Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto-Platinum 2011 (mit und ohne Garantie) gegen Einmalprämie

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1 Besondere Vertragsbeilage Nr Stand 04/2011 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto-Platinum 2011 (mit und ohne Garantie) gegen Einmalprämie Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich. Begriffsbestimmungen Der Versicherer ist Helvetia Versicherungen AG, Hoher Markt 10-11, 1010 Wien, nachfolgend nur Helvetia genannt. Der Versicherte ist die Person, deren Leben versichert ist. Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Bezugsberechtigte (Begünstigte) ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Die Prämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Die Prämiensumme entspricht der Einmalprämie inklusive Versicherungssteuer (etwaige Zuzahlungen sind/werden hierbei nicht berücksichtigt). Die Nettoprämiensumme entspricht der Einmalprämie ohne Versicherungssteuer (etwaige Zuzahlungen sind/werden hierbei nicht berücksichtigt). Die Fondssparprämie ist derjenige Anteil der Prämie, der nach Abzug der Steuern, der Kosten, der Garantieprämie (falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde) und der Risikoprämie (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen) gemäß Ihrer Investmentstrategie in die jeweiligen Fonds veranlagt wird. Ein Fonds kann dabei sowohl ein konkreter Investmentfonds oder eine Anlagestrategie sein. Genaue Beschreibungen der Fonds entnehmen Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen. Das Fondsvermögen besteht aus den Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung zu Grunde liegenden Fondsanteilen. Wir ermitteln deren Geldwert, indem wir die Anzahl der Fondsanteile je Fonds mit dem zum Stichtag gültigen Kurswert des jeweiligen Fonds multiplizieren. Ist ein Erwerb oder eine Veräußerung der Fondsanteile an einem der unten beschriebenen Stichtage nicht möglich (z.b. Fonds wird an diesem Tag nicht gehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag. Falls eine garantierte Erlebenssumme vereinbart wurde, werden die Garantieprämien in dem Garantiekonto (Garantie) veranlagt. Das Garantiekonto wird im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geführt und dient zur Erwirtschaftung der garantierten Erlebensleistung. Die Helvetia garantiert, dass sich die in den Deckungsstock investierten Garantieprämien zumindest mit dem Rechnungszins verzinsen und somit die garantierte Erlebensleistung zum Versicherungsende bereitsteht. Zum Versicherungsende wird der Geldwert des Garantiekontos in einen Geldmarktfonds (derzeit JPMorgan Euro Liquidity Fund A (acc.)) übertragen.

2 Die Deckungsrückstellung / der Vertragswert setzt sich zusammen aus dem Geldwert des Garantiekontos (sofern vereinbart) und dem Geldwert des Fondsvermögens. Die Ablebensleistung entspricht der Deckungsrückstellung zuzüglich 10 % der Prämiensumme, mindestens jedoch der Mindesttodesfallsumme. Der Rückkaufswert ist der Wert Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung bei einer vorzeitigen Kündigung. Der Teilrückkaufswert ist der Wert, um den sich Ihr Vertrag bei einer teilweisen Kündigung verringert. Der Geschäftsplan dieses Tarifes enthält die versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Ihren Versicherungsvertrag, die der Finanzmarktaufsicht (FMA) vorgelegt wurden. Als Berechnungsgrundlagen werden die Sterbetafeln ÖAS 2000/02 Männer bzw. ÖAS 2000/02 Frauen verwendet. Falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde, wird bei dieser ein Rechnungszins von 2,0 % verwendet. Der Versicherungsstichtag ist der Jahrestag des Versicherungsbeginns. 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (1) Bei Ableben des Versicherten leisten wir die Ablebensleistung. Dabei wird als Stichtag der Börsetag herangezogen, welcher der Meldung des Todesfalles unmittelbar folgt. (2) Bei Erleben des Versicherungsendes leisten wir die Deckungsrückstellung. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. (2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten. (3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Prämien an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. (5) Die Einmalprämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. (6) Wenn Sie die Einmalprämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die Einmalprämie nicht innerhalb von drei

3 Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. 3. Umfang des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. (2) Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Änderung, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir die Deckungsrückstellung. Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. (3) Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen die Deckungsrückstellung. (4) Die Deckungsrückstellung bezahlen wir auch bei Ableben des Versicherten infolge Teilnahme - an sonstigen kriegerischen Handlungen oder - an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter. (5) Weiters bezahlen wir die Deckungsrückstellung, wenn das Ableben des Versicherten, infolge mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen außerhalb Österreichs, bei Ausübung einer beruflichen und/oder dienstlichen Tätigkeit, eingetreten ist. (6) Die Deckungsrückstellung bezahlen wir auch bei Ableben des Versicherten, wenn mit Ihnen keine Besonderen Bedingungen und/oder Risikozuschläge zur Prämie für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. vereinbart wurden und das Ableben in kausalem Zusammenhang mit einem der erhöhten Risiken stand. 4. Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste Prämie rechtzeitig ( 2 (6)) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. (2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf Euro ,-, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt sind. Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung - voll arbeitsfähig ist, - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und - soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse ( 3) vorsehen. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages bei einer Verwaltungsstelle des Versicherers, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn.

