Jugendschutz-Konzept

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1 Jugendschutzkonzept Anlage zum Bescheid der Gemeinde Röttenbach über die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach 12 Gaststättengesetz (GastG) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am nachstehendes Jugendschutz-Konzept für den Bereich der Gemeinde Röttenbach beschlossen: Jugendschutz-Konzept Präambel Die folgenden vom Arbeitskreis Jugendschutz entwickelten verbindlichen Punkte sollen dazu dienen, dem fortschreitenden und unkontrollierten Alkoholkonsum von Jugendlichen in Röttenbach und den Ortsteilen entgegenzuwirken. Das Konzept betrifft jeden Veranstalter, der bei der Gemeinde Röttenbach einen Antrag auf Gestattung zum Betrieb eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach 12 des Gaststättengesetzes (GastG) beantragt. Allgemein Ziel: Jugendschutz bewusst umsetzen Veranstalter werden deutlich auf die Pflicht zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Veranstalter machen sich bewusst, dass sie eine Vorbildfunktion haben. Veranstalter tragen dazu bei, riskanten Alkoholkonsum bei Jugendlichen zu reduzieren und dadurch gesundheitliche Schäden zu vermindern. Pflicht 1. Alle Punkte des Jugendschutzgesetzes müssen eingehalten werden. Im Bezug auf Alkohol heißt das im Wesentlichen: Unter 16 Jahren ist jeder Alkohol verboten! Ab 16 Jahren ist der Kauf und Konsum von Wein, Bier, Sekt und Mixgetränken (wie z.b. Radler, Cola-Weizen, Weinschorle) erlaubt Erst ab 18 Jahren ist der Kauf und Konsum von Spirituosen Branntwein und Mixgetränken mit Spirituosen Branntwein erlaubt Erst ab 18 Jahren ist der Kauf und Konsum von Tabak erlaubt

2 Im Bezug auf den Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen heißt das im Wesentlichen: Unter 14 Jahren verboten! Von 16 bis unter 18 Jahren bis Uhr Im Bezug auf Tabakwaren heißt das im Wesentlichen: Erst ab 18 Jahren ist der Kauf und Konsum von Tabakwaren erlaubt. Auch 20 des Gaststättengesetzes muss beachtet werden!: Kein Ausschank von Alkohol an erkennbar Betrunkene! 2. Der Veranstalter benennt einen Jugendschutzbeauftragte/n. Der /die Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner/in für alle auftretenden Probleme und Fragen. Aufgaben sind z.b.: die Versorgung von betrunkenen Jugendlichen (z.b. Eltern informieren, Sanitäter rufen,.) die Information von Erwachsenen, die durch Weitergabe von Alkohol an Minderjährige gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen die Entlastung des Thekenpersonals Personals bei Diskussionen bzgl. Abgabe von Alkohol die Durchführung bzw. Organisation von Kontrollgängen (z.b. gemeinsam mit dem Ordnungsdienst) zur Einhaltung des Jugendschutzes bzgl. Alkoholkonsum und Zeitbegrenzung die Überprüfung, ob Erziehungsbeauftragte ihrem Auftrag gerecht werden 3. Der Veranstalter ist verpflichtet, die geltenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang (Einlass und Ausschankstellen) bekannt zu machen. 4. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, egal, wie übersichtlich oder unübersichtlich die Veranstaltung ist. Abgabe Alkohol und Tabak 5. Der Veranstalter darf alkoholische Getränke wie Bier, Wein, Sekt oder Mischgetränke aus diesen Alkoholika (z.b. Radler, Weinschorle, etc.) an Jugendliche unter 16 Jahren weder abgeben, noch darf er Jugendlichen unter 16 Jahren den Konsum dieser alkoholischen Getränke gestatten. 6. Der Veranstalter darf Branntwein und branntweinhaltige (=Spirituosen/spirituosenhaltige) Getränke und Mixgetränke an Personen unter 18 Jahren weder verkaufen/abgeben, noch darf er Jugendlichen unter 18 Jahren den Konsum dieser Getränke gestatten. Zu den branntweinhaltigen Getränken gehören auch alle Mixgetränke wie z.b. Gespritzte, Laternenmaß, Schwarze Maß, Alkopops o.ä.

