R 3 Rechtssubjekte und Geschäftsfähigkeit. I. Einstiegsbeispiele

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1 R 3 und Geschäftsfähigkeit I. Einstiegsbeispiele Herr Erwin Lottermann setzt seinen langjährigen Lebensgefährten, den Hund Fiffi, zum Alleinerben ein. Kann dieser die Erbschaft nach dem Tod von Erwin antreten? Wer kann Eigentümer werden, oder Rechtsobjekte? "Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können!"

2 R 3 und Geschäftsfähigkeit I. Einstiegsbeispiele Eigentümer kann demnach z.b. eine Person sein. 1 Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt! Was gilt für Tiere? Lese 90a! Tiere sind zwar keine Sachen, sie werden aber wie solche behandelt! Damit können Tiere nicht Eigentum erlangen! Also ist Fiffi keine "Natürliche Person" und kann somit das Erbe nicht antreten! (Auslegung des Testamentes ist aber möglich! Lies 2084!)

3 R 3 und Geschäftsfähigkeit I. Einstiegsbeispiele Hans-Otto Miesepeter H setzt seinen Sohn zum Alleinerben ein, obwohl dieser noch gar nicht geboren ist. Hans-Otto stirbt drei Monate bevor sein Sohn Hans-Georg geboren wird! Kann Hans-Georg das Erbe antreten? Lese 1923! Hans-Georg lebt zwar zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht, ist aber schon gezeugt. Es findet eine Umdeutung statt. Er gilt als vor dem Erbfall geboren und kann somit das Erbe antreten!

4 R 3 und Geschäftsfähigkeit I. Einstiegsbeispiele Der Autofahrer Schnell überfährt eine Schwangere auf dem Zebrastreifen. Dabei wird der Embryo verletzt. Das vier Wochen später geborene Kind hat als Folge des Unfalls einen verkrüppelten Arm. Kann das Kind vom Autofahrer Schadensersatz verlangen, z.b. nach 823?

5 R 3 und Geschäftsfähigkeit II. Natürliche Menschen können Träger von Rechten und Pflichten sein (Rechtsfähigkeit!) Anmerkung: Im 3. Reich genügte es, diesen im BGB zu ändern, um allen "Nichtdeutschen" jegliche Rechtsfähigkeit zu nehmen! "Rechtsgenosse ist, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist."

6 R 3 und Geschäftsfähigkeit III. Juristische Personen Neben den natürlichen Personen kennt das Gesetz aber auch so genannte "Juristische Personen", das sind Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmassen. Eine Juristische Person erhält ebenfalls "Rechtsfähigkeit" und kann damit Verträge schließen, klagen oder verklagt werden. (Das heiraten ist ihr allerdings nicht erlaubt!) Juristische Personen existieren von ihrer Gründung bis zu ihrer Auflösung und sind im Handelsregister, Vereinsregister u.ä. dokumentiert. Sie besitzen ihr eigenes Vermögen, die Mitglieder eines Vereines z.b. haften nicht für die Schulden des Vereins!

7 R 3 und Geschäftsfähigkeit III. Juristische Personen Rechtsfähigkeit erlangt die Juristische Person durch einen staatlichen Hoheitsakt, z.b. bei Idealvereinen durch Eintragung in das Vereinsregister, beim wirtschaftlichen Verein durch Eintragung in das Handelsregister. Juristische Personen sind aus Modernen Industriegesellschaften nicht mehr wegzudenken!

8 R 3 und Geschäftsfähigkeit III. Juristische Personen Juristische Personen sind künstliche Gebilde, Organe geben WE für sie ab!

9 R 3 und Geschäftsfähigkeit IV. Übersicht natürliche Personen juristische Personen des Privatrechts des Öffentlichen Rechts - Vereine - Körperschaften - Stiftungen - Anstalten - Stiftungen

10 R 3 und Geschäftsfähigkeit IV. Übersicht Fragen: - wozu benötige ich die Rechtsfähigkeit? - was wäre ich, wenn ich keine Rechtsfähigkeit hätte? - wie erlangt man Rechtsfähigkeit? - wozu benötigen wir Juristische Personen?

11 R 3 und Geschäftsfähigkeit IV. Übersicht Antworten: - um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können - ohne Rechtsfähigkeit wäre man Sache oder Tier - durch Vollendung der Geburt, bzw. bei JP durch staatlichen Hoheitsakt - JP sind eine Errungenschaft entwickelter Rechtskultur. Personenzusammenschlüsse und rechtlich organisierte Vermögensmassen sind in einer entwickelten Industriegesellschaft unerlässlich

Begriff: Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind natürliche Personen und juristische Personen (vgl. BGB 1-89).

Begriff: Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind natürliche Personen und juristische Personen (vgl. BGB 1-89). Rechtssubjekte Begriff: Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind natürliche Personen und juristische Personen (vgl. BGB 1-89). Rechtssubjekte Natürliche Personen Juristische

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