell Spezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 neu im EBM Juni 2016 Der Abschnitt 30.13 mit Leistungen für die spezialisierte geriatrische Diagnostik wird zum 1. Juli 2016 neu in den
MehrVertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V.
Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten
MehrInformation zur Budgetierung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts
des Abschnitts 32.3 EBM entsprechend dem Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Abschnitt E, Anlage 7 Stand: April 2018 Budgetierung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen
MehrTeil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019
Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 1. Änderung des letzten Absatzes der Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Bei Berechnung der nachfolgenden
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens. zwischen
Vertragskennzeichen: 17188400003 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragskennzeichen: 17193400002 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben 8 99425 Weimar (nachfolgend
Mehrim folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart
Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
MehrSchreibtischvorlage HZV-Verträge in Thüringen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Thüringen
Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden
MehrZu dokumentierende Leistungsziffern der HzV-Verträge in Sachsen
Zu dokumentierende sziffern der HzV-Verträge in Sachsen Persönlicher Arzt- Patienten-Kontakt Kontaktabhängige Pauschale für die hausärztliche Betreuung von Palliativpatienten 0000 0000 0000-0001 Zu dokumentieren,
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrHautkrebs-Screening aus Sicht des Hausarztes
2008-2013, Rückblick und Ausblick 2008-2013 aus Sicht des Hausarztes Dortmund, Dr. med. Volker Schrage Hausarzt Vorsitzender der VV der KVWL Mitgliedschaften Hausärzteverband Westfalen-Lippe Deutsche Gesellschaft
MehrStichwortsammlung und FAQs
Stichwortsammlung und s für Hausärzte zu dem LKK-Hausarztvertrag Stand: 24.10.2014 Stichwort Abrechnung Aufgaben Erläuterung Steuerungspauschale: Abrechnungsnummer: 97100 ab dem 01.04.2010: 15, außerhalb
Mehr4. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 302 002 (neu) / 500 015 (alt) Vertragskennzeichen: 171022TK001 4. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der
MehrFAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V
FAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V (PT-Vertrag TK) Fragen zur Einschreibung von Versicherten... 3 Können auch
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten ( Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien ) in der Fassung vom 24. August 1989
Mehrzwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Mehr1. Teilnehmende Ärzte
Anlage 3 zur Honorarvereinbarung 2018 - gültig ab III/2018 Förderung der rheumatologischen Versorgung in Schleswig-Holstein Die Vertragspartner wollen mit dieser Vereinbarung Versorgungs- und Vergütungsstrukturen
MehrHautkrebssonderverträge Stand
Hautkrebssonderverträge Stand 01.01.2015 Baden-Württemberg Barmer-GEK alle 2 Jahre kein Mindestalter 25 nein Hautärzte 01.07.11 LKK jährlich ab 21 25 ggfs. + 6 Hautärzte 01.01.13 BKK jährlich kein Mindestalter
MehrSchreibtischvorlage HZV-Verträge in Bremen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Bremen
Zu dokumentierende sziffern der HZV-Verträge in Bremen Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
Mehrabrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren,
abrechnungs.letter Einführung neuer Leistungen zur Vergütung der Tätigkeit einer qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenz in hausärztlichen Praxen ab 01.01.2015 Dezember 2014 Sehr geehrte Damen
MehrGesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen
Gesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen Inhaltsverzeichnis Kinderprävention AOK Bremen/Bremerhaven (U10, U11, J2) Seite 3 BKK Präventionsangebot Kinder (U10, U11) Seite 6 HKK (U10,
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 9 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 7 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und
MehrFAQs - Vertrag zur Besonderen Versorgung von COPD- und KHK-Patienten
FAQs - Vertrag zur Besonderen Versorgung von COPD- und KHK-Patienten 1. Welche Betriebskrankenkassen nehmen am Vertrag teil? Die folgenden Betriebskrankenkassen nehmen am Vertrag teil. VKNR Bezeichnung
MehrGesund groß werden Verträge zur Kinderprävention der KV Bremen
Gesund groß werden Verträge zur Kinderprävention der KV Bremen Stand: Oktober 2017 Inhaltsverzeichnis Kinderprävention AOK Bremen/Bremerhaven (U10, U11, J2) Seite 3 BKK Präventionsangebot Kinder (U10,
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
Mehr