4 Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags oder auch mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch Ihren Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wochen nach Antragstellung. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die auf diese Leistung entfallende Einmalprämie. 5. Veranlagung in Fonds (1) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in Fonds. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagung in Fonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen diese Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Risiko für die Veranlagung in Fonds. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. Nur wenn eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde, gibt es einen von der Helvetia garantierten Rückkaufswert. (2) Ihre vorgeschriebene Prämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, Abschluss-, Betreuungs- und Verwaltungskosten, der Risikoprämie (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen) und der Garantieprämie (falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde), den ausgewählten Fonds gemäß Ihrer gewählten Investmentstrategie zu und bauen damit das Fondsvermögen auf. Auch die Ausschüttungen und KESt-Rückerstattungen werden wir gemäß Ihrer Investmentstrategie den jeweiligen Fonds zuführen. (3) Falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde (vgl. 7 Abs. 3), wird bei jeder Prämienzahlung ein, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, berechneter Teil der Prämien (= Garantieprämie) in das Garantiekonto investiert, um sicherzustellen, dass zum vereinbarten (geplanten) Versicherungsende mindestens die garantierte Erlebensleistung zur Verfügung steht. (4) Der Stichtag, an dem die Fondssparprämien, Ausschüttungen und KEST- Rückerstattungen in Fondsanteile umgerechnet werden, ist der der Prämienfälligkeit folgende Börsetag. (5) Sie können während der Vertragslaufzeit schriftlich beantragen, dass (a) (SWITCH) etwaige künftige Zuzahlungen in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu diesem Zeitpunkt (vgl. 8) jeweils angebotenen Fonds aufgeteilt werden und (b) (SHIFT) das vorhandene Fondsvermögen ganz oder teilweise in andere von uns zu diesem Zeitpunkt (vgl. 8) jeweils angebotene Fonds umgeschichtet wird. Hierbei wird als Stichtag ein Börsetag innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage nach Einlangen des Antrages bei der Helvetia herangezogen. Ein solcher Antrag gilt als Angebot auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrags. Wir werden Ihren Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Wir werden jeweils 4 Switches und 4 Shifts pro Jahr kostenlos durchführen. Für alle weiteren Änderungen gem. 6 (8) werden wir Gebühren in Rechnung stellen. (6) Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Fondsanteilen verweigern, als auch einen Fonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Fonds mit sofortiger Wirkung sowohl für die Neuanlage, als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus dem Angebot Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in

5 der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Fonds nicht mehr, nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Fonds die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. (7) Wird ein von Ihnen gewählter Fonds geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir Sie darüber informieren und auffordern, binnen eines Monats einen anderen Fonds für die Neuveranlagung und gegebenenfalls auch für bestehende Fondsanteile auszuwählen. Falls Sie sich nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende und gegebenenfalls das schon veranlagte Kapital in einen Geldmarktfonds (derzeit JPMorgan Euro Liquidity Fund A (acc.)) übertragen. (8) Auflösende Bedingung: Kursschwankungen bzw. Kostenentnahmen können dazu führen, dass der Wert des Fondsvermögens unter den Risikobeitrag der nächsten 24 Monate fällt, dann ist die auflösende Bedingung erfüllt und der Vertrag kann von der Helvetia aufgelöst werden. Über den dann zur Verfügung stehenden Rückkaufswert werden wir Sie schriftlich informieren. Ob diese Bedingung zutrifft, wird regelmäßig durch Reviews der Helvetia überprüft. 6. Kosten und Gebühren (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von Ihren Prämien Abschluss-, Betreuungs- und Verwaltungskosten sowie die Garantieprämie (falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde) und die Risikoprämie (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab. Die jährlichen Kosten sind von mehreren Faktoren, insbesondere der Höhe der Deckungsrückstellung abhängig und können daher nicht im vorhinein in absoluten Werten angegeben werden. Durch den Vergleich der Werte in den Spalten Prämiensumme und 0 %-Performance der Modellrechnung sehen Sie die Gesamtbelastung bei einer 0 %-Performance. (2) Die Risikoprämien für den Ablebensschutz des Versicherten richten sich nach dessen Alter und Geschlecht, sowie der Mindesttodesfallsumme und der Deckungsrückstellung. Das Alter an jenem Geburtstag, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt, ist die Basis der Prämienberechnung. Die Risikokosten errechnen sich monatlich aus der Differenz der Ablebensleistung und der Deckungsrückstellung zum Stichtag, multipliziert mit der Ihrem Alter und Geschlecht zugeordneten Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der im Tarif beschriebenen Sterbetafel. Die Risikoprämien für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen werden in den entsprechenden Besonderen Versicherungsbedingungen beschrieben. Die Risikoprämien (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen) werden monatlich dem Fondsvermögen entnommen. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir eine erhöhte Risikoprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. (3) Die Abschlusskosten sind alle mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten, etwa die Kosten für Vermittlung, Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften, ärztlichen Attesten etc.. Diese werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig. Die Abschlusskosten betragen 5,5 % der Prämiensumme und werden mit der Einmalprämie verrechnet. Bei Zuzahlungen betragen die Abschlusskosten 5,5 % des Zuzahlungsbetrages und werden mit dem Zuzahlungsbetrag verrechnet. Aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten 5 Jahren steht anfänglich nur ein geringer Rückkaufswert zur Verfügung.

