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1 Betriebliche Altersversorgung bav-info August 2011 Der Versorgungsausgleich in der bav: Zahlen die Unternehmen die Zeche der Ehepartner? Sozialverantwortlich handelnden Unternehmen mit einer betrieblichen Altersversorgung wurde durch das Versorgungsausgleichsgesetz ein administrativer Aufwand aufgebürdet, der die dringend notwendige Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung weiter behindern wird. Nun aber wird über eine Kostenlawine diskutiert, die den nicht gedeckten Verwaltungsaufwand als Peanuts erscheinen lässt: Bei der externen Teilung sollen die Unternehmen den an den externen Versorgungsträger abzuführenden korrespondierenden Kapitalwert, signifikant gegenüber dem handelsbilanziellen Wert der Versorgung, aufstocken. Begründet wird dies damit, dass der Ausgleichsberechtigte bei der externen Teilung im Normalfall nicht unerhebliche Transferverluste hinnehmen muss. Diese Transferverluste, die im Wesentlichen auf den diversen Kostenforderungen und Sicherheitszuschlägen der externen Versorgungsträger beruhen, sollen vom Unternehmen ausgeglichen werden. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass in den Unternehmen bereits jetzt die tatsächlichen Kosten die von den Gerichten anerkannten Verwaltungskosten häufig deutlich übersteigen. Und es wundert uns schon sehr, dass es zu keiner Reaktion der Arbeitgeberverbände gekommen ist. Damit die Unternehmen bei den wesentlich größeren Beträgen, die bei einer Aufstockung der korrespondierenden Kapitalwerte im Raum stehen, nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, haben wir eine Stellungnahme aus der Sicht der Unternehmen erarbeitet, die in der Ausgabe 4/2011 der aba-verbandszeitschrift "Betriebliche Altersversorgung (BetrAV)" veröffentlicht wurde und dieser PBG-Information beigefügt ist. In diesem Artikel stellen wir klar, dass der nach handelsbilanziellen Prämissen berechnete Kapitalwert des hälftigen ehezeitlichen Versorgungsanspruchs den Betrag darstellt, der vom Unternehmen aufzubringen ist, um den hälftigen Ehezeitanteil für den Ausgleichsberechtigten zu finanzieren. Statt den Arbeitgeber als Versorgungsträger zusätzlich belasten zu wollen, kann der Rückgriff auf die mangelhafte Leistung eines externen Versorgungsträgers vermieden werden, wenn die scheidungswilligen Ehepartner den Kapitalwert des Ausgleichswertes mit anderen auszugleichenden Vermögensgegenständen verrechnen. Der Gesetzgeber sollte die als Auffanglösung gestaltete Versorgungsausgleichskasse so umgestalten, dass ihre Tarife und Überschusssysteme den individuellen und speziellen Gegebenheiten dieser besonderen Pensionskasse Rechnung tragen. Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Heide Engelstädter - Tel / ; Heide.Engelstaedter[a]pbg.de - zur Verfügung. Herausgeber: PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbh, Black & Decker-Straße 17 b, Idstein Tel.: , Fax: , @pbg.de, Internet:

2 dass die Verfahren zur Implementierung der geänderten Rechtslage zum Teil bei allen Versorgungsträgern noch nicht abgeschlossen waren. Dies kann u.a. mit der teilweise recht langen Dauer der Genehmigungsverfahren begründet werden, aber auch mit einer Unsicherheit in bestimmten Rechtsund Berechnungsfragen. Vielleicht erklärt diese Unsicherheit auch das lange und ungewöhnliche Genehmigungsverfahren. Zudem scheinen einige Sachverhalte bewusst oder unbewusst vom Gesetzgeber nicht geregelt worden zu sein. Dies scheint zum Teil zu einer uneinheitlichen Regelung bei den Kassen zu führen, was aber auch den jeweiligen gesonderten Gegebenheiten geschuldet sein kann. Hinsichtlich der Erfahrungen mit den Gerichten lässt sich festhalten, dass es sehr erfreuliche Umstände gibt, so z.b. die Tatsache, dass in vielen Fällen bereits Beschlussentwürfe mit der Möglichkeit zur Stellungnahme an die Versorgungsträger gesendet werden. Dies ist begrüßenswert, denn es zeigt sich, dass noch einige Unsicherheiten der Familienrichter im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestehen, wenn sie z.b. die Versorgungsträger verwechseln oder die einzelnen Anrechte falsch aufteilen. Auch die zum Teil noch uneinheitliche Rechtsprechung (vor allem im Hinblick auf das Rangverhältnis innerhalb des 18 VersAusglG) zeigt, dass sich in bestimmten Fragen noch eine enheitliche Rechtsprechung bilden muss. Es bleibt spannend abzuwarten, wie sich die Rechtslage im Zusammenhang mit dem neuen Versorgungsausgleichsrecht entwickeln wird. Heide Engelstädter, Usingen / Hartwig Kraft, Hohenstein Ursprung und Ausgleichsmöglichkeiten