Tarifvertrag Land: Probleme (I)
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- Frida Berger
- vor 7 Jahren
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1 Tarifvertrag Land: Probleme (I) - Jahressonderzahlung ( 20 TV-L): Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - Schädliche Unterbrechungen ab dem Verlust der kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile bei Unterbrechung ( 11 TVÜ) - Strukturausgleich ab
2 Tarifvertrag Land: Probleme (II) - Eingruppierung von Fremdsprachensekretärinnen - persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - Krankengeldregelung im TV-L und TVÜ
3 Jahressonderzahlung ( 20 TV-L) - erhält, wer im Dezember beschäftigt ist (Zwölftelregelung) - Auszahlung mit dem Novembergehalt - Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli, August, September, Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe am 1. September
4 Jahressonderzahlung ( 20 TV-L) Problematisch: Bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zählen nach der Auslegung des FM nur die Monate nach der Unterbrechung. Ver.di hält diese Auslegung für rechtswidrig und hat vor dem AG Stuttgart ein Verfahren gewonnen. Zwei negative Beispiele: - ein/e Beschäftigte/r wechselt das Arbeitsverhältnis (innerhalb des Öffentlichen Dienstes) zum 1.10., das alte Arbeitsverhältnis endete bereits am Sie/er erhält nur 3/12 der Jahressonderzahlung, obwohl sie/er 11 Monate gearbeitet hat. - ein studentischer Beschäftigter unterbricht das Arbeitsverhältnis wegen eines Pflichtpraktikums für drei Monate (Juli, August, September). Auch hier werden nur 3 Monate Jahressonderzahlung gezahlt
5 Schädliche Unterbrechungen ab dem Bis jetzt waren Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich, was die Besitzstandswahrung nach TVÜ ( 1 Abs. 1) betrifft. Ab ist bereits eine Unterbrechung von einem Tag schädlich. Genauso negativ auf die Besitzstandswahrung wirkt sich eine Änderung der Tätigkeit aus, wenn sie nicht wesentlich ähnlich mit der vorhergehenden ist
6 Verlust der kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile Regelung TVÜ ( 11): Für die Besitzstandszulage (kindergeldbezogene Entgeltbestandteile) ist eine Unterbrechung wegen Mutterschutz, Elternzeit, Gewährung einer Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen unschädlich. Problem: Was passiert bei einer anderen Form der Unterbrechung, z.b. bei unbezahltem Urlaub? Unterschiedliche juristische Kommentare
7 Strukturausgleich Gewährung ab zum Ausgleich für finanzielle Verluste, die durch das Nicht-Fortbestehen des BAT für manche Beschäftigte entstehen. Gilt nicht für alle, wird als Dauerzulage oder zeitlich befristet gezahlt. Grundlage: Strukturausgleichstabelle
8 Problem: Strukturausgleich Welche Vergütungsgruppe wird bei der Berechnung zu Grund gelegt? - TdL: Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns - ver.di: Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt der Überleitung ( )
9 Eingruppierung von Fremdsprachensekretärinnen - Eingruppierung erfolgt noch nach der Vergütungsordnung zum BAT (Anlage 1a) - Eingruppierung erfolgt nach E 6 (eine Fremdsprache) oder nach E 7 (zwei Fremdsprachen) jeweils nach der Einarbeitungzeit - Bewährungs- und Fallgrupenaufstiege erfolgen nicht mehr (bei Einstellung ab dem )
10 Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ( 14 TV-L) - Voraussetzung: Höherwertige Tätigkeit wird mindestens einen Monat ausgeübt - Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist damit auch erfasst - Zulage in E1 bis E8: 4,5% des individuellen Tabellenentgelts (bei Sprung um mehr als eine Stufe analog E9 bis E15) - Zulage in E9 bis E15: Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte
11 Krankengeldregelung ( 22 TV-L) - Entgeltfortzahlung (entspr. 21 TV-L) für 6 Wochen - Danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche (bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr) bzw. bis zum Ende der 39. Woche (bei einer Besch.-Zeit von mehr als 3 Jahren) - Krankengeldzuschuss bei mehreren Erkrankungen innerhalb eines Kalenderjahres maximal bis zu den o.g. Fristen - Der Krankengeldzuschuss entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers (sog. Bruttokrankengeld) und dem Nettoentgelt. (Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des 21)
12 Krankengeldregelung ( 13 TVÜ) Abweichend gilt für Beschäftigte, für die bis zum BAT gegolten hat (darunter fallen diejenigen, die seit ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind): Der Krankengeldzuschuss entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld (oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung) und dem Nettoentgelt. (Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.)
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