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1 mehr als information! SERVICE der Verlagsgruppe markt intern 'imi' Altverlustv erlustver errechn echnung markt intern Verlag GmbH - Grafenberger Allee Düsseldorf markt intern Verlag GmbH - Grafenberger Allee Düsseldorf - Tel.: +49 (0)211/ Fax: +49 (0)211/ Amtsgericht Düsseldorf, HRB Geschäftsführer: - Tel.: +49 Hans (0)211/ Bayer, - Fax: Dipl.-Ing. +49 (0)211/ Günter Weber Amtsgericht Düsseldorf, HRB Geschäftsführer: Hans Bayer, Dipl.-Ing. Günter Weber

2 Steueroptimierte Altverlustverrechnung unter der Abgeltungsteuer Durch die Einführung der Abgeltungsteuer zum ist es bekanntlich zu einem Systemwechsel bei der Besteuerung der Veräußerungsgewinne und verluste aus Wertpapieren gekommen. Während sich früher Veräußerungserlöse nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerlich auswirken konnten ( 23 EStG a.f.), werden diese unter der Abgeltungsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 2 EStG n.f.) unbefristet der Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) unterworfen. Dieser Wechsel der Einkunftsart steht grds. einer Verrechnung der nach altem Recht entstandenen und vom Finanzamt festgestellten Spekulationsverluste ( 23 EStG a.f. sog. Altverluste) mit zukünftigen Veräußerungserträgen aus Wertpapieren entgegen. Denn die nach altem Recht erzielten Spekulationsverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden so die klare gesetzliche Regelung. Der Anleger also, der in der Vergangenheit bislang innerhalb der Jahresfrist durch die Veräußerung von Aktien Spekulationsverluste erzielt hat, kann diese nach Einführung der Abgeltungsteuer grds. nicht mehr mit künftigen Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnen, obwohl sich, wirtschaftlich gesehen, seine Einkunftsquelle nicht verändert. Erweiterte Verlustverrechnung bis einschließlich 2013 Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt und gewährt bis einschließlich 2013 eine Einkünfte übergreifende Verrechnungsmöglichkeit für solche Altverluste aus Spekulationsgeschäften. Nach dieser Zeit werden die verbleibenden Spekulationsverluste nicht gestrichen. Sie sind aber ab 2014 nur noch mit künftigen Spekulationsgewinnen gem. 23 EStG verrechenbar. Durch die Herausnahme der Wertpapierveräußerungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich des 23 EStG wird der Anleger aber deutlich seltener solche Spekulationsgewinne realisieren können (z.b. noch bei Veräußerungsgewinnen aus Goldverkäufen innerhalb der Jahresfrist oder Immobiliengewinnen innerhalb der Zehn-Jahresfrist). Die Übergangszeit bis zum bietet sich daher an, um die bereits angefallenen und vom Finanzamt nach alter Rechtslage festgestellten Spekulationsverluste optimal zu nutzen und die von den Kreditinstituten einbehaltene Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Schaffung von Verrechnungsvolumen Primäres Ziel sollte es daher für den Anleger sein, in der Übergangszeit bis Ende 2013 verrechenbare Gewinne zu realisieren, um diese mit den Altverlusten verrechnen zu können. Dabei genügt es nicht, laufende Kapitalerträge (z.b. Zinsen oder Dividenden) zu realisieren. Denn eine Verlustverrechnung mit laufenden abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen scheidet von vornherein aus, weil die Altverluste aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren stammen und damit folgerichtig nur mit abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ( 20 Abs. 2 EStG n.f.) verrechnet werden können. Eine Besserstellung gegenüber der alten Rechtslage soll durch die