für Transferverluste bei der externen Teilung von Betriebsrenten 1. Einleitung Etwas versteckt in der FamRZ wird zur Zeit ein Thema diskutiert, das erhebliche Auswirkungen auf die Kosten von Versorgungsausgleichsverfahren für Unternehmen mit einer betrieblichen Altersversorgung haben kann und es deshalb wert ist, in einem größeren Rahmen bekannt gemacht und diskutiert zu werden. Mit der Begründung, dass im Falle der externen Teilung von Direktzusagen der Versorgungsanspruch von den Unternehmen zu niedrig bewertet wird, sieht Jaeger 1 den Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich verletzt und folgert daraus, dass die Unternehmen entweder den Ausgleichswert zu erhöhen hätten oder die externe Teilung abgeschafft werden müsste. Hauß 2 bezweifelt insgesamt die zutreffende Bewertung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich und pflichtet Jaeger im Ergebnis bei. Beide Autoren fordern eine Modifikation der aktuariellen Berechnungsweise des Ausgleichswertes bzw. des korrespondierenden Kapitalwertes. Jaeger schlägt vor, durch eine Änderung der Bewertungsannahmen den Wert hochzudrücken und so die interne Teilung zu erzwingen 3, Hauß möchte dem Gutachter auferlegen, die Versorgung nicht nach bilanziellen Kriterien zu bewerten 4, ohne jedoch selbst sinnvolle konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Jaeger vertritt auch noch die Auffassung, das Problem liegt dabei in der zu niedrigen Bewertung des Versorgungsanspruchs und nicht in einer mangelhaften Leistung der Zielversorgung 5. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass gefordert wird, die Unternehmen im Versorgungsausgleich ihrer Mitarbeiter für mögliche Transferverluste bei einer externen Teilung aufkommen zu lassen. 2. Ausgangslage Das zum in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz beteiligt Unternehmen, bei denen für die ausgleichspflichtige Person eine Anwartschaft oder eine laufende Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung besteht, am Versorgungsausgleichsverfahren. Als Versorgungsträger 1 FamRZ 2010 S FamRZ 2011 S FamRZ 2010 S (1717). 4 FamRZ 2011 S. 88 (89). 5 FamRZ 2010 S (1718). 344 Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Abhandlungen

3 kommen damit auf die betroffenen Unternehmen sowohl bei Versicherungslösungen als auch bei Direktzusagen und Unterstützungskassenleistungen nicht unerhebliche Verpflichtungen zu. Die Unternehmen haben bei der Direktzusage den Ehezeitanteil des Anrechts zu berechnen 6 und dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert zu unterbreiten 7. Mit diesem Ausgleichswert wird vom Familiengericht ein eigenständiges Anrecht für den Ausgleichsberechtigten begründet. Ob dieses Anrecht beim Unternehmen selbst (interne Teilung) oder bei einem externen Versorgungsträger (externe Teilung) finanziert wird, bleibt bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der zum Eheende jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) der Entscheidung des Unternehmens überlassen 8. Beim Entwurf des Gesetzes war man offensichtlich davon ausgegangen, dass die interne Teilung von Versorgungsanrechten der Normalfall, die mit dem entsprechenden Abfluss von Liquidität verbundene externe Teilung eher der Ausnahmefall sein würde 9. Ohne dass hier schon fundierte Statistiken vorlägen, scheint es aber in der Praxis doch insbesondere bei Direktzusagen vermehrt zu externen Teilungen zu kommen. Für den Ausgleichsberechtigten führt dieser aufgezwungene Wechsel des Versorgungssystems aber regelmäßig zu Transferverlusten 10 von im Einzelfall nicht unerheblicher Höhe Der Ursprung der Transferverluste bei der externen Teilung von Direktzusagen Direktzusagen werden grundsätzlich auf Grundlage des Ausgleichswertes als Kapitalwert des hälftigen während der Ehezeit erdienten Versorgungsanrechtes geteilt. Dabei stellt der Kapitalwert den heutigen Wert der zukünftigen Versorgungsansprüche (soweit zugesagt Alters- und Invalidenleistungen) 12 dar. Einerseits geht es bei der Ermittlung dieses Kapitalwertes darum, die Wahrscheinlichkeit der Fälligkeit der Zahlung und ihre Höhe zu berechnen und andererseits darum da die Zahlung erst in Zukunft stattfinden wird, sie auf ihren heutigen Wert abzuzinsen 13. Da die Leistungen der Alters- und Invaliditätsversorgung an das Leben der berechtigten Person geknüpft sind, entspricht die Wahrscheinlichkeit der Fälligkeit der Zahlung der Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Auch der Zinssatz, mit dem die zukünftigen Zahlungen zu diskontieren sind, ist natürlich unbekannt und muss entsprechend geschätzt werden. Für die Unternehmen stellt sich die Aufgabe der Schätzung dieser Wahrscheinlichkeiten und zukünftigen Zinssätze bereits bei der Berechnung der für diese in Höhe und Fälligkeit ungewissen Verpflichtungen in der Handelsbilanz gemäß 249 HGB und in der Steuerbilanz gemäß 6a EStG auszuweisenden Rückstellungen Abs. 1 VersAusglG. 