6 (4) Die jährlichen Betreuungskosten betragen 0,2 % des Fondsvermögens. (5) Die Verwaltungskosten betragen 0,01 % des Fondsguthabens pro Monat. Die Verwaltungskosten werden monatlich dem Fondsvermögen entnommen. (6) Bei den Anlagestrategien verrechnen wir Ihnen pro Monat 0,07 % des Anteilguthabens im Rahmen der Anlagestrategie. (7) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 6 (1) sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. (8) Wir werden jeweils 4 Switches und 4 Shifts pro Jahr kostenlos durchführen. Für jede weitere Änderung werden wir eine Gebühr von Euro 25,- in Rechnung stellen. (9) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren gem. 41b VersVG: - Bei Zahlung einer Prämie mittels Erlagschein fallen derzeit (Stand Juli 2010) Euro 2,- Erlagscheingebühren und bei Nichtbezahlung einer Prämie Euro 17,- Mahngebühren an. - Ab einer Mindesttodesfallsumme von Euro ,- verrechnen wir Ihnen einmalig einen Attestkostenbeitrag von Euro 25,- (Stand Juli 2010). - Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juni eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index gegenüber dem verändert hat. Die aktuelle Höhe der Gebühren für Mahnung und Zahlung mittels Erlagschein können Sie jederzeit bei uns erfragen oder unserer Homepage entnehmen. 7. Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze. Bei Verlust einer auf den Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. (2) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und nach Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. (3) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung kann an Stelle der Versicherungsleistung im Erlebensfall für den Versicherten eine Rente beantragt werden. Die Höhe der Rente wird entsprechend den zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Rechnungsgrundlagen und dem Alter des Versicherten/Rentenempfängers bestimmt. (4) Leistungen an ausländische Bezugsberechtigte erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten. 8. Zuzahlung Sie haben die Möglichkeit Zuzahlungen ohne Gesundheitsprüfung zu tätigen. Ganz unbürokratisch per Überweisung an Helvetia Versicherungen AG, BLZ:

7 12000 Kto: und unter Hinweis "ZUZAHLUNG" und Angabe Ihrer Polizzennummer. Nach Erhalt des Betrages werden wir abhängig vom Zahlungseingang mit dem nächsten oder übernächsten Monatsersten auf Basis Ihrer zuletzt gewählten Investmentstrategie investieren und Ihre Zuzahlung mittels Nachtrag dokumentieren. Die Zuzahlung muss mindestens Euro 1.000,- betragen. Die Summe aller Zuzahlungen darf die bei Abschluss des Vertrages beantragte Prämiensumme der Hauptversicherung nicht überschreiten. 9. Kündigung des Versicherungsvertrages (1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich ganz oder teilweise kündigen: - zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres. (2) Im Falle der Kündigung bzw. teilweiser Kündigung Ihrer Versicherung erhalten Sie den Rückkaufswert/Teilrückkaufswert. Dieser (Teil-) Rückkaufswert berücksichtigt einen Abzug von Euro 50,- in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit. Die von Ihnen bis zum Kündigungstermin nicht bezahlten Prämien (maximal eine Jahresprämie) werden vom Rückkaufswert abgezogen. Die verbleibende Deckungsrückstellung nach einem Teilrückkauf muss mindestens Euro 1.000,- betragen. (3) Endet Ihre Versicherung durch Kündigung oder Ablauf, wird als Stichtag für die Bewertung des Fondsvermögens der letzte Tag des Versicherungsschutzes herangezogen. (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann, u.a. wegen der Verrechnung der Abschlusskosten, in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen. (5) Endet Ihre Versicherung durch die in 5 (8) beschriebene auflösende Bedingung, wird ihr Vertrag zum Monatswechsel nach Ihrer schriftlichen Rückmeldung oder zum Ende einer 3-Monatsfrist rückgekauft. 10. Nachteile einer Kündigung Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn ein geringer Rückkaufswert bzw. prämienfreie Versicherungsleistung zur Verfügung. Auch die gesetzliche Nachversteuerung verringert den Auszahlungsbetrag im Falle eines Rückkaufes. Verbindliche Rückkaufswerte oder prämienfreie Versicherungssummen können aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung der Fonds nicht angegeben werden. Im Offert wurde Ihnen eine Modellrechnung über die mögliche Wertentwicklung Ihres Versicherungsvertrages bei bestimmten Fondsperformances dargestellt. Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. 11. Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung Wenn Sie verfügungsberechtigt sind, können Sie Ihren Vertrag verpfänden oder abtreten und mit unserer Zustimmung auch vinkulieren. Dies ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn es uns schriftlich angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.