Übergangsregelung gerade nicht erreicht, sondern lediglich der Status quo für eine befristete Zeit aufrecht erhalten werden. Den Ver-äußerungsgewinnen stehen die Einlösungsgewinne gleich, die bei Rückgabe bzw. Fälligkeit der Wert-papiere entstehen, wie z.b. die Einlösung eines in 2013 fällig werdenden Zerobonds, bei dem am Laufzeitende neben der Kapitalrückzahlung auch die über die Laufzeit aufgelaufenen Zinsen an den Anleger ausgezahlt werden. Auch diese Einlösungsgewinne sind daher grds. mit Altverlusten verrechenbar. Hinweis: Von Vorteil ist die abweichende Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer für sog. Finanzinnovationen, wie z.b. den eben genannten Zerobonds. Während es im Regelfall, wie bei der Anschaffung von Aktien, für die Anwendung der Abgeltung-steuer darauf ankommt, wann die Aktien erworben wurden vor oder nach dem Stichtag , gilt für Finanzinnovationen, bei denen die Kapitalrückzahlung und/oder ein Kapitalertrag sicher zugesagt werden, eine abweichende Übergangsregelung: Die Veräußerung von Finanzinnovationen war bereits nach altem Recht unbefristet steuerpflichtig. Entscheidend für das Entstehen eines abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungs- oder Einlösungsgewinns ist bei den Finanzinnovationen nicht der Zeitpunkt ihrer Anschaffung, sondern der Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Einlösung ab dem Befindet sich daher beispielsweise bereits seit mehr als vier Jahren ein Zerobond im Wertpapierdepot, kann seine aktuelle Veräußerung oder Einlösung einen steuerpflichtigen Ertrag generieren, der mit den Altverlusten verrechenbar ist. Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien gilt Gleiches dagegen nur dann, wenn die Aktien seit dem erworben wurden. Ohne dass ein Zukauf von neuen Wertpapieren erforderlich wäre, kann daher gezielt Verlustverrechnungsvolumen geschaffen werden, wenn bereits seit langem im Depot vorhandene Finanzinnovationen 2013 veräußert oder eingelöst werden.

3 Unter dem Gesichtspunkt der Erzielung eines möglichst hohen Veräußerungserlöses wirkt es sich auch zugunsten des Anlegers aus, dass vereinnahmte Stückzinsen unter der Abgeltungsteuer Teil des Veräußerungserlöses sind und diesen entsprechend erhöhen. Lediglich die bei Erwerb eines Wertpapiers gezahlten Stückzinsen stellen noch einen negativen laufenden Kapitalertrag dar, die seitens der Bank z.b. mit laufenden Kapitalerträgen (Zins- oder Dividendeneinnahmen) verrechnet werden können. Wird daher eine Anleihe, auf die die Abgeltungsteuer Anwendung findet, 2013 für veräußert und werden dabei Stückzinsen vereinnahmt, beläuft sich der Veräußerungserlös auf , der nach Abzug der Anschaffungskosten (ohne die bei Erwerb gezahlten Stückzinsen) den verrechenbaren Veräußerungsgewinn darstellt. Reihenfolge der Verlustverrechnung als Hindernis Ein Kreditinstitut führt für jeden Kunden ein sog. laufendes Steuerverrechnungskonto und verrechnet Verluste und Gewinne bereits auf Bankebene. Dies hat für den Anleger einen Liquiditätsvorteil, da er im Ergebnis nur Abgeltungsteuer zahlt, wenn zum Jahresende die Erträge aus dem Kapitalvermögen die Verluste überwiegen. In der Jahressteuerbescheinigung wird demgemäß nur in diesem Fall noch ein positiver Kapitalertrag ausgewiesen. Der Gang zum Finanzamt ist für den Anleger grds. entbehrlich, da die Bank bereits die unter der Abgeltungsteuer anfallenden Verluste unmittelbar verrechnet und übersteigende Verluste in die Folgejahre vorträgt. Diese Verlustverrechnung durch die Bank hat Vorrang und ist irreversibel. Entscheidend ist der Ausweis eines