Leihvertrag für Ausstellungen
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- Helga Fleischer
- vor 7 Jahren
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1 Zwischen - als Verleiher - und - als Entleiher - wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Verleiher überlässt dem Entleiher die in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführten Objekte als Leihgabe für die Ausstellung: (2) Die Leihe erfolgt ausschließlich für die in 1 Abs. 1 genannte Ausstellung. Die Leihgaben dürfen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Jede Änderung des Verwahrungsorts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verleihers. Für die Dauer der Weitergabe muss ein gesonderter Leihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Sekundärentleiher geschlossen werden. (3) Die Ausleihe erfolgt erst nach Vorlage des unterzeichneten Leihvertrags und des Versicherungsnachweises beim Verleiher. 2 Leihdauer (1) Die Ausleihe erstreckt sich auf die Zeit vom bis. Die Leihfrist ist unbedingt einzuhalten. (2) Eine Verlängerung der Leihfrist ist vor Ablauf des Vertrags schriftlich mit dem Verleiher zu vereinbaren. Der Entleiher hat für die Verlängerung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. (3) Das Recht des Verleihers, die Leihe jederzeit zu widerrufen, bleibt davon unberührt. (4) Benötigt der Verleiher unvorhergesehen die Leihgaben für eigene Zwecke, kann dieser Leihvertrag im Ganzen oder in Teilen mit einer Frist von drei Wochen einseitig gekündigt werden (ordentliche Kündigung). 1
2 3 Verpackung und Transport (1) Die Leihgaben werden vom Verleiher gebracht und nach Beendigung der Ausstellung abgeholt./die Leihgaben werden vom Entleiher abgeholt und nach Beendigung der Ausstellung zurückgebracht. (2) Der Verleiher kann dem Entleiher für die sachgemäße Durchführung des Transports Auflagen erteilen sowie die Begleitung durch seine Mitarbeiter bindend vorschreiben. (3) Sämtliche entstehende Kosten (z.b. für Verpackung, fotographische Dokumentation des Zustands der Leihgaben, Transportbegleitung durch die Mitarbeiter) trägt der Entleiher. 4 Pflichten des Entleihers (1) Der Entleiher verpflichtet sich, die Leihgaben mit größter Sorgfalt zu behandeln, sie vor Schaden und Verlust zu bewahren und sie keiner Gefährdung auszusetzen. (2) Der Entleiher verpflichtet sich zu allen gebotenen Sicherungen und allen angemessenen konservatorischen Maßnahmen zum Schutz der Ausleihgegenstände vor Schäden aller Art. Beson-dere Maßnahmen werden in der Anlage 2 vereinbart. (3) Die Leihgaben dürfen in keiner Weise verändert, beschriftet, beklebt, beschnitten oder abgelöst werden (auch nicht zu Befestigungszwecken). Die Reinigung ist auf die mit aller Vorsicht fachmännisch vorzunehmende Staubentfernung zu beschränken. 5 Pflichten bei Beschädigung (1) Jeder an den Leihgaben eingetretene Schaden ist dem Verleiher unverzüglich zu melden. Außerdem hat der Entleiher die zur Klärung der Schadensursache und zur Erhaltung notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen (wie etwa Einschaltung der Polizei oder Anforderung einer Schadensbescheinigung des Transportunternehmens) sofort in die Wege zu leiten. (2) Ohne Zustimmung des Verleihers dürfen nur solche konservatorischen Notmaßnahmen getroffen werden, welche erforderlich sind, um eine drohende Vergrößerung des Schadens abzuwenden. (3) Der Verleiher hat das Recht, auf Kosten des Entleihers eigene Mitarbeiter zur Begutachtung des Schadens an den Schadensort zu entsenden. Über die Aufenthaltsdauer entscheiden die entsandten Mitarbeiter gemäß der von ihnen zu treffenden Maßnahmen. 6 Versicherung (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die Leihgabe auf seine Kosten für die Dauer der Leihe von Standort zu Standort gegen alle Gefahren aus Transport, Lagerung und Aufstellung zu versichern. (2) Beim Abschluss der Versicherung hat der Entleiher den vom Verleiher angegebenen Wert der Leihgabe zugrunde zu legen. (3) Die Leihgabe soll nicht in eine Globalversicherung mit anderen, dem Verleiher nicht gehörende Leihgaben einbezogen werden; es muss eine gesonderte Versicherung für die Leihgaben des Verleihers abgeschlossen werden. (4) Bei der Überschreitung der Leihdauer gehen die zusätzlichen Versicherungskosten zu Lasten des Entleihers. 7 Haftung (1) Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher jeden Schaden, der während der Leihdauer, des Verpackens und Auspackens, der Transporte usw. entsteht, zu ersetzen. Er haftet auch für Schäden, die während der Leihdauer entstehen, jedoch erst innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe 2
