Geschäftsordnung. Präambel. EU-Strukturfonds ; Geschäftsordnung Begleitausschuss
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- Oskar Meissner
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1 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Verwaltungsbehörde für die EU-Strukturfonds EFRE und ESF Geschäftsordnung des Begleitausschusses zur Durchführung der Operationellen Programme EFRE und ESF Sachsen-Anhalt im Rahmen des Nationalen Strategischen Rahmenplanes (NSRP) für den Einsatz der EU-Strukturfonds in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend Art. 63 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung Präambel Auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EU- Strukturfondsverordnung) der Entscheidung der Europäischen Kommission vom zum Nationalen Strategischen Rahmenplan (NSRP) für den Einsatz der EU- Strukturfonds in der Bundesrepublik Deutschland der genehmigten Operationellen Programme für die Interventionen des EFRE und ESF in Sachsen-Anhalt wird im Rahmen der Partnerschaft auf Landesebene ein Begleitausschuss mit einer ausgewogenen Beteiligung von Frauen und Männern eingesetzt.
2 2 Artikel 1 Zuständigkeit Der Begleitausschuss ist zuständig für die Überwachung und Begleitung der Operationellen Programme der EU-Strukturfondsperiode 2007 bis 2013 im Land Sachsen-Anhalt. Artikel 2 Aufgaben Die Aufgaben des Begleitausschusses ergeben sich aus Art. 65 der EU- Strukturfondsverordnung. Der Begleitausschuss a) prüft und billigt binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der Programmplanung; b) bewertet anhand der von der EU-Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des operationellen Programms erzielt wurden; c) prüft die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jede Prioritätsachse festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Bewertungen gemäß Artikel 48 Absatz 3 i. V. m. Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EU-Strukturfondsverordnung); d) prüft und billigt den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht nach Artikel 67;
3 3 e) wird über den jährlichen Kontrollbericht bzw. den Teil des Berichts, der das betreffende operationelle Programm behandelt, und etwaige einschlägige Bemerkungen der EU-Kommission zu diesem Bericht bzw. zu dem entsprechenden Teil des Berichts unterrichtet; f) kann der EU-Verwaltungsbehörde Überarbeitungen oder Überprüfungen des operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Fondsziele gemäß Artikel 3 beizutragen oder die Verwaltung, insbesondere die finanzielle Abwicklung des Programms, zu verbessern; g) prüft und billigt jeden Vorschlag für eine inhaltliche Änderung der Entscheidung der EU-Kommission über die Fondsbeteiligung. Artikel 3 Zusammenarbeit mit dem nationalen Begleitgremium zum Nationalen Strategischen Rahmenplan (NSRP) Der Begleitausschuss des Landes berät zu grundsätzlichen Fragen des NSRP und der Operationellen Programme im Rahmen seiner Zuständigkeit. Er arbeitet dem nationalen Begleitgremium zum NSRP bei länderübergreifenden Abstimmungen zu. Artikel 4 Mitglieder des Begleitausschusses (vgl. Anlage zur Geschäftsordnung) (1) Der Begleitausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder Vertreterin der: a) EU-Verwaltungsbehörde in Zuständigkeit für den EFRE, b) EU-Verwaltungsbehörde in Zuständigkeit für den ESF, c) Verwaltungsbehörde in Zuständigkeit für den ELER,
4 4 d) Ressorts der Landesregierung auch soweit diese bereits als EU- Verwaltungsbehörde vertreten sind, e) für Frauen und Gleichstellungspolitik zuständigen Stelle, f) verantwortlichen Stellen des Bundes für die Koordination des EFRE und des ESF, g) Wirtschafts- und Sozialpartner und der von den Operationellen Programmen EFRE und ESF betroffenen Interessengruppen auf Ebene der Spitzenverbände des Landes gemäß Artikel 11, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr / 2006 (vgl. Anlage zur Geschäftsordnung). Beschlussfassungen zur Mitgliedschaft bzw. zum Ausschluss von Mitgliedern erfolgen auf Vorschlag der EU-Verwaltungsbehörde durch den Begleitausschuss. h) der EU-Kommission (der für den EFRE federführenden Generaldirektion REGIO und der für den ESF federführenden Generaldirektion EMPL). (2) Die Mitglieder sind namentlich zu benennen, für den Fall der Verhinderung sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ebenfalls namentlich zu benennen. Personelle Veränderungen sind dem Vorsitz schriftlich mitzuteilen. (3) Bei Bedarf können weitere Vertreter der in Absatz 1 genannten Institutionen, von Fachbehörden oder sonstige Sachverständige zur Sitzung zugelassen werden, ohne Mitglied zu sein. (4) Mitglieder, die länger als ein Jahr fehlen, verlieren ihre Mitgliedschaft. (5) EU-Prüfbehörde und die EU-Bescheinigungsbehörde haben das Recht, an allen Sitzungen des Begleitausschusses teilzunehmen.
