Mietvertrag für Anduriña

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1 Mietvertrag für Anduriña Vertragspersonen: Fahrzeugbesitzer Name/ Vorname Anduriña-Wohnmobile, Mercedes Orozco-Miguel Strasse Bellevuestrasse 32 PLZ/ Ort 2540 Grenchen Telefon / Fahrzeugübernehmer Name/ Vorname Strasse PLZ/ Ort Telefon/Mobile Geburtsdatum Führerscheinnr. Fahrzeugdaten Fahrzeugtyp Kontrollschildnummer Fahrzeugmarke Mietbeginn Preis inkl. Mwst Mwst Uhrzeit: Mietende: CHF Kaution ( Mwst.frei) CHF CHF Seite 1

2 Mietbedingungen Kaution: Es wird eine Kaution von CHF erhoben (kleinere Schäden, unterlassenes Tanken, Reinigung etc.) welche nach der Rückgabe des Wohnmobils im vereinbarten Zustand zurückerstattet wird. Allgemeine Bestimmungen: Diese Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Vertrages. Die Gebrauchsdauer beginnt beim Standplatz des Fahrzeugbesitzers und endet, wenn das Wohnmobil zum Standplatz zurückgebracht wird. Die Gebrauchsdauer endet nicht mit dem Hinterlegen des Autoschlüssels, gleich an welchem Ort. Die Haftung des Fahrzeugübernehmers endet erst bei der Inbesitznahme des Fahrzeuges, der Wagenschlüssel und der Wagenpapiere durch den Fahrzeugbesitzer oder eine von ihr beauftragte Person. Der Fahrzeugbesitzer überlässt dem Fahrzeugübernehmer ein verkehrstaugliches und technisch einwandfreies Fahrzeug, nebst Zubehör zum Gebrauch. Das Fahrzeug ist Eigentum von Anduriña-Wohnmobile Mercedes Orozco-Miguel. Das Fahrzeug darf nicht aus Europa ausgeführt werden, oder anderweitig ausserhalb Europas verwendet werden. Reservation: Reservationen sind telefonisch, persönlich, über Kontaktformular oder per möglich. Der Fahrzeugübernehmer überweist bis spätestens 10 Tage nach Erhalt des Vertrags eine Anzahlung von 50% auf folgendes Bankkonto:. Der Restbetrag und das Depot in der Höhe von CHF ist 14 Tage vor Übernahme ebenfalls auf obenstehendes Bankkonto zu überweisen. Die Reservation ist für die Fahrzeugbesitzer ab dem Zahlungseingang der Anzahlung verbindlich. Kurzfristigere Fahrzeugüberlassungen sind am Übergabe Tag des Fahrzeuges an den Fahrzeugbesitzer in bar zu bezahlen. Lenker: Die Lenker des Wohnmobils muss mindestens 25 Jahre alt und mindestens 24 Monate im Besitz des Führerscheines Kat. B sein. Mit der Unterschrift bestätigt der Lenker das ihm in den letzten 24 Monaten weder der Führerausweis entzogen noch eine Versicherung das Versichern eines Fahrzeuges abgelehnt hat. Das Fahrzeug darf nur vom Fahrzeugübernehmer selbst und den Lenkern, welche dem Fahrzeugbesitzer bekannt gegeben worden sind, gelenkt werden. Alle Lenker müssen im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein, welcher vor der Überlassung dem Fahrzeugbesitzer als Kopie abgegeben werden muss. Der Fahrzeugübernehmer ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Lenker des Fahrzeuges bekannt zu geben. Der Unterzeichner des Vertrages bleibt jedoch vollumfänglich haftbar, auch wenn der Unterzeichner nicht gleichzeitig auch Lenker ist. Das Weitervermieten an Dritte sowie Lernfahrten sind verboten. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs: Die Übernahme des Wohnmobiles erfolgt gemäss gegenseitiger Absprache. Das Fahrzeug muss zu den im Vertrag festgelegten Zeiten übernommen und zurückgebracht werden, innen gereinigt, vollgetankt, ohne Mängel und mit vollständigem Inventar abgegeben werden. Fehlendes oder defektes Inventar wird verrechnet. Die Zeit für den Unterhalt des Fahrzeugs geht zu Lasten des Fahrzeugübernehmers. Kann der Wagen nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht werden, ist der Fahrzeugbesitzer sofort telefonisch zu benachrichtigen. Ausserdem hat der Fahrzeugübernehmer einen Zuschlag von CHF 50.- pro Stunde zu zahlen. Seite 2

