Verfügung vom 19. Dezember 2008 Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

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1 Departement für Bildung und Kultur Rathaus / Barfüssergasse Solothurn Telefon Telefax sekretariat@dbk.so.ch Klaus Fischer Regierungsrat Verfügung vom 9. Dezember 008 Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Ausgangslage Das Solothurner Volk hat am 6. November 006 der Anpassung des Volksschulgesetzes i.s. Reform der Sekundarstufe I zugestimmt. Die Neukonzeption der Sekundarstufe I beschreibt im Reformelement den Übergang von der Primarstufe zur Sekundarschule. Demnach erfolgt der Übergang von der Primarschule in die Sekundarschule für alle Schüler und Schülerinnen nach der 6. Klasse. Die Selektion erfolgt durch ein kantonal einheitliches Übertrittsverfahren.. Erwägungen Das im vorliegenden Reglement geregelte Übertrittsverfahren berücksichtigt diese Neukonzeption und zudem die in den Zusatzinformationen das Amtes für Volksschule und Kindergarten vom 8. Juni 006 zuhanden des Kantonsrats dargestellten Eckpunkte für das Übertrittsverfahren: - kantonal einheitliches Übertrittsverfahren; - Langzeitbeurteilung der Fächer Deutsche Sprache, Mathematik und Sachunterricht; - Beurteilung der Ergebnisse der Leistungsmessungen (Aufnahmeprüfung); - Berücksichtigung von Planungsgrössen: Sek P richtet sich an 5-0%; Sek E an 40-50%; Sek B an 0-40% der Schüler und Schülerinnen; - kantonale Leistungsmessung (Aufnahmeprüfung) in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik; - Einbezug der Erziehungsberechtigten anlässlich von Informationsveranstaltungen, Standortund Übertrittsgesprächen. Änderung des Volksschulgesetzes (als Folge der Reform der Sekundarstufe I), Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 8. Februar 006 (RRB Nr. 006/445, Ziff..) Dokumentenklasse N / ECM 00808

2 . Schema Übertrittsverfahren Kanton Solothurn ohne Leimental zu Beginn des ersten Semesters Information der Erziehungsberechtigten (Elternabend) 5. Klasse zweite Hälfte September Kantonale Orientierungsarbeit Deutsche Sprache, Mathematik Januar bis März Beurteilungsgespräch mit Erziehungsberechtigten und Schülern und Schülerinnen Langzeitbeurteilung Deutsche Sprache Mathematik Sachunterricht Ende Januar Kantonale Vergleichsarbeit Deutsche Sprache, Mathematik. Semester 5. Klasse und. Semester 6. Klasse 6. Klasse Februar bis Mitte März Übertrittsgespräch mit Erziehungsberechtigten und Schülern und Schülerinnen zweite Hälfte März Erziehungsberechtigte sind mit dem Zuweisungsantrag einverstanden JA NEIN zusätzliches Übertrittsgespräch Klärung von Differenzen Anfang April Antrag an Schulleitungskonferenz Antrag mit allfälligen Differenzen an Schulleitungskonferenz bis Ende April Übertrittsentscheid durch Schulleitungskonferenz bis 0 Tage nach Erhalt der Verfügung Beschwerdemöglichkeit beim Departement für Bildung und Kultur Auswertung / Controlling AVK: Überprüfung der Einhaltung der Planungsgrössen Schulen: Rückmeldung Sekundarschule > Primarschule

