Gesprächsleitfaden zur Kommunikation mit Lieferanten für kirchliche Einrichtungen und Gemeinden
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- Hertha Schmitz
- vor 7 Jahren
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1 Gesprächsleitfaden zur Kommunikation mit Lieferanten für kirchliche Einrichtungen und Gemeinden Vorbemerkung: Der Gesprächsleitfaden ist so konzipiert, dass sie nicht alle Fragen auf Anhieb stellen müssen. Sie können auch in einem ersten Gespräch erst einmal alle Fragen unter Punkt A und B stellen und dann in einem zweiten Schritt über weitere wichtige Punkte, wie z.b. zur Kontrolle der Einhaltung der Standards sprechen. Sie können den Gesprächsleitfragen auch einfach dafür nutzen, den Lieferanten dafür zu sensibilisieren, dass es ihnen wichtig ist, dass bestimmte Standards eingehalten werden und ihn bitten, diesbezüglich Schritte zu unternehmen. Die wenigsten Lieferanten werden Ihnen die Fragen auf Anhieb positiv beantworten können. Wichtig ist es, vor Beginn der Fragen deutlich zu machen und zu begründen, warum es Ihnen und Ihrer Gemeinde wichtig ist, dass Produkte gekauft werden, die unter würdigen Bedingungen hergestellt wurden. A) Allgemein Unter diesem Abschnitt finden Sie Fragen zur generellen Verhalten des Lieferanten zu dem Thema Arbeitsrechte und Sozialstandards in der Produktion seiner Produkte. Hat sicht das Unternehmen mit seiner Zulieferkette auseinandergesetzt? Ist es gar bereit, offen mit den Informationen umzugehen? Fragen: Unter welche Kategorie fällt Ihr Unternehmen? Hersteller/Produzent, Großhändler/Wiederverkäufer etc.? In welchen Ländern werden ihre Produkte hergestellt? Findet die Produktion ausschließlich in eigenen Produktionsstätten statt? Wenn nein, wo lassen sie sonst noch produzieren? Können sie uns als Gemeinden die gesamte Lieferkette darlegen? Standorte (Länder) der eigenen Fabriken und /oder der von Zulieferern, Nennung der Zulieferer Dürften wir diese Informationen an Dritte weitergeben würden, wenn es Verdachtsmomente bzgl. Arbeitsrechstverletzungen gibt? B) Einhaltung und Kontrolle der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (vgl. Anhang 1) und Fairer Handel (Anhang 2) Hat Ihr Lieferant ggf. schon Produkte aus dem Fairen Handel oder Produkte, bei denen die IAO- Normen eingehalten werden? Wie wird dies nachgewiesen? Dies sind wichtige Fragen, um herauszufinden, inwiefern der Lieferant sich von Dritten kontrollieren lässt und/oder ob sich der Lieferant selbst schon bestimmte Regeln auferlegt hat. Nutzen und/oder verkaufen Sie Produkte aus dem Fairen Handel? Werden bei der Produktion der Produkte, die nicht über den Fairen Handel abgedeckt werden, IAO-Kernarbeitsnormen eingehalten oder hat sich ihr Unternehmen anderweitig dazu verpflichtet die IAO-Normen einzuhalten? o Wenn ja,
2 werden alle IAO-Kernarbeitsnormen eingehalten, oder gibt es Einschränkungen? Falls es Einschränkungen gibt, benennen Sie diese bitte. gilt dies für die gesamte Lieferkette inklusive Vorprodukte? Gibt es in den Unternehmen Ihrer Zulieferer Interessensvertretungen von Arbeiter/innen? Wenn ja, bei wie viel Prozent der Unternehmen? Unterstützen Sie aktiv die Gründung von Interessensvertretungen der Arbeiter/innen in den Produktionsstätten des Produktes XY? Besitzen ihr Unternehmen oder einzelne Produkte Nachweise über die Einhaltung bestimmter Standards, bei der Herstellung, wie z.b. die Einhaltung der IAO-Kernarbeitsnormen (z.b. durch Mitgliedschaft in einer Verifizierungsorganisation)? Wenn ja, von wem stammt der Beleg? Wie wird die Einhaltung kontrolliert? Durch angekündigte und/oder. unangekündigte Kontrollen vor Ort? Wer führt ggf. diese Kontrollen durch? Durch Inanspruchnahme lokaler Netzwerke aus Unternehmensverbänden, Gewerkschaften oder zivilgesellschaftlichen Organisationen? Werden Befragungen anhand wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden durchgeführt? Werden die Arbeiter/innen auch außerhalb des Betriebs von unabhängigen Personen befragt? Wie oft wird kontrolliert? (jedes Jahr, alle 2 bzw. 3 Jahre?) C) Beziehungen zu externen Lieferanten Die meisten Unternehmen stellen nicht mehr selbst Produkte her, sondern lassen irgendwo anders von unabhängigen Unternehmen produzieren. Dennoch sind sie dafür verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass dies nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen passiert. Dies kann man leicht rausbekommen, wenn man dem Unternehmen ein paar Fragen zu seiner Beziehung zu den anderen Liefernten und Zulieferern befragt. Sind Ihre Zulieferer/Lieferanten des Produktes, bzw. der Produkte über die IAO- Übereinkommen informiert? Ist die Einhaltung der IAO-Kernarbeitsnormen in Bezug auf das Produkt XY oder aller Produkte ihres Unternehmens auch Teil der Verträge mit Ihren Lieferanten? Führen sie darüber hinaus spezielle Maßnahmen durch, um die Arbeitsstandards bei Ihren Lieferanten für die Produkte zu verbessern? Der Gesprächsleitfaden zur Kommunikation mit Lieferant/innen für kirchliche Einrichtungen und Gemeinden ist auf Grundlage des in Bremen im Rahmen des EU-Projekts LANDMARK ( entwickelten "Gesprächsleitfaden für allgemeine Unternehmensdialoge über die Einhaltung der Kernarbeitsnormen der IAO" erarbeitet worden. Für Fragen zum LANDMARK-Projekt und zum Bremer Leitfaden, wenden Sie sich an Frau Dr. Kirsten Wiese bei Senatorin für Finanzen in Bremen (kirsten.wiese@finanzen.bremen.de).