7 5 Abs. 3 VersAusglG VersAusglG (BBG 2011: ). 9 BT-Drucks. 16/10144 S. 31, BT-Drucks. 16/10144 S. 30 Pkt. 3.a. 11 Jaeger, FamRZ 2010 S Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. 13 Die Abzinsung oder Diskontierung begründet sich in der Existenz von Zinsen. Eine Rentenzahlung hat einen umso höheren Wert, je früher sie im Besitz des Rentenempfängers ist. 14 Je nach Konzernbindung oder internationaler Aufstellung auch nach IFRS und US-GAAP-Vorschriften. Dem kollektiven Charakter der betrieblichen Altersversorgung entsprechend ist die Wahrscheinlichkeit, ob der Empfänger zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Versorgungsleistungen noch lebt, nicht für jeden Mitarbeiter individuell zu ermitteln (was praktisch auch gar nicht möglich wäre), sondern die Unternehmen bedienen sich dabei sogenannter Sterbetafeln, in denen die Wahrscheinlichkeiten auf der Grundlage vieler Individuen ermittelt werden. Für die Handels- und Steuerbilanzen der Unternehmen sind hierzu die in den Richttafeln 2005G von Klaus Heubeck 15 aufgeführten Wahrscheinlichkeiten allgemein anerkannt und Grundlage der meisten Rückstellungsberechnungen. In der Steuerbilanz ist ein Zinssatz von 6% vorgeschrieben 16. In der Handelsbilanz dürfen Altersversorgungsverpflichtungen mit einem pauschalen Abzinsungssatz diskontiert werden, der von der Deutschen Bundesbank monatlich auf der Grundlage der Rückstellungsabzinsungsverordnung RückAbzinsV 17 bekannt gegeben wird 18. Die handelsbilanziellen Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Rückstellungen für die zu erbringenden Altersversorgungsverpflichtungen trotz der notwendigen pauschalen Annahmen über die Gesamtheit der Verpflichtungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen (diskontierten) Erfüllungsbetrages angesetzt werden 19. Aus Sicht der Unternehmen ist somit der mit den handelsbilanziellen Prämissen berechnete Wert einer Versorgungsverpflichtung in diesem Fall des Ehezeitanteils der Betrag, den sie zum jeweiligen Bewertungsstichtag sinnvollerweise zurückstellen, um die zukünftigen Zahlungsforderungen des Versorgungsberechtigten erfüllen zu können. Ob dieser Wert dann zu hoch oder zu niedrig war, kann auch vom Unternehmen immer nur retrospektiv festgestellt werden. Stirbt der Versorgungsberechtigte am nächsten Tag, war der Wert zu hoch, wird er 100 Jahre oder älter, war der Wert zu niedrig. Der Wert der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ermittelt sich im Versorgungssystem des Unternehmens also auf der Grundlage der für dieses Unternehmen geltenden handelsbilanziellen Prämissen. Wird dieser Wert auf den Ausgleichsberechtigten und den Ausgleichspflichtigen hälftig aufgeteilt, so halbiert sich der in der Ehezeit vom Ausgleichspflichtigen erworbene Anspruch für ihn. Für den Ausgleichsberechtigten errechnet sich aufgrund der normalerweise anderen Lebenserwartung und der Vorschriften einer eventuell vorliegenden Zielversorgung ein betragsmäßig abweichender, wertmäßig aber identischer Versorgungsanspruch. 4. Auswirkungen bei einer Übertragung des Versorgungsanspruchs des Ausgleichsberechtigten in ein anderes externes Versorgungssystem Aus der Gesetzesbegründung ist zu ersehen, dass dem Gesetzgeber bei der Abfassung des Gesetzes und der Einräumung der Möglichkeit einer externen Teilung offensichtlich klar war, dass Wertverzerrungen und Transferverluste beim Wechsel von Versorgungssystemen vorkommen 20, 15 Richttafeln 2005G von Klaus Heubeck Lizenz Heubeck-Richttafeln-GmbH, Köln. 16 6a EStG. 17 Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe zur Abzinsung von Rückstellungen vom , BGBl. I S Abs. 2 HGB Abs. 1 HGB. 20 BT-Drucks. 16/10144 S. 30 Punkt 3a. Abhandlungen Betriebliche Altersversorgung 4/

