Wachstumsprogramm für Kleinstbetriebe
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- Otto Kneller
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1 Wirtschaft, Tourismus, Gemeinden Wachstumsprogramm für Kleinstbetriebe Richtlinie Eine Förderungsaktion des Salzburger Wachstumsfonds Stand: 1. Juni 2016 Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden Referat 1/02 Wirtschafts- und Forschungsförderung Südtiroler Platz 11 PF Salzburg Tel.: Fax:
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. ZIEL DER FÖRDERUNGSAKTION 1 2. ADRESSATEN DER FÖRDERUNGSAKTION 1 3. FÖRDERBARE PROJEKTE UND KOSTEN 1 4. ART UND AUSMAß DER FÖRDERUNG 3 5. ANTRAGSTELLUNG UND VERFAHREN 4 6. VERWENDUNGSNACHWEIS UND AUSZAHLUNG DER FÖRDERUNG 5 7. MEHRFACHFÖRDERUNGEN 5 8. PFLICHTEN DES FÖRDERUNGSEMPFÄNGERS 6 9. EINSTELLUNG UND RÜCKZAHLUNG DER FÖRDERUNG RECHTSGRUNDLAGEN UND GELTUNGSDAUER DER FÖRDERUNGSAKTION 7 Land Salzburg Form w103a-5.16
3 1. Ziel der Förderungsaktion Der Wirtschaftsstandort Salzburg zeichnet sich durch einen hohen Anteil an Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen aus, die regional stark verankert sind. Dies verleiht der Salzburger Wirtschaft eine außerordentliche Resistenz gegenüber starken konjunkturellen Einbrüchen und trägt zu einer besonderen Stabilität des regionalen Arbeitsmarktes bei. Zahlreiche Faktoren wie die zunehmende Bedeutung technologischer Entwicklungen, kürzer werdende Innovationszyklen, die steigende Notwendigkeit der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und des Einsatzes ressourcenschonender Produktionsverfahren oder die steigende Nachfrage nach nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen stellen die Wirtschaftsregionen und die Unternehmen vor neue Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund sieht das Wirtschaftsprogramm Salzburg 2020 eine Reihe von wirtschaftspolitischen Maßnahmen vor, um diese Herausforderungen gemeinsam mit den Unternehmen zu bewältigen. Ein wichtiges Anliegen ist es dabei, ein auf die unterschiedlichen Ausgangslagen und Bedarfe der Salzburger Unternehmen abgestimmtes Portfolio an Förderungsinstrumenten bereitzustellen, das eine optimale Hebelwirkung auf die unternehmerischen Investitionen entfaltet. Die vorliegende Förderungsaktion leistet einen Beitrag zur Umsetzung dieses strategischen Wirtschaftsprogramms. Ziel der Förderungsaktion ist es, die Unternehmen dazu zu motivieren, Investitionen zu tätigen, um neue oder verbesserte Produkte oder Dienstleistungen anzubieten bzw. Produktionsverfahren einzusetzen und Qualitätsverbesserungen im Betrieb zu erzielen. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit der Unternehmen gesteigert werden. Dies wiederum soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Salzburger Wirtschaft und damit verbundenen positiven Arbeitsplatzeffekten führen. 2. Adressaten der Förderungsaktion Förderungsempfänger können kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit maximal 20 Arbeitnehmern ohne Lehrlinge (umgerechnet auf Jahresvollzeit-Äquivalente) sein, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Salzburg sind und gegen die in den letzten 24 Monaten vor Förderungsentscheidung keine rechtskräftigen Strafbescheide oder rechtskräftige Gerichtsurteile jeweils wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen arbeitsund sozialrechtliche Bestimmungen erlassen wurden Förderbare Projekte und Kosten 3.1. Förderbare Projekte Grundsätzlich können im Rahmen dieser Förderungsaktion alle Projekte mit Projektstandort im Bundesland Salzburg gefördert werden, in denen Investitionen getätigt werden, die dazu dienen: 1 Die Förderungswerber haben dazu im Förderungsantrag eine entsprechende Erklärung abzugeben. 1