5 5 Artikel 5 Stimmrecht und Stellvertretung (1) Die Mitglieder nach Art. 4 Absatz 1, Buchstaben a) bis f) haben volles Stimmrecht. (2) Die Mitglieder nach Art. 4 Absatz 1, Buchstabe g) haben volles Stimmrecht entsprechend Artikel 63, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr 1083 / 2006, jedoch für Beschlüsse die Mittelverteilung des Finanzplanes betreffend beratendes Stimmrecht. (3) Die Mitglieder nach Art. 4 Absatz 1, Buchstabe h) haben beratendes Stimmrecht. (4) Sonstige Teilnehmer nach Art. 4 Absätze 3 und 5 haben kein Stimmrecht. (5) Bei Abwesenheit eines Mitglieds der nach Art. 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) genannten Kategorie ist eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied derselben Kategorie möglich. Jedes anwesende Mitglied darf maximal ein weiteres Stimmrecht ausüben. Die für die Stimmrechtsübertragung erteilte schriftliche Vollmacht ist der Anwesenheitsliste beizufügen. (6) Mitglieder, die ganz oder zeitweise verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich dem Vorsitz anzuzeigen. Artikel 6 Vetorecht Die Vertreterin oder der Vertreter der EU-Verwaltungsbehörde haben Vetorecht. Artikel 7 Sitzungen des Begleitausschusses (1) Die Sitzungen des Begleitausschusses sind in der Regel nicht öffentlich und finden grundsätzlich im Land statt.
6 6 (2) Der Begleitausschuss findet regelmäßig mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden. (3) Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor der jeweiligen Sitzung des Begleitausschusses den Teilnehmern unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung zuzugehen. Vorlagen zur Sitzung sind der Einberufung beizufügen. (4) Themenvorschläge sind dem Vorsitz bis spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich zuzuleiten. (5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Artikel 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung (1) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der nach Art. 4 Absatz 1, Buchstaben a) bis f) stimmberechtigten Mitglieder und mindestens die Hälfte der nach Art. 4 Absatz 1, Buchstaben g) stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird diese Angelegenheit im folgenden Begleitausschuss wieder behandelt, dann ist der Begleitausschuss zu dieser Angelegenheit in der Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (3) Beschlussgegenstände ergeben sich aus Artikel 2. (4) Beschlussanträge können alle Mitglieder des Begleitausschusses stellen. (5) Der Antrag zum Beschluss bedarf einer vorangegangenen Beratung des Beschlussgegenstandes.
