22. Thüringer Arbeitsschutztag
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- Timo Förstner
- vor 7 Jahren
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1 Neue rechtliche Regelungen im Gefahrstoffbereich und deren Auswirkungen auf die Planung und Durchführung von Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten beim Auftreten asbesthaltiger Materialien Dipl.-Ing. Ulf-J. Schappmann SIMEBU Thüringen GmbH Quelle: U.-J. Schappmann SIMEBU Thüringen GmbH 1
2 Inhalt 1. Arbeitsschutzgesetz 2. Gefahrstoffverordnung 3. Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung 4. TRGS Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen SIMEBU Thüringen GmbH 2
3 1. Arbeitsschutzgesetz Änderung in Artikel 8 des BUK-NOG vom : 13 Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Das bedeutet, da Auftraggeber und Bauherren gemäß 2 Abs. 1 BaustellV zur Einhaltung der allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze nach 4 ArbSchG verpflichtet sind, sie auch notwendige Informationen zu möglichen Gefahrstoff-Fundstellen auf ihrer Baustelle bereithalten müssen. SIMEBU Thüringen GmbH 3
4 2. Gefahrstoffverordnung Änderung in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung [BGBl. Nr. 40 vom ] Wichtigste Änderungen: Aufnahme der Tätigkeiten mit Explosivstoffen und organischen Peroxiden in die GefStoffV Schutz von Sachgütern und anderen Personen (Dritten) bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen und organischen Peroxiden Anwendung eines geeigneten, risikobasierten Maßnahmekonzepts bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kat. 1 und 2 ohne Arbeitsplatzgrenzwert (z.b.: TRGS 519, TRGS 521) Beschränkung der Gültigkeit von Sachkundenachweisen nach Anh. I Pkt GefstoffV auf einen Zeitraum von 6 Jahren. Zur Weitergeltung ist in dieser Zeit ist ein eintägiger Fortbildungskurs zur Verlängerung der Geltungsdauer nachzuweisen. SIMEBU Thüringen GmbH 4
5 2. Gefahrstoffverordnung Neufassung des Anhang I Pkt Abs. 3 GefstoffV: Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren, wenn sie nach dem 30. Juni 2010 erworben wurden. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges. Auf Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, finden Satz 4 erster Halbsatz und Satz 5 ab dem 1. Juli 2016 Anwendung. SIMEBU Thüringen GmbH 5
6 2. Gefahrstoffverordnung Geltungsdauer von Sachkundezeugnissen nach TRGS 519 Anlage 3, 4 und 5: Erworben bis 30. Juni 2010 Gültig bis 30. Juni 2016 Danach Ausstellungsdatum + 6 Jahre Beispiel: Sachkundezeugnis vom Jahre gültig bis SIMEBU Thüringen GmbH 6
7 2. Gefahrstoffverordnung Anhang II Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse - Nr. 1 Asbest Ausgenommen vom H & V - Verbot Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten. (Abs. 1 Nr. 3) Verboten bleiben Alle Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen, sofern nicht durch die Ausnahmen in Abs. 1 Nr. 1-3 erlaubt, Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und wandverkleidungen Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und wandverkleidungen Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung Die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten SIMEBU Thüringen GmbH 7
8 3. Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I, S. 3882) vom wurden wesentliche Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge verändert. Mit der Änderungsverordnung wird daher über eine neue Terminologie und durch Klarstellungen besser als bisher verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und dass es keinen Untersuchungszwang gibt. Im Vordergrund stehen individuelle Aufklärung und Beratung, auch zu Fragen des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit. (aus der Pressemitteilung des BMAS) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist damit keine Vorsorgeuntersuchung mehr! SIMEBU Thüringen GmbH 8
9 3. Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung Was bedeutet das hinsichtlich der bisherigen Pflichtuntersuchungen zu Tätigkeiten mit Asbest? 1. Der Arbeitgeber muss weiter Pflichtvorsorgemaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest und mit Atemschutzgeräten des Typ 2 und 3 anbieten! 2. Der Mitarbeiter muss diese Pflichtvorsorge wahrnehmen, aber er muss dabei keine körperliche Untersuchung zulassen! 3. Der Arbeitgeber bekommt eine Bescheinigung darüber, dass der Arbeitnehmer zur Pflichtvorsorge war. Diese Bescheinigung enthält aber keine Aussagen zu möglichen Bedenken hinsichtlich der Eignung des Beschäftigten für die Tätigkeiten! Was nutzt dann diese Bescheinigung? SIMEBU Thüringen GmbH 9