3 7. Der Veranstalter darf Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren weder verkaufen/abgeben noch darf er Jugendlichen unter 18 den Konsum von Tabakwaren gestatten. 8. Damit sichergestellt werden kann, dass Jugendliche unter 18 Jahren weder Branntwein noch branntweinhaltige Getränke auf der Veranstaltung kaufen und/oder konsumieren können, hat der Veranstalter einen für diesen Ausschank vorgesehen gesonderten Raum auszuweisen, der von dem anderen Veranstaltungsgelände deutlich sichtbar abgegrenzt ist. Ein Ordnungsdienst hat hier die Eingangskontrolle durchzuführen, damit gewährleistet wird, dass nur volljährige Besucher diesen Raum betreten können. Sowohl die Abgabe als auch der Konsum von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken, hierzu zählen auch die alkoholischen Mixgetränke, ist nur in dem dafür vorgesehenen Raumgestattet. Aus diesem Raum dürfen keine Getränke mit nach außen genommen werden. 9. Es dürfen zu einmaligen Niedrigpreisen keine alkoholhaltigen Getränke angeboten werden, die zu übermäßigem Konsum von Alkohol anregen sollen (Flatrate). 10. Der Veranstalter verpflichtet sich, mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk in derselben Menge anzubieten. 11. Der Veranstalter verpflichtet sich, während der Durchführung der Veranstaltung keine zusätzlichen oder einmaligen Angebote oder zusätzlichen Vermarktungskonzepte anzubieten, wonach die Besucher zu übermäßigem Alkoholgenuss geführt werden oder an Trinkwettbewerben o.ä. teilnehmen können (Eimersaufen, Trinksäule, Gratisgetränke, ). Einlasskontrolle und Kontrolle während der Veranstaltung 12. Beim Einlass müssen Ausweiskontrollen durchgeführt werden. Der Einlass erfolgt nur, nachdem jede/r Besucher/in den Ausweisvorgelegt hat. 13. Volljährige Veranstaltungsbesucher erhalten einen Stempelaufdruck auf die Handfläche oder eine ähnliche Kennzeichnungen wie z.b. ein Bändchen. Diese Kennzeichnung weist diese Person als volljährig gegenüber den Ordnern bzw. dem Bedienungspersonal aus und damit als berechtigt, Branntwein bzw. branntweinhaltige Getränke zu erhalten, zu konsumieren und länger als 24.oo Uhr auf der Veranstaltung zu bleiben. 14. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass erkennbar betrunkene jugendliche Besucher keinen Einlass bekommen, das gleiche gilt für erziehungsbeauftragte Personen. 15. Der Veranstalter hat für ausreichendes Personal zu sorgen, um beim Einlass Taschen, Rucksäcke usw. zu kontrollieren (Hausrecht), damit verhindert wird, dass heimlich Alkohol mitgebracht wird. 16. Der Veranstalter muss durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass Personen unter 18 Jahren auf dem Gelände selbst mitgebrachte alkoholische Getränke oder alkoholische Mixgetränke nicht konsumieren.