3 Schema Übertrittsverfahren Leimental zu Beginn des ersten Semesters Information der Erziehungsberechtigten (Elternabend) 4. Klasse zweite Hälfte September Regionale Orientierungsarbeit Deutsche Sprache, Mathematik Januar bis März Beurteilungsgespräch mit Erziehungsberechtigten und Schülern und Schülerinnen Langzeitbeurteilung Deutsche Sprache Mathematik Sachunterricht zweite Hälfte September Kantonale Vergleichsarbeit Deutsche Sprache, Mathematik. Semester 4. Klasse und. Semester 5. Klasse 5. Klasse Februar Übertrittsgespräch mit Erziehungsberechtigten und Schülern und Schülerinnen erste Hälfte März Erziehungsberechtigte sind mit dem Zuweisungsantrag einverstanden NEIN zusätzliches Übertrittsgespräch Klärung von Differenzen JA Mitte März Antrag an Schulleitungskonferenz Antrag mit allfälligen Differenzen an Schulleitungskonferenz Übertrittsentscheid durch Schulleitungskonferenz Ende März bis 0 Tage nach Erhalt der Verfüg ng Beschwerdemöglichkeit beim Departement für Bildung und Kultur Auswertung / Controlling AVK: Überprüfung der Einhaltung der Planungsgrössen Schulen: Rückmeldung Sekundarschule > Primarschule

4 4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen. Zweck und Geltungsbereich Das Reglement ordnet das Verfahren für Schüler und Schülerinnen während der fünften Klasse und den Übertritt von der sechsten Klasse der Primarschule in die Sekundarschule B, E und P. Der Übertritt in die Sekundarschule K (Kleinklasse) erfolgt ordentlich ausserhalb des Übertrittsverfahrens. Für einzelne Schulkreise im Schwarzbubenland, aus denen die Schüler und Schülerinnen in die Progymnasien oder Sekundarschulen des Kantons Basel-Landschaft übertreten, gelten spezielle Regelungen, auf die hier hingewiesen wird.. Übertrittsvoraussetzung Die entsprechende Eignung leitet sich ab von den vom Amt für Volksschule und Kindergarten ausgearbeiteten Anforderungsprofilen für die Sekundarschule B, E und P.. Beurteilung der Eignung Es kommt zum Ausdruck, dass ein kantonal einheitliches Übertrittsverfahren angewendet wird. Die Zuweisung zu einem Schultyp der Sekundarschule wird primär auf Grund der Beurteilung der Sachkompetenz vorgenommen. Hier werden die während zweier Schulsemester erbrachten Leistungen stärker gewichtet als die Ergebnisse der kantonalen Vergleichsarbeit. Wenn eine Zuweisung in einen bestimmten Schultyp nach Vorliegen der Zeugnis- und Prüfungsnoten noch nicht eindeutig möglich ist, wird das Arbeits- und Lernverhalten zur Entscheidfindung hinzugezogen. Das kantonal einheitliche Übertrittsverfahren erfordert es, dass kantonal einheitliche Formulare angewendet werden. 4. Härtefälle Von den Aufnahmekriterien gemäss kann in Härtefällen nur zugunsten, nicht zulasten der Schüler und Schülerinnen abgewichen werden. 5. Grundsatz Das Wahrnehmen, Einschätzen und Fördern der schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wird durch die neue Ausgestaltung der 6. Klasse unterstützt. Ziel ist, dass die Schüler und Schülerinnen eignungsgerecht einem Schultyp der Sekundarschule zugeteilt werden können. Die für die Zuteilung zu einem Schultyp zu berücksichtigenden Planungsgrössen sind als Richtwerte, in keinem Fall als Quoten zu verstehen. Diese Massnahme soll sicherstellen, dass die einzelnen Schultypen ihre je spezifischen Ziele, die sich an bestimmte Schülergruppen richten, erfüllen können. Die Zuteilungsanträge der Lehrpersonen richten sich nach einer vom Amt für Volksschule und Kindergarten festgelegten und geeichten Zuteilungstabelle. Sie richtet sich nach den Planungsgrössen. Das Amt für Volksschule und Kindergarten überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt durch die Auswertung der kantonalen Vergleichsarbeiten einerseits und der Zuteilungsstatistiken andererseits. Sollten sich über mehrere Jahre in einzelnen Schulkreisen deutliche Abweichungen ergeben, würde das Gespräch mit der Schulleitungskonferenz aufgenommen. 6. Schulleitungskonferenz Die Leitung der Schulleitungskonferenz übernimmt die Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises. Sie ist gemäss 7 zugleich für die Organisation des Verfahrens im Sekundarschulkreis verantwortlich.

