Mustervertrag Familienstiftung: Stiftungsgeschäft und Satzung
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- Fritz Burgstaller
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1 Familienstiftung: Stiftungsgeschäft und Satzung Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden. Für eventuell enthaltene Fehler übernehmen jedoch Autor/in, Chefredakteur sowie die Holzmann Medien GmbH & Co. KG keine rechtliche Verantwortung Holzmann Medien
2 Familienstiftung: Stiftungsgeschäft und Satzung 1 Stiftungsgeschäft der >>A + B<<-Familienstiftung 2 1 Errichtung Hiermit errichten wir, >>A und B<<, die >>A + B<<-Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts 3. 2 Sitz Die Stiftung soll ihren Sitz in -Stadt haben. 3 Zweck 1. Die Stiftung soll folgende Zwecke verfolgen: - Sicherung des Lebensabends der Stifter >>A und B<<. - Förderung der Berufsausbildung, des Studiums und beruflicher Existenzgründung der Abkömmlinge der Stifter. - Nach dem Tod des Letztversterbenden der Stifter soll deren gemeinsame Grabstätte in bescheidenem Aufwand erhalten und gepflegt werden. - Die Begünstigung der Familienmitglieder darf 75 % der jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens nicht überschreiten Zur Zweckerfüllung 4 nach Ziff. 1 sollen die Erträge für nachfolgend aufgeführten Vermögen verwendet werden: - Wertpapierbesitz, deponiert bei der X-Bank in gem. beigefügter Depotaufstellung. - die Gesellschafteranteile an der Y-GmbH der Stifter. 3. Organisation und Rechtsstatus der Stiftung bestimmt sich nach der beigefügten Satzung. 4. Die Verteilung des sonstigen Nachlasses der Stifter wird darüber hinaus wie folgt geregelt: 5. Testamentsvollstrecker soll der Vorstand der Stiftung sein. >>Ort, Datum<< >>A<< 5 >>B << 2013 Holzmann Medien 1
3 Satzung der >>A + B<<-Familienstiftung 1 Rechtsform und Name Die >>A + B<<-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. 2 Sitz 6 Der Sitz der Stiftung ist -Stadt. 3 Stiftungszweck 1. Die Stiftung verfolgt die nachfolgend beschriebenen Zwecke: - Finanzieller Unterhalt der Stifter und nach deren Ableben deren Abkömmlinge. - Unterstützung von Verwandten der Stifter bei wirtschaftlicher Notlage und Bedürftigkeit. - Erhalt und Pflege in bescheidenem Umfang des gemeinsamen Grabes der Stifter nach dem Tod des Letztversterbenden Die Begünstigung nach Abs. 1 darf 75 % der jährlichen Erträge 7 des Stiftungsvermögens nicht überschreiten. 3. Es gibt keinesfalls einen Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung. 4 Stiftungsvermögen 8 1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus - Dem gesamten Wertpapierbesitz der Stifter gem. beigefügter Depotaufstellung - Der Geschäftsanteile der Y-GmbH, die im Eigentum der Stifter sind - 2. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist vor allem darauf auszurichten, dass das Vermögen ungeschmälert in seinem Wert erhalten bleibt. Vermögensumschichtungen sind zulässig. 3. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie dazu bestimmt sind. 4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 5 Stiftungsorgane 9 Die Stiftung hat einen Vorstand, einen Familienrat und die Familienversammlung als Organe. 6 Familienrat Aufgabe des Familienrats ist die Aufsicht über die Handlungen des Vorstandes, die Beschlussfassung über die Vergabe von Zuwendungen, Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes, Feststellung der Jahresrechnung und der Vorschlag zur Entlastung des 2013 Holzmann Medien 2
