MEIN ARBEITSVERHÄLTNIS. In der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland

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1 MEIN ARBEITSVERHÄLTNIS In der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland

2 2 Impressum Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Grafik: SR RWS Fotografie: Anna-Tina Eberhard, Bodo Rüedi Text: SR RWS

3 Inhalt 1 Rechtsgrundlagen 7 2 Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8 3 Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Urlaub 10 4 Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen 17 5 Lohnfortzahlungen 24 6 Aufgabenerfüllung / Gestaltung des Arbeitsverhältnisses 26 7 Versicherungen 32 3

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5 1 RECHTSGRUNDLAGEN Seit 1. Januar 2003 sind die Spitalregionen selbständige öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons St. Gallen, in Personalangelegenheiten ist weiterhin die Regierung des Kantons St. Gallen massgebend. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse im Kanton St. Gallen sind: das Personalgesetz (sgs 143.1; abgekürzt PersG); die Personalverordnung (sgs ; abgekürzt PersV); Gesetz über die St. Galler Pensionskasse (sgs 864.1; abgekürzt PKG); Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St. Galler Pensionskasse (AusfV); Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals; Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal; das Kinderzulagengesetz (sgs 371.1; abgekürzt KZLG); Für die nicht in diesen Verordnungen und Gesetzen geregelten Anstellungsbedingungen gelten für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz die Bestimmungen der bundesrechtlichen Erlasse des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes. Die systematische Gesetzessammlung (sgs) des Kantons St. Gallen ist im Internet publiziert unter: 5

6 2 ENTSTEHUNG UND BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 2.1 Entstehung des Arbeitsverhältnisses Sämtliche Mitarbeitenden der Spitalregion sind öffentlich-rechtliche Angestellte und stehen in der Regel in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag begründet wird. 1 Der Arbeitsvertrag regelt mindestens das Eintrittsdatum, die Funktion und den Aufgabenbereich, den Dienstort, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Beschäftigungsgrad sowie die Lohneinstufung und den Anfangslohn Probezeit Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Die Probezeit wird verlängert, wenn die oder der Mitarbeitende während deren Dauer die Arbeit unverschuldet nicht leisten kann. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden oder ganz wegfallen. 3 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt eine vereinbarte andere Kündigungsfrist. 5 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. 6 Aus wichtigen öffentlichen oder betrieblichen Gründen kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt werden. In der Regel werden die während dieser Zeit geltenden Regeln von der vorgesetzten Person schriftlich mitgeteilt. 7 Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum ordentlichen Kündigungstermin nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar, kann es fristlos aufgelöst werden Art. 14 f. PersG 2 Art. 3 PersV 3 Art. 18 PersG 4 Art. 20 Abs. 2 PersG 5 Art. 20 Abs. 1 PersG 6 Art. 21 PersG 7 Art. 24 PersG 8 Art. 22 PersG

7 2.4 Übertritt in den Ruhestand Das Arbeitsverhältnis endet für die nicht vom Volk oder vom Kantonsrat auf Amtsdauer gewählten Personen nach dem erfüllten 65. Altersjahr. Mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kann vereinbart werden, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgeschoben wird. 9 Eine vorzeitige Pensionierung ist gemäss der Verordnung über die Versicherungskasse ab dem 60. Altersjahr möglich. Zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr führt eine vorzeitige Pensionierung zu tieferen Altersleistungen (Rentenkürzung). Bei einem Übertritt in den Ruhestand nach erfülltem 63. Altersjahr wird die ungekürzte Rente ausbezahlt Art. 28 PersG 10 Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 VVK 7

8 3 ARBEITSZEIT, RUHETAGE, FERIEN, URLAUB 3.1 Arbeitszeit DURCHSCHNITTLICHE WÖCHENTLICHE ARBEITSZEIT Bei einer Vollzeitbeschäftigung gilt eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Bei Teilzeit reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend. Abweichende Regelungen bestehen für Assistenz- und Oberärzte sowie für Kaderärzte. 11 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt jeweils ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit TEILZEITMITARBEITENDE Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad haben Sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Ruhetage, Ferien, bezahlte Abwesenheiten oder Inkonvenienzen werden gemäss dem Beschäftigungsgrad gewährt MITTAGSPAUSE UND PAUSEN Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert wenigstens eine halbe Stunde. Diese Zeit gilt nicht als Arbeitszeit, auch wenn beispielsweise durchgearbeitet wird. 14 Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Am Vormittag oder am Nachmittag kann eine höchstens viertelstündige Pause bezogen werden, die als Arbeitszeit gilt. Für nicht bezogene Pausen besteht kein Kompensationsanspruch ABWESENHEITEN Private Angelegenheiten sind in der Regel ausserhalb der Blockzeiten zu erledigen und gelten nicht als Arbeitszeit. 15 Dazu zählt auch die Zeit, die für Arzt- oder Zahnarztbesuche sowie für rein präventive medizinische Untersuchungen und Therapien aufgewendet wird Art. 27 PersV 12 Art. 33 PersV 13 Art. 33 PersV 14 Art. 33 PersV 15 Art. 35 PersV