3 Anhang 1 Anhang 1: Überinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1. Freiwillige Beschäftigung Es darf keine Zwangsarbeit, einschließlich Sklaven- oder Gefängnisarbeit geben (ILOÜbereinkommen 29 und 105). Die ArbeitnehmerInnen dürfen nicht gezwungen werden, eine Kaution oder Identitätspapiere beim Arbeitgeber abzugeben. 2. Keine Diskriminierung bei der Beschäftigung Es ist für Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu sorgen, ungeachtet der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der Nationalität, der sozialen Herkunft oder anderer Unterscheidungsmerkmale (ILO-Übereinkommen 100 und 111). 3. Keine Kinderarbeit Es darf nicht auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden. Es werden nur ArbeitnehmerInnen eingestellt, die älter als 15 Jahre sind oder das Pflichtschulalter überschritten haben (ILOÜbereinkommen 138). Gegebenenfalls zu entlassenden KinderarbeiterInnen sind ausreichende finanzielle Übergangshilfen und angemessene Bildungsmöglichkeiten anzubieten. 4. Achtung der Vereinigungsfreiheit und des Rechtes auf Tarifverhandlungen Das Recht aller ArbeitnehmerInnen, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten und das Recht auf Tarifverhandlungen wird anerkannt (ILO-Übereinkommen 87 und 98). Die ArbeitnehmervertreterInnen dürfen nicht diskriminiert werden und müssen Zugang zu allen erforderlichen Arbeitsplätzen haben, damit sie ihre Vertretungsfunktion wahrnehmen können (ILO-Übereinkommen 135 und Empfehlung 143). Die Arbeitgeber sollen eine positive Haltung gegenüber der Arbeit von Gewerkschaften einnehmen sowie deren Aktivitäten hinsichtlich einer Organisierung der Beschäftigten gegenüber offen sein. 5. Zahlung ausreichender Löhne Die Löhne und sonstigen Leistungen für eine normale Arbeitswoche müssen zumindest den gesetzlichen oder für die Industrie geltenden Mindestlöhnen entsprechen und stets ausreichen, um die Grundbedürfnisse der ArbeitnehmerInnen und ihrer Familien zu erfüllen und darüber hinaus einen Betrag zur freien Verfügung enthalten. Weder sind Abzüge von Löhnen als Strafmaßnahme erlaubt noch sind Abzüge ohne die ausdrückliche Erlaubnis der betreffenden ArbeitnehmerInnen gestattet, die nicht durch die nationalen Gesetze begründet sind. Alle ArbeitnehmerInnen erhalten schriftliche und verständliche Informationen über die Lohnbedingungen vor Aufnahme der Arbeit und über die genauen Angaben zu ihrem Lohn für jeden Auszahlungszeitraum. 6. Keine überlangen Arbeitszeiten Die Arbeitszeiten sind im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Normen der Branche festzulegen. Von den ArbeitnehmerInnen darf nicht verlangt werden, daß sie regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten und innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen müssen sie mindestens einen freien Tag haben. Überstunden müssen freiwillig sein, dürfen 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, dürfen nicht regelmäßig angeordnet werden und müssen immer mit einer Mehrarbeitszulage zum Lohn kompensiert werden. 7. Menschenwürdige Arbeitsbedingungen Es ist für eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung zu sorgen und der größtmögliche Gesundheits- und Sicherheitsschutz am Arbeitsplatz ist zu fördern, und zwar unter Berücksichtigung der aktuellen Kenntnisse der Industriebranche und etwaiger spezifischer Gefahren. Körperliche Mißhandlung, Androhungen von körperlicher Mißhandlung, unübliche 6 Strafen oder Disziplinarmaßnahmen, sexuelle und andere Belästigungen sowie Einschüchterungen durch den Arbeitgeber sind streng verboten. 8. Ein festes Beschäftigungsverhältnis Die arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten, die sich aus dem regulären Beschäftigungsverhältnis ergeben, dürfen nicht umgangen werden durch einseitige, nur die Beschäftigten bindende Verträge oder durch Ausbildungsprogramme, die nicht wirklich auf die Vermittlung von Fähigkeiten oder eine reguläre Beschäftigung abzielen. Jüngere ArbeitnehmerInnen sollen die Gelegenheit erhalten, an Ausbildungs- und Schulungsprogrammen teilzunehmen.