8 12. Erklärungen Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei uns eingelangt sind. Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. 13. Bezugsberechtigung (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns schriftlich angezeigt werden. (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist. 14. Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 15. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, das diesem Antrag zugrunde liegende Offert, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif, die Modellrechnung, die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen. 16. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. 17. Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), Abteilung Versicherungsaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 ( 18. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion der Helvetia. 19. Sicherungssystem in der österreichischen Lebensversicherung

9 Die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Fondsanteile werden im Deckungsstock der Fondsgebundenen Versicherung geführt. Falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde, wird die Deckungsrückstellung der Versicherungsnehmer in der jeweiligen Abteilung des nach 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden Deckungsstocks verwaltet. Die Veranlagung im Deckungsstock gewährleistet die dauerhafte Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer. Der Deckungsstock bildet darüber hinaus im Konkursfall des Versicherers ein Sondervermögen, aus dem die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus den jeweiligen Verträgen getrennt von sonstigen Ansprüchen befriedigt werden. 20. Gewinnbeteiligung Die Gewinne dieses Tarifes setzen sich aus dem Zins- und Kostengewinn zusammen. Die Aufteilung der erzielten Gewinne erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Diese Aufteilung erfolgt nach Grundlagen, die von der Finanzmarktaufsicht bekannt gegeben wurden. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres werden die auf die anspruchsberechtigten Versicherungsverträge im folgenden Geschäftsjahr entfallenden Gewinnanteile (Kostengewinn und evtl. Zinsgewinn) festgesetzt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. In einzelnen Versicherungsjahren, insbesondere im ersten Versicherungsjahr, kann eine Zuteilung von Gewinnen entfallen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. (1) Ihre fondsgebundene Lebensversicherung gehört dem Abrechnungsverband F2 im Gewinnverband F an und jeder Versicherungsvertrag in diesem Gewinnverband erhält Anteile an den Gewinnen dieses Gewinnverbandes. Falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde, unterliegt das Garantiekonto dem Gewinnverband K. (2) Um die zugesagten Versicherungsleistungen im Todesfall und die Deckung der für die Verwaltung entstehenden Kosten über die in der Regel lange Vertragslaufzeit hinweg sicherzustellen, sind die vereinbarten Prämien vorsichtig kalkuliert. Der Kostengewinn entsteht, wenn sich die Kostenentwicklung günstiger gestaltet, als wir bei der Prämienkalkulation angenommen haben. Ihrem Vertrag wird zum Ende eines Versicherungsjahres ein Kostengewinnanteil zugewiesen, der in Prozenten des Geldwerts des Fondsvermögens vom Ende des vorangegangenen Versicherungsjahres bemessen wird. (3) Falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde, werden die Garantieprämien vorsichtig kalkuliert, um die vereinbarte Versicherungsleistung über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg sicherzustellen. Vorsichtige Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Kapitalerträge (Verzinsung) getroffen. Der Zinsgewinn stammt aus den Erträgen der Kapitalanlagen, die den Rechnungszins übersteigen. Ihrem Vertrag wird zum Ende eines Versicherungsjahres ein Zinsgewinnanteil zugewiesen, der in Prozenten des Geldwerts des Garantiekontos vom Ende des vorangegangenen Versicherungsjahres bemessen wird. (4) Ihrem Versicherungsvertrag werden jährlich zum Versicherungsstichtag die Gewinnanteile (siehe (2) und (3)) gutgeschrieben. Diese Gewinnanteile werden analog der gewählten Veranlagung in Fondsanteile investiert und erhöhen damit das Fondsvermögen.

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