Übungen Recht II FS Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Fribourg Regula Bauer, Mlaw, Dr. med.

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1 Übungen Recht II FS 2016 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Fribourg Regula Bauer, Mlaw, Dr. med.

2 Übung 3 Gesellschaftsrecht III 2

3 Aufgabe 1 a) Richtig oder falsch? 3

4 a) Falsch X 4

5 Repetition Genossenschaft (Art OR) Natürl. Person Jur. Person / Handelsgesellschaft Haftung: g. Statuten primär Gesellschaft, gemeins. Zweck 5

6 Repetition Genossenschaft (Art OR), nicht abschliessend Körperschaft (Art. 828 OR) mit Rechtspersönlichkeit und eigener Firma (Art. 950 OR) Verbindung einer nicht geschlossenen Anzahl Personen (Art. 828, 839 OR), Prinzip der offenen Türe Zweck: Gemeinsame Selbsthilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter Mind. 7 Mitglieder bei Gründung (Art. 831 OR) Gründung durch Genehmigung der Statuten in Gründungsversammlung HR Eintrag am Sitz, konstitutiv (Art. 835, 838 OR) 6

7 Genossenschaftskapital mit Genossenschaftsanteilsscheinen Urabstimmung durch Genossenschafter anstatt GV möglich (Art. 880 OR) Kopfstimmrecht (Art. 885 OR) 7

8 b) Richtig oder falsch? 8

9 b) Falsch X Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mind. 3 Personen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen (Art. 897 Abs. 1 OR). 9

10 c) Richtig oder falsch? 10

11 c) Richtig (Art. 779 Abs. 1 OR) 11

12 d) Richtig oder falsch? 12

13 d) Falsch X 13

14 14

15 Aufgabe 2 Software-GmbH 15

16 Repetition GmbH (Art OR) Gründung durch eine Einzelperson erlaubt Natürliche Personen und/od. jur. Personen oder Handelsgesellschaften als Gesellschafter Stammkapital mind. CHF Voll liberiert Aufgeteilt in Stammanteile, übertragbar, pro Gesellschafter mehrere Anteile möglich Nennwert mind. CHF oder Vielfaches davon 16

17 Repetition GmbH (Art OR), nicht abschliessend Personenbezogene Kapitalgesellschaft, mind. 1 Person (Art. 772 OR) Juristische Persönlichkeit, eigene Firma (Art. 772 Abs. 1 und Art. 776 Abs. 1 OR) Hreg Eintrag (Art. 778 OR) Stammkapital aufgeteilt in Stammanteile (Art. 772 Abs. 2, 773, 774 OR) Beschränkte Haftung (nur Gesellschaftsvermögen) (Art. 772 Abs. 1, 794 OR) Mindestkapital CHF , voll liberiert (Art. 773, 777c Abs. 1 OR), Mindestnennwert CHF (Art. 774 Abs. 1 OR) Statutarische Nachschuss- und Nebenleistungspflichten (Art. 772 Abs. 2 OR) 17

18 Lösung Aufgabe 2 Vor Eintragung im Hreg anzuwendende Regeln: Art OR Errichtungsakt (Art. 777 OR): Öffentliche Beurkundung der Gründung, Genehmigung der Statuten, Bestellung der Organe Zeichnung der Stammanteile (Art. 777a OR) Belege (Art. 777b OR) Einlagen (Art. 777c OR) Eintrag ins Handelsregister (Art. 778 OR), konstitutiv 18

19 Aufgabe 3 - Gewinnverteilung 19

20 Repetition Einfache Gesellschaft (Art OR) Zwei oder mehr Personen Unterschiedl. Beiträge möglich Gesellschaft ist starrer, grundsätzlich Auflösung bei Austritt oder Tod eines Gesellschafters Keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine Firma Haftung nur Gesellschafter: primäre und ausschliessliche, unbeschränkte, solidarische Haftung 20

21 Repetition Einfache Gesellschaft (Art OR), nicht abschliessend Zweckgemeinschaft Gesellschaftsvertrag: Entstehung auch konkludent möglich Voraussetzung: zwei oder mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 OR) Subsidiärform Keine Rechtspersönlichkeit Keine Firma, kein Sitz (kann sich nicht im HR eintragen lassen) 21