4 bauliche und maschinelle Verbesserungen und/oder Erweiterungen zu erwirken; neue oder verbesserte Produkte oder Dienstleistungen anzubieten bzw. Produktionsverfahren anzuwenden; in Tourismus- und Freizeitbetrieben zu einer Saisonverlängerung, zur Gewinnung neuer Zielgruppen, zu Qualitätsverbesserungen im Betrieb oder zur Schaffung bzw. Verbesserung von Unterkunftsmöglichkeiten bzw. Aufenthaltsräumen von Mitarbeitern beizutragen. Unterstützt werden kann die Durchführung von eigen- als auch fremdfinanzierten materiellen und immateriellen Investitionen. Immaterielle Investitionen können nur gefördert werden, wenn sie für die Nutzung von materiellen Wirtschaftsgütern notwendig sind. Projekte, mit deren Durchführung vor Einreichung des Förderungsantrages begonnen wurde, können nicht gefördert werden Förderbare Kosten Folgende projektbezogene Kosten sind grundsätzlich förderbar: bauliche Verbesserungen oder Erweiterungen; die Anschaffung von Maschinen und Ausrüstungen; der Erwerb von Kraftfahrzeugen, wenn sie die Standards der Abgasnorm EURO 6 erfüllen und der Förderungswerber einer der folgenden Berufsgruppen angehört: - Lebensmittel-Einzelhandel (Nahversorgungsunternehmen mit einem vollständigen Lebensmittelsortiment gemäß der Förderungsaktion des Landes Salzburg für Lebensmittel-Nahversorgungsbetriebe), - konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe und Autobusunternehmen, - Marktfahrer und Markthändler. Folgende Kosten sind grundsätzlich nicht förderfähig: leasingfinanzierte Investitionen oder Ratenkäufe, laufende Aufwendungen ohne Projektbezug (keine Betriebsmittelförderung), Instandhaltungsmaßnahmen an Geräten, Maschinen, Einrichtungen, Gebäuden und Kosten für periodisch wiederkehrende Reparaturen, 2 Ankauf von Grundstücken und Gebäuden, Vorhaben, die nicht durch bestehende Berechtigungen gedeckt sind, Investitionen, die innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit (Betriebsneugründung) durchgeführt werden und für die die 2 Zum Beispiel Fassadenfärbelung ohne Erneuerung des Außenputzes, Ausbesserungsarbeiten, Streichen von Balkonen, Ausmalen von Räumen, teilweise Dacherneuerung. 2
5 bestehenden Förderungsaktionen des Bundes und des Landes Salzburg für die Neugründung oder Übernahme von gewerblichen Betrieben genutzt hätten werden können, Ankauf bzw. Ablöse von Geschäftseinrichtungen sowie Unternehmenskäufe, Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter wie etwa auch Vorführmaschinen, -geräte und fahrzeuge, Investitionen, die von Vermietern bzw. Verpächtern in Bezug auf ein Bestandsobjektes getätigt werden, in dem ein anderes Unternehmen ein Gewerbe betreibt, Investitionen, die landespolitischen Zielsetzungen und Interessen widersprechen, Maßnahmen, die zu einer wasserdichten Bodenversiegelung führen. 4. Art und Ausmaß der Förderung Die Förderung eines Vorhabens im Rahmen dieser Förderungsaktion erfolgt durch die Gewährung eines Zuschusses oder eines Zinsenzuschusses. Für dasselbe Projekt kann nur eine dieser beiden Förderungsalternativen genutzt werden. Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt 10 % der förderbaren Investitionskosten. Die Förderbemessungsgrundlage (Summe der förderbaren Kosten) ist mit Euro begrenzt, im Fall der Förderung von Kraftfahrzeugen mit Euro. Als alternative Förderungsart kann für kreditfinanzierte Investitionen ein Zinsenzuschuss von 4 % p.a., bei einer Laufzeit des Kreditvertrages bis zu 7 Jahren, gewährt werden. Die Förderungsbemessungsgrundlage für den Zinsenzuschuss beträgt maximal 75 % der förderbaren Investitionskosten. Das förderbare Kreditnominale ist mit Euro begrenzt. Die Kreditlaufzeit muss zumindest der Förderungslaufzeit entsprechen. Der Zinsenzuschuss wird nach Erfüllung der in der Förderungsvereinbarung festgelegten Bedingungen in Form eines kapitalisierten Einmalzuschusses ausbezahlt. Förderungen werden nur für Kredite von Banken und Kreditinstituten gewährt, wenn die Berechnung von Zinsen bei halbjähriger Kapitalisierung dekursiv und netto erfolgt und diese geförderten Fremdfinanzierungen auf Basis des 3-Monats-EURIBOR (Referenzzinssatz) abgewickelt werden. Die effektiven Kosten des dem Förderungswerber eingeräumten Kredites dürfen während der Förderungslaufzeit den 3-Monats-EURIBOR, der zwei Bankarbeitstage vor dem Beginn des jeweiligen Quartals festgelegt wird, zuzüglich eines Aufschlages von 1,5% p.a., nicht überschreiten. Allfällige Veränderungen der Zinssatzobergrenze gelten jeweils vom nächsten Quartalsersten an. Daneben kann das Kreditinstitut die ihm erwachsenden Barauslagen (z.b. Post- oder Auskunftsgebühren, Kosten für Grundbuchsauszüge, Kosten für Liegenschaftsschätzungen) in Rechnung stellen. 3