Veräußerungsgewinns (z.b in Zeile 8 des amtlichen Musters) zum Jahresende in der Jahressteuerbescheinigung. Nur mit Hilfe dieser Steuerbescheinigung kann der Anleger eine Verrechnung der Altverluste mit den Veräußerungsgewinnen gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt verlangen. Es genügt folglich nicht, wenn in einem ansonsten negativen Depot unterjährig ein einzelner Veräußerungsgewinn erzielt wird. Dieser wird bereits auf Bankebene mit angefallenen Verlusten verrechnet und steht für eine Altverlustverrechnung nicht zur Verfügung. Erzielt der Anleger in 2013 beispielsweise aus der Einlösung eines Zerobonds im März einen Veräußerungsgewinn in Höhe von , überwiegen aber ansonsten die angefallenen und zum Jahresbeginn von der Bank vorgetragenen Verluste (allgemeiner Verlust in Höhe von ), verbleibt zum anstelle eines Gewinns ein Verlustvortrag im allgemeinen Verlusttopf der Bank über In der Jahressteuerbescheinigung zum wird kein verrechenbarer Veräußerungsgewinn nach 20 Abs. 2 EStG ausgewiesen mit der Folge, dass der Anleger mangels verrechenbarer Gewinne im Jahr 2013 keine Altverlustverrechnung gegenüber seinem Finanzamt beantragen kann. Vorsicht vor der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung Bei Ehegatten, die ihre (Einzel-)Depots bei einem Kreditinstitut haben, ist seit 2010 darüber hinaus Folgendes zu beachten: Zum Jahresende erfolgt die sog. ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Dabei werden Verluste, die zum Jahresende im Einzeldepot eines Ehegatten aufgelaufen sind, automatisch durch die Bank mit den positiven Erträgen im Depot des anderen Ehegatten verrechnet. Dies ist von Vorteil, wenn es um die weitestgehende Vermeidung des Einbehalts der Abgeltungsteuer geht. Denn der zeitraubende Weg zum Finanzamt zwecks Verlustverrechnung wird überflüssig; die Bank nimmt eine zeitnahe Verlustverrechnung auch zwischen den Eheleuten vor. Für den Fall der angestrebten Altverlustverrechnung wirkt sich dies aber nachteilig aus. Denn nach der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung durch die Bank verbleiben keine oder nur geringere Veräußerungsgewinne, die in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden können und damit nur noch in diesem verminderten Maße zur Altverlustverrechnung zur Verfügung stehen. Hat der Ehemann beispielsweise bis zum in seinem Einzeldepot allgemeine Verluste in Höhe von erzielt, während seine Ehefrau in ihrem Depot Veräußerungsgewinne in Höhe von realisiert hat, führt die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung zum Jahresende dazu, dass bei der Ehefrau ein Gewinn von 0 verbleibt und sich die Verluste des Ehemannes auf reduzieren. Eine Altverlustverrechnung scheidet dann mangels seitens der Bank ausgewiesenen Veräußerungsgewinnen gemäß 20 Abs. 2 EStG aus. Vorsicht: Alleinige Voraussetzung der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bei der Bank. Dies gilt nicht nur für solche Freistellungsaufträge, die der Anleger unter der Abgeltungsteuer erstmals stellt und bei denen er seitens der Bank auf die Rechtsfolge der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung hingewiesen wurde. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung tritt vielmehr auch automatisch bei allen fortbestehenden alten Freistellungsaufträgen ein. Will der Anleger daher für eine optimale Altverlustnutzung bis einschließlich 2013 eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung verhindern, muss ein gemeinsamer Freistellungsauftrag entweder erst gar nicht erteilt oder rechtzeitig zurückgenommen werden.

