Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel

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1 Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel 6. April /2016 Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016, der den Be teiligten heute bekannt gegeben wurde, ist die geplante Öffnung von Ladengeschäften im ge samten Stadtgebiet von Frankfurt am Main anlässlich der Musikmesse am Sonntag, dem 10. April 2016 in der Zeit von Uhr bis Uhr, nicht zulässig. Eine entsprechende Er laubnis der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 ist nach der Entscheidung des Ver waltungsgerichtshofs offensichtlich rechtswidrig. Damit waren die Anträge der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB), Diözesanverband Limburg e. V. mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Frank furt am Main an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Anträge mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt hat, beurteilt der Hessische Verwaltungs gerichtshof die Gestattung der Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von Frankfurt am Main als offensichtlich rechtswidrig. BrüderGrimmPlatz Kassel Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst Telefon (0561) Telefax (0611) Adresse: Entscheidungsübersendungen: Die Übersendung von Entscheidungen ist kostenpflichtig. Für die ersten 50 Seiten werden je Seite 0,50 und für jede weitere Seite 0,15 erhoben. Erfolgt der Versand an Sie per , kostet dies 2,50 für jedes Dokument. Die Entscheidungsüber sendung im Wege der Amtshilfe ist kostenfrei.

2 Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvoll ziehbar, dass der durch die Musikmesse verursachte Besucherstrom sich z. B. auf ein ca. 10 km vom Messegelände entferntes großes Einkaufszentrum NordwestZentrum Frankfurt, ge schweige denn generell auf das gesamte Gebiet der Großstadt Frankfurt am Main, das eine Flä che von ca. 248 km 2 umfasst, auswirken werde und dass gerade die zum Teil sehr weit vom Mes segelände entfernt liegenden Ladengeschäfte und Verkaufsstellen einen Beitrag zur Versorgung der Besucher der Musikmesse leisten könnten. Die Stadt habe das ihr vom Gesetzgeber einge räumte Ermessen zudem auch deshalb überschritten, weil die Offenhaltung von Ladengeschäften und Verkaufsstellen nicht inhaltlich auf bestimmte Handelszweige beschränkt worden sei, für deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich der Musikmesse ein sachlicher Grund bestehen könnte. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass der durch die Musikmesse hervorgerufene Besucherstrom an einem Sonntag einer unbeschränkten Versorgung durch sämt liche im Gebiet von Frankfurt am Main ansässigen Handelszweige bedürfe. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 B 751/16 2

3 Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel 6. April /2016 Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016, der den Be teiligten heute bekannt gegeben wurde, ist die geplante Öffnung von Ladengeschäften im ge samten Stadtgebiet von Frankfurt am Main anlässlich der Musikmesse am Sonntag, dem 10. April 2016 in der Zeit von Uhr bis Uhr, nicht zulässig. Eine entsprechende Er laubnis der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 ist nach der Entscheidung des Ver waltungsgerichtshofs offensichtlich rechtswidrig. Damit waren die Anträge der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB), Diözesanverband Limburg e. V. mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Frank furt am Main an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Anträge mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt hat, beurteilt der Hessische Verwaltungs gerichtshof die Gestattung der Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von Frankfurt am Main als offensichtlich rechtswidrig. BrüderGrimmPlatz Kassel Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst Telefon (0561) Telefax (0611) Adresse: Entscheidungsübersendungen: Die Übersendung von Entscheidungen ist kostenpflichtig. Für die ersten 50 Seiten werden je Seite 0,50 und für jede weitere Seite 0,15 erhoben. Erfolgt der Versand an Sie per , kostet dies 2,50 für jedes Dokument. Die Entscheidungsüber sendung im Wege der Amtshilfe ist kostenfrei.

4 Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvoll ziehbar, dass der durch die Musikmesse verursachte Besucherstrom sich z. B. auf ein ca. 10 km vom Messegelände entferntes großes Einkaufszentrum NordwestZentrum Frankfurt, ge schweige denn generell auf das gesamte Gebiet der Großstadt Frankfurt am Main, das eine Flä che von ca. 248 km 2 umfasst, auswirken werde und dass gerade die zum Teil sehr weit vom Mes segelände entfernt liegenden Ladengeschäfte und Verkaufsstellen einen Beitrag zur Versorgung der Besucher der Musikmesse leisten könnten. Die Stadt habe das ihr vom Gesetzgeber einge räumte Ermessen zudem auch deshalb überschritten, weil die Offenhaltung von Ladengeschäften und Verkaufsstellen nicht inhaltlich auf bestimmte Handelszweige beschränkt worden sei, für deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich der Musikmesse ein sachlicher Grund bestehen könnte. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass der durch die Musikmesse hervorgerufene Besucherstrom an einem Sonntag einer unbeschränkten Versorgung durch sämt liche im Gebiet von Frankfurt am Main ansässigen Handelszweige bedürfe. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 B 751/16 2

5 Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel 6. April /2016 Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016, der den Be teiligten heute bekannt gegeben wurde, ist die geplante Öffnung von Ladengeschäften im ge samten Stadtgebiet von Frankfurt am Main anlässlich der Musikmesse am Sonntag, dem 10. April 2016 in der Zeit von Uhr bis Uhr, nicht zulässig. Eine entsprechende Er laubnis der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 ist nach der Entscheidung des Ver waltungsgerichtshofs offensichtlich rechtswidrig. Damit waren die Anträge der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB), Diözesanverband Limburg e. V. mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Frank furt am Main an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Anträge mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt hat, beurteilt der Hessische Verwaltungs gerichtshof die Gestattung der Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von Frankfurt am Main als offensichtlich rechtswidrig. BrüderGrimmPlatz Kassel Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst Telefon (0561) Telefax (0611) Adresse: Entscheidungsübersendungen: Die Übersendung von Entscheidungen ist kostenpflichtig. Für die ersten 50 Seiten werden je Seite 0,50 und für jede weitere Seite 0,15 erhoben. Erfolgt der Versand an Sie per , kostet dies 2,50 für jedes Dokument. Die Entscheidungsüber sendung im Wege der Amtshilfe ist kostenfrei.

6 Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvoll ziehbar, dass der durch die Musikmesse verursachte Besucherstrom sich z. B. auf ein ca. 10 km vom Messegelände entferntes großes Einkaufszentrum NordwestZentrum Frankfurt, ge schweige denn generell auf das gesamte Gebiet der Großstadt Frankfurt am Main, das eine Flä che von ca. 248 km 2 umfasst, auswirken werde und dass gerade die zum Teil sehr weit vom Mes segelände entfernt liegenden Ladengeschäfte und Verkaufsstellen einen Beitrag zur Versorgung der Besucher der Musikmesse leisten könnten. Die Stadt habe das ihr vom Gesetzgeber einge räumte Ermessen zudem auch deshalb überschritten, weil die Offenhaltung von Ladengeschäften und Verkaufsstellen nicht inhaltlich auf bestimmte Handelszweige beschränkt worden sei, für deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich der Musikmesse ein sachlicher Grund bestehen könnte. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass der durch die Musikmesse hervorgerufene Besucherstrom an einem Sonntag einer unbeschränkten Versorgung durch sämt liche im Gebiet von Frankfurt am Main ansässigen Handelszweige bedürfe. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 B 751/16 2

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