10 4. TRGS Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Aus der bisherigen Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 wird eine TRGS. Warum Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen? Gefahrstoffverordnung fordert Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerte [AGW] ( 10 Abs. 2 GefStoffV) Für eine Vielzahl von krebserzeugenden Stoffen gibt es aber keine AGW. Deshalb Festlegung risikobasierter Grenzwerte und von Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) für krebserzeugende Stoffe durch den AGS SIMEBU Thüringen GmbH 10
11 4. TRGS Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Stoffübergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Akzeptanzrisiko: übergangsweise von 4 : , spätestens ab 2018 von 4 : , Toleranzrisiko: von 4 : Die Risiken beziehen sich auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition. Stoff Akzeptanzkonzentration (4 x 10-4 ) Toleranzkonzentration (4 x 10-3 ) Asbest Fasern/m Fasern/m 3 Auszug aus Tabelle zu Punkt 3 TRGS 910 SIMEBU Thüringen GmbH 11
12 4. TRGS Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Begrifflichkeiten der TRGS 910: Besorgnisbereich: Ein Schadenseintritt ist nicht bereits hinreichend wahrscheinlich und nicht lediglich möglich. Das Risiko wird als unerwünscht bewertet, es besteht aber die Besorgnis eines Gesundheitsschadens. Akzeptanzrisiko: Toleranzrisiko: Ein Schadenseintritt ist lediglich möglich, das damit verbundene Risiko wird als hinnehmbar bewertet. Es sind die Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich. Ein Schadenseintritt ist hinreichend wahrscheinlich und das damit verbundene Risiko ist als nicht hinnehmbar bewertetet. Damit besteht Gefahr für die Gesundheit. SIMEBU Thüringen GmbH 12
13 Warum eine Neufassung der TRGS 519 zum jetzigen Zeitpunkt? 1. Notwendigkeit der Anpassung an die TRGS 910 Absenkung der Konzentrationsschwelle von F/m³ auf F/m³ Anpassung der in der TRGS unter Nr. 6 bis 17 aufgeführten Schutzmaßnahmen an das Maßnahmekonzept der TRGS 910 Überprüfung der in Anlage 6 der TRGS aufgeführten Mess- und Beurteilungsverfahren 2. Anpassung an die Änderungen der GefstoffV in Anpassung an den Stand der Technik, insbesondere bei den Arbeitsmitteln (Industriestaubsauger, Entstauber usw.) 4. Klärung von Begrifflichkeiten 5. Benennung der Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausstattung von Fachbetrieben bei ASI-Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest 6. Entfallen sind die Verwendungsverbote GefstoffV Anl. II Nr. 1 SIMEBU Thüringen GmbH 13
14 Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehung für krebserzeugende Gefahrstoffe (TRGS 910) Festlegung von Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen hier: Asbest Akzeptanzrisiko 4 : Fasern/m³ spätestens ab : Fasern/m³??? Toleranzrisiko 4: Fasern/m³ SIMEBU Thüringen GmbH 14
15 Anpassung an das ERB der TRGS 910 Quelle: A. Bonner SIMEBU Thüringen GmbH 15
16 Kapitel 1 Anwendungsbereich (1) Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung. ACHTUNG: Änderung des 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG zu verantwortlichen Personen, kann auch betreffen: Auftraggeber und Bauherr Planer, Gutachter Kontroll- und Aufsichtspersonen Verkehrssicherungspflichten nach 823 BGB zum Schutz unbeteiligter Dritter SIMEBU Thüringen GmbH 16
17 Kapitel 2 Begriffsbestimmungen Nr. 2.4: Nebenarbeiten sind alle vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten im Rahmen der von dieser TRGS umfassten ASI-Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition bestehen kann, Nr. 2.7: Sachkunde Beschränkung der Geltungsdauer der Sachkunde auf 6 Jahre Fortbildung der Sachkundigen notwendig Für Tätigkeiten mit geringer Exposition ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Nr. 2.10: Die Festlegungen zu Arbeiten geringen Umfangs wurden präzisiert. SIMEBU Thüringen GmbH 17
