ORDNUNGSMAßNAHMEN ERZIEHUNGSMAßNAHMEN

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1 Sophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark Burglengenfeld LehrerInnen- BUL - MS /16 WICHTIGE INFORMATIONEN ZU ORDNUNGSMAßNAHMEN UND ERZIEHUNGSMAßNAHMEN Begriff: Ordnungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten! Anmerkung: Bildungs- und Erziehungsauftrag oder Schutz von Personen und Sachen ist nicht gewährleistet, z.b. durch nicht schulfreundliches Verhalten, Stören des Schul- und Unterrichtsbetriebes, Mitbringen von unterrichtsfremden Gegenständen, schulischen Verpflichtungen nicht nachkommen, unregelmäßigen Schulbesuch, sonstige Veranstaltungen der Schule nicht besuchen, nicht gründliche Unterrichtsvorbereitung, erforderliche Arbeitsmittel nicht bereithalten, im Unterricht nicht mitarbeiten, Verschmutzung und Beschädigung des schulischen Eigentums, aggressives Verhalten gegen Mitschüler und Lehrer. Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig. Tel.: ( ) Fax: ( ) Internet: mail: msbul@t-online.de

2 2 Außerschulisches Verhalten kann nur dann Anlass sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. - Nach Anhörung des Schülers von Lehrer, Fachlehrer oder Förderlehrer verhängt: 1. schriftlicher Verweis (unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzeltatbestandes und nach Vorlage beim Schulleiter - Vom Schulleiter verhängt: 2. verschärfter Verweis - Nach Anhörung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten vom Schulleiter verhängt: 3. Versetzung in Parallelklasse der gleichen Schule (siehe unten Rechtsmittel ) 4. Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu 4 Wochen 5. Ausschluss vom Unterricht für 3 6 Unterrichtstage - Von der Lehrerkonferenz verhängt: 6. Ausschluss vom Unterricht für 2 4 Wochen (nur für Schüler ab dem 7. Schulbesuchsjahr bei Vollzeitunterricht) Nach Anhörung persönlich in der Lehrerkonferenz, wobei Schüler und Eltern einen Lehrer ihres Vertrauens hinzuziehen können. - Von der Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verhängt: 6a. Ausschluss vom Unterricht für mehr als 4 Wochen, längstens bis zum

3 3 Ablauf des laufenden Schuljahres (ab dem 7. Schulbesuchsjahr) - Auf Vorschlag der Lehrerkonferenz vom Schulamt verhängt: 7. Zuweisung in eine andere Schule der gleichen Schulart - Für Schüler, die freiwillig die Hauptschule (nach Art. 38 BayEUG) besuchen nach Anhörung persönlich in der Lehrerkonferenz, wobei Schüler und Eltern einer Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen können; durch die Lehrerkonferenz verhängt: 8. Androhung der Entlassung 9. Entlassung von der Schule (siehe auch Entlassung als Ordnungsmaßnahme") - Vom Staatsministerium verhängt: 10. Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten - Von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entschieden: 11. Ende der Vollzeitschulpflicht des Schülers mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres Die Entscheidung erfolgt auf Antrag der Lehrerkonferenz, die vor der Antragstellung die zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte gutachtlich anhört. Die Stellungnahme ist der Schulaufsichtsbehörde mit dem Antrag zu übermitteln. - Weitere Maßnahmen vom Schulleiter verhängt: 12. Maßnahmen des Hausrechts 13. Der Schulleiter schlägt beim Jugendamt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) vor.

4 4 (Voraussetzung: Das Verbleiben des Schülers bedeutet eine ernsthafte Gefahr für den Unterricht oder für die sittliche Erziehung der Mitschü ler.) 14. Antrag auf Maßnahmen der Strafverfolgung (bei Schülern über 14 Jahren) 15. Ausschluss vom Besuch der Schule noch vor Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen oder die Überweisung o- der Aufnahme an einer anderen Einrichtung in der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Bedingung ist die erhebliche Gefährdung von Mitschülern oder Lehrkräften durch diesen Schüler Die Schulaufsichtsbehörde (bei Förderschulen die jeweilige Regierung), der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Polizei, die Erziehungsberechtigten und die zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte sind unverzüglich zu informieren. Grundsätze Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen besteht im Allgemeinen nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann auch wiederholt getroffen werden. Ordnungsmaßnahme 5 und 6 nur einmal im Schuljahr gegenüber einem Schüler möglich. Nr. 6 erst, wenn Nr. 5 erfolglos geblieben ist. Ordnungsmaßnahme 3 ist zusätzlich zu Nr. 1, 2, 4, 5 (Lehrer- oder Schulleiterentscheid) und zu Nr. 6, 6a, 8 (Entscheid der Lehrerkonferenz) möglich. Ordnungsmaßnahmen 4 nur bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts. Der Ausschluss von einer sonstigen schulischen Veranstaltung kann auch neben den Ordnungsmaßnahmen angewandt werden.