4 Zwei Depot-Strategie Zur optimalen Nutzung der Altverluste kann es daher angezeigt sein, über ein separates Depot bei einem anderen Kreditinstitut gezielt positive abgeltungsteuerpflichtige Veräußerungsgewinne zu realisieren. Dazu kann es sich auch anbieten, geeignete bereits vorhandene Wertpapiere (z.b. Finanzinnovationen) in ein solches separates Depot umzuschichten. Wenn in diesem zusätzlichen Depot bei der Bank keine oder nur geringfügige Verluste anfallen, ist sichergestellt, dass die Verlustverrechnung auf Bankebene die Gewinne nicht neutralisiert, sondern die für die Altverlustverrechnung erforderlichen abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne anfallen und in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen werden. So könnte der Anleger beispielsweise gezielt vorhandene Finanzinnovationen (z.b. Zerobonds) in ein separates Depot bei einem anderen Kreditinstitut übertragen mit der Folge, dass dort alle Einlösungsgewinne realisiert werden und evtl. verlustträchtige Wertpapiergeschäfte über das alte Depot abgewickelt werden. Denn dann weist die neue Bank einen entsprechend hohen Einlösungs- bzw. Veräußerungsgewinn zum aus, der mit den Altverlusten gegenüber dem Finanzamt verrechnet werden kann. Schließung der Verlusttöpfe Scheut der Anleger die Kosten für ein weiteres Depot, sind bei dem vorhandenen Depot die Chancen zu eruieren, bis Ende 2013 auf Bankebene einen Überschuss an steuerpflichtigen Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinnen zu erwirtschaften. Je höher die sog. Verlusttöpfe bei dem Kreditinstitut sind, umso unwahrscheinlicher ist es, dass ein solcher Überschuss erzielt werden kann. Denn die Bank führt die Verlusttöpfe grundsätzlich über den Jahreswechsel hinaus fort. Abgeltungsteuerpflichtige Veräußerungsgewinne können nur dann entstehen, wenn die positiven Erträge die Verluste einschließlich etwaiger Verluste aus den Vorjahren übersteigen. Dies kann in der verbleibenden Übergangszeit bis Ende 2013 im Einzelfall schwierig zu erreichen sein. Zu beachten ist im übrigen, dass die Bank angefallene Aktienveräußerungsverluste entsprechend der gesetzlichen Beschränkung nur mit künftigen Gewinnen aus abgeltungsteuerpflichtigen Aktienveräußerungsgeschäften verrechnen darf. Würde es sich nicht um allgemeine (sonstige) Verluste, sondern um Aktienveräußerungsverluste handeln, dürfte die Bank diese nicht mit dem Einlösungsgewinn verrechnen, da dieser keinen Aktienveräußerungsgewinn darstellt. Ein Aktienveräußerungsverlust auf Bankebene würde daher im Beispiel die Entstehung eines Veräußerungsgewinns zum Jahresende nicht verhindern und damit einer Altverlustverrechnung nicht entgegenstehen. Es ist daher stets genau zu prüfen, welche Verluste auf Ebene der Bank bestehen, da sich daraus der Umfang der Verrechnungsmöglichkeiten ableiten lässt. Hinweis: Die in der Verlustbescheinigung ausgewiesenen Verluste stellt das Finanzamt als sog. Neuverluste aus Kapitalvermögen fest. Der Anleger muss daher die Verlustbescheinigung seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt vorlegen. Er kann zukünftig positive Kapitalerträge laut Jahressteuerbescheinigung mit diesen festgestellten Neuverlusten auf Ebene des Finanzamtes zeitlich unbefristet verrechnen. Wichtig: Diese Neuverluste, die das Finanzamt nach Vorlage einer Verlustbescheinigung beispielsweise auf den feststellt, erschweren eine Altverlustverrechnung bis einschließlich 2013 nicht. Denn aufgrund der nur zeitlich befristeten Verrechnungsmöglichkeit bei den Altverlusten ist das Finanzamt per Gesetz verpflichtet, vorrangig eine Altverlustverrechnung vorzunehmen. Erst nach Verbrauch der Altverluste darf in den Jahren 2012 und 2013 eine Verrechnung der Neuverluste durch das Finanzamt erfolgen. Umwandlung von Alt- in Neuverluste Unter der Abgeltungsteuer entstehende Verluste sind zeitlich unbeschränkt mit künftigen Gewinnen verrechenbar, während für Altverluste die zeitliche Limitierung bis Ende 2013 besteht. Deshalb macht es Sinn, zumindest als Alternative zu einer evtl. nicht möglichen rechtzeitigen Gewinnrealisierung über eine Umwandlung der Alt- in zeitlich unbeschränkt verrechenbare Neuverluste nachzudenken. Hinweis: Die Neuverluste haben, zumindest wenn sie nicht aus Aktienveräußerungen stammen, noch einen weiteren Vorteil gegenüber den Altverlusten: Sie dürfen mit laufenden Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden usw.) verrechnet werden, so dass das Entstehen einer Abgeltungsteuer weitgehend verhindert werden kann, bis diese Verluste verrechnet sind. Ein Gestaltungsansatz könnte der gezielte Erwerb von zwei gegenläufigen Zertifikaten darstellen, bei denen im Ergebnis feststeht, dass je nach Entwicklung des relevanten Index eines Gewinn erzielt

