Persönlichkeitsschutz
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- Ruth Schuler
- vor 7 Jahren
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1 Übersicht Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 : ZGB 28 Recht auf den Namen: ZGB 29 und 30 Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 14 Übersicht: Verletzung der Persönlichkeitsrechte Widerrechtlichkeit Klagemöglichkeiten Gegendarstellungsrecht Vorsorgliche Massnahmen Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 15 1
2 Gegenstand: Schutz vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Dritte gegen den Willen einer Person Keine Enumeration von Persönlichkeitsrechte: - Physische Integrität bzw. körperliche Unversehrtheit - Psychische Integrität - Recht auf Freiheit - Ehre - Privatleben - Etc. Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 16 Verletzung der physischen Integrität - Grundsätzliche Unantastbarkeit des menschlichen Körpers - Schutz von Leib und Leben Verletzung der psychischen Integrität - Versetzen in Angst und Schrecken - Pietätsgefühle gegenüber Verstorbenen - Etc. Verletzung des Rechts auf Freiheit - Nicht nur strafrechtlich relevant: Freiheitsberaubung Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 17 2
3 Verletzung der Ehre - Zivilrechtlicher Ehrschutz reicht weiter als strafrechtlicher - Strafrechtlicher Schutz: Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 105 IV 111, 113) - Zivilrechtlicher Schutz: Erfasst sind auch Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens (BGE 107 II 1, 4) - Ehrverletzung durch Tatsachendarstellung und Werturteil / Meinungsäusserung Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 18 Beeinträchtigungen des Privatlebens - Nach ZGB 28 geschützte Privatleben: Sphärentheorie (BGE 97 II 97, E. 3) - Intim- bzw. Geheimsphäre: Angelegenheiten, die nicht Dritten zugänglich gemacht werden sollen (Krankheit, Sexualleben ) - Privatsphäre: Lebensvorgänge, die nur einem begrenzten Kreis von Personen (Freunde, Familie ) eröffnet werden - Gemeinsphäre: Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und auch sein sollen Nach ZGB 28 geschützt sind die Privat- und die Geheimsphäre, nicht jedoch die Gemeinsphäre. Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 19 3
4 Recht auf freie Entfaltung im Wirtschaftsleben - Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb - Kartelle können Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen (vgl. auch KG) Recht am eigenen Bild - Grundsatz: Niemand darf ohne Zustimmung bildlich dargestellt werden - Ausnahmen: - Person als Teil eines Geschehens - Person als Person der Zeitgeschichte - Künstlerische Darstellung Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 20 Organspenden - Widerruflichkeit von Verfügungen über Entnahme von Organen - Bei fehlender Verfügung: Entscheid durch nächste Angehörige (= Personen mit der engsten Verbundenheit zum Verstorbenen) Fortpflanzungsmedizin, Gentechnologie - Regelungen grundsätzlich im öffentlichen Recht (öff. Interesse) - ZGB 28 ff. können als Auslegungshilfe dienen Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 21 4
5 Grundsatz: Widerrechtlichkeit von Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte Ausnahme: Vorliegen von Rechtfertigungsgründen - Einwilligung (volenti non fit iniuria) - Überwiegendes Interesse - Gesetzliche Bestimmungen Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 22 Rechtfertigung durch Einwilligung - Ausdrücklich oder stillschweigend - Sonderfall Operationen - Hinreichende Aufklärung des Patienten - Keine rechts- oder sittenwidrigen Eingriffe (Grenzfälle: Schönheitsoperationen) - Subsidiär: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - Urteilsfähige Unmündige (ZGB 19): gültige Einwilligung nur durch diesen selbst, nicht durch gesetzlichen Vertreter - Mutmasslicher Wille des Betroffenen Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 23 5
6 Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse - Überwiegendes privates Interesse: Z.B. Geltendmachung eines Grundrechtes (z.b. Kunstfreiheit) - Überwiegendes öffentliches Interesse - Z.B. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, Interesse der Öffentlichkeit an medizinischer Forschung - Bekämpfung von Krankheiten, Medien - Aber: Geht die Verletzung vom Staat aus, kommen öffentlichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung, nicht aber ZGB 28 (Zivilrecht!). Interessenabwägung im konkreten Einzelfall Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 24 Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse - Medien - Pressefreiheit als rechtfertigendes Interesse: BV 17 - Keine Rechtfertigung: Unwahre Tatsachenbehauptungen - Vorwürfe müssen im Kern der Wahrheit entsprechen - Wertungen, Kommentare, Meinungsäusserungen: müssen vertretbar sein Leading case lesen: BGE 126 III 305 Siehe auch: Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 25 6