5 5 Über zusätzliche Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz. Ordnungsmaßnahmen 6, 7, 8, 9, 10 nur bei Gefährdung der Aufgabe der Schule oder der Rechte anderer durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten! Ordnungsmaßnahmen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10: Über die Frage der sofortigen Vollziehung ist zu beschließen. Ordnungsmaßnahmen 3 bis 10: Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen können schulische Beratungsfachkräfte hinzugezogen werden. Bei Ordnungsmaßnahmen 6, 7, 8 wirkt auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Elternbeirat mit. Dessen Stellungnahme ist zu würdigen. Entspricht die Lehrerkonferenz nicht dieser Stellungnahme, so ist diese gegenüber dem Elternbeirat zu begründen. Im Falle der Ordnungsmaßnahme 7 ist die Stellungnahme des Elternbeirats dem Vorschlag der Lehrerkonferenz an die Schulaufsichtsbehörde beizufügen. Nach einem Urteil des OLG Hamm wurde die Rechtswidrigkeit der Entlassung eines Schülers festgestellt. Dadurch hatte die Zivilklage der Eltern auf Schadenersatz (Schulgeld für eine Privatschule) Erfolg Amtshaftung! Aus einem Beschluss des BayVGH ergeben sich folgende Grundsätze für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen: Außerdem ist entscheidend, dass die Lehrerkonferenz in jedem Einzelfall das Fehlverhalten des Schülers sorgfältig ermittelt (Tatsachenbasis) und sorgfältig abwägt, welche Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden (Maßnahmenauswahl). Die Beratungslehrkraft bzw. der Schulpsychologe sollen bei der Verhängung schwer wiegender Ordnungsmaßnahmen in der Regel hinzugezogen werden.

6 6 Die Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch den Schulleiter ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, wenn es sich um eine Ordnungsmaßnahme handelt und nicht um eine rein organisatorische Maßnahme. Dabei ist unerheblich, ob die Verfügung in die Form eines amtlichen Bescheides oder in die eines einfachen behördlichen Briefes gekleidet ist. Die Erziehungsberechtigten können dagegen Widerspruch einlegen, der aufschiebende Wirkung hat. Um die Ordnungsmaßnahme nicht wirkungslos verpuffen zu lassen, ist daher geraten, sofortigen Vollzug anzuordnen. Ebenfalls Verwaltungsakte sind die Androhung der Entlassung, die Entlassung von der Schule (beides nur bei freiwilligem Besuch) und der zeitlich befristete Ausschluss vom Unterricht. Disziplinarausschuss Anstelle der Lehrerkonferenz kann der Disziplinarausschuss (an Schulen mit mehr als 25 hauptberuflichen Lehrkräften) beraten und entscheiden. Schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten unter Angabe des zugrundeliegenden Sachverhaltes. Bei Ordnungsmaßnahmen 8, 9 rechtzeitige, schriftliche Mitteilung über die Pflichtverletzung, das Recht zur Äußerung und das Antragsrecht (Mitwirkung des Elternbeirates). Bei volljährigen Schülern, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen die früheren Erziehungsberechtigten über Ordnungsmaßnahmen unterrichtet werden. Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Nicht zulässig Körperliche Züchtigung, Kollektivstrafen über ganze Klassen oder Gruppen, andere als die hier aufgeführten Ordnungsmaßnahmen (z.b. sogenannte Strafarbeiten", Schüler vor die Tür stellen, Schüler in die Ecke stellen, Androhung der Entlassung und Entlassung für Volksschulpflichtige). Um eine Klasse zu disziplinieren, ist es auch nicht zulässig, Stunden, die von der Stundentafel vorgeschrieben und bei den Schülern beliebt sind (z. B.