18 NEU: Anlage 5 Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde nach 2.7 TRGS 519 Ziel: Fortbildung für Sachkundige nach TRGS 519 Anlage 3 bzw. Anlage 4 zur Weitergeltung der Sachkunde Teilnahmevoraussetzung: Nachweis der Sachkunde nach Abschnitt 2.7 TRGS 519 Mindestinhalte: 1. Asbest Verwendung und Eigenschaften 2. Aktuelles aus Vorschriften- und Regelwerk 3. Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen 4. Technische und Organisatorische Maßnahmen 5. Persönliche Schutzausrüstung Dauer: 8 Lehreinheiten SIMEBU Thüringen GmbH 18
19 Kapitel 3 Zulassung und Anzeige Wichtig: Aus Mitteilung wird wieder Anzeige!!! Nr. 3.1: Für die notwendige sicherheitstechnische Ausstattung von zugelassenen Fachbetrieben ist die Anlage 8 zu beachten siehe hierzu auch Kapitel 5 Abs. 3. Nr. 3.2: Unternehmensbezogene Anzeigen gelten nur noch 6 Jahre, sie sind danach zu erneuern. Vordrucke zu den Anzeigen unter Anlage 1.1 bis 1.3: Anlage 1.1 Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien Anlage 1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten geringen Umfanges mit asbesthaltigen Materialien Anlage 1.3 Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien SIMEBU Thüringen GmbH 19
20 Kapitel 4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Nr. 4.1: Forderung nach qualifizierter Beurteilung durch eine sachkundige Person ob asbesthaltige Materialien vorliegen. Nr. 4.3: Ermittlung von Asbestfaserkonzentrationen Verweis auf die überarbeitete Anlage 6 Problem: Nur noch wenige akkreditierte Messstellen (z. Z. 10 Vollanbieter und 5 Probennehmer) Messstellen-Übersicht unter: Vorgaben zu Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan: Anlage 1.4 Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan Anlage 1.5 Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nr. 14 TRGS 519 SIMEBU Thüringen GmbH 20
21 Kapitel 5 Anforderungen an die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung Änderung von Begriffen: Fachkundiges Personal Fachpersonal Gerätefachkundiger befähigte Person Kapitel 6 Koordinator (ex Nr ) Als eigenständiges Kapitel ohne Änderungen aufgenommen. In der Anlage 9 sind Erläuterungen zu den unterschiedlichen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen der in der TRGS 519 benannten Personen zusammengefasst! SIMEBU Thüringen GmbH 21
22 Kapitel 7 Organisatorische Maßnahmen Abs. 2 Nr. 3: Kennzeichnung nach ASR A1.3 mit Muster in Anlage 2a Abs. 2 Nr. 6: Die betroffenen Arbeitsbereiche sind, so weit möglich, so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist. Eine regelmäßige Reinigung aller Räume, Anlagen und Geräte ist zu veranlassen. SIMEBU Thüringen GmbH 22
23 Kapitel 8 Sicherheitstechnische Maßnahmen Nr Besondere Anforderungen an Lüftungsmaßnahmen, raumlufttechnische Anlagen, Industriestaubsauger und Entstauber Verweis auf die Anlage 7 Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nr. 8.2 (6) dieser TRGS geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber WICHTIG: Die Geräte müssen mit dem folgenden Zeichen gekennzeichnet werden! SIMEBU Thüringen GmbH 23
24 Kapitel 9 Persönliche Schutzausrüstung Nr. 9.1 Abs. 3: Beim Tragen von Atemschutz und Schutzkleidung sind die Tragezeitbegrenzungen nach BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten zu beachten. Nr. 9.2 Atemschutz: Hier ist eine völlig neue Zuordnung von Atemschutz zu den einzelnen Faserbelastungstufen erfolgt. Der Einsatz von partikelfiltrierenden Halbmasken wird stark eingeschränkt Tragedauer max. 2 Stunden pro Schicht, also keine Dauerlösung mehr. SIMEBU Thüringen GmbH 24
25 Zuordnung der Atemschutzgeräte zu den Faserbelastungen 1. Asbestfaserkonzentrationen von F/m³ bis F/m³ (Arbeiten an Asbestzementprodukten, Arbeiten geringen Umfangs, Probenahme) partikelfiltrierende Halbmasken Typ FFP2 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal 2 Stunden pro Schicht, Halbmasken mit Partikelfilter Typ P2 für längerdauernde Tätigkeiten, Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P; 2. Asbestfaserkonzentrationen von F/m³ bis F/m³ (Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten) partikelfiltrierende Halbmasken Typ FFP3 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal 2 Stunden pro Schicht, Halbmasken mit Partikelfilter Typ P3 für längerdauernde Tätigkeiten, Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM2P; SIMEBU Thüringen GmbH 25
