Fall 10: Schlittschuhlaufen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 10: Schlittschuhlaufen"

Transkript

1 Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher Art (+) 3. Abdrängende Spezialzuweisung nach 23 EGGVG Dazu müsste es sich bei dem polizeilichen Vorgehen um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handeln. Entscheidend ist, ob die Polizei präventiv als Gefahrenabwehrbehörde oder repressiv als Strafverfolgungsbehörde tätig wurde. Hier wird die Polizei zur Abwehr einer Gefahr von S sowie rettungswilligen Dritten tätig. Aufgrund der präventiven Natur der polizeilichen Maßnahme ist die abdrängende Spezialzuweisung nicht einschlägig und der Verwaltungsrechtsweg nach 40 I 1 VwGO eröffnet. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers ( 88 VwGO) unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage. 1. Klagebegehren, 88 VwGO S will die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens erreichen. 2. richtige Klageart a) Anfechtungsklage In Betracht kommt die Anfechtungsklage nach 42 I VwGO. Die Aufforderung, den See nicht zu betreten, stellt eine Maßnahme i.s.v. 1 LVwVfG i.v.m. 35 VwVfG und somit einen VA dar. Eine Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung eines VA gerichtet. Hier ist allerdings zweifelhaft, ob es dem S um die Aufhebung des VA geht oder ob bereits Erledigung eingetreten ist. Erledigung liegt immer dann vor, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist. Die Polizisten haben S verboten, den See für den Rest des Sonntags zu betreten. Mittlerweile sind sechs Wochen verstrichen, so dass der Verwaltungsakt durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Somit ist eine Aufhebung nach 113 I 1 VwGO nicht mehr möglich und die 1

2 Anfechtungsklage unstatthaft. b) Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) In Betracht kommt aber eine FFK nach 113 I 4 VwGO. Diese setzt eine Erledigung der Anfechtungsklage nach Klageerhebung voraus. Problematisch ist hier jedoch, dass sich der VA bereits vor Klageerhebung erledigt hat. e.a.: statthafte Klageart ist die (einfache) Feststellungsklage nach 43 VwGO. h.m.: statthafte Klageart ist die FFK nach 113 I 4 VwGO analog. Pro: effektiver Rechtsschutz, da es meist vom Zufall abhängt, ob Erledigung vor oder nach Klageerhebung eintritt. Einheitliche Regelung der Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte. (Hinweis: Das BVerwG hat die Frage der richtigen Klageart letztlich offen gelassen) Statthafte Klageart ist also die FFK nach 113 I 4 VwGO analog. III. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis, 42 II VwGO. Als Adressat eines belastenden VA ist bei S die Möglichkeit einer Verletzung seiner Freiheitsgrundrechte (zumindest Art. 2 I GG) nicht auszuschließen. 2. Berechtigtes Feststellungsinteresse, 113 I 4 VwGO analog Schließlich müsste S ein berechtigtes Feststellungsinteresse haben. Dieses kann bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse sowie präjudizieller Wirkung gegeben sein. S befürchtet, dass es in Zukunft zu ähnlichen Ereignissen kommen werde. Ferner spricht er von einem demütigenden Verhalten der Polizei, das von einer johlenden Fußgängergruppe beobachtet worden sei, so dass das Vorliegen der Wiederholungsgefahr als auch des Rehabilitationsinteresse zu bejahen ist. 3. Vorverfahren, 68 ff. VwGO analog Fraglich ist, ob ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein muss, obwohl sich der VA bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat. e.a.: Vorverfahren ist durchzuführen und erforderlich, da es sich bei der FFK um eine verlängerte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage handelt. e.a.: Widerspruch nicht zwingend erforderlich, aber dennoch statthaft. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des 44 V VwVfG h.m.: Vorverfahren unstatthaft. Ein laufendes Vorverfahren ist formlos einzustellen. Widerspruchsverfahren kann seine Funktion (Selbstkontrolle, Rechtsschutz, Entlastung der Gerichte) nicht mehr erfüllen. Zudem hat Feststellung der Behörde weniger Gewicht als Gerichtsurteil. Lediglich nach der ersten Ansicht ist ein Vorverfahren erforderlich. Dieses kann aber noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. 4. Frist, 74 I VwGO Fraglich ist, ob die Klagefrist nach 74 VwGO (analog) bei Erledigung des VA vor Erhebung 2