3 Pflichten des Fahrzeugübernehmers: Der Fahrzeugübernehmer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung massgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das Fahrzeug ist nur zu Freizeit- und Ferienzwecken zu verwenden. Der Fahrzeugübernehmer ist verantwortlich, dass die mitfahrenden Kinder die notwendigen Sicherheitsmassnahmen einhalten. (Kindersitz usw.). Während der Fahrt ist die Gasflasche geschlossen zu halten. Gefahr einer Explosion! Wartung: Der Fahrzeugübernehmer ist während der Vertragsdauer für den vorschriftsmässigen Unterhalt des Wohnmobils verantwortlich. Der Fahrzeugübernehmer ist verpflichtet alle 500 km (bei Betankung) den Ölstand und Wasserstand sowie den Reifendruck zu kontrollieren. Öl- und Schmierspesen sowie notwendige Reparaturen werden bei Ende der Vertragsdauer zurückerstattet, sofern das vorherige Einverständnis des Fahrzeugbesitzers eingeholt wurde. Für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt, oder unsachgemässe Behandlung des Wohnmobils entstehen, haftet der Fahrzeugübernehmer. Insbesondere ist der Fahrzeugübernehmer für alle Schäden haftbar, welche durch Einfüllen des falschen Kraftstoffes entstehen. Gebühren: Treibstoff, Autobahn-, Tunnel- sowie andere Strassen- und Verkehrsgebühren gehen zulasten des Fahrzeugübernehmers. Übertretungen von Verkehrsvorschriften: Für die Folgen von Verkehrsverletzungen, Bussen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art, Überschreitungen von Parkzeiten etc. haftet der Fahrzeugübernehmer. Für Aufwände die dadurch dem Fahrzeugbesitzer entstehen wird eine Bearbeitungsgebühr von mind. CHF 50.- bzw. nach Aufwand erhoben. Verbot Im Wohnmobil ist das Rauchen untersagt! Tiere dürfen nur nach Rücksprache mit dem Fahrzeugbesitzer mitgeführt werden. Die Benützung des Wohnmobils ist für Personen, die unter Medikamenten-, Alkohol- und/oder Rauschgifteinfluss stehen, verboten. Das Wohnmobil darf nicht für kommerzielle Zwecke benützt werden. Es ist verboten mit dem Wohnmobil durch die Waschanlage zu fahren. Motorräder transportieren ist verboten. Das Weitervermieten an Dritte ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht überladen werden (Herstellerangaben). Zusätzlich sind die Angaben des Fahrzeugbesitzers zu beachten. Die Handhabung des Wohnmobils muss nach Vorschriften des Herstellers erfolgen. Gewicht mit dazugehörigem Zubehör: (Veloträger, Stühle, Tische, Geschirr, Gasflasche, Wassertank usw.) Das Fahrzeug darf max. ein Gesamtgewicht von 3500kg ausweisen. Haftung: Der Fahrzeugbesitzer kann für Verluste oder Schäden, die dem Fahrzeugübernehmer infolge einer Panne oder eines Unfalls, oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wohnmobils entstehen nicht haftbar gemacht werden. Er übernimmt keine Haftung gegenüber dem Fahrzeugübernehmer oder Drittpersonen für Unfälle oder Schäden, die sich während der Gebrauchsdauer ereignen. Ebenso ist der Fahrzeugbesitzer nicht für Schäden haftbar, die als Folge von Mängeln am Fahrzeug entstehen, es sei denn, diese Mängel seien durch den Fahrzeugbesitzer absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden. Seite 3