22 Grundsätzlich handelt ein Gesellschafter im Namen aller Gesellschafter Persönliche, ausschliessliche, primäre, solidarische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Einstimmigkeitsprinzip als Grundsatz (Art. 534 Abs. 1 OR) 22

23 Lösung Aufgabe 3 Wird nichts anderes vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (Art. 533 Abs. 1 OR). Gewinn und Verlust wird nach Köpfen geteilt, jeder erhält also CHF

24 Aufgabe 4 - Die Kollektivgesellschaft 24

25 Repetition Kollektivgesellschaft (Art OR) Zwei oder mehrere natürliche Personen Gemeinsamer Zweck, unter gemeinsamer Firma Gesamthandgemeinschaft Handlungs-, prozess-, betreibungsfähig, aber keine Rechtspersönlichkeit Haftung: Primär Gesellschaftsvermögen. Subsidiär persönliche, solidarische Haftung der Gesellschafter 25

26 Repetition Kollektivgesellschaft (Art OR), nicht abschliessend Zwei oder mehrere natürliche Personen Zum Zwecke der Betreibung eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, unter gemeinsamer Firma Individuelle Fähigkeiten der beteiligten Personen im Vordergrund Keine Beschränkung der subsidiären, persönlichen, solidarischen Haftung der Gesellschafter (Art. 568 OR) Keine Rechtspersönlichkeit, Gesamthandgemeinschaft HR-Eintragung unterscheiden zwischen konstitutiv und deklaratorischer Wirkung (Art. 553 OR) 26

27 Lösung Aufgabe 4 a) Entstehung der Kollektivgesellschaft, Voraussetzungen - Entstehung durch Gesellschaftsvertrag, formfrei - Zwischen zwei oder mehreren natürlichen Personen - Gemeinsamer Zweck gemäss Art. 552 Abs. 1 OR und Firma - Entstehung sofort; Ausnahme: Falls ein nicht nach kaufmänn. Art geführtes Gewerbe betrieben wird, dann erst mit HR Eintrag (Art. 553 OR) - Anmeldung HR: von allen Gesellschaftern persönlich unterzeichnet oder schriftlich beglaubigt (Art. 556 OR) 27

28 b) Besonderheiten: Nur natürliche Personen als Gesellschafter Keine Rechtspersönlichkeit sondern Gesamthandgemeinschaft kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und eingeklagt werden, grds. ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt Eigene Firma Firmenschutz Geeignet für Zusammenschluss weniger Personen, die sich persönlich im Geschäft engagieren wollen 28

29 Sondervermögen Primär haftet das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaftsgläubiger (Art. 570 Abs. 1 OR); subsidiär haftet der einzelne Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Art. 568 Abs. 1 OR) Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 567 Abs. 3 OR) Besondere Treuepflicht Konkurrenzverbot (Art. 561 OR) Beachte gesetzliche Auflösungsgründe insbesondere wenn ein Gesellschafter stirbt (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR) Auflösung ist im HR einzutragen (Art. 574 Abs. 1 OR) 29

30 Aufgabe 5 Verzweifelte Kollektivgesellschafter 30

31 Lösung Aufgabe 5 1) Gespräch suchen, ggf. Ausscheiden des C in Übereinkunft möglich (gemäss Art. 576 OR)? 2) Ausschluss des C aus wichtigen Gründen durch den Richter (Art. 577 OR) - Wichtiger Grund: Liegt beispielsweise vor, wenn die Weiterführung eines Gesellschafterverhältnisses nicht mehr zumutbar ist - Ein Verschulden des C ist nicht erforderlich - Alle übrigen Gesellschafter gemeinsam beantragen 31

32 Aufgabe 6 KomG 32

33 Repetition Kommanditgesellschaft (Art OR) Gründung durch mind. 2 Personen, davon einer (subsidiär) unbeschränkt und einer beschränkt haftend Charakteristisch: Komplementär und Kommanditär; Haben je versch. Interessen (enge Bindung versus reine Kapitalbeteiligung) Beschränkte Haftung des Kommanditärs: Haftet nur bis zum Betrag der Kommanditsumme ( Kommanditeinlage) subsidiär, solidarisch, mit ganzem Vermögen 33