6 Für Vor- und Zwischenfinanzierungen gelten dieselben Konditionen. Unter Bedachtnahme auf die ökonomischen Rahmenbedingungen kann Kleinstunternehmen, die Betriebsstätten in den nachstehenden Regionen bzw. Gemeinden betreiben für Investitionen in diesen Betriebsstätten eine erhöhte Regionalförderung gewährt werden: Bezirk Tamsweg nationales Regionalförderungsgebiet Lungau, Lammertal Gemeinden Abtenau, Annaberg und Rußbach, Saalachtal Gemeinden Lofer, St. Martin bei Lofer, Unken und Weißbach, Unterpinzgau Gemeinden Bruck, Dienten, Fusch, Lend, Rauris und Taxenbach, Oberpinzgau Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger, Bramberg am Wildkogel, Hollersbach, Mittersill, Stuhlfelden, Uttendorf, Niedernsill, Gemeinde Hüttschlag. Diese erhöhte Förderung beträgt 15 % im Falle eines Zuschusses und 6 % p.a. im Falle eines Zinsenzuschusses. Zur Erleichterung der Finanzierung von förderungswürdigen Investitionen kann jährlich einmal um eine Förderung aus dieser Förderungsaktion angesucht werden. Eine Förderung von Kraftfahrzeugen kann nur einmal im Zeitraum von 5 Jahren beantragt werden. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz können Vorhaben im Rahmen der gegenständlichen Förderungsaktion nicht gefördert werden, deren förderbare Kosten den Betrag von Euro (exkl. USt) unterschreiten. 5. Antragstellung und Verfahren Das Antragsformular ist auf der Internetseite des Landes Salzburg, Wirtschaftsförderung, unter der Adresse zu finden. Über den Förderungsantrag entscheidet die Abteilung für Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden des Amtes der Salzburger Landesregierung, Referat 1/02: Wirtschafts- und Forschungsförderung, in ihrer Funktion als Geschäftsführung des Salzburger Wachstumsfonds gemäß 8 Abs 2 des Gesetzes über die Errichtung des Salzburger Wachstumsfonds und einer entsprechenden Ermächtigung durch die Kommission des Fonds. Der Förderungsantrag ist vor Beginn der Projektumsetzung bei der Förderungsstelle einzureichen. Der Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt, wenn fehlende Unterlagen nicht innerhalb der von der Förderungsstelle angegebenen Frist vorgelegt werden. Die Gewährung einer Förderung orientiert sich am Beitrag des Projektes zu den oben angeführten Zielen der Förderungsaktion. 4
7 Darüber hinaus kann ein Vorhaben nur bei Nachweisbarkeit seiner Finanzierbarkeit gefördert werden. Zur Prüfung des Förderungsantrages können, der Verschwiegenheit unterliegende, Experten beigezogen werden. Eine allfällige Förderung erfolgt auf Basis einer Förderungsvereinbarung, die zwischen dem Salzburger Wachstumsfonds und dem Förderungswerber abgeschlossen wird. Das Förderungsangebot gilt als zurückgezogen, wenn die Gegenzeichnung der Förderungsvereinbarung durch den Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung bei der Förderungsstelle einlangt. 6. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Förderung Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sind ein Verwendungsnachweis sowie allenfalls weitere in der Förderungsvereinbarung festgelegte Unterlagen vorzulegen. Für den Verwendungsnachweis ist die von der Förderungsstelle bereit gestellte Vorlage zu verwenden. Werden die förderungsfähigen Gesamtprojektkosten gegenüber dem in der Förderungsvereinbarung festgelegten Umfang unterschritten, wird die Förderung aliquot verringert. Voraussetzung für die Auszahlung der zugesagten Förderungsmittel ist die Durchführung des in der Förderungsvereinbarung beschriebenen Vorhabens und die Erfüllung der dort festgelegten Bedingungen. 7. Mehrfachförderungen Mehrfachförderungen (Doppelförderungen) des im Rahmen dieser Förderungsaktion eingereichten Projektes bzw. der diesbezüglichen Kosten sind ausgeschlossen. Für viele Vorhaben steht eine Reihe von Förderungsaktionen des Bundes zur Verfügung (z.b. Förderungsprogramme der Austria Wirtschaftsservice GmbH, der Kommunalkredit Public Consulting oder der Österreichischen Hotel und Tourismusbank), die nach Möglichkeit für das Vorhaben in seiner Gesamtheit in Anspruch genommen werden sollen. Investitionsvorhaben, für die zuvor um eine Förderung im Rahmen einer bundesweiten Aktion angesucht wurde, können dann berücksichtigt werden, wenn der Antrag auf diese Förderung innerhalb von einem Monat nach Ablehnung bzw. Außerevidenznahme der Förderung bei der Förderungsstelle eingereicht wird. Der Förderungswerber hat im Förderungsantrag entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderungsansuchen bei anderen Förderungsstellen, die dasselbe Projekt betreffen, zu machen und diesbezügliche spätere Änderungen der Förderungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 5