9 3.1.5 GLEITENDE ARBEITSZEIT Wenn Sie aus betrieblichen Gründen nicht an feste Arbeitszeiten (Dienstpläne) gebunden sind, arbeiten Sie in der Regel Gleitzeit. Das heisst, Sie können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende im Rahmen von Blockzeit 16 und Gleitzeit frei wählen. Die Gleitzeiten werden von den jeweiligen Bereichen individuell festgelegt. Während der Blockzeit müssen in der Regel alle Mitarbeitenden anwesend sein. Blockzeiten: Uhr Uhr Zeitguthaben sind grundsätzlich während der Gleitzeit auszugleichen. Der Ausgleich kann ausserdem mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten im Rahmen von bis zu zwei Arbeitstagen pro Monat erfolgen. Abweichungen davon können von der vorgesetzten Person bewilligt werden VATERSCHAFT: 13. MONATSLOHN ALS BEZAHLTER URLAUB Innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines eigenen Kindes kann der Vater den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen ÜBERSTUNDEN Überstunden entstehen, wenn die vereinbarte Arbeitszeit auf Anordnung der oder des Vorgesetzten zur Erfüllung einer unaufschiebbaren Aufgabe überschritten wird. Überstunden wird bis zur Lohnklasse 22 durch Freizeit ausgeglichen. Mitarbeitende mit Einstufung ab der Lohnklasse 23 und höher haben keinen Anspruch auf Ausgleich von Überstunden Art. 34 PersV 17 Art. 40 ff. PersV 18 Art. 97 Abs. 2 PersV 19 Art. 54 ff. PersV 9

10 3.1.8 TELEARBEIT Wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, kann im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Teil der Arbeit am PC zu Hause verrichtet werden (sogenannte Telearbeit). Voraussetzung ist, dass ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die organisatorischen Rahmenbedingungen werden zwischen der oder dem Mitarbeitenden und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbart Art. 8 PersV

11 3.2 Ruhetage, Ferien, Urlaub RUHETAGE Für das Jahr 2016 gelten folgende Ruhetage: Neujahr 01. Januar Freitag 1 Tag Berchtoldstag 02. Januar Samstag Karfreitag 25. März Freitag 1 Tag Ostermontag 28. März Montag 1 Tag Tag der Arbeit 01. Mai Sonntag Auffahrt 05. Mai Donnerstag 1 Tag Pfingstmontag 16. Mai Montag 1 Tag Bundesfeiertag 01. August Montag 1 Tag Allerheiligen 01. November Dienstag 1 Tag Heiligabend 24. Dezember Samstag Weihnachtstag 25. Dezember Sonntag Stephanstag 26. Dezember Montag 1 Tag Silvester 31. Dezember Samstag Fällt ein Ruhetag auf einen Samstag oder einen Sonntag ist kein Nachbezug möglich. Fallen Ruhetage in den Ferien auf einen Werktag, können sie nachbezogen werden. 21 Es besteht ein Gesamtanspruch von acht vollen Ruhetagen. Gleichzeitig besteht Anspruch auf Ruhetags-Inkonvenienzzulagen. Der Anspruch der Teilzeitmitarbeitenden auf Ruhetage bemisst sich anteilmässig aufgrund des Beschäftigungsgrades. 21 Art. 59 PersV 11