4 17. Der Veranstalter verpflichtet Ordnungsdienst, Personal, ehrenamtliche Mitarbeiter, etc. dazu, die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen auch während der Veranstaltung sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass während der Veranstaltung gewährleistet wird, dass sowohl erziehungsberechtigte als auch erziehungsbeauftragte Personen ihre Aufsichtspflicht gegenüber den ihnen anvertrauten Besuchern unter 18 Jahren wahrnehmen. Ist eine erziehungsbeauftragte Person nicht in der Lage, den Minderjährigen verantwortungsvoll zu beaufsichtigen, z.b. wegen Alkoholisierung, so handelt er trotz vorheriger Vereinbarung nicht als erziehungsbeauftragte Person, der Zutritt oder der Aufenthalt des Minderjährigen darf nicht gestattet werden. 18. Der Veranstalter verpflichtet sich mittels deutlich wahrnehmbarer Durchsage, Jugendliche unter 18 Jahren aufzufordern, die Veranstaltung vor 24 Uhr zu verlassen (Ausnahme eine erziehungsbeauftragte oder eine erziehungsberechtigte Person ist mit anwesend). Freiwillige Selbstverpflichtung: 1. Der Veranstalter erklärt sich bereit ein zweites attraktives alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk in derselben Menge anzubieten. 2. Nicht volljährige Veranstaltungsbesucher (16 und17-jährige) werden aufgefordert am Eingang eine Kopie ihres Ausweises zu hinterlassen. Sind sie in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person müssen sie eine schriftliche Erziehungsbeauftragung vorlegen. Weitere Empfehlungen Informieren Sie Ihr Personal Informieren Sie als Veranstalter Ihr Personal über die Pflicht die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Eine Checkliste liegt bei. Nehmen Sie Ihr Hausrecht wahr - (Rechte und Pflichten) Jeder Veranstalter hat das Recht, die Spielregeln für seine Veranstaltung - auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus - selbst festzulegen. Möglichkeiten wären z.b.: Rucksackkontrollen (mitgebrachter Alkohol) am Eingang wer sich weigert, darf nicht rein Wer rausgeht muss neu Eintritt zahlen (Vermeidung von Alkoholkonsum im Umfeld) Bereits betrunkene Personen werden nicht eingelassen Sie entscheiden, wer angetrunken ist und wer keinen Alkohol mehr bekommt Erziehungsbeauftragungen werden nicht akzeptiert (weitere Ausführungen siehe Empfehlungen zur Erziehungsbeauftragung )

5 Sie können einschreiten, wenn Eltern ihren Kindern(unter 16 Jahren) den Alkoholgenuss von Bier, Wein und Sekt erlauben.(z.b. Alkohol nicht ausschenken, Veranstaltungsverweis) Erziehungsbeauftragung Empfehlenswert ist eine schriftliche Erziehungsbeauftragung. Eine gültige Erziehungsbeauftragung muss bereits im Vorfeld von den Eltern ausgefüllt worden sein die konkrete Veranstaltung benennen von den Eltern selbst unterschrieben sein eine von den Eltern benannte erziehungsbeauftragte Person konkret benennen von der genannten erziehungsbeauftragten Person selbst unterschrieben sein Der Veranstalter ist verpflichtet, bei Zweifeln bzgl. der Echtheit bei den Eltern anzurufen und die Erlaubnis bestätigen zu lassen. Die erziehungsbeauftragte Person muss während der gesamten Veranstaltungszeit anwesend und handlungsfähig sein (d.h. sie darf selbst nicht betrunken sein). Erziehungsbeauftragung - Hausrecht Das Hausrecht ermöglicht auch folgende Vorgehensweisen: Erziehungsbeauftragungen werden überhaupt nicht akzeptiert d. h. Jugendliche über 16 müssen trotz einer gültigen Erziehungsbeauftragung die Veranstaltung um Uhr verlassen Erziehungsbeauftragungen werden erst ab einem bestimmten Alter der Erziehungsbeauftragten Person akzeptiert (z.b. 23 Jahre) Die erziehungsbeauftragte Person sollte nur für eine/n Minderjährige/n die Verantwortung übernehmen Verantwortliche müssen selbst nüchtern bleiben Werben sie schon im Vorfeld für den Jugendschutz Führen sie ggf. rechtzeitig einen Ortstermin mit Gemeinde/Polizei durch. Beobachten Sie auffällige Personen Auffällige Personen (die häufiger das Gelände verlassen/die Alkohol in großen Mengen am Ausschank kaufen) werden dem Jugendschutzbeauftragten gemeldet und beobachtet. Verzicht auf Branntwein (= Spirituosen) Verzichten Sie ganz auf den Ausschank von Branntwein und Mixgetränken mit Branntwein.

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