Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung. Andrea Mrazek, M.A., M.S.

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1 Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung Andrea Mrazek, M.A., M.S. Fachtagung: Reform der Psychotherapieausbildung Berlin, 25. Juni 2014

2 soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild orientieren

3 soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild.

4 soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild.

5 soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild.

6 soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. soll angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich schaffen (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen ).

7 trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. soll angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich schaffen (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen ).

8 trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen ). soll angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung schaffen.

9 trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen ). sichert den für die Versorgung notwendigen psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung. schafft eine eindeutige rechtliche Grundlage für psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung.

10 trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen ). sichert den für die Versorgung notwendigen psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung. Schafft eindeutige rechtliche Grundlage für psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung. schließt eine Legaldefinition der psychotherapeutischen Tätigkeit ein, die nicht auf umschriebene Behandlungsverfahren oder -methoden beschränkt ist.

11 trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert 1 Absatz sich an 3 dem PsychThG daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Ausübung von Psychotherapie Berufsausübung im ambulanten Sinne dieses und Gesetzes stationären Bereich ist jede sowie mittels in Institutionen wissenschaftlich der komplementären anerkannter Versorgung psychotherapeutischer Leitungsfunktionen Verfahren vorgenommene ). Tätigkeit zur (u. a. Befugnisse, sichert Feststellung, den für die Heilung Versorgung oder notwendigen Linderung von psychotherapeutischen Störungen mit Nachwuchs Krankheitswert, durch angemessene bei denen Psychotherapie strukturelle und indiziert finanzielle ist. Im Rahmenbedingungen einer psychotherapeutischen für Psychotherapeutinnen Behandlung und ist eine Psychotherapeuten somatische Abklärung in Ausherbeizuführen. bzw. Weiterbildung Zur und Ausübung für die Träger von der Aus- bzw. Weiterbildung. Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, Schafft die die eindeutige Aufarbeitung rechtliche und Grundlage Überwindung für psychotherapeutische sozialer Konflikte Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung. oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum schließt eine Legaldefinition Gegenstand der psychotherapeutischen haben. Tätigkeit ein, die analog der ärztlichen Tätigkeit nicht auf umschriebene Behandlungsverfahren oder -methoden beschränkt ist.

12 Aus dem Berufsbild Es wird eine Erweiterung über die Implikationen des PsychthG hinaus vorgenommen: Wirkung in die Gesellschaft hinein: setzt sich dabei aktiv für Schutzrechte von Menschen und gegen benachteiligende Strukturen und Prozesse ein. Übernahme von Leitungsfunktionen Übernahme der Gesamtverantwortung für Behandlungsplanung

13 gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch. 13

14 gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch. Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7), 14

15 gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch. Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7), bundeseinheitliche APrV/ApprO für den einheitlichen akademischen Heilberuf Psychotherapeutin/Psychotherapeut mit Schwerpunkt Kinder/Jugendliche oder Erwachsene, 15

16 gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Erlangung der in einem Kompetenzprofil beschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sicherstellt, durch. Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7), bundeseinheitliche APrV/ApprO für den einheitlichen akademischen Heilberuf Psychotherapeutin/Psychotherapeut mit Schwerpunkt Kinder/Jugendliche oder Erwachsene, verfahrensvertiefende Fachkunde (Arztregistereintrag, analog Facharztstatus) bei sicherem Rechtsstatus in der Behandlung, 16

17 gewährleistet durch angemessene Übergangsregelungen insbesondere, dass Personen, die bei Inkrafttreten der Reform bereits ein Studium oder eine Ausbildung nach altem Recht begonnen haben, diese beenden können sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach altem Recht in den neuen Beruf übergeleitet werden können. 17

18 Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf in Studium und Aus-/Weiterbildung 1. Faktenwissen: Deskriptives Wissen (Fakten, Tatsachen) nennen und beschreiben 2. Handlungs- und Begründungswissen Sachverhalte (Zusammenhänge) erklären und in den klinisch wissenschaftlichen Kontext einordnen 3. Handlungskompetenz und professionelle Haltung bei Abschluss des Studiums: unter Anleitung selbst durchführen und demonstrieren bei Abschluss der Aus- bzw. Weiterbildung: selbstständig und situationsadäquat in Kenntnis der Konsequenzen überwiegend verfahrens- oder anwendungsspezifisch durchführen 18

19 Mindestanforderungen 1. Anforderungen aus der Versorgung 2. Legaldefinition und Befugnisse 3. Psychotherapie als Wissenschaft und Praxis 4. Qualitätssicherung in Aus- und Weiterbildung 5. Finanzierung der Qualifizierung

20 Fazit und Ausblick Das Berufsbild zeigt auf, wie und wo sich Psychotherapeuten heute und in Zukunft sehen Der Kompetenzkatalog wird konkretisieren, was Psychotherapeuten heute und in Zukunft können bzw. können wollen Die Mindestanforderungen sind der Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung und Präzisierung der Reformszenarien (Studium + postgraduale Ausbildung, Direktstudium + postgraduale Fortführung, Direktausbildung + Weiterbildung), z. B. mit Blick auf die Finanzierung von Aus- bzw. Weiterbildung Die weiterentwickelten und präzisierten Mindestanforderungen werden zur Basis der Prüfung des Problemlösungspotentials der unterschiedlichen Reformszenarien Auf dieser Basis kann der DPT seine Reformperspektive entwickeln 20

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