12 3.2.2 FERIEN Als Mitarbeiterin oder als Mitarbeiter haben Sie Anspruch auf mindestens 23 Arbeitstage Ferien pro Kalenderjahr, ab dem 50. Altersjahr auf 28 Tage und ab dem 60. Altersjahr auf 30 Ferientage. Jugendliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum 20. Altersjahr und Lernende haben Anspruch auf 28 Ferientage. 22 Für Studierende und Praktikanten gelten die Vorgaben der Schule. Der Anspruch auf Ferien bemisst sich nach der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr bestanden hat. Bei Absenzen werden die Ferien anteilsmässig gekürzt. Bei unverschuldeten Absenzen (Krankheit, Unfall, Militär) und bezahltem Urlaub besteht eine Schonfrist von zwei Monaten. 23 Der Mutterschaftsurlaub führt zu keiner Ferienkürzung. 24 Sie können wenigstens zwei Wochen zusammenhängend beziehen und auch den Zeitpunkt des Ferienbezugs grundsätzlich selber festlegen. Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen Einschränkungen anordnen oder den Ferienbezug zuteilen. 25 Ferien sind jährlich oder spätestens im ersten Quartal des neuen Kalenderjahrs zu beziehen. Eine finanzielle Entschädigung für nicht bezogene Ferien ist nur möglich, wenn ein Ferienguthaben aus betrieblichen Gründen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden kann Art. 61 PersV 23 Art. 62 PersV 24 Art. 329b Abs. 3 Obligationenrecht 25 Art. 63 PersV 26 Art. 64 PersV

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14 3.2.3 URLAUB Stehen für längere private Abwesenheiten keine Ferien zur Verfügung, kann mit Bewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unbezahlter Urlaub bezogen werden. 27 Kurze private Abwesenheiten können mit Gleitzeitguthaben ausgeglichen werden. 28 Für bestimmte besondere Ereignisse haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub: Art. 66 PersV 2 Tage bei eigener Verheiratung oder Eintragung der Partnerschaft 1 Tag bei Hochzeit oder bei Eintragung der Partnerschaft von Kindern und Geschwistern 5 Tage Vaterschaftsurlaub innerhalb von vier Monaten bei Geburt eines Kindes 2 Tage je Ereignis bei plötzlicher Erkrankung eines Mitgliedes des Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt Im Todesfall: a. 3 Tage beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin / des Eheoder Lebenspartners, der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners, von Kindern und Eltern b. 2 Tage beim Tod von Geschwistern c. 1 Tag beim Tod von Grosseltern, Schwiegereltern und Enkelkindern 1 Tag bei Wohnungswechsel Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen bezahlten Urlaub von höchstens 15 Tagen gewähren. Die für die Ausübung des öffentlichen Amtes ausserhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit wird nicht angerechnet. Art. 67 PersV Zur Anrechnung von Arbeitszeit bei reduziertem Beschäftigungsgrad vgl. oben Ziffer Art. 65 PersV 28 Art. 37 PersV

15 4 LOHN, ZULAGEN UND WEITERE ENTSCHÄDIGUNGEN 4.1 Lohn ANFANGSEINSTUFUNG, LOHNKLASSEN UND -STUFEN Ihr Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Stelle, Ihren persönlichen Eigenschaften, Qualifikationen, Leistungen und Erfahrungen. Unsere Spitalregion bekennt sich auch beim Lohn zur Gleichstellung der Geschlechter. 29 Die Laufbahnen der verschiedenen Funktionen erstrecken sich über mehrere Lohnklassen. 30 Die Lohnklassen 1 bis 31 umfassen je acht Lohnstufen. Die Lohnklassen 32 bis 37 sind Überklassen ohne Lohnstufen. Die Besoldungsbandbreiten der Funktionen und das für die Zuordnung zu den entsprechenden Laufbahnen notwendige Anforderungsprofil sind in den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals vom 7. Januar 2003 und 27. Mai 2008 (Teilrevision) festgelegt AUSZAHLUNG Wann wird der Lohn ausbezahlt? Januar Mo 25. Juli Mo 25. Februar Do 25. August Do 25. März Do 24. September Fr 23. April Mo 25 Oktober Di 25. Mai Mi 25. November Fr 25. Juni * Fr 24. Dezember* Fr 16. *) Im Juni und Dezember wird das 13. Gehalt je zur Hälfte ausbezahlt. 31 Eine Lohnabrechnung wird zugestellt, wenn sich der Auszahlungsbetrag gegenüber dem Vormonat verändert hat. 29 Art. 36 PersG 30 Anhang 1 PersV 31 Art. 96 PersV 15