5 und eines einen abgeltungsteuerrelevanten Verlust. Wird im Jahr 2013 das Zertifikat verkauft, das sich in der Gewinnzone befindet, lässt sich dieser positive Veräußerungserlös mit Altverlusten verrechnen, wenn er nicht durch anderweitige unterjährige Verluste in dem Depot aufgebraucht wird. Wird dann das zweite Zertifikat im folgenden Jahr oder nach Ablauf des Jahres 2014 verkauft und dabei ein Veräußerungsverlust erzielt, handelt es sich um einen unter der Abgeltungsteuer realisierten Neuverlust. Dieser wird seitens der Bank in dem allgemeinen Verlusttopf berücksichtigt und kann mit späteren Einkünften aus Kapitalvermögen einschließlich laufender Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) bereits auf Bankebene unmittelbar verrechnet werden. Eine zeitliche Befristung für die Verlustverrechnung besteht insoweit nicht.

6 Geld-zurück-Garantie bei optimaler Altverlustverrechnung! Beispiele: Der Anleger hat vom Finanzamt festgestellte Verluste aus Spekulationsgeschäften auf den in Höhe von Er hat seit dem Aktien für insgesamt in seinem Privatvermögen erworben, die sich in der Folgezeit positiv entwickelt haben. Der Börsenwert der Aktien beläuft sich zur Zeit auf Bei Verkauf der Aktien im Jahr 2013 ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von , der von der Bank mit Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt belastet wird. Mithilfe der Steuerbescheinigung der Bank kann der Anleger gegenüber seinem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2013 die Verrechnung der Altverluste mit den Veräußerungsgewinnen aus den Aktien verlangen. Er erhält dann den Betrag von vom Finanzamt erstattet. steuertip: Der Anleger kann unmittelbar nach der Veräußerung der Aktien allein zum Zwecke der Altverlustverrechnung dieselben Aktien wieder erwerben und auf weitere Wertsteigerungen der Aktien hoffen. Der Anleger hat bereits seit 2003 einen Zerobonds (Rückzahlungsbetrag , Anschaffungskosten ) in seinem Depot. Der Zerobonds wird im Jahr 2013 eingelöst und der Anleger erhält den Rückzahlungsbetrag von abzüglich der von der Bank einbehaltenen Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag (insgesamt 4.747,50 ) ausgezahlt. Mithilfe der Steuerbescheinigung bei der Bank kann der Anleger gegenüber seinem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2013 die Verrechnung der Altverluste (insgesamt ) mit dem Einlösungsgewinn aus dem Zerobonds verlangen. Er erhält folglich einen Betrag von 4.747,50 vom Finanzamt erstattet. steuertip: Der Zerobonds zählt zu den sog. Finanzinnovationen. Für die Anwendung der Abgeltungsteuer kommt es anders als beispielsweise beim Erwerb von Aktien auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Einlösung an. Es ist daher auch möglich, mithilfe von Zerobonds oder anderen Finanzinnovationen, die sich bereits lange Zeit im Depot befinden, in 2013 gezielt Veräußerungserlöse zu generieren, die mit den Altverlusten gegenüber dem Finanzamt verrechnet werden können. Der Anleger erwirbt am Aktienanleihen für (Nennbetrag ). Er zahlt im Zusammenhang mit dem Erwerb Stückzinsen in Höhe von Er verkauft die Anleihe im Laufe des Jahres 2013 kurz vor Fälligkeit des Zinscoupons für und vereinnahmt Stückzinsen in Höhe von Die vereinnahmten Stückzinsen sind Bestandteil des Veräußerungserlöses. Der abgeltungsteuerpflichtige Veräußerungsgewinn, der zur Altverlustverrechnung zur Verfügung steht, beläuft sich daher auf Die Bank hält darauf 1.582,50 Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein. Diesen Betrag kann er vom Finanzamt über die Verrechnung mit Altverlusten erstattet verlangen. steuertip: Läuft die Aktienanleihe schlecht und droht eine Rückzahlung am Laufzeitende in Aktien empfiehlt sich eine Veräußerung der Anleihe, bevor es zu einer Andienung der Aktien kommt. Denn durch den Verkauf der Anleihe wird ein allgemeiner Verlust (und kein Aktienveräußerungsverlust) realisiert, der weitestgehend verrechenbar ist, nämlich z.b. auch mit laufenden Zinsen und Dividenden.