4 die externe Teilung für den Ausgleichsberechtigten akzeptabel ist, weil die praktischen Erfordernisse das Interesse an einer optimalen Teilung überwiegen können 21, die interne und externe Teilung für die Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten ist 22, die externe Teilung zur Vermeidung einer Zersplitterung von Versorgungsanrechten sinnvoll sein kann 23. Die externe Teilung ist für das betroffene Unternehmen nur dann kostenneutral, wenn der Transfer der Versorgungsanrechte auf der Grundlage der handelsbilanziellen Prämissen erfolgt. In der Steuerbilanz kommt es in der Regel für das Unternehmen zu einem Aufwand, da der handelsbilanzielle Wert den steuerlichen Wert häufig übersteigt. Der mit den handelsbilanziellen Prämissen zum Eheende berechnete Ausgleichswert als Kapitalwert stellt somit den richtigen Wert der Verpflichtung aus Sicht des Unternehmens dar. Durch Zahlung dieses Betrages an den vom Ausgleichsberechtigten gewählten externen Versorgungsträger 24 hat das Unternehmen seine Aufgabe im Rahmen des Scheidungsverfahrens seines (ehemaligen) Mitarbeiters erfüllt und dabei hat es sich mitnichten von teuren Versorgungsverpflichtungen billig befreit 25 oder eine ideale Gelegenheit genutzt, sich von einem Teil ihrer teuren Versorgungsversprechen zu trennen 26. Der korrespondierende Kapitalwert stellt genau den Betrag dar, den das Unternehmen nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung hierfür zur Verfügung hat. 5. Umrechnung des korrespondierenden Kapitalwertes beim aufnehmenden externen Versorgungsträger Beim aufnehmenden Versorgungsträger findet prinzipiell der gleiche Vorgang in umgekehrter Reihenfolge statt, der beim Unternehmen zur Ermittlung des Kapitalwertes geführt hat. Es wird der Rentenbetrag ermittelt, für den der externe Versorgungsträger bei der unterstellten Wahrscheinlichkeit der Fälligkeit und dem angenommenen Diskontierungssatz den zur Verfügung gestellten Kapitalwert benötigt. Bei externen Versicherungslösungen werden diese Wahrscheinlichkeiten nun aber nicht auf Basis einer vernünftigen kaufmännischen Einschätzung ermittelt, sondern sie werden mehrheitlich aus den Tafeln DAV 2004R abgeleitet 27 und bei diesen herrscht das Prinzip Vorsicht 28. Die schon äußerst vorsichtig kalkulierten Sterblichkeiten werden weiter durch Sicherheits-, Selektions- und Stornozuschläge verändert. Dies führt dazu, dass die durchschnittliche Lebenserwartung eines 65-jährigen Mannes mit über 90 Jahren angesetzt wird, bei Frauen geht man von über 95 Jahren aus. Der Diskontierungszins entspricht nicht einem geglätteten Marktzinssatz zum Eheende, sondern dem Höchstzinssatz für Lebensversicherungen 29. Dieser Zinssatz wird nicht zum jeweiligen Eheende, sondern normalerweise für mehrere Jahre festgelegt 30. Aus dieser Vorgabe resultiert der aktuelle Höchstzinssatz für Lebensversicherungen von 2,25%, der 21 BT-Drucks. 16/10144 S BT-Drucks. 16/10144 S BT-Drucks. 16/10144 S Abs. 4 VersAusglG. 25 Jaeger, FamRZ 2010 S Hauß, FamRZ 2010 S. 88 (89). 27 Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht VerBaFin Januar S. z.b. Bauer, Herleitung der DAV-Sterbetafeln 2004 R für Rentenversicherungen, Blätter der Deutschen Gesellschaft für Versicherungsmathematik, Band XXVII, S. 199 ff Abs.1 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV). 30 Vgl. Zinsberichte 2002 ff. der DAV und 65 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz. zum weiter auf 1,75% gesenkt wird. Damit kann mit dem gleichen Kapitalwert im Dezember 2011 eine deutlich höhere (garantierte) Rente eingekauft werden als ab Januar Zusätzlich verteuert werden Lebensversicherungen durch die von den Versicherungsunternehmen eingerechneten Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten 31. Verbessert werden die garantierten Leistungen der externen Versorgungsträger durch die aus den vorsichtigen Wahrscheinlichkeiten und Zinserwartungen resultierenden zukünftigen Überschüsse. Im Ergebnis wird man aber trotzdem davon ausgehen müssen, dass die externe Teilung auf der Leistungsseite zu deutlichen Nachteilen für den Ausgleichsberechtigten führt. 6. Keine Aufstockung durch das Unternehmen Geschäftszweck des Arbeitgebers ist im Unterschied zu den externen Versorgungsträgern gerade nicht die Absicherung biometrischer Risiken der zu versichernden Personen. Er verfolgt mit der betrieblichen Altersversorgung personalwirtschaftliche Ziele: er will seine Mitarbeiter attraktiv vergüten, an das Unternehmen binden und ihre Betriebstreue belohnen, Ziele, die sich naturgemäß bei den Ausgleichsberechtigten nicht realisieren lassen. Die gebotene Abwägung der Interessen aller am Versorgungsausgleich Beteiligten verbietet es, den Arbeitgeber zu zwingen, betriebsfremde Personen zu den gleichen Konditionen wie seine Arbeitnehmer zu versorgen. Die Streichung der externen Teilung würde den Arbeitgeber somit unangemessen benachteiligen. Aus den gleichen Gründen ist es nicht zu rechtfertigen, dass der Arbeitgeber die Kosten dafür trägt, dass die Versicherungsbranche ihre Betriebskosten vollständig auf