16 4.1.3 GEHALTSABZÜGE a AHV/IV/EO Durch die Senkung des EO-Beitragssatzes von 0.5% auf 0.45% (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ab 1. Januar 2016 beträgt der Abzug für AHV/IV/EO ab 1. Januar % des AHV-pflichtigen Lohnes ohne Sozialzulagen (bisher 5.15%). Pflichtig sind Personen mit Jahrgang 1998 und älter. Personen im AHV-Rentenalter zahlen Beiträge nur auf jenem Lohnanteil, der CHF im Monat übersteigt. Vom massgebenden Lohn, der den Betrag von CHF im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Versicherten erhoben b ARBEITSLOSENVERISCHERUNG (ALV) Der ALV-Abzug beträgt unverändert 1.1%. Der versicherbare Verdienst liegt ab 1. Januar 2016 bei CHF p.a. (AHV-pflichtige Lohnsumme) bisher CHF p.a.. Auf Einkommensanteilen über CHF wird ein Solidaritätszuschlag von 0.5% erhoben. Jugendliche unter 18 Jahren und Personen im AHV-Alter sind beitragsfrei c NICHTBERUFSUNFALLVERSICHERUNG (NBU) Der Abzug beträgt seit 1. Januar % der (AHV-pflichtigen) Lohnsumme. Die AHV-pflichtige Lohnsumme wird ab 1. Januar 2016 auf CHF im Jahr erhöht (bisher CHF im Jahr). Der Höchstbetrag des versicherbaren Verdienstes beträgt somit ab 1. Januar 2016 CHF Es besteht keine Altersbegrenzung. Beachten Sie ebenfalls das Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal. 16

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18 4.1.3.d BEITRAG ZUR AUSFINANZIERUNG DER ST. GALLER PENSIONSKASSE Das Gesetz über die St.Galler Pensionskasse (sgs 864.1; abgekürzt PKG) regelt, dass sich die bei der SGPK Versicherten im Umfang von einem Viertel, jedoch höchstens mit 75 Mio. Franken am Ausfinanzierungsbeitrag des Kantons St. Gallen zu beteiligen haben. Bemessung und Erstattung dieser Versichertenbeteiligung hat die Regierung in der Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse (sgs ) festgelegt. Diese Verordnung gilt u.a. für die bei der SGPK versicherten Mitarbeitenden des Kantons und seiner selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen. Gemäss Nachtrag zur Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse haben sich die Versicherten in den Jahren 2015 bis 2017 mit einem Abzug von einem Prozent ihres bei der SGPK versicherten Lohnes an der Ausfinanzierung zu beteiligen INDIVIDUELLE LOHNANPASSUNG Bei guter Leistung erfolgt ein Stufenanstieg innerhalb der Lohnklasse. Die Regierung kann den Stufenanstieg aussetzen, wenn die Finanzlage des Kantons oder die Wirtschaftslage dies erfordern LOHNNACHGENUSS Hinterlassene von verstorbenen Mitarbeitenden erhalten für den Sterbemonat und zwei weitere Monate den Lohn und Zulagen weiter ausgerichtet Zulagen und weitere Entschädigungen MONATLICHE KINDERZULAGEN BIS ZUM VOLLENDETEN 16. ALTERSJAHR je Kind CHF Art. 42 PersG, Art. 118 f PersV

19 4.2.2 MONATLICHE AUSBILDUNGSZULAGEN je Kind CHF 250 Ab 1. Januar 2015 entsteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen, wenn das Kind in der Ausbildung pro Monat brutto weniger als CHF verdient. Dies entspricht der maximalen vollen Altersrente der AHV. Für Kinder, welche aufgrund der früheren Einkommensgrenze keinen Anspruch mehr hatten, kann eine Neuanmeldung eingereicht werden ZULAGEN FÜR KINDER MIT WOHNSITZ IM AUSLAND Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden aufgrund Art. 7 Abs. 1 FamZV grundsätzlich Familienzulagen (Kinder und Ausbildungszulagen) nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und sofern: a) nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht; b) der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht; c) die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst.a Bundesgesetz über die Familienzulagen) GEBURTSZULAGE Die Geburtszulage beträgt unverändert max. CHF pro Kind (gemäss durchschnittlichem Beschäftigungsgrad der letzten 12 Monate) FUNKTIONSZULAGE Für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben und Funktionen kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden. 19

