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1 EnEV 2009 (Energieeinsparverordnung) EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) Ort : Moosburger Solartage 2009 Schulzentrum Nord, Albinstraße Mai Referent : Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Werner

2 Fossiler Energieverbrauch die Fakten

3 Mineralölverbrauch in Mio. Tonnen Niederlande Indonesien Iran Saudi-Arabien Spanien Großbritannien Mexiko Italien Kanada Frankreich Brasilien Südkorea Indien D Russland Japan China USA

4 98 Pro-Kopf-Primärenergieverbrauch und Anteil Weltbevölkerung (Quelle: Bay. Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie) Pro-Kopf-Energieverbrauch in Tausend kwh Anteil Weltbevölkerung in % ,6 1,3 8,3 3,8 8 6,5 14 USA D EUROPA GUS ASIEN AFRIKA

5 Rohölreserven in Milliarden Barrel Venezuela 80 Verein. Arab. Emirate 98 Kuweit 102 Irak 115 Iran 133 Saudi-Arabien

6 Erdöl Fördermaximun 2010 oder 2030? Risiko für Ölpreise!

7 CO 2 -Verursacher in t pro Kopf und Jahr USA 19,9 Australien Kanada 18,3 18,1 Belgien Tschechien 12,7 12,5 t NL Japan D Südkorea GB 10,8 10,1 9,9 9,9 9,3 China 3,6 Indien 1,

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11 Die Klimaveränderung ist volle Realität Der Triftgletscher in der Schweiz 1948 und 2002

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13 Quelle: Space Weltraum-Gallery Sonnenoberfläche

14 Ziel des Gesetzes für den Neubau: 14 % erneuerbare Energien am Wärmemarkt im Jahr 2020 (im Jahr 2007 waren es 7 %) Kerninhalte: EEWärmeG - Nutzungspflicht erneuerbare Energien bei Neubau ab Jan Mio Fördermittel für die Jahre Zwangsanschluss an Nah- und Fernwärme - Kontroll- und Aufbewahrungspflichten

15 EEWärmeG Gilt für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden Bauantrag ab 01. Jan 2009 Bundesländer können auf Altbestand erweitern Ausnahmen: - Gebäude < 50 m² Nutzfläche - Betriebsgebäude Tierhaltung und Aufzucht - Unterirdische Bauten, Traglufthallen, Zelte - Betriebsgebäude, die nutzungsbedingt lang anhaltend offen stehen - Provisorische Gebäude, die maximal 2 Jahre genutzt werden - Gebäude für religiöse Zwecke - Wohngebäude mit Nutzung von < 4 Monaten im Jahr - Betriebsgebäude mit Innentemperaturen < 12 C oder < 4 Monate/Jahr beheizt oder maximal 2 Monate/Jahr gekühlt - Gebäude, die unter das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz fallen

16 Wärmebedarf wird gedeckt durch: mind. 15 % solare Strahlungswärme mind. 30 % gasförmige Biomasse mind. 50 % flüssige oder feste Biomasse mind. 50 % Geothermie und Umweltwärme Ersatzmaßnahmen EEWärmeG mind. 50 % Abwärmenutzung mind. 50 % Nutzung KWK-Anlagen (Kraft-Wäme-Kopplung) Energetischer Zustand Gebäude 15 % unter EnEV Kombinationen sind möglich!

17 EEWärmeG Solare Strahlungswärme (mind. 15 % Deckung des Wärmebedarfs nach EnEV) Vereinfachung bei Wohngebäuden - Bei EFH/ZFH Kollektorfläche mind. 0,04 m² pro m² Nutzfläche - Bei MFH Kollektorfläche mind. 0,03 m² pro m² Nutzfläche Nachweise Solar Keymark Zertifizierung durch Prüfbescheinigung des Herstellers

18 Gasförmige Biomasse mind. 30 % Deckung des Wärmebedarfs - Direkte Verwendung in KWK-Anlagen oder EEWärmeG - Einspeisung in das Erdgasnetz Für die Aufbereitung zu Ergasqualität gilt: 1. Einsatz der besten verfügbaren Technik zur Minimierung der Methanemission und des Stromverbrauches 2. Die Prozesswärme für die Aufbereitung muss aus EE oder Abwärme gewonnen werden