die Versichertengemeinschaft verlagert. Die Belastung des Arbeitgebers mit dem Transferverlust ist somit nicht zu rechtfertigen. Dass der Ausgleichswert beim Arbeitgeber im Vergleich zur Einzahlung in eine Versicherung eine höhere Leistung finanziert, ist wie bereits dargelegt den unterschiedlichen Bewertungsmethoden geschuldet, die für den jeweiligen Versorgungsträger die richtige Wertermittlung des Versorgungsanspruches darstellen. Sollte darin eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegen, dann kann dies jedenfalls nicht zulasten des Arbeitgebers gehen. Denn er leistet mit der Zahlung des Ausgleichswertes genau den Wert des hälftigen Ehezeitanteils, den diese Versorgung seines Mitarbeiters für ihn hat. 7. Andere Lösungsmöglichkeiten Wenn die Leistung in diesem Fall die lebenslange Rente unangemessen niedrig ist für das, was man dafür zu zahlen hat der Kapitalwert des hälftigen Ehezeitanteils, sollten Alternativen geprüft werden. Die erste Alternative ist bereits im Versorgungsausgleichsgesetz angelegt. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs werden für alle Beteiligten größere Spielräume geschaffen, sodass die Eheleute im weiteren Umfang als bisher Vereinbarungen treffen können 32. Diese vom Gesetz geschaffenen Möglichkeiten müssen deutlich häufiger als bisher genutzt werden. Es ist sicher auch Aufgabe der involvierten Rechtsanwälte, diese Möglichkeit zu sehen und z.b. Verrechnungen des Kapi- 31 Je nach Tarifwahl sind Höchstgrenzen für diese Kosten vorgeschrieben (z.b. bei Riester). Da bei der Versorgungsausgleichskasse keine Abschluss- und Vertriebskosten angesetzt werden dürfen, sollte eine Rente bei der Versorgungsausgleichskasse vergleichbare Angebote bei anderen Anbietern immer übertreffen. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall, im Gegenteil sind vergleichbare normale Tarife der Konsortiumsteilnehmer auch mit eingerechneter Courtage häufig deutlich besser. 32 BT-Drucks. 16/10144 S. 39 sowie 6 VersAusglG. 346 Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Abhandlungen

5 talwertes mit anderen Vermögensgegenständen anzuregen und entsprechende Vereinbarungen umzusetzen. Der Kapitalwert als Maßstab für den Wert eines Versorgungsanrechts oder -anspruchs kann jetzt wie jeder andere Vermögenswert behandelt und in einem vertraglichen Zugewinn-/Vermögensausgleich, z.b. mit Immobilienwerten, Fahrzeugen oder Wertgegenständen verrechnet werden. Immer dann, wenn andere Vermögenswerte vorhanden sind, muss die Möglichkeit einer Vereinbarung intensiv geprüft werden. Die einvernehmliche Verrechnung von Versorgungsansprüchen/-rechten mit anderen Vermögensgegenständen ist regelmäßig den Transferverlusten bei einer externen Teilung vorzuziehen. Zum Mandat der Rechtsanwälte gehört sicher auch, die scheidungswilligen Ehepartner vor Nachteilen zu bewahren oder sie zumindest darauf aufmerksam zu machen, auch wenn die Kommunikation schwierig sein mag. Die zweite Alternative besteht darin, die vom Gesetz vorgesehene Auffanglösung für die externe Teilung über die Versorgungsausgleichskasse für den Ausgleichsberechtigten attraktiver zu gestalten. Bei der Versorgungsausgleichskasse handelt es sich formal um eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Sie betreibt kein eigenes Versicherungsgeschäft, sondern sie schließt auf das Leben der ausgleichsberechtigten Personen bei dem Konsortium der beteiligten Lebensversicherungsgesellschaften (federführend ist die Allianz Lebensversicherungs-AG) Rückdeckungsversicherungen ab, die zwischen den Versicherungsgesellschaften entsprechend ihren Marktanteilen aufgeteilt werden 33. Für diese Rückdeckungsversicherungen gelten spezielle gesetzliche Vorgaben 34 : Die Verträge müssen den Anforderungen des 1 Abs. 2 S. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genügen (Riester-Verträge 35 ) 36 und es dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten eingerechnet werden. Die Versorgungsausgleichskasse beschränkt zusätzlich ihre Leistungen auf eine Altersversorgung in Form einer lebenslangen Rente. Durch den Verzicht auf den Aufbau einer eigenständigen, unabhängigen Pensionskasse hat sich der Gesetzgeber und damit auch der Steuerzahler zunächst die Organisationskosten und den notwendigen Grundstock gespart 37. Für den Ausgleichsberechtigten ergeben sich aber trotz der besonderen Vorgaben Nachteile: Die Sterblichkeiten sind die gleichen wie in normalen Lebensversicherungsverträgen. Damit sind insbesondere Selektionsabschläge eingerechnet, die bei normalen Lebensversicherungsverträgen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kapital- und Rentenzahlung berücksichtigen, sowie die üblichen Verwaltungs- und mögliche Stornokosten. Da auch die Versorgungsausgleichskasse angemessene Verwaltungskosten in Abzug bringen darf 38, sind negative Folgen für den Ausgleichsberechtigten zu erwarten. 