4 Vorstandes an die Familienversammlung. 2. Der Familienrat soll max. 5 Mitglieder umfassen. Ihm gehören die Stifter auf Lebenszeit an, die sonstigen Mitglieder werden solange die Stifter leben, durch diese oder den verbliebenen noch lebenden Stifter für jeweils drei Jahre ernannt. Die Mitgliedschaft endet mit Erreichen des 65. Lebensjahres. Ausgenommen sind die Stifter. Ihnen ist es jedoch unbenommen, sich aus dem Familienrat zurückzuziehen. Gibt es keinen Stifter mehr im Familienrat, dann werden seine Mitglieder von der Familienversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 3. Der Familienrat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Aus seiner Mitte wählt er einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 4. Der Familienrat hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten. Seine Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Familienrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Seine Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter per mit einer Frist von mind. 5 Tagen, es sei denn, alle Familienratsmitglieder stimmen einer Einberufung in kürzerer Frist zu. Ist der Familienrat trotz ordentlicher Ladung nicht beschlussfähig, so ist er erneut zu laden. Bei dieser erneuten Sitzung ist er jedenfalls beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss bei der Ladung hingewiesen werden. 5. Über die Sitzungen des Familienrates ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann auch gleichzeitig Protokollführer sein. 6. Die Tätigkeit als Familienrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Die Familienversammlung kann ersatzweise eine Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Familienrats als Pauschale beschließen. 7 Familienversammlung 1. Die Familienversammlung umfasst alle volljährigen Mitglieder der Familien >>A und B<<. Den Vorsitz führen >>A und B<< bis zu ihrem 75. Lebensjahr, sofern sie nicht aus eigenen Stücken zurücktreten. Solange nur noch einer der beiden Stifter im Vorstand ist, führt dieser die Familienversammlung allein. Nach dem Tod des letzten Stifters oder nach seinem Ausscheiden wählt die Versammlung entsprechend ihrer Geschäftsordnung einen Nachfolger. 2. Aufgaben der Familienversammlung: - Die Familienversammlung wählt entsprechend den Vorschlägen des Familienrats aus ihrer Mitte alle Familienräte, sobald der letzte Stifter ausgeschieden ist. - Entsprechend dem Vorschlag des Familienrats stimmt die Familienversammlung jährlich über die Entlastung des Vorstandes ab. - In Fällen der Satzungsänderung oder wenn ein Beschluss zur Auflösung ansteht, ist die Familienversammlung anzuhören. - Beschlüsse bedürfen der 2/3-Mehrheit 8 Vorstand 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich sowie außergerichtlich. Er ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den Stellvertreter. 2. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: - Verwaltung des Stiftungsvermögens - Ausführung der Beschlüsse des Familienrats 2013 Holzmann Medien 3
5 - Vorbereitung der Wahlen und Sitzungen des Familienrats - Führung des Familienbuchs mit den bezugsberechtigten Familienmitgliedern. 3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der erste Vorstand wird von den Stiftern ernannt. Nach dem Tod des letztversterbenden Stifters werden die Vorstandsmitglieder vom Familienrat gewählt. Mitglieder des Familienrates können nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Ein Vorstand muss nicht Angehöriger der Familien sein. 4. Ein Vorstandsmitglied wird auf 5 Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. 5. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. 6. Der Vorstand ist angemessen zu honorieren. Die Vergütung wird durch den Familienrat festgesetzt. 7. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfskräfte einzustellen. 8. Sofern der Vorstand dazu aufgefordert wird, ist er jederzeit verpflichtet, Auskunft über die Geschäftstätigkeit und die wirtschaftliche Lage der Stiftung zu geben. 9 Satzungsänderung 1. Bis zum Tod des letztversterbenden Stifters sind die Stifter zur Satzungsänderung berechtigt. 