20 4.2.6 INKONVENIENZENTSCHÄDIGUNG Inkonvenienzentschädigungen werden bis und mit der Lohnklasse 23/8 ausgerichtet, wenn regelmässig und auf Dauer Arbeit ausserhalb der Dienstzeit, unter erschwerten Bedingungen oder Pikettdienst geleistet werden muss. Für einzelne Funktionen bestehen Ausnahmebestimmungen. In der Regel wird die Entschädigung je Stunde ausgerichtet. 33 Die Inkonvenienzentschädigung wird auch bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung ausgerichtet SPESEN Als Spesen gelten Auslagen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen. Spesen werden nur mittels Zahlungsnachweis vergütet, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind AUSSERORDENTLICHE LEISTUNGSPRÄMIE Die ausserordentliche Leistungsprämie 36 dient der Anerkennung ausserordentlicher quantitativer oder qualitativer Leistungen. Sie gibt den Vorgesetzten die Möglichkeit, den Einsatz der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters spontan und unbürokratisch über die Besoldung hinaus zu honorieren TREUEPRÄMIE Nach dem 10. und dem 15. Dienstjahr wird eine Treueprämie in der Höhe eines halben Monatslohnes und nach dem 25. Dienstjahr in der Höhe eines ganzen Monatslohnes ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Dienstjahre. Die oder der Vorgesetzte kann auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen Art. 43 PersG, Art. 89 ff. PersV 34 Art. 94 bis 96 PersV, Art. 170 PersV 35 Art. 43 PersG, Art. 120 ff. PersV 36 Art. 44 PersG 37 Art. 45 PersG, Art. 112 ff. PersV

21 5 LOHNFORTZAHLUNG 5.1 Bei Krankheit oder Unfall Die Lohnfortzahlung bei Krankheit dauert 24 Monate innert dreier Jahre. Sie beträgt während der ersten 12 Monate 100% und anschliessend 80% des Lohns. 38 Während der Probezeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit während eines Monats. 39 Bei der Ermittlung der krankheitsbedingten Abwesenheiten in den letzten drei Jahren (Rückrechnung) wird die teilweise Arbeitsunfähigkeit (AUF) berücksichtigt. Ist die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Unfalls eingetreten, wird der Lohn während 12 Monaten im Umfang von 100% und während weiteren 12 Monaten im Umfang von 80% der ursprünglichen Besoldung ausgerichtet. 40 Bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann der oder die Vorgesetzte von Ihnen ein Arztzeugnis verlangen. Spätestens ab dem 4. Tag der Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist für die gesamte Zeit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 41 Zudem sind Sie verpflichtet, sich aktiv an den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber eingeleiteten Massnahmen zum Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu beteiligen und auch eigene Vorkehrungen zu treffen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern. Andernfalls kann die Lohnfortzahlung eingestellt werden (vgl. dazu auch Ziffern 8.11 und 8.12). 42 Werden die Versicherungsleistungen durch den Versicherer gekürzt oder eingestellt, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ebenfalls kürzen oder einstellen. 38 Art. 47 PersG 39 Art. 100 PersV 40 Art. 48 PersG 41 Art. 63 PersG, Art. 102 PersV 42 Art. 102 f. PersV 21

22 5.2 Bei Mutterschaft Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung. Sie wird als Lohnfortzahlung nach der Geburt während 14 Wochen ausgerichtet und in der Spitalregion RWS werden 2 zusätzliche Wochen bezahlt. Somit werden insgesamt 16 Wochen Mutterschaft gewährt. 43 Ärztlich bestätigte krankheitsbedingte Absenzen während der Schwangerschaft (Schwangerschaftskomplikationen) gelten als Krankheit Bei Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung zivilem Ersatzdienst Die Lohnfortzahlung bei Dienstleistungen in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von zivilem Ersatzdienst beträgt: % im ersten Monat; 90% während der restlichen Zeit für Verheiratete und Mitarbeitende, die in eingetragener Partnerschaft leben sowie für Unterstützungspflichtige; 70% während der restlichen Zeit für die übrigen Mitarbeitenden. Rettungsdienste oder andere Einsätze im Dienste der Allgemeinheit können ebenfalls zu einer Besoldung im oben erwähnte Rahmen führen. 5.4 Erwerbsausfallentschädigung Leistungen der Erwerbsausfallentschädigung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an den Kanton über. Dies gilt auch für freie Zeit, Ruhetage oder bezahlten Urlaub. Die EO wird demnach auch dann nicht an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ausbezahlt, wenn beispielsweise für den Besuch eines freiwilligen Gebirgskurses Ferien bezogen werden Art. 50 PersG 44 Art. 101 PersV 45 Art. 51 PersG 46 Art. 51 PersG 22

23 5.5 Jugend & Sport Der Arbeitgeber bewilligt dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen und sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub von bis zu 5 bezahlten Urlaubstagen. Mitarbeitende, die als J&S-Expertinnen und Experten sowie J&S- Leiterinnen und Leiter für Jugend und Sport tätig sind, können für folgende Anlässe bezahlten Urlaub beziehen: J&S Aus- und Weiterbildungen; J&S Kurs- und Lagerbesuche in Angeboten, welche bei einem kantonalen Amt für Sport gemeldet sind. Diese Anlässe werden mit der EO-Karte (Erwerbsersatzordnung) vom Bund vergütet und sind dem Human Resource Management abzugeben. 23