33 GDV-Schreiben an die Vorstände der Lebensversicherungsunternehmen vom VersAusglKassG. 35 Unisex-Tarife, Altersrente nicht vor dem 60. Lebensjahr (ab 2012: 62. Lebensjahr) Abs. 3 VersAusglKassG. 37 Der GDV beziffert in seinem Schreiben vom die Höhe des Gründungsstocks auf mindestens 10 Mio., den Organisationsfonds auf 0,5 Mio.. Bei eigenverantwortlicher Entwicklung wären hier sicherlich höhere Beträge angefallen Abs. 4 VersAusglKassG. Die vorsichtig kalkulierten Sterblichkeiten, Zinserwartungen und Verwaltungskosten führen in aller Regel zu Überschüssen den Lebensversicherungen stehen zu einem Zeitpunkt mehr Mittel zur Verfügung, als sie rechnerisch zur Deckung ihrer Verpflichtungen benötigen. Nach der Mindestzuführungsverordnung 39 sind die versicherten Personen hiervon zu mindestens 90% an der Kapitalanlage, zu 75% am Risikoergebnis und zu 50% am übrigen Ergebnis zu beteiligen 40. Bei den zu erwartenden Überschüssen ist weiter zu beachten, dass insbesondere bei den im Konsortium vertretenen Lebensversicherungsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein nicht unerheblicher Teil dieser Überschüsse nicht den Versicherten, sondern den Anteilseignern zugute kommt. Die zu erwartende Anlagerendite wird natürlich wesentlich von den größten Teilnehmern des Konsortiums bestimmt, es sind aber auch renditeschwache Marktteilnehmer vertreten, sodass eine Verminderung zu erwarten ist, ohne dass der Ausgleichsberechtigte eine Auswahlmöglichkeit hätte. Der Risikogewinn trägt nach dem Zinsgewinn einen wesentlichen Anteil zum gesamten Überschuss bei. Es erscheint deshalb sinnvoll, über eine alternative Verteilung zumindest der Risikogewinne nachzudenken. Risikogewinne entstehen immer dann, wenn bei Rentenversicherungen die Rentenzahlungsdauer kürzer ist als kalkuliert, die versicherte Person also früher stirbt als aufgrund der verwendeten Sterbetafeln erwartet. Damit kommen diese Gewinne den Personen zugute, die länger leben, finanziert von den Personen, die ihre Rente nur kurz beziehen und an den Überschüssen, die sie produziert haben, nicht partizipieren können. Hier wäre eine andere Verteilung der Überschüsse überlegenswert, die bereits vorab Gewinne ausschüttet und erst dann, wenn Renten doch länger gezahlt werden müssen, die zusätzlichen Gewinnzuschläge wieder reduziert. Teilweise werden diese Modelle z.b. unter der Bezeichnung Bonusrenten angeboten, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind sie aber selten, da hier Überschüsse zur Abgeltung des 16 BetrAVG Anpassung laufender Renten genutzt werden. Für die Versorgungsausgleichskasse hat diese Vorschrift aber keine Relevanz, sodass hier die Möglichkeit einer alternativen Überschussberechnung besteht. Der Gesetzgeber sollte somit nach einem ersten Überblick über die tatsächliche Inanspruchnahme der Versorgungsausgleichskasse die Lösung über das Versicherungskonsortium überprüfen. Entweder ist der zu erwartende Umfang der Versicherungsleistungen groß genug, um sinnvoll eine eigenständige Pensionskasse zu etablieren, oder die Teilnehmer des Konsortiums müssten dazu gebracht werden, ihre Versicherungstarife an die speziellen Gegebenheiten der Versorgungsausgleichskasse anzupassen. Trotz der nicht unerheblichen Scheidungszahlen wird sie von der Versicherungswirtschaft ja wohl kaum als ernsthafter Wettbewerber aufgefasst werden können. 8. Fazit Sozialverantwortlich handelnden Unternehmen mit einer betrieblichen Altersversorgung wurde durch das VersAusglG ein weiterer administrativer Aufwand aufgebürdet, der sicherlich nicht zur dringend notwendigen Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen wird. Die Ausführungen in den beiden angesprochenen Beiträgen können objektiv nicht nachvollzogen werden, sind sachlich und rechtlich zumindest fragwürdig, dienen nur der Verun- 39 Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung MindZV Abs. 3 bis 5 MindZV. Abhandlungen Betriebliche Altersversorgung 4/