19 EEWärmeG Flüssige Biomasse mind. 50 % Deckung des Wärmebedarfs - Beste verfügbare Technik Heizkessel verwenden - Nachhaltigkeitsverordnung Brennstoff einhalten (bis Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung keine Verwendung von Palm- und Soja-Öl erlaubt)

20 EEWärmeG Feste Biomasse mind. 50 % Deckung des Wärmebedarfs - Kesselwirkungsgrad bis 50 kw: mindestens 86 % - Kesselwirkungsgrad > 50 kw: mindestens 88 % (gilt für kleine und mittlere Feuerungsanlagen gemäß 1.BimSchV)

21 Geothermie und Umweltwärme mind. 50 % Deckung des Wärmebedarfes 1. Wärmepumpe elektrisch angetrieben - Jahresarbeitszahl Sole/Wasser (ohne TW): 4,0 - Jahresarbeitszahl Sole/Wasser (mit TW): 3,8 - Jahresarbeitszahl Luft (ohne TW): 3,5 - Jahresarbeitszahl Luft (mit TW): 3,3 2. Wärmepumpe mit fossilem Brennstoff angetrieben - Jahresarbeitszahl mindesten 1,2 EEWärmeG Wärmepumpenanlage mit Wärmemengen- und Stromzähler (gilt nicht bei Vorlauftemperaturen bis 35 C)

22 EEWärmeG Abwärmenutzung mind. 50 % Deckung des Wärmebedarfes 1. Abwärmenutzung über Geothermie und Umweltwärme 2. Nutzung durch Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad mind. 70 %, Leistungszahl mindestens 10 = Verhältnis der rückgewonnenen Wärme zum Stromeinsatz)) 3. Andere Nutzungen nach Stand der Technik (z.b. Prozesswärme, Abwasser)

23 EEWärmeG Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mind. 50 % Deckung des Wärmededarfes - Hocheffiziente Anlagen gemäß Richtlinien 2004/8/EG und 92/94/EWG Maßnahmen am Gebäude - Unterschreiten des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes gemäß Forderung der EnEV um 15 % (Es gelten die jeweiligen EnEV-Werte der gültigen EnEV. Sobald andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen stellen, gelten diese)

24 Wärmenetze (Nah- und Fernwärme) Die Nutzung gilt nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn: 1. Zu einem wesentlichen Teil aus EE 2. Mind. 50 % aus Abwärme 3. Mind. 50 % aus KWK EEWärmeG 4. Mind. 50 % aus Kombination 1. bis 3.

25 EEWärmeG Sonstiges 1. Versorgung mehrerer Gebäude - Gebäude in räumlichem Zusammenhang erfüllen die Anforderungen in Summe, d.h. einzelne Gebäude können schlechter sein, wenn andere dafür besser sind - Nachbarngrundstücke müssen das Betreten und ggf. Führen von Leitungen dulden 2. Sachkundige - Nachweise von Sachverständigen oder ausstellungsberechtigten Personen für Wohn- und Nichtwohngebäude, Anlagenhersteller- oder betreiber, Brennstofflieferant

26 EEWärmeG Sonstiges 3. Nachweise - Hängt von der Art der Anforderung ab - Vorlage bei der Behörde - Aufbewahrung bis zu 15 Jahren - Stichprobenartige Kontrollpflicht der Behörden 4. Bußgeldvorschrift Bis zu bei Verstoß gegen die Anforderungen und bis bei Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht.