24 6 AUFGABENERFÜLLUNG / GESTALTUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 6.1 Datenschutz & Datensicherheit Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 (sgs 142.1; abgekürzt DSchG). Im Personalgesetz erfolgt eine Konkretisierung bezüglich der Bearbeitung von Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Bewerberinnen und Bewerbern. 47 Hierzu verweisen wir auch auf den Flyer Datenschutz und Informationssicherheit der SR RWS oder auf die Kurse der Wissensbörse (e-learning) zur Einführung in dieses Thema. 6.2 Meldepflicht Die Mitarbeitenden haben generell alle Sachverhalte zu melden, die dem Arbeitgeber zur ordnungsgemässen Führung des Arbeitsverhältnisses und zur Ermittlung der Ansprüche der Mitarbeitenden bekannt sein müssen. Wir erinnern an folgende Meldepflichten an das Human Resource Management von Änderungen der persönlichen Angaben wie: Wohnortswechsel Adressänderung, Telefon, Natel mitteilen, Gültigkeit per wann Meldung von Hochzeiten und Geburten Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung lfd. Erneuerung und Mitteilung an HRM Änderung der Quellensteuer-Einstufung Hochzeit, Geburt etc. Änderung der Bank- oder Postscheck stellt die pünktliche Lohnzahlung sicher Änderung des Zivilstandes (z.b: Heirat, Scheidung, Tod des Ehegatten) Änderung der Kinderzahl (inkl. vorzeitige Beendigung der Ausbildung) und Wechsel des Wohnsitzes des Kindes von der Schweiz ins Ausland oder im umgekehrten Fall Unfälle, die ärztliche Hilfe erfordern Abgabe der EO-Karten bei Militär- und Zivilschutzdiensten Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt 47 Art. 56 ff. PersG 24

25 6.3 Geheimhaltungspflicht Die Geheimhaltungspflicht gehört zur Treuepflicht der Mitarbeitenden. Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter unserer Spitalregion unterstehen Sie der strafgesetzlichen Geheimhaltungspflicht. 48 Geheimnisse, die Ihnen in Ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung anvertraut werden oder die Sie wahrnehmen, dürfen ohne schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht offenbart werden Nebenbeschäftigung / öffentliches Amt Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung und eines öffentlichen Amtes ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig mitzuteilen. Wenn sich die Betätigung nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben auswirkt oder auswirken könnte oder sich aus anderen Gründen mit dem Arbeitsverhältnis nicht verträgt, kann sie untersagt oder mit Auflagen verbunden werden (Art. 64 f. PersG). Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung CHF pro Jahr übersteigt Berufliche Fort- und Weiterbildung Die Spitalregion fördert und unterstützt die berufliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie trägt die Kosten für die notwendige bzw. angeordnete Fort- und Weiterbildung und kann sich an Fort- und Weiterbildungen, die für die Ausübung der Tätigkeit nicht oder nur teilweise erforderlich sind, beteiligen. Überschreitet die Beteiligung der Spitalregion RWS bei einer nicht oder nur teilweise erforderlichen Fort- und Weiterbildung den Betrag von CHF 5 000, wird eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen. Zur Berechnung der Höhe der Beteiligung des Kantons werden nebst den externen Kosten wie Kursgebühren auch die internen Kosten, welche aufgrund der für die Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellten Arbeitszeit entstehen, berücksichtigt. 51 Bitte beachten Sie auch die Kursangebote und Termine des Kantons; Intranet: Personelles Weiterbildung POE Kursprogramm SG AR GL Internet: 48 Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch 49 Art. 67 PersG 50 Art. 22 PersV 51 Art. 32 PersG, Art. 9 ff. PersV 25

26 6.6 Vertrauensärztliche Untersuchung Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann von den Mitarbeitenden verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, wenn sie oder er aufgrund von objektiven Anhaltspunkten den Wahrheitsgehalt oder die Vollständigkeit eines Arztzeugnisses bezweifelt. Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen sind die Informationen des Vertrauensarztes an die Arbeitgeber auf Aussagen zu Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu beschränken Kündigungsschutz / Mitwirkungspflicht Der Kündigungsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 53 Davon abweichend gilt im Kanton bei Krankheit oder Unfall ein weitergehender Schutz, da das Dienstverhältnis grundsätzlich erst auf Ablauf des Besoldungsanspruchs gekündigt werden kann. Vorbehalten bleiben die Kündigung während der Probezeit und die fristlose Kündigung Art. 66 PersG 53 Art. 336 ff. Obligationenrecht 54 Art. 25 PersG