5 5 7. Information Die Informationsveranstaltung wird im Sekundarschulkreis gleichzeitig zentral unter der Leitung der Sekundarschule durchgeführt. Damit wird eine umfassende, einheitliche und präzise Information sichergestellt. 8. Kantonale Orientierungsarbeit Die kantonale Orientierungsarbeit wird als Standortbestimmung durchgeführt und dient in erster Linie den Lehrpersonen, den Schülern und Schülerinnen sowie den Erziehungsberechtigten. Sie erhalten damit die Möglichkeit, den Leistungsstand im Vergleich mit allen Gleichaltrigen des Kantons zu betrachten. Die Lehrpersonen können dementsprechend ihre Unterrichtsplanung anpassen und wenn notwendig für bestimmte Schüler und Schülerinnen unterstützende Massnahmen ableiten. Zudem können sie ihren persönlichen Beurteilungsmassstab überprüfen und diesen unter Umständen angleichen. Die Resultate der kantonalen Orientierungsarbeit zählen nicht als Aufnahmekriterien. In Weisungen des Amtes für Volksschule und Kindergarten zu den Inhalten und zur Organisation der kantonalen Orientierungsarbeit werden Regelungen zur Erarbeitung, Durchführung und Auswertung festgelegt. 9. Beurteilungsgespräch Das Beurteilungsgespräch Mitte der fünften Klasse schliesst an die Beurteilungsgespräche der vorangehenden Schuljahre an. Hier werden im Hinblick auf den Übertritt in die Sekundarschule keine Vorentscheidungen getroffen. 0. Kantonale Vergleichsarbeit Die kantonale Vergleichsarbeit wird als Übertrittsprüfung in allen 6. Klassen des Kantons gleichzeitig durchgeführt. In Weisungen des Amtes für Volksschule und Kindergarten zu den Inhalten und zur Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit werden Regelungen zur Erarbeitung, Durchführung und Auswertung festgelegt.. Übertrittsgespräch Im Übertrittsgespräch erläutert die Lehrperson den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse des Übertrittsverfahrens und begründet ihnen ihren Antrag für die Zuteilung zu einem Schultyp der Sekundarschule. Die Erziehungsberechtigten können sich zu den erhaltenen Informationen und zum Antrag äussern. Anzustreben ist die Übereinstimmung der Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Lehrperson. Kommt keine Übereinstimmung der Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Lehrperson zustande, findet ein zusätzliches Übertrittsgespräch mit der Schulleitung statt. Die Schulleitung überprüft den Antrag der Klassenlehrperson auf seine pädagogisch-inhaltliche Angemessenheit sowie seine verfahrensrechtliche Korrektheit hin. Die pädagogisch-inhaltliche Angemessenheit zeigt auf, ob die von der Lehrperson berücksichtigten Inhalte dem Lehrplan angemessen entsprechen und gemäss pädagogisch-fachlichen Prinzipien vermittelt und bewertet wurden. Die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Korrektheit zeigt auf, ob das Verfahren gemäss den rechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurde.. Zuteilungsantrag Die Schulleitung leitet den Antrag der Lehrperson mit der Übereinstimmung der Erziehungsberechtigten an die Schulleitungskonferenz als aufnehmende Instanz weiter. Wird zwischen den Erziehungsberechtigten und der Lehrperson keine Übereinstimmung erzielt, leitet die Schulleitung den Antrag der Lehrperson zusammen mit den streitbaren Punkten und dem Hinweis auf die Nichtzustimmung der Erziehungsberechtigten an die Schulleitungskonferenz als aufnehmende Instanz zur Entscheidung weiter.