7 7 Sport), ausfallen zulassen und durch unbeliebte" Stunden (z. B. Mathematik oder Deutsch) zu ersetzen. Erwähnung im Zeugnis In Jahres- und Übertrittszeugnissen nur aus besonderem Anlass Ordnungsmaßnahmen aufführen. In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 darf das Zeugnis keine Formulierung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. Eintrag in die Schülerliste Im amtlichen Muster (Schülerliste) ist dafür Abschnitt Ordnungsmaßnahmen" vorgesehen. Eintrag in den Schülerbogen Von der Lehrerkonferenz verhängte Ordnungsmaßnahmen sind in den Schülerbogen einzutragen. Für die übrigen Ordnungsmaßnahmen wird empfohlen, Durchschriften oder Mitteilungen über Ordnungsmaßnahmen in den Schülerakt einzulegen. Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen sind entsprechend der Verfehlung der Schüler/Innen pädagogisch anzuwenden. Als sinnvolle Reihenfolge er scheint folgender Vorschlag: - Ermahnung/Belehrung/sinnvolle Zusatzarbeit - sofortige telefonische Benachrichtigung der Eltern - schriftliche Mitteilung - schriftliche Einladung der Eltern in die Sprechstunde/Androhung eines Verweises - schriftlicher Verweis (exakte Formulierung und äußere Form, KEIN ROTSTIFT!) - Einladung der Eltern zum intensiven Gespräch mit Lehrer-Fachlehrer/In und Schulleitung/Androhung eines verschärften Verweise/Folgen eines verschärften Verweises

8 8 - verschärfter Verweis - Vorladung vor den Disziplinarausschuss - Einladung der Eltern zur Schulleitung/Androhung des Ausschlusses bzw. der Versetzung - Versetzung in eine Parallelklasse - extrem ernstes Elterngespräch - Ausschluss in einem Fach bis zu 4 Wochen - Ausschluss vom Unterricht für 3 bis 6 Unterrichtstage - Ausschluss vom Unterricht für 2 bis 4 Wochen - Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Schuljahresende - Zuweisung in eine andere Schule - Androhung der Entlassung - Entlassung Nicht zulässig sind u.a. Kollektivstrafen, Strafarbeiten, Schüler vor die Tür zu stellen (Aufsicht), Schüler in die Ecke zu stellen (siehe auch BayEUG und VSO). Eine Bindung an diese Reihenfolge besteht im Allgemeinen nicht. Als sehr effektiv erweisen sich immer wieder Elterngespräche mit deutlichen Zielvereinbarungen. Umgehende, intensive Elterngespräche sind wiederholten schriftlichen Mitteilungen vorzuziehen, da sie schneller zum Erfolg führen und zukunftsweisend (was passiert, wenn keine Besserung eintritt.) sind.

9 9 Alle Schüler- und Elterngespräche sollten auf der Ebene der gegenseitigen Wertschätzung in entsprechender Umgebung (nicht auf dem Gang, vor dem Klassenzimmer u.a.) stattfinden. Bei wiederholten Problemen empfiehlt es sich, umgehend einen Verfehlungskatalog tabellarisch mit Datum, Fach, KL/FL, Verfehlung, Maßnahme und (Miss-)Erfolg für den Schüler anzulegen, der beim Elterngespräch vorgelegt und als Gradmesser der Erfolgslosigkeit der bisherigen Maßnahmen verwendet werden kann. Ihre Mitteilungen, Verweise bitte stets in korrekter äußerer Form (kein Rotstift), mit guter, nachvollziehbarer Begründung und immer mit dem Wunsch um Rücksprache (soweit noch nicht geschehen) an die Eltern senden. Erziehungsmaßnahmen, nicht Ordnungsmaßnahmen Erziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Schule. Sie dienen eindeutig dem Zwecke, den einzelnen Schüler in seiner individuellen Entwicklung zu fördern, aber nicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig. Anlässe Unzureichende Vorbereitung auf den Unterricht Unzureichende Beteiligung am Unterricht Maßnahmen positive: Ermuntern, Anerkennen, Loben, Vorbeugen, Einsicht wecken negative: Ermahnen, Warnen, Rügen, Tadeln Als Erziehungsmaßnahmen kommt die Versetzung des Schülers auf ei-

10 10 nen anderen Sitzplatz in der Klasse in Betracht. Zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, schriftliche Mitteilung (Hinweis) an die Erziehungsberechtigten. Bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen. Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft kann bei rechtzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten angeordnet werden. Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig. Anmerkungen Keine Erziehungsmaßnahmen sind: schlechtere Benotung (oder auch bessere) der Leistungen auf Grund des Verhaltens, einen Schüler in die Ecke" oder vor die Türe" stellen, Strafarbeiten (z.b. sinnloses Abschreiben aus einem Buch oder fünfzigmal schreiben Ich muss aufpassen".) im Oktober 2015 gez. Heinz Weilhammer, Rektor

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