7 Gesetzliche Rechtfertigungsgründe - Notwehr, Notstand und Selbsthilfe: Deliktsrecht analog (OR 52) - Amtspflicht: Polizeiliche Intervention etc. (vgl. kantonale StPO) - Weitere Gesetzesbestimmungen - ZGB 301 ff.: elterliche Entscheidungen zugunsten des Kindes - ZGB 397a ff.: Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) - Etc. Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 26 Übersicht Klagemöglichkeiten (ZGB 28a) - Negatorische Ansprüche: nicht vermögensrechtlicher Natur - Unterlassungsanspruch - Beseitigungsanspruch - Feststellungsanspruch - Reparatorische Ansprüche: i.d.r. vermögensrechtlicher Natur - Schadenersatzanspruch - Genugtuungsanspruch - Gewinnherausgabeanspruch - Berichtigungs- und Veröffentlichungsanspruch Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 27 7
8 Unterlassungsklage: ZGB 28a I Ziff. 1 - Begehren: Unterlassung einer geplanten Störung - Schutzwürdiges Interesse - Genau umschriebenes, ernstlich befürchtetes, künftiges Verhalten Beseitigungsklage: ZGB 28a I Ziff. 2 - Begehren: Bestehende Verletzung ist zu beseitigen - Verletzung dauert noch an - Verletzung kann behoben werden Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 28 Feststellungsklage: ZGB 28a I Ziff. 3 - Begehren: Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Eingriffes - Subsidiarität gegenüber anderen Klagen: nur wenn, keine andere Klage möglich - Feststellungsinteresse: Verletzung wirkt sich weiterhin störend aus Schadenersatzklage: ZGB 28 III i.v.m. OR 41 ff. - Schaden - Widerrechtlichkeit - Kausalzusammenhang - Verschulden (Ausnahme: Kausalhaftung) Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 29 8
9 Genugtuungsklage: ZGB 28 III i.v.m. OR 49 - Begehren: Finanzieller Ausgleich für erlittene seelische Unbill - Immaterielle Unbill (schwere Verletzung) - Subsidiarität: Verletzung kann nicht anders wiedergutgemacht werden - Widerrechtlichkeit - Kausalzusammenhang - Verschulden (Ausnahme: Kausalhaftung) Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 30 Gewinnherausgabeklage: ZGB 28a III i.v.m. OR Begehren: Herausgabe desjenigen Gewinns, der durch die Persönlichkeitsverletzung entstanden ist (insb. Medien) - Gewinn - Widerrechtlicher Eingriff in Persönlichkeit (kein Verschulden!) - Kausalzusammenhang: Beweis, dass Umsatzsteigerung auf Persönlichkeitsverletzung beruht (schwierig!) Klage auf Berichtigung und Mitteilung des Urteils ZGB 28 a II Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 31 9
10 Klage bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen ZGB 28b (in Kraft seit ) - Stalking-Artikel, Schutz bei häuslicher Gewalt - Begehren: Annäherungs-, Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot; Ausweisung aus der Wohnung : vgl. detailliert Botschaft in BBl Gerichtsstand - GestG 12 - Am Wohnsitz einer der Parteien Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 32 Gegendarstellungsrecht: ZGB 28g ff. - Begriff: Möglichkeit, einer publizierten Tatsache mit dem gleichen Mittel zu begegnen - Periodisch erscheinende Medien - Tatsachendarstellung - Unmittelbare persönliche Betroffenheit - Kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch - Form - Kein Anspruch auf identischen Umfang - Gleiche Sprache - Grundsatz Tatsache gegen Tatsache - Rückweisung offensichtlich unrichtiger Gegendarstellungen Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 33 10
11 Gegendarstellungsrecht: ZGB 28g ff. - Verfahren - Fristen: 20 Tage / drei Monate - Stellungnahme des Medienunternehmens: grds. drei Arbeitsrage - Veröffentlichung - Zeitpunkt: sobald als möglich (ZGB 28k I) - Platzierung / Gestaltung: im gleichen Rahmen wie bestrittene Darstellung, gleicher Zeitungsbund etc. - Redaktionsschwanz : Replikrecht nur in sehr engen Grenzen - Kostenlosigkeit - Anrufung des Richters als ultima ratio Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 34 Vorsorgliche Massnahmen: ZGB 28c ff. - Ratio legis: Rasches Eingreifen ohne langwierigen Prozess (Gerichtsverfahren wird nachgelagert) - Glaubhaftmachen - einer bereits erfolgten oder - unmittelbar bevorstehenden Persönlichkeitsverletzung, - aus welcher ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden droht. - Glaubhaftmachen: Das Gericht muss die behaupteten Tatsachen für überwiegend wahrscheinlich halten. Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 35 11
12 Vorsorgliche Massnahmen: ZGB 28c ff. - Inhalt der vorsorglichen Massnahme - Vorsorgliches Verbot - Vorsorgliche Beseitigung - Massnahmen zur Beweissicherung - Vorsorgliche Massnahmen bei periodisch erscheinenden Medien - Besonders schwerer Nachteil glaubhaft gemacht - Kein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund - Verhältnismässigkeit der Massnahme - Gerichtsstand: GestG 33 (Ort der Vollstreckung) Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 36 12
Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte (ZGB 28) 3.
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