7 7 (6) Ein Beschlussfassung erfolgt nach der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) f) und der Gruppe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g). (7) Stimmengleichheit innerhalb einer Gruppe gilt als Ablehnung des Antrages durch diese Gruppe. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt. (8) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn beide Gruppen einen Antrag annehmen oder ablehnen und von keinem Vetorecht Gebrauch gemacht wurde. Votieren die Gruppen unterschiedlich, entscheidet die Stimme des Vorsitzes. (9) Bei Abstimmungen zur Geschäftsordnung haben alle Mitglieder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) g) einheitliches Stimmrecht, es entscheidet die einfache Mehrheit. Artikel 9 Vorsitz Den Vorsitz für den Begleitausschuss der Operationellen Programme EFRE und ESF führt ein Vertreter oder eine Vertreterin der EU-Verwaltungsbehörde für die Strukturfonds Interministerielle Geschäftsstelle zur Steuerung der Strukturfonds (EU- Verwaltungsbehörde), im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, entsprechend Art. 64 Absatz 1 der allgemeinen Verordnung. Artikel 10 Aufgaben des Vorsitzes (1) Der Vorsitz führt die Geschäfte des Begleitausschusses. (2) Der Vorsitz beruft die Sitzungen des Begleitausschusses ein. (3) Er überprüft die Beschlussfähigkeit. (4) Er leitet die Sitzungen. (5) Er bereitet die Sitzungsunterlagen vor.
8 8 (6) Er erstellt die Niederschriften über die Sitzungen und versendet diese an die Mitglieder des Begleitausschusses. Artikel 11 Niederschrift (1) Die Niederschrift enthält neben Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung sowie den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse. (2) Der Vorsitz und die Mitglieder können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. (3) Die Niederschrift soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung vorliegen. (4) Die Niederschrift wird der ImAG Programmierung und - soweit erforderlich - der strategischen Clearingstelle (Staatssekretäre) und dem Kabinett zur Kenntnis gegeben.
9 9 Anlage zur Geschäftsordnung Liste der Mitglieder entsprechend Artikel 4 der Geschäftsordnung 1. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 a) c) EU-Verwaltungsbehörde der EU-Strukturfonds EFRE und ESF: EU-Verwaltungsbehörde im Ministerium der Finanzen (Zuständigkeit EFRE), EU-Verwaltungsbehörde im Ministerium der Finanzen (Zuständigkeit ESF) Verwaltungsbehörde für den ELER 2. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 d) und e) Vertreter der Ressorts der Landesregierung : Kultusministerium, Ministerium der Finanzen, Ministerium des Innern, Ministerium der Justiz, Ministerium für Gesundheit und Soziales, Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (Bereich Umwelt) Ministerium für Wirtschaft und Arbeit,
10 10 Staatskanzlei und die für Frauen und Gleichstellungspolitik zuständige Stelle 3. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 f) Verantwortliche Stelle des Bundes für die Koordination des EFRE Verantwortliche Stelle des Bundes für die Koordination des ESF 4. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 g) Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie sonstiger Spitzenverbände nach Interessengruppen: Gewerkschaften: Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Sachsen-Anhalt IG Bauen-Agrar-Umwelt Region Sachsen-Anhalt / Thüringen ver.di Landesbezirk Sachsen-Anhalt Umwelt 1 : Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Sachsen-Anhalt e.v. (BUND) Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen-Anhalt e.v. (NABU) 1 Weitere nach 60 BNatschG gemäß 56 NatschG LSA anerkannte Verbände im Land Sachsen-Anhalt sind nicht Mitglieder des Regionalen Begleitausschusses, sie erhalten die Unterlagen des Begleitausschusses auf Grund der gesetzlichen Beteiligungspflicht nachrichtlich.
11 11 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) Agrar: Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.v. Landfrauenverband Sachsen-Anhalt e.v. Landvolkverband Sachsen-Anhalt e.v. Frauen: Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e. V. Arbeitgeber, Wohlfahrtsverbände: Allgemeiner Arbeitgeberverband der Wirtschaft für Sachsen-Anhalt e.v. Landesvereinigung der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände Sachsen-Anhalt e.v. LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e. V. Kammern: Handwerkskammer Halle Handwerkskammer Magdeburg Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
12 12 Industrie- und Handelskammer Magdeburg Kommunen: Landkreistag Sachsen-Anhalt Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt 5. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 h) Generaldirektion REGIO (EFRE) der Europäischen Kommission Generaldirektion EMPL (ESF) der Europäischen Kommission.
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