27 Die Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder Unfall und verbunden damit der Kündigungsschutz setzen aber voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Mitwirkungspflicht erfüllt. 55 Das heisst, dass Sie bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall verpflichtet sind, sich aktiv an den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber eingeleiteten Massnahmen zum Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu beteiligen und auch eigene Vorkehrungen zu treffen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern. Andernfalls kann die Lohnfortzahlung eingestellt werden und der damit verbundene Kündigungsschutz entfällt. 6.8 Innerbetriebliches Case Management Für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber besteht die Pflicht, insbesondere längere Abwesenheiten oder wiederholt auftretende auffällige Abwesenheiten den Mitarbeitenden des Case Managements zu melden. 56 Das Case Management hat zum Ziel, die betroffenen Mitarbeitenden möglichst rasch wieder in die Erwerbstätigkeit zurückzuführen und damit Invaliditäts- und Rentenfälle zu vermeiden oder zu verringern. Auf der anderen Seite besteht für die betroffenen Mitarbeitenden eine Mitwirkungspflicht (vgl. auch Ziffer 6.7). 6.9 Haftung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäss Verantwortlichkeitsgesetz für Schäden verantwortlich, die sie der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen Art. 102 f. PersV 56 Art. 20 PersG 57 Veranwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959 (sgs 161.1) 27

28 6.10 Geschenkannahme Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen in Zusammenarbeit mit der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen oder beanspruchen. Ausgenommen sind Geschenke, die den Charakter einer Wertschätzung oder Anerkennung für eine nicht beeinflussbare oder bereits erbrachte Dienstleistung haben, also einmalige Aufmerksamkeiten von geringem Wert Anwesenheit am Dienstort Eine eigentliche Wohnsitzpflicht besteht nicht. Wenn die Art der Aufgabe es erfordert, kann jedoch die Zeitspanne bzw. Interventionszeit festgelegt werden, innert der zum Beispiel bei Pikettdienst das Erscheinen am Dienstort erfolgen muss. Es kann ebenfalls vereinbart werden, dass die am Dienstort vorhandene Dienstwohnung bezogen wird. Solche aufgabenspezifischen Anstellungsbedingungen sind im Arbeitsvertrag und damit im gegenseitigen Einvernehmen festzuhalten Einsatz von Informatikmitteln Die private Nutzung des Internets und der -Dienste sind im Grundsatz erlaubt, sollen aber zurückhaltend ausgeübt werden. Ein Missbrauch hat personalrechtliche Konsequenzen. Unter Umständen muss auch mit straf- und zivilrechtlichen Folgen gerechnet werden. Zur Überwachung der Einhaltung der Nutzungsbestimmungen der Dienstanweisung kann der Leiter Informatik personenbezogene Auswertungen der automatischen Protokollierungen ohne Anzeige an die Betroffenen anordnen. Festgestellte Missbräuche werden der betreffenden Bereichsleitung mitgeteilt Art. 68 PersG 59 Art. 33 Pers

29 7 AUFGABENERFÜLLUNG / GESTALTUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 7.1 Berufliche Vorsorge Die berufliche Vorsorge für das Staatspersonal erfolgt durch die St. Galler Pensionskasse. Diese selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung informiert von sich aus die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehenden. Alle wichtigen Informationen rund um die St. Galler Pensionskasse sind auf deren Homepage zu finden. 7.2 AHV, IV, EO, ALV Diese Versicherungen sind für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch. Die Beiträge werden von der AHV-pflichtigen Bruttolohnsumme abgezogen. Der Arbeitgeber leistet gleich hohe Beiträge wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. 7.3 Obligatorische Unfallversicherung nach UVG Gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) hat der Arbeitgeber das Personal gegen Betriebs- (BU) und Nichtbetriebsunfälle (NBU) zu versichern. Wenn Sie nicht durch den Arbeitgeber gegen NBU versichert sind, ist dieser Versicherungsschutz beim Krankenversicherer abzuschliessen. Teilzeitangestellte mit weniger als 8 Wochenstunden sind nur gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Die BU-Prämien gehen zulasten des Arbeitgebers, jene der NBU- Versicherung hingegen hat das Personal zu übernehmen. 29