27 EnEV 2009 Was regelt die EnEV? Energieausweise für Gebäude (Alt- und Neubau, Wohn- und Nichtwohngebäude Energetische Mindestanforderungen für Neubau Energetische Mindestanforderung bei Modernisierung, Umbau, Ausbau oder Erweiterung von Altbestand Mindestanforderung für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasser Energetische Inspektionen von Klimaanlagen Ordnungswidrigkeiten Für welche Gebäude gilt die EnEV? Für alle beheizten und gekühlten Gebäude Sonderregelungen für Gebäude die nicht regelmäßig genutzt werden (z.b. Ferienhaus), die nur kurz errichtet werden (z.b. Zelte) oder spezielle Nutzung (z.b. Gewächshaus, Ställe)

28 EnEV 2009 Wesentliche Änderungen gegenüber EnEV 2007: - Verschärfung primärenergetische Anforderungen bei Neubau und Sanierung um ca. 30 %, an der Gebäudehülle um ca. 15 % - Einführung eines Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude (Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599). Alternativ bleibt das Berechnungsverfahren nach DIN V und ) - Primärenergiefaktor für Strom: 2,6 - Regelung zur stufenweise Außerbetriebnahme von Nachstromspeicherheizungen - Überprüfungen von Nachrüstverpflichtungen durch Bezirksschornsteinfegermeister (Fachunternehmererklärung)

29 EnEV 2009 Änderung, Ausbau und Erweiterung Altbestand: - Nachweis für einzelne Bauteile, U-Werte verbessert - Nachweis für das gesamte Gebäude (Altbau und Ausbau) - Bagatellgrenze 10 % für gesamte Bauteilfläche, U-Werte einhalten - Für innovative Heizungen, die in der EnEV nicht definiert sind, können ähnliche Komponenten angesetzt werden - Wahlfreiheit zwischen Berechnung nach DIN V und oder Bilanzierung nach DIN V Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Wohngebäude entfällt - Neue Berechnung der Gebäudenutzfläche (An) aus dem Volumen abhängig von Raumhöhe < 2,50m bzw. > 3,00 m

30 EnEV 2009 Änderung bei Nichtwohngebäuden: - Das Berechnungsverfahren ändert sich nicht - Das Anforderungsniveau wird wie bei Wohngebäuden verschärft - spezielle Bauteile werden nicht mehr über Transmissionswärmetransferkoeffizienten, sondern über gemittelte U-Werte berechnet (Vorhangfassaden, Lichtbänder und kuppeln, opake Bauteile) - Bagatellgrenze 10 % wie bei Wohngebäude - Weitere Nutzungstypen (Turnhallen, Bibliotheken) - Tatsächlich vorhandene Beleuchtungsstärken

31 EnEV 2009 Einsatz EE: - auch Wasserkraft und Windenergie - Anrechnung Strom aus EE bei Endenergiebedarf - Primärenergiefaktor 0,5 für flüssige und gasförmige Biomasse, wenn in räumlichem Zusammenhang am Gebäude erzeugt und damit versorgt - Prüfung Einsatz EE bei Neubau ersetzt durch EEWärmeG

32 EnEV 2009 Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: - Öl- und Gasheizkessel mit Bj. vor 01. Okt dürfen nicht mehr betrieben werden (gilt nicht für < 4 kw > 400 kw und NT- und Brennwert) - Dämmung von nicht begehbaren aber zugänglichen obersten Geschossdecken mit U=0,24 W/m²K. Ab 2012 auch begehbare. Alternativ Dachdämmung. - Heizungs- und Warmwasserleitungen wie EnEV Verpflichtung bei EFH/ZFH selbstgenutzt (WW-Leitungen und OG- Decken) erst bei Eigentümerwechsel ab Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen ab 6 WE und Nichtwohngebäuden ab 500 m² wenn älter als 30 Jahre. Kein Ersatz. Ausnahmen: Bauantrag nach und das Gebäude erfüllt die WSVO Gebäude mit Heizlast < 20 W/m² dürfen elektrisch beheizt werden

33 EnEV 2009 Sonstige neue Bestimmungen: - Mindestanforderung an Heizanlagen aus Erzeugeraufwandszahl und Primärenergiefaktor - Prüfung Klimaanlageninspektion durch Behörden auf Verlangen - Dämmpflicht für erstmalig eingebaute Klima- und Kälteverteilungsrohre - Wärmerückgewinnung für Klimaanlagen hoher Leistungen - Energieausweise bleiben im Wesentlichen unverändert: * weitere Informationen im Detail * Verschärfung der Ordnungswidrigkeit * Erweiterung der Ausstellungsberechtigten - Private Nachweispflicht auf Verlangen der Behörde bei Änderungen am Gebäude über Unternehmererklärung

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