3 der Leihgaben erkannt werden. Die Schadensersatzpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schaden auf einen Umstand beruht, den der Verleiher im Sinne des 276 BGB nicht zu vertreten hat. (2) Bei Totalverlust einer Leihgabe ist der vom Verleiher festgesetzte Wert zu ersetzen. In allen anderen Fällen setzt der Verleiher den Umfang des eingetretenen Schadens, der vom Entleiher zu ersetzen ist, verbindlich fest. (3) Soweit der Schadensersatzanspruch des Verleihers die Erstattung durch den Versicherer übersteigt, hat der Entleiher den nicht gedeckten Schaden unverzüglich durch Zahlung an den Verleiher auszugleichen. 8 Benennung des Verleihers, Belegexemplare (1) In der Ausstellung, an der Leihgabe, im Katalog und bei sonstigen Veröffentlichungen ist der Verleiher wie folgt zu bezeichnen: Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen (2) Von Katalogen, Ausstellungsführern, Plakaten und sonstigen Publikationen erhält der Verleiher je zwei Exemplare kostenlos als Beleg. 9 Vervielfältigung, Fernseh- und Filmaufnahmen, andere Medien (1) Das Fotografieren, jede andere Art der Abbildung oder Vervielfältigung der Leihgaben sowie Aufnahmen für Film, Fernsehen oder andere Medien bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Leihgebers. Ausgenommen sind Ausstellungskataloge und -plakate sowie Werbedrucksachen, die der Entleiher herausgibt. (2) Fernsehaufnahmen sind ausschließlich zu Informationszwecken (Reportage über die Ausstellung) gestattet, wobei streng darauf zu achten ist, dass durch die Aufnahmearbeiten keine Erwärmung der Leihgaben oder der Raumtemperatur noch sonstige Beeinträchtigung der Leihgaben eintritt. 10 Überwachungsrecht (1) Der Verleiher ist berechtigt, die Einhaltung aller vorstehenden Bestimmungen zu überwachen. Seinen Vertretern ist deshalb während der Öffnungszeiten jederzeit kostenlos und in Ausnahmefällen auch außerhalb dieser Zeiten Zugang zu den Ausstellungsräumen zu gewähren. (2) Bei festgestellter Notwendigkeit kann der Verleiher die Ergänzung der Konservierungs- und Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten des Entleihers verlangen. 11 Besondere Vereinbarungen (1) Bestandteile dieses Leihvertrages sind: 1. die Objektliste mit Zustandsbeschreibung und Versicherungswerten, 2. die Leihbedingungen und (2) Verschlechtert sich der Zustand der Leihgaben oder sind diese erheblich gefährdet, kommt der Entleiher seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder macht er von den Leihgaben vertragswidrigen Gebrauch, dann der Verleiher jederzeit von diesem Vertrag zurücktreten. Die beim Rücktritt vom Vertrag dem Verleiher entstehenden Aufwendungen hat der Entleiher zu tragen. Der Rücktritt hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung sind Schadensersatzansprüche des Entleihers wegen vorzeitiger Beendigung der Leihe ausgeschlossen. 3
4 12 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Leihvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. (2) Von diesem Vertrag erhalten Verleiher und Entleiher jeweils eine Ausfertigung. (3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Verleihers beträgt 12 Monate. (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bielefeld., den, den Für den Verleiher Für den Entleiher Die Übergabe erfolgte am Bestätigt: Für den Verleiher Für den Entleiher Die Rückgabe erfolgte am Bestätigt: Für den Verleiher Für den Entleiher 4
5 Anlage 1 zum Leihvertrag zwischen und Betr.: Ausstellung mit dem Titel... Lfd. Nr. Objekt Zustand Versicherungswert 5
6 Anlage 2 zum Leihvertrag zwischen und Leihbedingungen Die Entleihe der Objekte zur Ausstellung erfolgt unter der Gewährleistung folgender Bedingungen durch den Entleiher: (Gefordertes bitte ankreuzen) 1. Verpackung erfolgt durch den Verleiher erfolgt durch die Transportfirma Klimakiste für folgende Objekte:... Kiste Karton säurefreies Seidenpapier Schaumstoff 2. Transport Transport mit Kunstspedition Eigentransport durch den Verleiher Eigentransport durch den Entleiher Kurierbegleitung für Hin- und Rücktransport 3. Ausstellung C Raumtemperatur 50% relative Luftfeuchte Beleuchtung max.... Lux für... Stunden je Tag gemäß Beleuchtungsstärkentabelle abschließbare Vitrine abschließbare Klimavitrine für folgende Objekte:... schreibende Messgeräte für Klimaaufzeichnung Alarmsicherung der Räume Alarmsicherung der Vitrinen Aufsicht während der Öffnungszeiten Wache während der Schließzeiten 6
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