3 der Anfechtungsklage einzuhalten ist. Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt der Erledigung eine Anfechtungsklage in zulässiger Weise hätte erhoben werden können. e.a.: FFK ist fristgebunden, so dass 74 VwGO (analog) anzuwenden ist. Grundsätzlich läuft also die Monatsfrist. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung greift jedoch die Jahresfrist nach 58 II VwGO. a.a. (u.a. BVerwG): Die FFK ist ihrer Rechtsnatur nach keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, sondern eine Feststellungsklage. Diese sind jedoch nicht fristgebunden. Lediglich die Grundsätze der Verwirkung sind zu beachten, wobei als Indiz die Jahresfrist heranzuziehen ist. Hier: Da es an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, ist nach der ersten Ansicht die Jahresfrist nach 74, 58 II VwGO analog einzuhalten, welche im Ergebnis der Dauer des Grundsatzes der Verwirkung entspricht, so dass ein Streitentscheid dahinstehen kann. 5. Klage sodass gegner, 78 VwGO analog Das Land Rheinland-Pfalz als Rechtsträger der Polizei ist richtiger Beklagter nach 78 I Nr. 1 VwGO analog. IV. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO S ist gem. 61 Nr. 1, 1. Alt VwGO und das Land Rheinland-Pfalz als Rechtsträger der Polizeibehörde gem. 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO beteiligtenfähig. 2. Prozessfähigkeit, 62 VwGO S ist gemäß 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Das Land Rheinland-Pfalz als juristische Person des öffentlichen Rechts bedarf eines Vertreters, 62 III VwGO. V. Ergebnis Die FFK ist zulässig B. Begründetheit Die FFK ist begründet, soweit der VA vor seiner Erledigung rechtswidrig war und der S dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt wurde, 113 I 4 VwGO analog. I. Ermächtigungsgrundlage In Betracht kommt eine Platzverweisung gem. 13 I Satz 1, 2. Alt. POG. 3

4 II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit der Polizei Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, 1 I 1 POG. Grundsätzlich sind die allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig. Gemäß 1 VII POG ist jedoch dann die Polizei zuständig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Da S den See unmittelbar betreten will, ist ein rechtzeitiges Handeln der allgemeinen Ordnungsbehörden ausgeschlossen. Daher war die Polizei zuständige Behörde. 2. Verfahren, 28 VwVfG Wegen der Gefahr im Verzug ist die Anhörung nach 28 II Nr. 1 VwVfG entbehrlich. 3. Form Grundsätzlich kann ein VA formfrei, d.h. mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise erlassen werden. Daher ist auch die nötige Form eingehalten worden. 4. Zwischenergebnis Die polizeiliche Verfügung war formell rechtmäßig. III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandsvoraussetzungen von 13 I Satz 1, 2. Alt. POG a) zeitlich befristetes Verbot einen bestimmten Ort zu betreten Die Polizei verbietet S für den Rest des Sonntags den See zu betreten. b) Gefahr für die öffentliche Sicherheit Gefahr = Vorliegen von Tatsachen, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem nicht nur völlig unerheblichen Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen. Die öffentliche Sicherheit besteht aus der Rechtsordnung, den subjektiven Rechten und Rechtsgütern der Einzelnen sowie dem Staat und seinen Einrichtungen. 4