8 8. Pflichten des Förderungsempfängers In der Förderungsvereinbarung verpflichtet sich der Förderungsempfänger: das Projekt so durchzuführen wie es in der Förderungsvereinbarung und den dort angeführten Bedingungen festgelegt ist, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Projektes verzögern oder unmöglich machen und alle Umstände, die eine Abänderung gegenüber der Förderungsvereinbarung darstellen, der Förderungsstelle unverzüglich zu melden, Organen oder Beauftragten der Förderungsstelle, anderer Förderungsstellen, des Rechnungshofes des Landes Salzburg oder des Rechnungshofes der Republik Österreich jederzeit Auskünfte hinsichtlich des geförderten Projektes zu erteilen sowie ihnen jede Erhebung, insbesondere über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen, die Erfüllung der Förderungsvereinbarung und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu ermöglichen. Der Förderungsempfänger stimmt im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (BGBl. Nr. 165/1999) in der jeweils geltenden Fassung zu, dass alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten durch die Förderungsstelle und deren Beauftragte automationsunterstützt verarbeitet und dem Rechnungshof des Landes bzw. der Republik Österreich, den mit der Förderung oder Beihilfenaufsicht befassten Dienststellen des Landes Salzburg und der Republik Österreich unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen übermittelt werden können. Der Förderungsempfänger stimmt des Weiteren zu, dass sein Name und seine Anschrift sowie Verwendungszweck und Höhe der Förderung im Subventionsbericht des Amtes der Salzburger Landesregierung veröffentlicht und für Zwecke des EU-Berichtswesens verwendet werden können. 9. Einstellung und Rückzahlung der Förderung Die Förderung wird eingestellt bzw. die bereits ausbezahlte Förderung ist zurückzuerstatten, wenn: der Förderungsempfänger über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder Förderungsbedingungen nicht eingehalten werden, das geförderte Projekt aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig so ausgeführt wird wie es in der Förderungsvereinbarung festgelegt wurde, über das Vermögen des Förderungsempfängers innerhalb von drei Jahren (bei einem Zinsenzuschuss während der festgelegten Förderungslaufzeit) ab Auszahlung der Förderung ein Insolvenzverfahren eröffnet oder abgewiesen wird oder der Betrieb des geförderten Unternehmens innerhalb dieser Frist auf Dauer eingestellt 6
9 wird, oder das geförderte Wirtschaftsgut innerhalb dieses Zeitraumes verkauft oder unentgeltlich übertragen wird, der Förderungsempfänger die gewerbliche Tätigkeit innerhalb von drei Jahren (bei einem Zinsenschuss während der festgelegten Förderungslaufzeit) ab Auszahlung der Förderung dauernd einstellt (z.b. durch Zurücklegung oder Entzug der Gewerbeberechtigung) oder das geförderte Wirtschaftsgut innerhalb dieses Zeitraumes verkauft oder unentgeltlich übertragen wird, bei einem Zinsenzuschuss zu einem Kredit eine vorzeitige Rückzahlung erfolgt ist (in diesem Fall ist der anteilige, nach dem Zinsenzuschussplan noch nicht fällige Zuschuss zu refundieren). Die Einstellung bzw. Rückzahlung der Förderung kann auf schriftlichen Antrag und vorbehaltlich des Prüfungsergebnisses der Förderungsstelle entfallen, wenn das geförderte Projekt während der Förderungszeit auf einen anderen Projektträger übergeht, dieser die Voraussetzungen gemäß Richtlinien und Förderungsvereinbarung erfüllt und in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Förderungsempfängers eintritt. 10. Rechtsgrundlagen und Geltungsdauer der Förderungsaktion Die Förderungen aus dieser Förderungsaktion werden als De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt L 352 vom ), in der jeweils gültigen Fassung, gewährt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Betrag (Barwert der Förderungen) von Euro nicht übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen festzustellen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Förderungsstelle über sämtliche Deminimis-Förderungen, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren genehmigt oder ausbezahlt wurden, zu informieren. Diese Förderungsaktion gilt unbefristet. Die Förderungsfälle werden nach Maßgabe der Richtlinien behandelt, wie sie im Zeitpunkt des Förderungsansuchens bzw. der Förderungsgenehmigung jeweils in Kraft standen. 7
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