7 Checkliste: Einkünfte aus Kapitalvermögen Optimale Altverlustverrechnung bis einschließlich 2013! Mithilfe dieser Checkliste möchten wir Ihr Augenmerk auf das Thema Optimale Altverlustverrechnung lenken, das in der Praxis allzu oft vernachlässigt wird. Dabei sparen Sie auf diesem Weg bares Geld und erhalten von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet ohne dass Sie ein Risiko eingehen. Die sog. Altverluste aus Spekulationsgeschäften können jedoch nur eine begrenzte Zeit nämlich bis einschließlich 2013 mit abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinnen aus Aktien oder anderen Wertpapieren verrechnet werden. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, sich in der verbleibenden Übergangszeit Gedanken zur optimalen Verlustnutzung zu machen. Denn nur dann bleibt aus-reichend Zeit, um eine vorteilhafte Verlustverrechnungsstrategie bis Ende 2013 in die Tat umzusetzen. Kurz vor Ablauf der Frist ist es dafür sicherlich zu spät. Damit Sie sich nicht mit den steuerrechtlichen Details auseinandersetzen müssen, haben wir für Sie die nachfolgende Checkliste ausgearbeitet. Immer dann, wenn Sie von den Fragen in den unten aufgeführten Bereichen mindestens zwei mit Ja beantworten, ist die optimale Altverlustverrechnung für Sie ein Thema, mit dem Sie sich auf jeden Fall auseinandersetzen sollten. I) Sind Alt-Spekulationsverluste vorhanden und besteht grundsätzlich Handlungsbedarf? Zunächst müssen Sie prüfen, ob Sie überhaupt über verrechenbare Altspekulationsverluste verfügen und ob sich für Sie dadurch vom Grundsatz her ein Handlungsbedarf ergibt. Insbesondere dann, wenn Sie die ersten beiden Fragen mit Ja beantworten, bestehen Altverluste, die es möglichst optimal zu nutzen gilt. Liegt Ihnen ein Bescheid des Finanzamtes über die Feststellung eines Spekulationsverlustes gem. 23 EStG a.f. auf den vor? ja nein Ist der in dem Bescheid festgestellte Spekulationsverlust erheblich? ja nein Haben Sie die aufgelaufenen Spekulationsverluste im Wesentlichen durch Aktienverkäufe o.ä. Wertpapierverkäufe innerhalb der alten Jahresfrist erzielt? ja nein Beabsichtigen Sie, auch in Zukunft Ihre Veräußerungsgewinne grundsätzlich aus Aktienverkäufen o.ä. abgeltungsteuerpflichtigen Wertpapierverkäufen zu realisieren? ja nein Wollen Sie sich nicht auf den An- und Verkauf von Edelmetallen (z.b. Gold) oder Rohstoffen innerhalb eines Jahres fokussieren? ja nein Wollen Sie sich nicht auf den An- und Verkauf von Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist fokussieren? ja nein II) Schaffung von Verrechnungsvolumen zur Altverlustverrechnung Primäres Ziel muss es sein, Verrechnungsvolumen zu schaffen, um die vom Finanzamt festgestellten Altspekulationsverluste verrechnen zu können. Dies setzt voraus, dass 2013 abgeltungsteuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung von Wertpapieren erzielt werden. Es genügt nicht, laufende Kapitalerträge (wie Zinsen oder Dividenden) zu erzielen, da diese nicht mit den Altverlusten verrechenbar sind. Können Sie eine der nachfolgenden Fragen mit Ja beantworten, kann es in Ihrem Einzelfall sinnvoll sein, in der Übergangsfrist Veräußerungs- oder Einlösungsgewinne bewusst zu realisieren, um diese mit den Altverlusten verrechnen zu können. Denn nach Ablauf der Übergangsfrist kommt eine Verrechnung der Altverluste nur noch mit zukünftigen Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Edelmetallen