4 Der Fahrzeugübernehmer haftet für Schäden, welche nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind (u.a. Selbstbehalt bei Kollision u.dgl.). Bei Unfall- und Reifenschäden, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust haftet der Fahrzeugübernehmer nicht für Reparaturkosten. Schäden, die durch Nichtbeachten der Mindesthöhe verursacht wurden, sowie Beschädigungen an der Innenausstattung des Wohnmobils sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Fahrzeugübernehmers. Das Inventar des Fahrzeugübernehmers( Kleider, Smartphone, Tablet, Laptop, etc.) ist im Falle eines Einbruchs oder Schadenereignisses nicht versichert. Es ist daher zu empfehlen, bei Ihnen Privathaftpflichtversicherung eine Zusatzversicherung abzuschliessen. Eine Annullationskosten- Versicherung ist nicht enthalten jedoch sehr empfehlenswert. Versicherungsgesellschaft: Police Nr: Versicherungsgesellschaft: Police Nr: Reparaturen: Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich zuerst dem Fahrzeugbesitzer zu melden. Dieser entscheidet, wie und wo der Wagen repariert wird. Reparaturen die ausgeführt werden, ohne den Fahrzeugbesitzer vorgängig orientiert zu haben, sind vom Fahrzeugübernehmer grundsätzlich selber zu tragen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage der Quittung oder Originalrechnung zurückerstattet. Für den Fall, dass das überlassene Wohnmobil in der Zeit zwischen Abschluss und Gebrauchsbeginn, in Folge eines unverschuldeten Unfalls von dem Fahrzeugbesitzer ausfällt, bemüht sich der Fahrzeugbesitzer möglichst schnell um ein Ersatzwohnmobil, ist dazu aber nicht verpflichtet. Weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden. Der Fahrzeugübernehmer ist verpflichtet das überlassene Wohnmobil mit grösster Sorgfalt zu benützen. Von sämtlichen Reparaturen die ausgeführt werden, muss ein Foto es beschädigten Teils gemacht werde. Schadenereignis: Der Fahrzeugübernehmer hat nach Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei und einen Polizeibericht erstellen zu lassen. Als Zweites muss der Fahrzeugbesitzer unter der Nummer oder benachrichtig werden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Fahrzeugübernehmer hat dem Fahrzeugbesitzer, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss, insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges sind sofort die Polizei und der Fahrzeugbesitzer zu informieren. Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht sind dem Fahrzeugbesitzer innerhalb von 24 Stunden nach dem Diebstahl einzureichen. Der Fahrzeugübernehmer ermächtigt den Fahrzeugbesitzer zur Einsicht jeglicher relevanter Akten bei allen Amtsstellen. Sauberkeit und Reinigung: Sie erhalten ein tadellos, gepflegtes Fahrzeug. Wir bitten Sie, dieses so zu behandeln als wäre es Ihr eigenes. Das Wohnmobil muss innen in sauberem Zustand zurückgegeben werden, ansonsten ist eine Reinigungsgebühr von Fr zu entrichten. Für nicht entleerte Toilette Fr Seite 4

5 KM Stand: Im Mietpreis inbegriffen sind 1750 Km pro Woche, 250 km pro Tag oder 500 km am Wochenende. Jeden weiteren Km wird mit CHF 0.60 verrechnet. Rücktritt aus dem Gebrauchsvertrag: Wenn das Wohnmobil nicht bezogen oder die vorgesehene Gebrauchsdauer nicht voll ausgenützt wird, ist der Überlassungsbetrag dennoch geschuldet. Der Rücktritt ist dem Fahrzeugbesitzer mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Annullierungskosten Bis 90 Tage vor Überlassungsbeginn Bis 61 Tage vor Überlassungsbeginn Bei 60 bis 20 Tagen vor Überlassungsbeginn CHF Gebühr 20% der Überlassungsgebühr 50% der Überlassungsgebühr 20 bis 00 Tage vor Überlassungsbeginn 100% der Überlassungsgebühr Kann das Fahrzeug durch den Fahrzeugbesitzer nicht zum vereinbarten Termin übergeben werden, wird sofern möglich ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt oder die bereits überwiesene Überlassungsgebühr rückerstattet. Im Preis inbegriffen: - Vollkaskoversicherung ( Zürich Versicherung) - Assistance - es gelten die Bestimmungen der Zürich Camper Assistance und Zürich Versicherungen - 1x Gas, 11Kg & 1x angebraucht - ab 3 Wochen gibt es 2 Gasflaschen, voll - Anleitung über das Wohnmobil - CH-Autobahnvignette - Geschirr - Campingtisch und Campingstühle - WC-Chemieflüssigkeit - Kabelrolle und diverse Anschlusskabel - Frischwasserschlauch Im Preis nicht inbegriffen (Liste nicht abschliessend): - Versicherung von beweglicher Zusatzausrüstung und Zubehörteile - Annullationskonstenversicherung - Reiserversicherung - Innen (Endreinigung) - Bettwäsche - Schlafsäcke - Decken - Frottewäsche - Kindersitz Seite 5

6 Gerichtsstand: Der Unterzeichnende erklärt, die obenstehenden Mietbedingungen gelesen zu haben und erklärt sich damit einverstanden. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand Grenchen für jeden aus diesem Vertrag entstehenden Streit. Die Mietbedingungen könne jederzeit vom Fahrzeugbesitzer abgeändert werden. Dieser ist jedoch verpflichtet den Fahrzeugübernehmer rechtzeitig zu informieren. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Alle Preise inkl. MwSt. Der Fahrzeugbesitzer: Der Fahrzeugübernehmer: Der Fahrzeugübernehmer: Der Fahrzeugübernehmer: Seite 6

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