34 Repetition Kommanditgesellschaft (Art OR), nicht abschliessend Zwei oder mehrere Personen Mind. 1 Gesellschafter (notwendig natürliche Person) haftet subsidiär unbeschränkt (Art. 594 Abs. 2 OR), analog Kollektivgesellschafter Mind. 1 Gesellschafter haftet beschränkt Grds. ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe Wirtschaftlicher Zweck Gemeinsame Firma Gesamthandsgemeinschaft Eintragung im HR (Art. 594 Abs. 3 OR), konstitutiv (Art. 595 OR) oder deklaratorisch 34

35 Lösung Aufgabe 6 a) Entstehung der KomG / Voraussetzungen: Grundsätzlich Entstehung wie bei KollG, mit dem Unterschied, dass mind. 1 Kommanditär vorhanden sein muss und dass jur. Personen als Kommanditäre zugelassen sind, d.h.: - Entstehung durch Gesellschaftsvertrag, formfrei - Zwischen zwei oder mehreren Personen - Gemeinsamer Zweck gemäss Art. 594 Abs. 1 OR, gemeinsame Firma - Entstehung grds. sofort 35

36 b) Besonderheiten: Komplementär subsidiäre persönliche, unbeschränkte, solidarische Haftung (notwendig natürliche Person, Art. 594 Abs. 2 OR) Kommanditär beschränkte Haftung (Kommanditsumme ist im HR einzutragen); kann auch jur. Person sein Einstimmigkeit bei Gesellschaftsbeschlüssen Geschäftsführung grds. durch Komplementäre besorgt (Art. 599 OR) 36

37 Firma muss mind. den Familiennamen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten. Die Namen der Kommanditäre dürfen in der Firma der Kommanditgesellschaft nicht enthalten sein (Art. 947 Abs. 4 OR). Der Kommanditär, dessen Name in der Firma der Gesellschaft erscheint, haftet wie ein Komplementär, d.h. wie ein Kollektivgesellschafter subsidiär persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit seinem ganzen Vermögen (Art.607 OR). 37

38 Aufgabe 7 Schuldeneintreibung 38

39 Lösung Aufgabe 7 Gläubiger G ist zu raten, für die Eintreibung seiner Schulden gegen den reichen C vorzugehen, der vorliegend wie A und B unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen persönlich haftet, dies da sein Name in der Firma erscheint (Art. 607 OR). 39

40 Aufgabe 8 Der Sprung in die Selbständigkeit 40

41 Lösung zu Aufgabe 8 a) Absatzmarkt Standort/Sitz? (kurze Anfahrtswege, Steuern, Wirtschaftsförderung) Haftung Gründungskosten Versicherungen Arbeitsmarkt Buchhaltungspflicht Mehrwertsteuer Bankkredite 41

42 Lösung zu Aufgabe 8 b) Verein entfällt wegen wirtschaftlichem Zweck KommAG gibt es in Praxis kaum noch Einfache Gesellschaft eignet sich nicht für langfristige Unternehmen, ist geeignet für zeitlich limitierte Formen der gemeinsamen Zweckverfolgung (Konsortien). Eine einfache Gesellschaft hat keine Firma, d.h. keinen PR-Effekt. Genossenschaft ist eine schwerfällige Selbsthilfeorganisation, nicht gewinnstrebig 42

43 Kommandit- und Kollektivgesellschaft sind bzgl. Haftung riskanter. Die Vorteile dieser Rechtsformen wären jedoch, dass sie eine einfache Organisation haben, kostengünstig sind, sich schnell und einfach gründen lassen und nicht (wie bei einer juristischen Person) mit einer steuerlichen Doppelbelastung verbunden sind. Vorteil der AG ist die Begrenzung der Haftung auf das Eigenkapital. Die Firmenwahl ist gesamtschweizerisch. Nachteile: kostspielige Gründung, steuerliche Doppelbelastung, Bilanzierungsvorschriften. 43

44 Die GmbH hat den Vorteil, dass das Mindestkapital kleiner ist als bei der AG und die Haftung auf das Stammkapital beschränkt ist. Die GmbH eignet sich wegen der Haftungsbeschränkung und des geringen Kapitalbedarfs für kleinere (Familien-)Gesellschaften. Sie kann eine kostengünstige Alternative zur AG darstellen. Wird der Gang zum Kapitalmarkt angestrebt, sollte die Rechtsform der AG gewählt werden. Allerdings kann eine GmbH auch zu gegebener Zeit in eine AG umgewandelt werden. Fazit: GmbH wäre im vorliegenden Fall am Besten geeignet. 44

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