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- Paula Brodbeck
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1 Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO) vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 15. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 424) Aufgrund 1. des 28 des Landesverwaltungsgesetzes, 2. des 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) in Verbindung mit a ) 44 Abs. 4 und 45 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), b) 68 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374), 3. des 5b Abs. 6 Satz 7 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes, 4. des 70 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verordnet die Landesregierung: 1 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (1) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist höhere Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 Satz 2, Abs. 3a Satz 1 und Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092). (2) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist zuständig für 1. die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. den Abschluss von Vereinbarungen nach 44 Abs. 4 StVO, 1
2 3. die Erklärung des Einvernehmens nach 45 Abs. 3a Satz 1 StVO, 4. die Genehmigung von Ausnahmen nach 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO, soweit nicht in 7 etwas anderes bestimmt ist, 5. die Aufsicht über die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Nummer 9.1 der Anlage VIIIb zur StVZO, 6. für die Erteilung von Weisungen und das Treffen von Maßnahmen nach 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), 7. die Festlegung von Prüforten nach 17 Abs. 4 Satz 4 FeV, 8. die amtliche Anerkennung von Kursleitern der besonderen Aufbauseminare nach 36 Abs. 6 Satz 1 FeV, 9. die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach 66 Abs. 1 FeV, 10. die Anerkennung von Sehteststellen nach 67 Abs. 1 FeV, 11. die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach 67 Abs. 3 Satz 4 FeV, 12. die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über die Sehteststellen nach 67 Abs. 5 Satz 2 FeV, 13. die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach 70 Abs. 1 FeV, 14. die Rücknahme und den Widerruf der amtlichen Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach 71 Abs. 5 Satz 1 FeV, 15. die Genehmigung von Ausnahmen nach 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, soweit nicht in 2 etwas anderes bestimmt ist, 16. die Anerkennung von Trägern der Kurse nach 31 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), 17. die Ausführung des Fahrlehrergesetzes nach 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit nicht in 2 etwas anderes bestimmt ist, 18. die Errichtung eines Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung der oder des Vorsitzenden nach den 1 und 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267). (3) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist anzuhörende Behörde nach 70 Abs. 2 StVZO. 2
3 2 Zuständigkeit von Landräten und Bürgermeistern (1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind 1. Straßenverkehrsbehörden nach a) der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht in den 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, b) 4 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1841), c) 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. untere Verwaltungsbehörden nach 68 Abs. 1 Satz 1 StVZO, 3. Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz in Angelegenheiten der a) Fahrlehrererlaubnis, b) Fahrschulerlaubnis, c) Zweigstellenerlaubnis. 4. Fahrerlaubnisbehörden nach 73 Abs. 1 Satz 1 FeV, 5. untere Verwaltungsbehörden nach 46 Abs. 1 Satz 1 FZV, 6. Genehmigungsbehörden nach 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872). (2) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. die Entscheidung über die Schadensbeseitigung und die Entschädigungsleistung nach 5b Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Genehmigung von Ausnahmen nach 4 Abs. 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung, 3. die Genehmigung von Ausnahmen nach 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, soweit nicht der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein nach 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO in Verbindung mit 1 Abs. 1 Nr. 2 zuständig ist, 4. die Anordnung oder Änderung von Übermittlungssperren nach 15 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374), 5. die Genehmigung von Ausnahmen nach 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV von folgenden Vorschriften: a) 10 Abs. 1 FeV über das Mindestalter, b) 18 Abs. 1 FeV über den Zeitraum bis zur Wiederholung der Prüfung, 3
4 c) 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV über das Mindestalter für Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, 6. die Bestimmung von geeigneten Stellen nach 48 Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 FeV, 7. die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach 68 Abs. 1 FeV, 8. die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach 68 Abs. 2 Satz 6 FeV, 9. die Genehmigung von Ausnahmen nach 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV. (3) Die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden sind für die Erteilung von Erlaubnissen nach 44 Abs. 3 in Verbindung mit 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 StVO zuständig, wenn sich eine Veranstaltung über den Bezirk der nach 3 oder 4 zuständigen Behörde hinaus ausschließlich auf das eigene Kreisgebiet erstreckt. (4) 1 Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind für die Erteilung von Erlaubnissen nach 44 Abs. 3 in Verbindung mit 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 StVO zuständig, wenn sich eine Veranstaltung über den Bezirk einer Kreisordnungsbehörde hinaus erstreckt. 2 Dies gilt auch für länderübergreifende Veranstaltungen. 3 Örtlich zuständig ist diejenige Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. 3 Gemeinden mit mehr als Einwohnern Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden sind Straßenverkehrsbehörden nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung: Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 StVO, StVO, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8 bis 12 StVO. 4 Amtsfreie Gemeinden mit bis zu Einwohnern (1) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden sind Straßenverkehrsbehörden nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung: Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 29 Abs. 2 StVO, StVO, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen a) über das Halten und Parken, b) im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach 29 Abs. 2 StVO, 4
5 c) im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum, d) zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen handelt. Die Buchstaben b und c gelten nicht, wenn Anordnungen für den Bezirk mehrerer amtsfreier Gemeinden oder Ämter zu erteilen sind Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8, 9 und 12 StVO, Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO, soweit es sich um Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von amtsangehörigen Gemeinden, denen nach 1 Abs. 3 der Amtsordnung die Geschäftsführung eines Amtes übertragen worden ist. 5 Antragsbehörden Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden sind Antragsbehörden nach 21 Abs. 1 Satz 1 FeV. 6 Zuständigkeiten (1) Die für das Land Schleswig-Holstein zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ist prüfende Stelle nach 5 Abs. 1 Satz 3 FeV. (2) Die Landesinnung der Augenoptiker von Schleswig-Holstein ist für die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über Sehteststellen nach 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 FeV zuständig. (3) Die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für 1. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur StVZO, 2. die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die anerkannten Untersuchungsstellen nach Nummer 3.2 der Anlage XVII zur StVZO, 3. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur StVZO, 4. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIId zur StVZO. (4) Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in Schleswig-Holstein ist zuständig für 5
6 1. die Aufsicht nach Nummer 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in Verbindung mit 72 Abs. 2 zu Anlage VIII Satz 3 Nr. 1 StVZO über die Inhaber der Anerkennung, 2. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach Nummer 8.1 und 8.2 der Anlage VIIIc zur StVZO, 3. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach Nummer 8.1 und 8.2 der Anlage XVIIa zur StVZO, 4. die Anerkennung von Fahrtschreiberoder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIIc zur StVZO, 5. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach den Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage XVIIId zur StVZO. 7 Genehmigung von Ausnahmen Für die Genehmigung von Ausnahmen nach 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von der Vorschrift des 50 StVO sind zuständig 1. die Landrätin oder der Landrat des Kreises Pinneberg als Kreisordnungsbehörde, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, 2. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als örtliche Ordnungsbehörde, wenn es sich um Fahrräder handelt. 8 Fachaufsichtsbehörde (1) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über 1. die in den 2, 3, 6 und 7 Nr. 1 genannten Behörden und Stellen, soweit ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Ausführung der dort genannten Aufgaben übertragen wird, 2. die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten nach den 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Behörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind. (2) Die Landrätinnen und Landräte sind untere Fachaufsichtsbehörden über die in den 4, 5 und 7 Nr. 2 genannten Behörden, soweit ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Ausführung der dort genannten Aufgaben übertragen wird. 6
7 9 Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen nach den in dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen. 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig, tritt die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 19. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 45), außer Kraft. 7
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