4 (aus: Arbeitsverhaltenskodex für die Bekleidungsindustrie einschließlich Sportkleidung; Hrsg. CCC, IBFG u.a., Februar 1998) Anhang 2: Kriterien des Fairen Handels Kriterien des Fairen Handels (www. Fairer Handel ist nach dem Grundverständnis der Organisationen des Fairen Handels eine Handelspartnerschaft, die auf Dialog, Transparenz und Respekt beruht und nach mehr Gerechtigkeit im internationalen Handel strebt. Durch bessere Handelsbeziehungen und die Sicherung sozialer Rechte für benachteiligte ProduzentInnen und ArbeiterInnen insbesondere in den Ländern des Südens leistet der Faire Handel einen Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung. Um diese Ziele zu erreichen, werden für alle Akteure in den Lieferketten klar definierte Standards angelegt, deren Erfüllung laufend unabhängig überprüft wird. Im Rahmen der öffentlichen Beschaffung sollen für bestimmte Produktgruppen die Kriterien des Fairen Handels gelten, unabhängig überprüft und durch ein Label nachgewiesenen werden. Derzeit erfüllt nur das FairTrade-Siegel diesen Anspruch, doch grundsätzlich müssen auch andere Siegel zugelassen werden, die jedoch die Standards der Dachorganisation Fair Labelling Organizations International (FLO) nicht unterschreiten dürfen. Die Standards für die ProduzentInnen werden vor allem danach unterschieden, ob es sich bei ihnen um Kleinproduzenten (üblicherweise Kleinbauern-Genossenschaften) handelt oder um lohnabhängige ArbeiterInnen in Plantagen und Fabriken. Darüber hinaus werden allgemeingültige Standards ( generic standards ) und produktspezifische Standards unterschieden. Die allgemeingültigen Standards umfassen vor allem Kriterien für Soziale Entwicklung (z.b. das Vorhandensein von demokratischen Strukturen, Partizipationsmöglichkeiten für die Mitglieder, keine Diskriminierung und die Verwendung der zusätzlichen Einnahmen aufgrund der Teilnahme am Fairtrade-System für Gemeinschafts- Ziele und Projekte). Wirtschaftliche Entwicklung (z.b. die transparente Verwendung des Fairtrade-Zuschlags, eine hohe Produkt-Qualität und die zunehmende Fähigkeit, Anforderungen zu erfüllen, die eine selbständige Teilnahme an (Welt-)Handelsstrukturen ermöglichen). Umweltentwicklung ( z.b. die Minimierung des Einsatzes von Pestiziden und Agro-Chemie, Förderung des ökologischen Anbaus, geringe Belastung von Böden und Wasser durch Abfälle, Ausschluss von gentechnisch veränderten Materialien). Arbeitsbedingungen (z.b. die Erfüllung der ILO-Kernarbeitsnormen, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheit sowie für die Lohnhöhe). Darüber hinaus gibt es produktspezifische Standards, die auf die Besonderheiten der jeweiligen Produktgruppe abgestellt sind. Die kompletten Kriterienlisten, die auch bei den Audits der 19 entsprechenden Partner zugrunde gelegt werden, finden sich auf der Website des internationalen Dachverbandes Fairtrade Labelling Organizations International (FLO): Die Standards für die Händler fair gehandelter Produkte umfassen die Zahlung eines fairen Preises (der zumindest die Kosten der nachhaltigen Produktion abdecken und einen nachhaltigen Lebensunterhalt ermöglichen soll und nicht unter ein definiertes Minimum sinken darf) die Zahlung eines Mehrpreises für Entwicklungsmaßnahmen (das sog. Fairtrade-Premium ) bei Bio-Produkten die Zahlung eines Bio-Aufpreises die Bereitstellung von Vorfinanzierungsmöglichkeiten auf Wunsch der ProduznetInnen langfristige Handelsbeziehungen.
5 Im Rahmen der FLO-Zertifizierung wird die Einhaltung der Standards entlang der Handelskette durch die unabhängige Zertifizierungsorganisation FLO Cert GmbH kontrolliert (
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