NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM

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1 STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III GG) Grundgesetz ist dauerhafte Ordnung im Grundsätzlichen (Rahmenordnung) und von allen Staatsorganen zu beachten Strenge Anforderungen an Verfassungsänderungen (Art. 79 GG) VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES Verfassung = Grundordnung des Staates Worauf beruht die Verfassung? Verfassunggebende Gewalt des Volkes Repräsentation Legitimation durch Zustimmung im Volk 1

2 VERFASSUNGGEBUNG UND VERFASSUNGSÄNDERUNG Verfassunggebende Gewalt (pouvoir constituant) Verfasste Gewalt (pouvoir constitué) Verfassunggebung Verfassungsänderung Formelle Anforderungen: Art. 79 I 1, II GG Materielle Grenze: Art. 79 III GG IDENTITÄTSGARANTIE (ART. 79 III GG) Art. 79 III GG Gliederung des Bundes in Länder Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze Bundesstaatsprinzip Staatsgrundlagenbestimmungen Identitätsgarantie AUSGANGSPUNKT DES GRUNDGESETZES Art. 1 Abs. 1 Herrenchiemsee-Entwurf Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen. BVerfGE 4, 7 (15 f.) Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person Person = homo noumenon Kategorie der Freiheit Gleichheitsbegriff Autonomie des Individuums herrschaftsbegründend Demokratie herrschaftsbegrenzend Grundrechte 2

3 STAATSGRUNDLAGENBESTIMMUNGEN (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 I 1 GG). Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 I 2 GG). Das Deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 II GG). Die drei Gewalten sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art. 1 III GG). Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat (Art. 20 I GG). Der Staat ist verfasst. Der verfasste Staat ist ein Rechtsstaat. Alle Staatsgewalt wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Art. 20 II 2 GG). Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG). STAATSGRUNDLAGENBESTIMMUNGEN (2) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Staat (Art. 20 I GG). Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II 1 GG). Alle Staatsgewalt wird vom Volke und durch besondere Organe ausgeübt (Art. 20 II 2 GG). Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Republik (Art. 20 I GG). Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat (Art. 20 I GG). Die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer Staat (Art. 20 I GG). HOMOGENITÄTSSTANDARD Staatsgrundlagenbestimmungen Verfassungen der Länder Recht der Europäischen Union Folgeverfassungen Art. 28 I 1 GG Art. 23 I 1 u. 3 GG Art. 79 III ivm Art. 146 GG 3

4 BEDEUTUNGSGEHALT DES DEMOKRATIEBEGRIFFS (1) Idealbegriff? Inhaltsoffenes Organisationsprinzip Demokratie fragt nicht nach den richtigen Inhalten. Demokratie fragt, wer über Inhalte entscheidet. BEDEUTUNGSGEHALT DES DEMOKRATIEBEGRIFFS (2) Wer entscheidet über Inhalte? Gemeinschaftlich ausgeübte Selbstbestimmung Welche Gemeinschaft entscheidet über die Inhalte? Staatlich organisierte Gemeinschaft Staatsvolk Rechtsbegriff BEDEUTUNGSGEHALT DES DEMOKRATIEBEGRIFFS (2) Wer entscheidet über Inhalte? Mensch ist Person (Art. 1 I GG). Das autonome Individuum bildet den Ausgangspunkt der Verfassung. Auto-nomie bedeutet Selbstgesetzung. Individuelle Selbstbestimmung betrifft die Grundrechte. Demokratie meint die kollektive Selbstbestimmung. Der Anspruch des Grundrechtsberechtigten auf Demokratie wurzelt in der Menschenwürde. 4

5 FALL AUSLÄNDERWAHLRECHT Eine Bürgerinitiative fordert, dass dauerhaft in Deutschland lebende und arbeitende Menschen jeglicher Herkunft bei der Wahl des Bundestages wahlberechtigt sind. Zumindest Bürger der Europäischen Union müssten das aktive und passive Wahlrecht erhalten. Wäre dies verfassungsrechtlich zulässig? VOLK IM SINNE DES ART. 20 II GG Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II 1 GG). Wer ist das Volk? Wer ist das Legitimationssubjekt? Staatsangehörigen g Betroffensein? (Art. 116 GG u. StAG) Verfassungstradition Präambel, Art. 1 II, 33 I, II, 56, 146 GG Staat ist ein Personenverband Demokratie setzt Zugehörigkeit und relative Homogenität voraus Gemeinsame Öffentlichkeit (Kommunikation) KONKRETISIERUNGSSTUFEN DES DEMOKRATIEPRINZIPS Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Staat (Art. 20 I GG). Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 II 1 GG) Formen der Ausübung von Staatsgewalt (Art. 20 II 2 GG) Durch das Volk in Durch besondere, demokratisch Wahlen und Abstimmungen legitimierte Organe Art. 38, Art. 39, Art. 29, Art. 118a GG Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen der Staatsorgane 5

6 KOLLEKTIVE SELBSTBESTIMMUNG (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II 1 GG). Demokratie = Herrschaft des Volkes Herrschaft ist kollektiv. Gewaltunterworfenheit ist individuell. Volk als Einheit herrscht über sich selbst als Vielheit. Herrschaft und Beherrschte sind nicht identisch. KOLLEKTIVE SELBSTBESTIMMUNG (2) Volkswille Staatswille Volk Parlamentsgesetz Staatsangehörige STAAT UND DEMOKRATIE 1. Staat ist Mittel und Instrument des Volkes, um über sich selbst zu bestimmen. 2. Die Demokratie des Grundgesetzes ist strikt staatsbezogen. 3. Geltung des Demokratieprinzips für die Länder nach Art. 28 I 1 GG bezieht sich auf einen Ausschnitt des deutschen Staatsvolks. 6

7 INDIVIDUUM UND DEMOKRATIE 1. Demokratische Freiheit ist ein Recht auf abgeleitete Teilhabe an gemeinschaftlichen Entscheidungen. 2. Demokratische Gleichheit bedeutet gleiche Teilhabe. Das einzige Differenzierungskriterium ist die Staatsbürgerschaft. Verfassungsrecht B. Grundlagen IV. Art GG als Grundnormen der Staatsorganisation Die Staatsstrukturprinzipien und ihre Sicherung Staatsziele Politische Willensbildung Außendarstellung des Bundes Deutschland und Europa Deutschland und die Welt Länder und Gemeinden Staatliche Amtsträger Staatliche Behörden Art. 20 i.v.m. 79 Abs. 3 Art. 20, 20a, 23 Art. 21 Art. 22 Art. 23 n.f. Art , 32 Art , 35, 37 Art. 33, 34 Art. 35, 36. Einladung zur Begrüßung der ausländischen Studierenden Dienstag, 8. November Uhr c.t. Juristisches Seminar, Erdgeschoss Lautenschläger-Hörsaal. 7

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