6 sicherung der Beteiligten und Gerichte und schaden damit letztendlich nicht nur der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch der Versorgungsausgleichskasse in ihrer jetzigen Form. Der nach handelsbilanziellen Prämissen berechnete Kapitalwert des hälftigen ehezeitlichen Versorgungsanspruchs stellt den Betrag dar, der im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen zum Eheende aufzubringen ist, um den hälftigen Ehezeitanteil zu finanzieren. Manipulationen bei der Ermittlung dieses Wertes sind strikt abzulehnen. Wird dieser Kapitalwert im Rahmen einer externen Teilung an einen externen Versorgungsträger abgegeben und von diesem in eine Versorgungsleistung für den Ausgleichsberechtigten umgerechnet, kommt es in aller Regel zu nicht unerheblichen Transferverlusten für den Ausgleichsberechtigten. Statt den Arbeitgeber als Versorgungsträger zusätzlich belasten zu wollen, kann der Rückgriff auf die geringere Leistung eines externen Versorgungsträgers vermieden werden, wenn die scheidungswilligen Ehepartner den Kapitalwert des Ausgleichswertes mit anderen auszugleichenden Vermögensgegenständen verrechnen. Der Gesetzgeber sollte die als Auffanglösung gestaltete Versorgungsausgleichskasse so umgestalten, dass ihre Tarife und Überschusssysteme den individuellen und speziellen Gegebenheiten dieser besonderen Pensionskasse Rechnung tragen. Dr. Martin Diller, Stuttgart Unterschiedliche Rechtsfolgen des 613a BGB bei Unterstützungskasse und Pensionsfonds/ Pensionskasse* Bei Betriebsübergängen ( 613a BGB) hat seit jeher die betriebliche Altersversorgung besondere Bedeutung. Das Volumen der übergehenden Pensionslasten hat schon manche Transaktion verhindert. Aber auch die Struktur der übergehenden Verpflichtungen ist ein Problem. Insbesondere bei mittelbaren Durchführungswegen stehen die Beteiligten und deren Berater vor einem schier undurchdringlichen Dickicht ineinandergreifender und sich teilweise widersprechender Regeln und Strukturen. Oft sind teure Fehler die Folge. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Problematik am Beispiel von Unterstützungskassen einerseits und Pensionsfonds/Pensionskassen andererseits auf. * Vortrag gehalten auf dem aba-forum Arbeitsrecht am in Frankfurt am Main. I. Reichweite des 613a BGB bei der bav Nach gefestigter Rechtsprechung hat 613a BGB im Bereich der betrieblichen Altersversorgung unabhängig vom Durchführungsweg drei wesentliche Konsequenzen: Der Erwerber tritt nur in die Arbeitsverhältnisse der noch aktiven Belegschaft ein. Rentner sowie mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Anwärter bleiben hingegen beim Veräußerer, für sie gilt 613a BGB nicht. Auch in die Arbeitsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach 613a Abs. 6 BGB widersprechen, tritt der Erwerber nicht ein. Bezüglich der übernommenen aktiven Belegschaft muss der Erwerber bestehende Pensionszusagen weiterführen. Der Erwerber tritt auch in diejenigen Versorgungsverbindlichkeiten der übernommenen aktiven Belegschaft ein, die die übergehenden Mitarbeiter während ihrer Zugehörigkeit zum Betrieb des Veräußerers bereits erdient haben. Im Einzelnen: 1. Übernahme nur der aktiven Belegschaft Hinsichtlich des ersten Grundsatzes herrscht soweit ersichtlich Konsens. Der Wortlaut des 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ( im Zeitpunkt des Übergangs bestehende Arbeitsverhältnisse ) schließt Rentner und Anwärter eindeutig aus. Und nachdem das BAG bereits im Jahr auch eine analoge Anwendung des 613a BGB auf Rentner und Anwärter abgelehnt hat, ist die Diskussion beendet Pflicht zur Fortführung von Versorgungszusagen Genauso wenig bezweifelt wird, dass zu den nach 613a BGB übergehenden Rechten und Pflichten auch eine Versorgungszusage gehört. Deshalb ist unstreitig, dass der Erwerber eine Versorgungszusage, die der Veräußerer erteilt hat, weiterführen muss ( future service ). Der Erwerber kann sich nur unter denselben Voraussetzungen von der Zusage lösen, unter denen sich auch der Veräußerer von ihr hätte lösen können Eintritt des Erwerbers auch in die erdienten Altlasten? Das zentrale Problem des 613a BGB im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch der dritte Grundsatz, nämlich dass auf den Erwerber auch diejenigen Versorgungsansprüche übergehen sollen, die die übergehenden Arbeitnehmer beim Veräußerer in der Zeit vor dem Übergang erdient haben (sog. past service ). Diese Lösung widerspricht dem Gerechtigkeitsgefühl. Es leuchtet einfach nicht ein, dass der Erwerber die volle Betriebsrente eines Mitarbeiters zu zahlen hat, der mit 20 in den Betrieb des Veräußerers eingetreten war und erst wenige Monate vor dem Ruhestand kraft Betriebsübergangs Arbeitnehmer des Erwerbers geworden ist. Die teilweise horrenden Pensionslasten, die auf diese Weise auf den Erwerber übergehen, haben schon häufig Transaktionen vereitelt oder zu hohen Ausgleichszahlungen bis hin zu negativen Kaufpreisen geführt 4. Dabei ist dieser Grundsatz bei näherer Betrachtung alles andere als zwin- 1 BAG vom AZR 832/76, AP 12 zu 613a BGB; BAG vom AZR 649/76, AP 6 zu 613a BGB; BAG vom AZR 194/85, NZA 1987 S. 559 = BetrAV 1987 S. 201; BAG vom AZR 29/88, NZA 1989 S. 681 = BetrAV 1989 S Zuletzt noch einmal ausführlich BAG vom , a.a.o. (Fn. 1). 