2. Nach dem Tod des letztversterbenden Stifters kann der Familienrat in Abstimmung mit dem Vorstand nach Anhörung der Familienversammlung Änderungen dieser Satzung beschließen, auch Änderungen der Stiftungszwecke, die Auflösung der Stiftung oder ihre Verbindung mit einer anderen Stiftung. 3. Ein Beschluss nach Abs. 2 kann nur mit 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder ergehen. Bei Zweckänderungen sind bevorzugt steuerbegünstigte Zwecke zu benennen. 4. Im Falle der Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen entweder unter die Familienmitglieder zu gleichen Teilen aufzuteilen oder aber zu entscheiden, dass das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zufällt. 10 Funktionsbegriffe Die in der Satzung verwendeten Funktionen sind geschlechtsneutrale Begriffe und beziehen sich sowohl auf weibliche wie auf männliche Funktionsinhaber. >>Ort, Datum<< >>A<< 11 >> B<< 2013 Holzmann Medien 4
6 1 Stiftungen sind eine Möglichkeit, ein Vermögen so zu verselbstständigen, dass es völlig unabhängig existiert und nur noch dem vom Stifter vorgegebenen Zweck gewidmet ist. Personen also, die über hinreichend viel Vermögen verfügen und die dafür sorgen möchten, dass dieses Vermögen oder ein Teil davon einem bestimmten Zweck dienen soll, entscheiden sich häufig dafür, das Vermögen aus ihrem eigenen auszugliedern und gründen zur Verfolgung des von ihnen gewünschten Zwecks eine Stiftung (diese Lösung wird in diesem Muster gewählt). Es gibt dabei grundsätzlich zwei verschiedene Varianten: Entweder es wird ein Vermögen ausgegliedert, welches einem gemeinnützigen Zweck dienen soll (unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke). Oder das Vermögen wird ausgegliedert, weil der Stifter dafür sorgen möchte, dass sein Lebenswerk (seine Firma / sein Unternehmen) nach seinem Tod nicht untergeht. Dies sind in der Regel Fälle, in denen kein Nachfolger zu Verfügung steht oder zu befürchten ist, dass die Erben das Unternehmen zu Grunde richten. Es gibt auch Mischkonstruktionen: Der Stifter gründet zwar eine gemeinnützige Stiftung, ein Teil der Erträge aber soll an ihn oder an enge Familienangehörige gehen. Schließlich ist es möglich, dass die Stiftung nicht schon zu Lebzeiten des Stifters gegründet wird, sondern im Wege eines Testaments: Der Stifter verfügt für den Rest seines Lebens über das Vermögen, vermacht dieses aber (oder Teile davon) einer Stiftung, die noch zu gründen ist. Es gibt noch eine andere Art der Einteilung der Stiftungen: Die Stiftung als selbständiges Rechtsgebilde nach den 80 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine rechtsfähige Stiftung darstellt (dazu zählen alle oben genannten Varianten und der Fall dieses Musters) oder die nichtselbständige Stiftung, bei der das Vermögen durch einen Treuhänder verwaltet wird, weshalb sie auch treuhänderische Stiftung genannt wird. Unter einer Familienstiftung, die dieses Muster zeigt, ist ganz allgemein eine Stiftung zu verstehen, die zugunsten von Personen errichtet wird, die einer bestimmten Familie angehören, also von gemeinsamen Stammeltern abstammen. Familienstiftungen sind normalerweise nicht steuerbegünstigt, es sei denn, es wird eine Kombination aus einem gemeinnützigen Zweck und dem Zweck der Familienversorgung gewählt. Die Familienstiftung ist keine besondere Rechtsform der Stiftung, sondern eine Anwendungsform. Damit der Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft erfüllt werden kann, muss Stiftung hinsichtlich des Vermögens entsprechend ausgestattet sein. Das heißt: Da es den Grundsatz der Bestandserhaltung des Stiftungsvermögens gibt, können nur die Erträge aus dem Grundstockvermögen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Es gilt daher die Faustregel, dass ab einem Stiftungsvermögen von Euro eine rechtsfähige Stiftung sinnvoll ist. Bei der Errichtung einer Familienstiftung wird unentgeltlich Vermögen durch den Stifter