5 Hier kommt eine Gefährdung von Individualrechtsgütern in Betracht. Konkret geht es hier um Leben und Gesundheit des S (Art. 2 II GG). Hätte S die brüchige Eisfläche betreten, hätte er einbrechen und ertrinken oder ernstliche gesundheitliche Erfrierungserscheinungen erleiden können. Insoweit bestand nach Lage der Dinge eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Zudem könnten Dritte in Mitleidenschaft gezogen werden. Zum einen durch eine negative Vorbildwirkung des unerlaubten und riskanten Eislaufens für Kinder. Zum anderen durch die Gefährdung rettungswilliger Dritter. Würde S im Eis einbrechen und kalten Wasser ertrinken drohen, würden rettungswillige Dritte, insbesondere zufällig anwesende Personen, aber auch amtliche Hilfskräfte von Polizei oder Feuerwehr möglicherweise gefährdet. c) Zwischenergebnis Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist damit zu bejahen. 2. Rechtsfolge: Ermessen Die Polizei kann nach 13 I Satz 1, 2. Alt. POG die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr ergreifen. Dabei steht ihr ein Ermessen nach 3 POG, 40 VwVfG zu. a) Entschließungsermessen Zunächst muss die Polizei entscheiden, ob sie tätig wird (sog. Entschließungsermessen). Diesbezüglich gibt es keine Sachverhaltshinweise für sachfremde Erwägungen. b) Auswahlermessen Sodann hat die Polizei ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des Störers und des eingesetzten Mittels, sie muss also entscheiden, wie sie tätig wird (sog. Auswahlermessen). aa) Störerauswahl S ist Verhaltensstörer nach 4 POG und somit polizeipflichtig. bb) Auswahl des Mittels Bei der Auswahl des Mittels ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, 2 POG. Die Maßnahme müsste also einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck besteht hier in dem Schutz der Individualrechtsgüter. Das Verbot, den See nicht zu betreten, dient der Erfüllung dieses legitimen Zwecks. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, die polizeiliche Maßnahme war erforderlich. Des Weiteren überwiegt der Schutz von Leib und Leben gegenüber dem Verbot, die Maßnahme war angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. 3. Zwischenergebnis Damit war die Maßnahme auch materiell rechtmäßig. Somit wurde S auch nicht in seinen Rechten verletzt. IV. Ergebnis Die Klage ist unbegründet. 5

6 C. Endergebnis Die Klage des S ist zwar zulässig, aber unbegründet. Somit hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. 6

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2015 5. Besprechungsfall, 09.07.2015 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2018/2019

Arbeitsgemeinschaft zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2018/2019 Lösung zu Fall 4 Immer feste druff (Abwandlung 1) Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Klage des S könnten (weiterhin) vorliegen. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG PROFESSOR DR. JÖRG ENNUSCHAT LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, INSBESONDERE VERWALTUNGSRECHT SOMMERSEMESTER 2017 RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM 06.05.2017 LÖSUNGSVORSCHLAG

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen

Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund: PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG,

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Abschleppfall (Gehwegparken) Lösungsskizze Siehe

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Jura Online - Fall: Manni - Lösung

Jura Online - Fall: Manni - Lösung Jura Online - Fall: Manni - Lösung 1. Teil: Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen Die Klage des M hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage müsste zunächst

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Ass. jur. Christine Mertesdorf SS 2004 wiss. Mitarbeiterin Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 29.04.2004 Sachverhalt A ist Eigentümer eines Grundstücks im Innenstadtbereich

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7 Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Mangels aufdrängender oder abdrängender

Mehr

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch:

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch: Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG

Mehr

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren

Mehr

Erster Teil Grundlagen

Erster Teil Grundlagen Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht

Mehr

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren

Mehr

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen

Mehr

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 5

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Streitgegenstand: Subventionsentscheidung

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis. Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis. Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen Die Klage des S ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.

Mehr

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Universität Bayreuth Sommersemester 2011 Privatdozent Dr. Daniel Krausnick Fall 1 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - Lösungsskizzen zu Fallbesprechung 1 - A) Auslegung des Rechtsschutzziels

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizei- und Ordnungsrecht Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit

Mehr

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise: Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf

Mehr

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung

Mehr

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Lehrstuhl Prof. Dr. Gröpl, Tutorium zum Besonderen Verwaltungsrecht, SS 2008

Lehrstuhl Prof. Dr. Gröpl, Tutorium zum Besonderen Verwaltungsrecht, SS 2008 Sachverhalt R ist freier Fotograf und arbeitet u.a. regelmäßig für die Saarbrücker Morgenpost. Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine in Saarbrücken und Umgebung erscheinende Boulevardzeitung.

Mehr

1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Lernhilfen zum Verwaltungsprozeßrecht 1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2) 182 Paulskirchen-Verfassung (1849): Die

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

Mehr