3 Schnitker in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 3. Aufl. 2008, Rn. J. 505 ff. 4 Bekanntestes Beispiel war die Transaktion Siemens/BenQ, wo Siemens wegen der enormen übergehenden Pensionslasten für die Übernahme des Mobilfunkgeschäfts durch BenQ einen negativen Kaufpreis in dreistelliger Millionenhöhe zahlen musste. 348 Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Abhandlungen

7 Die bav steht in vielen Unternehmen als Synonym für eine mit hohen Personalnebenkosten verbundene, die Bilanzen nach undurchschaubaren Regeln signifikant beeinflussende und mit hohem Verwaltungsaufwand verbundene Black Box. Dienstleistungen für die betriebliche Altersvorsorge Mit dem Beratungsansatz der PBG wird dies grundlegend anders. Wir sorgen für eine intensive Kommunikation zwischen Personal, Finanzen und Controlling. Alle Unternehmensbereiche werden mit den für sie relevanten Informationen versorgt. Die Information der Mitarbeiter stellt den personalwirtschaftlichen Erfolg sicher. Die laufende Prognose der bilanziellen und liquiden Auswirkungen bringt Planungssicherheit. Der Consultingservice der PBG hält Sie bei der arbeits- und steuerrechtlichen Entwicklung up to date. Die PBG wurde 1981 gegründet und kann damit auf über 25 Jahre Erfahrung in einem komplexen und wissensintensiven Markt zurückgreifen. Momentan betreuen wir über 700 Unternehmen unterschiedlichster Größe und der verschiedensten Branchen. Als produkt- und konzernunabhängige Unternehmensberatung decken unsere Dienstleistungen alle Aspekte der betrieblichen Altersversorgung (bav) in allen Durchführungswegen ab. PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbh Black & Decker-Str. 17b Idstein Tel.: 06126/

8 Unsere Dienstleistungen im Überblick Gutachtenservice - 6a EStG (Pensionsrückstellungen) - 4d EStG (Unterstützungskassen) - Altersteilzeit / Vorruhestand - Jubiläumszahlungen - Rentenanpassungen - Sterbegeld - Zeitwertkonten - internationale Bewertung (IAS 19, FAS 87, 88, 132, 158; FRS 17; SSAP 24) - PSV-Kurztestate - Prognoseberechnungen - Käufer- oder Verkäuferberatung bei Due Diligence und Mergers & Acquisitions Consultingservice - arbeits- und steuerrechtliche Betreuung von Versorgungswerken - Endgehaltspläne - beitragsorientierte Bausteinsysteme - Sparpläne (Cash Balance Systeme) - Entgeltumwandlung - Unterstützung bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften - Integration von Zeitwertkonten - Vertragsgestaltung - Untersuchungen zu steuer- und arbeitsrechtlichen Risiken Fundierung von Versorgungswerken - Betriebswirtschaftliche Optimierung der Durchführungswege - Rückdeckungskonzepte - Prüfung von Versicherungsangeboten - Bestimmung des Umfangs der Fundierung - Konzeption und Administration von Contractual Trust Arrangements (CTA- Modelle) - Partner-Screening - Gestaltung des Insolvenzschutzes - Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen - Abfindungen laufender Rentenzahlungen - Liquidationsversicherungen Marketing der bav - Mitarbeiterkommunikation - Konzeption von Broschüren - Erstellung von Mitarbeiterinformationen gemäß 4a Betriebsrentengesetz - Inhouse Schulungen für die Unternehmensbereiche, den Betriebsrat und die Mitarbeiter - Seminare zu speziellen und aktuellen Themen - Information der Geschäftsleitung über aktuelle Tendenzen Organisationsberatung - Analyse der bestehenden Arbeitsabläufe im Unternehmen - Organisation eines Round-Table der involvierten Bereiche - Strukturieren der Anforderungen und Arbeitsabläufe - Implementierung konsistenter Arbeitsabläufe und Informationsflüsse - Controlling der bav - Beratung zum Einsatz von Outsourcing- Lösungen - Beratung beim Einsatz von Software Outsourcingservice - Verwaltung laufender Rentenzahlungen - Administration der Anwartschaften - Ermittlung von Rentenleistungen - Administration der Entgeltumwandlung - Administration von Zeitwertkonten - Betreuung von Rückdeckungsverträgen Software - e-bios - Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung via Internet - alle Berechnungen online - alle Rentenbescheide online - Informationen für Unternehmensbereiche und Mitarbeiter online - Planungsrec hner zur Entgeltumwandlung

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