6 6. Übertrittsentscheid Der Übertrittsentscheid wird den Erziehungsberechtigten durch die Leitung der Schulleitungskonferenz als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Falls der Übertrittsentscheid vom Antrag der Erziehungsberechtigen oder der Schulleitung der Primarschule abweicht, muss die Gewährung des rechtlichen Gehörs sichergestellt werden. 4. Form der Aufnahme Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt definitiv, und zwar für alle Schultypen. Das erste Semester soll nicht nochmals der Selektion dienen. Die Schülerinnen und Schüler können sich im zugeteilten Schultyp B, E oder P entwickeln. Für falsch zugeteilte Schüler und Schülerinnen kann 5 hinzugezogen werden. 5. Umteilungsempfehlung Diese Regelung betrifft vornehmlich offensichtlich unter- respektive überforderte Schüler und Schülerinnen, die so rasch in den leistungsstärkeren bzw. leistungsschwächeren Schultyp wechseln können. 6. Ausserordentliche Übertritte Dieser Paragraph beschreibt das Übertrittsverfahren für neu zugezogene Schüler und Schülerinnen und für Schüler und Schülerinnen, die aus Privatschulen in einen bestimmten Schultyp der Sekundarschule übertreten wollen. 7. Organisation und Zusammenarbeit vor Ort Die Schulleitungskonferenz unter der Leitung des Schulleiters oder der Schulleiterin der Sekundarschule trägt die Verantwortung für das Übertrittsverfahren und regelt die örtliche Organisation. Die Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse arbeiten zusammen und tauschen Erfahrungen aus. 8. Koordination und Kapazitätsausgleich Die Sek P wird in grösseren regionalen Schulkreisen angeboten. Zur Optimierung der Klassenbestände soll für die Sek P mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten ein Ausgleich mit anderen Sekundarschulen P möglich sein. Die Koordination erfolgt über die Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschulen P. 9 bis Diese Paragraphen beschreiben Abweichungen des kantonalen Verfahrens für den Übertritt aus den Primarschulen des Leimentals ins Oberstufenzentrum Leimental in Bättwil.. Beschwerden Das Amt für Volksschule und Kindergarten wird die Beschwerden namens des Departements für Bildung und Kultur bearbeiten und entscheiden.. Übergangsbestimmung Hier wird die Ablösung des alten zum neuen Reglement zeitlich geregelt. 4. Aufhebung bisherigen Rechts Hier wird die Aufhebung des bisher gültigen Reglements festgelegt. 5. Inkrafttreten Das Reglement tritt mit Start der fünften Klassen (im Leimental der vierten Klassen), die als erste nach zwei Jahren in die reformierte Sekundarstufe I übertreten werden, am. August 009 in Kraft.

7 7 4. Beschluss Siehe nächste Seite

8 8

9 9 Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Vom 9. Dezember 008 Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz des Volksschulgesetzes vom 4. September 969 ) und 9 Absatz des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 ) beschliesst: I. Allgemeines. Zweck und Geltungsbereich Das Reglement ordnet das Übertrittsverfahren für Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse und den Übertritt von der sechsten Klasse der Primarschule in die Sekundarschule B, E und P. Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental gelten die Bestimmungen entsprechend bereits für die vierte und fünfte Klasse der Primarschule, soweit das Reglement keine abweichende Regelung enthält. Für Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach gilt das Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Juli 007 ). 4 Für Schüler und Schülerinnen aus dem Bezirk Thierstein gelten die Verordnung über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom. Juni 00 4 ) und das Reglement über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 5. Juni 00 5 ).. Übertrittsvoraussetzung Der Übertritt in die Sekundarschule B, E und P setzt die entsprechende Eignung voraus.. Beurteilung der Eignung Die Klassenlehrperson beurteilt die Eignung eines Schülers oder einer Schülerin für den Übertritt in die Sekundarschule B, E oder P in einem standardisierten Verfahren anhand folgender Kriterien: a) Langzeitbeurteilung (Zeugnisnoten) in den Fächern Deutsche Sprache, Mathematik und Sachunterricht während des zweiten Semesters der fünften Klasse und des ersten Semesters der sechsten Klasse; Gewichtung: 60%; b) Ergebnisse der kantonalen Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik; Gewichtung: 40%; Liegen die Resultate aus Langzeitbeurteilung und kantonaler Vergleichsarbeit in Grenzbereichen, beurteilt sie zusätzlich das Arbeits- und Lernverhalten. Die Beurteilung ist auf den vom Amt für Volksschule und Kindergarten dafür vorgesehenen Formularen festzuhalten. 4. Härtefälle Die Klassenlehrperson kann in ihrem Antrag Härtefälle (z.b. bei Schulwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit) zugunsten der Schüler und Schülerinnen berücksichtigen und von den Kriterien gemäss abweichen. ) BGS 4. ) BGS 44. ) BGS ) BGS ) BGS 44.6.