26 Zuordnung der Atemschutzgeräte zu den Faserbelastungen 3. Asbestfaserkonzentrationen von mehr als F/m³ (Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten mit hoher Faserfreisetzung) Vollmasken mit Gebläse und Partikelfilter TM3P, ggf. mit Atemluftvorwärmung 4. Asbestfaserkonzentrationen von mehr als F/m³ (Arbeiten an Spritzasbest) nur umgebungsluftunabhängiger Atemschutzgeräte (Isoliergeräte mit Vollmaske) Problemfall in Nr. 9.2 Abs. 7: Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 kann grundsätzlich auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z.b. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z.b. P2 empfohlen. SIMEBU Thüringen GmbH 26
27 Nr. 9.3 Schutzkleidung Bereitstellung geeigneter Schutzkleidung: Schutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6 (bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit mindestens Typ 4) besser ist gleich Typ 4-6 Mehrweganzüge nur noch, wenn Anwendung von Einweganzügen nicht möglich Grund: Hygiene??? Problemfall in Nr. 9.3 Abs. 2: Ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen die Unterschreitung von F/m³ nachgewiesen ist und kein Kontakt des asbesthaltigen Materials zur Arbeitskleidung besteht. SIMEBU Thüringen GmbH 27
28 Kapitel 11 Unterweisung der Beschäftigten Inhalte aus der alten Nr. 5.2 Abs. 5 übernommen. Kapitel 12 Unterrichtung der Beschäftigten (Neu) Einführung eines Unterrichtungs- und Nachprüfungsrecht der Beschäftigten zu Anwendung der Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die Bestimmungen dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Maßnahmen insbesondere zur persönlichen Schutzausrüstung Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe und Auskünfte über deren Bedeutung Unterrichtungspflicht bei Abweichungen vom Normalbetrieb SIMEBU Thüringen GmbH 28
29 Kapitel 14 Besondere Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten Kapitel 15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 (ex Nr. 14.3) Kapitel 16 Besondere Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten (ex Kap. 15) Kapitel 17 Besondere Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten (ex Kap. 16) Kapitel 18 Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen (ex Kap. 13) In diesen Kapiteln wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Detailaussagen sind durchaus diskussionswürdig! SIMEBU Thüringen GmbH 29
30 Folgerungen für die Planung und Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien 1. Regelmäßige Fortbildung der sachkundigen Personen ist notwendig 2. Vor Beginn von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten muss immer geprüft werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind Beauftragung sachkundiger Personen 3. Die Herabstufung des Akzeptanzwertes für die Faserfreisetzung erfordert noch höhere Sorgfalt bei Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahme Beauftragung sachkundiger Personen 4. Die detaillierten Vorgaben zu persönlichen Schutzausrüstungen Atemschutz erleichtern die Anwendbarkeit und Klarheit. Fazit: Die geänderten Regelungen sind nicht komplizierter wie vorher, nur etwas anders. SIMEBU Thüringen GmbH 30
31 Noch ein wichtiger HINWEIS zu Faserzementwellplatten Fehlinterpretierbare Zertifikate Eternit Wellplatten mit PP- Bandeinlagen sind gemäß DGUV-Test als durchsturzsicher eingestuft. (siehe nebenstehendes DGUV-Test-Zertifikat) SIMEBU Thüringen GmbH 31
32 Noch ein wichtiger HINWEIS zu Faserzementwellplatten Sind Faserzementwellplatten jetzt begehbar??? Durchsturzsicherheit bedeutet, dass die Gefahr des Durchfallens von Personen, die beim Begehen von Verkehrswegen auf Wellplatten stürzen, deutlich minimiert wird. Jedoch dürfen Wellplatten nicht als Arbeitsplatz und Verkehrsweg genutzt werden.sie sind nur über Laufbohlen, mind. 50 cm breit, oder ähnliche Lauf- und Arbeitsstege zu betreten. Gemäß 11 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22) gelten Wellplatten als nicht begehbare Bauteile. (Auszug PLANUNG UND ANWENDUNG ETERNIT WELLPLATTEN Dach 2012 S.7) Was soll also diese Prüfbescheinigung? Es gab schon Unfälle deswegen!!! SIMEBU Thüringen GmbH 32
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