auf die Stiftung übertragen. Dieser Vorgang unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei gibt es die Varianten der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung entweder durch Schenkung unter Lebenden (hier im Muster) oder als Erwerb von Todes wegen. Die Vermögensübertragung auf eine inländische Familienstiftung kann jedoch in bestimmten Ausnahmefällen begünstigt sein. Es greift ein Freibetrag und ein Steuerklassenprivileg, wenn die Begünstigten nur der Ehegatte und die Abkömmlinge sind sowie die Eltern und Voreltern. Statt der ungünstigeren Steuerklasse III finden dann die Steuerklassen I oder II Anwendung. Denn: Es wird bei der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker (also dem Stifter) zugrunde gelegt. 2 Stiftungen tragen häufig den Namen des Stifters. Es gibt zwei Arten von Stiftungen, nämlich die nichtrechtsfähige und die rechtsfähige (hier im Muster), die nach den Regeln 80 ff BGB gegründet 2013 Holzmann Medien 5
7 ist. 3 Es gibt Stiftungen, die nicht rechtsfähig sind. Das sind die so genannten treuhänderischen Stiftungen, wo ein Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder abgeschlossen wird, der die Verwaltung und Leitung der Stiftung übernimmt. Hier im Muster soll es sich um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts handeln, also um eine solche nach den 80 ff BGB, die staatlich anerkannt werden soll und ein eigene Rechtspersönlichkeit hat. 4 Die Stiftung muss ausreichend mit Vermögen ausgestattet sein. Hier werden lediglich Beispiele genannt. 5 Mit der Unterschrift des Stifters oder der Stifter unter die Stiftungsurkunde ist das Stiftungsgeschäft vollendet. Die Urkunde ist entweder vom Stifter eigenhändig zu unterschreiben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens. Wegen des Vermächtnisses für die Kinder der Stifter sollte die Urkunde notariell beglaubigt werden. 6 Es muss in der Satzung der Sitz der Stiftung angegeben sein. 7 Mit dieser Bestimmung, die selbstverständlich auch anders lauten kann, soll verhindert werden, dass die Stiftung durch zu hohe Ausschüttungen in ihrem Vermögen gefährdet wird. Sämtliche Bestimmungen zum Stiftungszweck in diesem Muster sind nur als Beispiele zu verstehen. 8 Die Stiftung muss mit ausreichend Vermögen ausgestattet sein, um wirtschaftlich existieren zu können. Die hier vorgetragenen Bestimmungen sind nur als Beispiele zu verstehen. 9 Es empfiehlt sich, Bestimmungen über die Stiftungsorgane (Vorstand, Familienrat und Familienversammlung) in die Satzung aufzunehmen und nicht schon in die Urkunde über das Stiftungsgeschäft. Wenn die Familie weiterhin Einfluss auf die Politik der Stiftung haben soll, dann empfiehlt es sich, einen Familienrat als eine Art Aufsichtsrat zu etablieren. Die tägliche Arbeit macht dann ein Vorstand. 10 Im Falle der Familienstiftung, wie hier im Muster, ist es üblich, ein Gremium zu schaffen, welches gewöhnlich Familienrat genannt wird. Dieses Gremium übernimmt die Funktion eines Aufsichtsrats und ist im Allgemeinen mit Familienmitgliedern besetzt, anfangs üblicherweise mit den Stiftern. Der Familienrat beaufsichtigt das eigentliche geschäftsführende Organ, den Vorstand und wacht darüber, dass der Stiftungszweck eingehalten und erfüllt wird. Hier im Muster werden drei Organe vorgeschlagen (Vorstand, Familienrat und Familienversammlung). Dies kann selbstverständlich auch anders gehandhabt werden und sollte davon abhängig gemacht werden, mit wieviel Vermögen die Stiftung ausgestattet ist. 11 Die Satzung muss nur dann von den Stiftern unterzeichnet werden, wenn sie nicht Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist, sondern erst später erlassen wird. Im hier vorliegenden Muster wären die Unterschriften unter die Satzung verzichtbar Holzmann Medien 6
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