10 0 II. Übertrittsverfahren 5. Grundsatz Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerinnen in die Sekundarschule B, E oder P werden während des Übertrittsverfahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und besonders gefördert. Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte: a) Sekundarschule K: 5 % der Schüler und Schülerinnen; b) Sekundarschule B: 0-40 % der Schüler und Schülerinnen; c) Sekundarschule E: % der Schüler und Schülerinnen; d) Sekundarschule P: 5-0 % der Schüler und Schülerinnen. Die Zuteilungsanträge der Lehrpersonen richten sich nach einer vom Amt für Volksschule und Kindergarten festgelegten und geeichten Zuteilungstabelle. 4 Das Amt für Volksschule und Kindergarten überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt. 6. Schulleitungskonferenz Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet. Sie setzt sich zusammen aus a) der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Leitung der Konferenz); b) der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P; und c) den Schulleitungen der Primarschulen. 7. Information Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften Klassen stellen den Erziehungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung das Übertrittsverfahren vor. An dieser Veranstaltung informiert die Schulleitung der Sekundarschule über Schultypen, Ziele und Anforderungsprofile der Sekundarschule. 8. Kantonale Orientierungsarbeit Zu Beginn der fünften Klasse wird eine kantonale Orientierungsarbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik. Sie dient der Lehrperson als Standortbestimmung und zur Überprüfung des Beurteilungsmassstabes. Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Orientierungsarbeit. 9. Beurteilungsgespräch Im Beurteilungsgespräch der fünften Klasse, das zwischen Januar und März stattfindet, bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Leistungen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten. 0. Kantonale Vergleichsarbeit Am Ende des ersten Semesters der sechsten Klasse wird eine kantonale Vergleichsarbeit durchgeführt. Sie besteht aus je zwei Tests in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik. Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit.

11 . Übertrittsgespräch Im Übertrittsgespräch zu Beginn des zweiten Semesters der sechsten Klasse bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler oder der Schülerin das Beurteilungsergebnis des Übertrittsverfahrens und den Antrag für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschule. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, führen die Klassenlehrperson und die Schulleitung mit ihnen ein zusätzliches Übertrittsgespräch. Im zusätzlichen Übertrittsgespräch überprüft die Schulleitung den Antrag der Klassenlehrperson auf seine pädagogisch-inhaltliche Angemessenheit sowie seine verfahrensrechtliche Korrektheit hin.. Zuteilungsantrag Die Schulleitung der Primarschule leitet den Antrag der Klassenlehrperson für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschule an die Schulleitungskonferenz weiter. Sind die Erziehungsberechtigten auch nach dem zusätzlichen Übertrittsgespräch mit dem Antrag nicht einverstanden, weist die Schulleitung die Schulleitungskonferenz auf die Differenzen hin.. Übertrittsentscheid Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende April. In Fällen, in denen vorgängig kein Einvernehmen über den Antrag zustande gekommen ist oder in denen die Schulleitungskonferenz vom Antrag der Schulleitung der Primarschule abweicht, sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die Schulleitung der Primarschule vor dem Entscheid anzuhören. 4. Form der Aufnahme Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt für die Schultypen Sek B, E und P definitiv. 5. Umteilungsempfehlung Die Lehrpersonen können im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten der zuständigen Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die offensichtlich falsch zugeteilt worden sind, bis Ende November zur Umteilung in einen anderen Typ der Sekundarschule empfehlen. 6. Ausserordentliche Übertritte Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlaufe des fünften oder sechsten Schuljahres in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die vorhandenen Zeugnisnoten der fünften und sechsten Klasse werden in den Entscheid miteinbezogen. Schüler und Schülerinnen aus Privatschulen, die in die erste Klasse einer öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, haben eine Aufnahmeprüfung der jeweiligen Sekundarschule am Aufenthaltsort der Schüler und Schülerinnen zu bestehen. Die Schulleitung der Sekundarschule verfügt den Übertrittsentscheid. 7. Organisation und Zusammenarbeit vor Ort Die Schulleitungskonferenz regelt die örtliche Organisation des Übertrittsverfahrens, insbesondere die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse. Sie führt nach dem ersten Semester des Schuljahres mit den Lehrpersonen einen Anlass durch, der dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Erörterung von Themen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren dient.