30 7.4 Freiwillige Zusatzversicherung Unfall Als Ergänzung zur obligatorischen UVG-Versicherung ist der freiwillige Abschluss einer Heilungskosten-Zusatzdeckung ab 1. Januar 2014 bei der AXA-Winterthur für Pflege in der Halb- oder der Privatabteilung möglich. Dieses Angebot gilt nur für Mitarbeitende, die bei der SUVA bzw. bei der AXA-Winterthur gegen Nichtberufsunfall versichert sind. Die Jahresprämie beträgt seit 1. Januar 2014 CHF 165 für die Pflege im Privatabteilung-Einzelzimmer und CHF 124 im Privatabteilung-Zweierzimmer. Wenn Sie die Unfallzusatzversicherung nicht mehr wünschen, melden Sie dies bitte schriftlich dem Personalamt St. Gallen. Die Prämie für die Unfallzusatzversicherung wird dann ab 1. des folgenden Monats sistiert. Kontrollieren Sie den entsprechenden monatlichen Lohnabzug auf Ihrer Lohnabrechnung, da Sie weder eine Aufnahme noch eine Abmeldungsbestätigung erhalten. 7.5 Unfall-Zusatzversicherung Privatabteilung für Pensionierte Beitrittsberechtigt sind - ohne jegliche Vorbehalte - Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger der St.Galler Pensionskasse und deren Ehe- und Lebenspartnerinnen und partner, sofern diese im gleichen Haushalt leben. Eine Grundversicherung nach KVG wird für den Beitritt vorausgesetzt. Die Prämie beträgt CHF pro Kalenderjahr (Tarifausgabe 2016). Die Jahresprämie wird im Folgemonat des Versicherungsbeginns in Rechnung gestellt und in der Folge jährlich. Tarifänderungen bleiben vorbehalten. 7.6 Abredeversicherung Die Abredeversicherung kann nur von Personen abgeschlossen werden, die beim bisherigen Arbeitgeber gegen NBU versichert waren. Wer die Abredeversicherung abschliessen will, hat dies vor Ablauf der 30-Tage-Frist zu tun. Mit einer UVG-Abredeversicherung besteht ein erweiterter Versicherungsschutz gemäss UVG-Zusatzversicherung während der Dauer der Abredeversicherung (max. 180 Tage). 30

31 Die Notwendigkeit einer Abredeversicherung ergibt sich vor allem beim unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Tagen oder (un)entlöhnten Zeitabschnitten von mehr als 30 Tagen zwischen zwei Anstellungen, z.b. Kündigung per 31. August 2016, vertraglicher Arbeitsbeginn beim neuen Arbeitgeber per 1. Oktober 2016 (Samstag), effektiver Arbeitsbeginn am Montag, 3. Oktober Die monatliche Abredeversicherung bei der AXA-Winterthur beträgt CHF 40, diejenige bei der SUVA CHF 45 pro Monat. 7.7 Krankenversicherung Der Beitritt zu einer Krankenkasse ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst zu regeln. Das Finanzdepartment hat seit 1997 mit der SWICA einen Kollektivvertrag für die Mitarbeitenden. Der Kollektivvertrag ermöglicht den Mitarbeitenden den Zugang zu ermässigten Prämien im Bereich der Zusatzversicherung (bis zu 30% Rabatt). Prüfen Sie, ob sich das Angebot für Sie und Ihre Familienangehörigen lohnt. 7.8 Private Versicherung für Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit Gemäss Art. 99 PersV besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ab Beginn bis Ende des Arbeitsverhältnisses. Bitte beachten Sie, dass der Kanton und die SR RWS für seine Mitarbeitenden keine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Daher ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Übertritt in eine Einzeltaggeldversicherung nicht möglich. Wünschen Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einen Versicherungsschutz dann prüfen Sie, ob Sie dieses Risiko privat versichern möchten. Zu beachten ist, dass Ihnen der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit während Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall frühestens auf das Ende Ihres Anspruchs auf Lohnfortzahlung kündigen kann, es sei denn, Sie geben Anlass für eine fristlose Kündigung oder Sie kommen Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (vgl. Art. 25 PersG). 31

32 Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Alte Landstrasse 106 CH-9445 Rebstein Spital Altstätten F.-Marolani-Strasse 6 CH-9450 Altstätten Spital Grabs Spitalstrasse 44 CH-9472 Grabs Spital Walenstadt Spitalstrasse 5 CH-8880 Walenstadt 03/2016 SAP-Nr

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