bzw. Rohstoffen innerhalb der Jahresfrist oder von Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist in Betracht jedoch nicht mehr mit der jetzt großen Gruppe der Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen. Befinden sich in Ihrem Depot Aktien, die Sie seit dem erworben haben und die Sie mit Gewinn veräußern können? ja nein Befinden sich in Ihrem Depot Finanzinnovationen (wie z.b. Zerobonds oder Garantie-Zertifikate), die in 2013 eingelöst werden oder die Sie mit Gewinn veräußern können? ja nein

8 Können Sie bei der abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerung von Anleihen mit hohen zu vereinnahmenden Stückzinsen rechnen? ja nein Verfügen Sie über ausreichend liquide Mittel, um durch Neuanschaffung von bestimmten Wertpapieren gezielt Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinne in 2013 realisieren zu können? ja nein III) Fallstricke bei der Altverlustverrechnung Wenn Sie eine der nachfolgenden beiden Fragen mit Ja beantworten, kann aufgrund der seit der Abgeltungsteuer geltenden vorrangigen Verlustverrechnung auf Bankebene eine gewünschte Altverlustverrechnung im Einzelfall schwierig werden. Hier bedarf es dann einer sorgfältigen Planung. Befinden sich in Ihren Verlusttöpfen bei der Bank (Aktienveräußerungsverlusttopf und allgemeiner Verlusttopf) erhebliche aufgelaufene und noch nicht verrechnete Verluste? ja nein Wenn Sie die vorstehende Frage mit Nein beantwortet haben: Haben Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit Ihrem Ehegatten bei der Bank gestellt und befinden sich in dessen Verlusttöpfen erhebliche Verluste? ja nein IV) Gestaltungsansätze zur Optimierung der Altverlustverrechnung Aktiv werden müssen Sie vor allem dann, wenn sich in Ihrem Depot erhebliche Verluste in den Verlusttöpfen befinden (siehe die Frage 1 zu III). Denn dann verrechnet die Bank zunächst alle erzielten Veräußerungsgewinne gegen die Verluste, so dass möglicherweise zum Jahresende nichts mehr übrig bleibt, was Sie für eine Altverlustverrechnung gegenüber dem Finanzamt nutzen können. Denn das Finanzamt schaut nur, ob die Bank zum Jahresende in der Steuerbescheinigung einen abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn ausweist. Nur diesen kann das Finanzamt mit den Altverlusten verrechnen und die Abgeltungsteuer erstatten. Erwarten Sie in 2013 in Ihrem Wertpapierdepot abgeltungsteuerpflichtige Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinne aus Aktien oder anderen Wertpapieren? ja nein Ist bei der Bank bislang nur ein Verlust aus Aktienveräußerungen aufgelaufen, und beabsichtigen Sie in 2013 keine Gewinne aus abgeltungsteuerpflichtigen Aktienverkäufen zu realisieren? ja nein Verteilen sich die Verluste in den Verlusttöpfen bei Ihrer Bank auf beide Verlusttöpfe (allgemeiner Verlusttopf und Aktienverlusttopf)? ja nein Verfügen Sie über ein zweites Wertpapierdepot bei einer anderen Bank oder sind Sie bereit, ein solches einzurichten? ja nein Wenn Sie die vorstehende Frage mit Ja beantwortet haben: Können Sie die Wertpapierkäufe und verkäufe so steuern, dass möglichst auf nur einem Depot die abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinne realisiert werden? ja nein Wenn Sie die vorstehende Frage mit Ja beantwortet haben: Befinden sich in diesem Depot erhebliche Verluste in den Verlusttöpfen der Bank? ja nein

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