12 8. Koordination und Kapazitätsausgleich Die Koordination für die Sekundarschulen P erfolgt durch die Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschulen P. Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulleitungen Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen Standorten zuweisen. III. Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in Bättwil 9. Regionale Orientierungsarbeit Für die Standortbestimmung wird zu Beginn der vierten Klasse eine regionale Orientierungsarbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik. Die Schulleitungskonferenz regelt Inhalt und Organisation der regionalen Orientierungsarbeit. 0. Kantonale Vergleichsarbeit Zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse wird eine kantonale Vergleichsarbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik. Sie entspricht der kantonalen Orientierungsarbeit. Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit.. Termin Übertrittsentscheid Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende März. IV. Rechtsmittel. Beschwerden Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen. Übergangsbestimmung Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom. Juni 98 ) gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen: a) Schuljahr 009/00: 6., 7., 8. und 9. Klasse; b) Schuljahr 00/0: 7., 8. und 9. Klasse; c) Schuljahr 0/0: 8. und 9. Klasse; d) Schuljahr 0/0: 9. Klasse. Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in Bättwil gilt es in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen: a) Schuljahr 009/00: 5., 6., 7., 8. und 9. Klasse; b) Schuljahr 00/0: 6., 7., 8. und 9. Klasse; c) Schuljahr 0/0: 7., 8. und 9. Klasse; d) Schuljahr 0/0: 8. und 9. Klasse; e) Schuljahr 0/04: 9. Klasse ) BGS 4.45

13 4. Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom. Juni 98 ) wird unter Vorbehalt von aufgehoben. 5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. August 009 in Kraft. Departement für Bildung und Kultur Klaus Fischer Regierungsrat Verteiler Departement für Bildung und Kultur (9) KF, VEL, MM, YJP, PHG, DA, RYC, em, LS Amt für Volksschule und Kindergarten (48) Wa, YK, Li, SB, KI, SI, di, rf, Kanzlei Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (0) Kommunale Aufsichtsbehörden Schulleiterinnen und Schulleiter der Volksschulen Privatschulen im Kanton Solothurn Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG), Postfach, 458 Zuchwil Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn (LSO), Hauptbahnhofstrasse 5, 4500 Solothurn VSL-SO, Thomas von Felten, Sälischulhaus, Schmiedengasse, 50 Schönenwerd VPOD AG/SO, Sekretariat, Postfach 409, 500 Aarau Solothurner Kantonsschullehrerverband (SKLV), André Müller, Reckholderweg 7, 455 Oberdorf Solothurnische Interkonfessionelle Konferenz (SIKO), Zwinglistrasse 9, 540 Grenchen Staatskanzlei SAN Staatspersonalverband GS BGS Verteiler Reglement Amt für Volksschule und Kindergarten ) GS 0, 0 (BGS 4.45).

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