Stand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1. Dienststelle für Wald und Landschaft
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- Heiko Franke
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1 Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Wald Natur, Landschaft und Wald Funktionen des Waldes Stand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt Dienststelle für Wald und Landschaft weitere beteiligte Stellen Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Umweltschutz Betroffene Gemeinden zuständig für die Koordination Dienststelle für Raumplanung Beschreibung Der Wald als wichtige Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen erfüllt verschiedene wichtige Funktionen für die Gesellschaft. Er ist Teil unserer vielfältigen Kulturlandschaft und hat je nach Lage im städtischen oder ländlichen Raum eine andere Bedeutung. Die aktuelle Waldpolitik des Bundes legt den Schwerpunkt auf stabile Schutzwälder (Schutz vor Naturgefahren) und die Erhaltung der biologischen Vielfalt. Von Interesse ist auch, dass im Schweizer Wald eine nachhaltige Holzproduktion sichergestellt wird: Holz ist eine wichtiger erneuerbarer einheimischer Rohstoff und Energieträger. Das Waldprogramm Schweiz (WAP) dient der Umsetzung der Waldpolitik des Bundes. Darin sind langfristige Visionen über den gewünschten Zustand des Waldes, die Strategie zur Zielerreichung und die dafür notwendigen Massnahmen und Instrumente festgehalten. Im Wallis stellt der Wald mit rund 120'000 ha (ca. 23 % der Kantonsfläche) ein bestimmendes Element der Landschaft dar. Der Grossteil der Walliser Wälder (91.5 %) ist in öffentlichem Besitz und wird überwiegend von lokalen oder regionalen Forstdiensten bewirtschaftet. In den nicht mehr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen (Brachland) wird eine fortschreitende und unkontrollierte Waldausdehnung festgestellt. 1
2 1997 erstellte der Kanton Wallis gemäss den gesetzlichen Vorgaben und auf der Basis des Berichtes «Sachplan Wald» von 1987 flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet die Waldstandortskarten mit den natürlich vorkommenden Baumarten sowie die Waldfunktionenkarten mit den Prioritäten. Dabei werden grundsätzlich folgende Funktionen unterschieden: Schutz gegen Naturgefahren Rund zwei Drittel der Walliser Wälder haben eine Schutzfunktion. Den waldbaulichen Unterhaltsmassnahmen dieser Wälder kommt daher aufgrund der Bedeutung der Naturgefahren in unserem Kanton eine prioritäre Bedeutung zu. Der Wald bietet nachweisbar das beste «Kosten- Nutzen-Verhältnis» für den passiven Schutz gegen Lawinen, Steinschlag, Rutschungen und Bodenerosion. Holzproduktion Auf Kantonsebene steht in rund 12% der Wälder die Holzproduktion im Vordergrund. Gemäss schweizerischem Landesforstinventar weist der Walliser Wald einen hohen Holzvorrat auf; es wächst jährlich fünf Mal so viel wie geschlagen wird. Grosse Mengen Holz bleiben im Wald zurück und der Wald überaltert. Mit einer auf die Nachhaltigkeit ausgerichteten Waldwirtschaft können die Voraussetzungen geschaffen werden, das Holz besser zu nutzen und zu vermarkten. Natur- und Landschaft Der Wald ist Lebensraum für Tiere und Pflanzen; er muss so bewirtschaftet werden, dass das Wachstum und die Vielfalt der Baumarten begünstigt werden. 18% der Walliser Wälder üben hauptsächlich eine Natur- und Landschaftsfunktion aus. Rund 10% der gesamten Waldfläche sind potenzielle Waldreservate. Waldreservate sind Wälder die ökologische interessant sind und die keine Schutzfunktion gegen Naturgefahren zu erfüllen haben. Diese Flächen können unter Schutz gestellt werden, um die biologische Vielfalt zu fördern und die natürliche Entwicklung zuzulassen. Tourismus und Erholung Der Wald bildet zusammen mit den traditionell bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen eine attraktive Kulturlandschaft für den Tourismus und die Erholung. Um allfällige Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzungsansprüchen des Waldes frühzeitig zu erkennen und zu bereinigen, ist eine Planung notwendig. Das Instrument dazu ist der Regionale Waldplan (RWP). Dieser gibt auf der Grundlage der Waldfunktionenkarten und den potenziellen Waldreservaten Auskunft über den Zustand und die geplante Entwicklung und legt die öffentlichen Ansprüche an den Wald fest. 2
3 Im Wallis sind zurzeit mehrere RWP in Erarbeitung (Goms, Bagnes und Orsières). Unter der Federführung der Kreisforstämter sollen in den nächsten Jahren die beteiligten Stellen die Grundlagen für diese forstliche Planung bereitstellen und die entsprechenden RWP über das gesamte Kantonsgebiet erarbeiten. Die Umsetzung der Forstlichen Planung erfolgt aktuell durch pauschalsubventionierte Waldbauprojekte. Ab 2008 werden Bund und Kanton im Rahmen des neuen Finanzausgleichs (NFA) für die Schutzwaldpflege und die Förderung der Biodiversität partnerschaftliche Programmvereinbarungen abschliessen. Die Geldmittelverteilung auf die Kantone bzw. auf die Waldeigentümer wird auf der Grundlage von mehrjährigen Rahmenkrediten erfolgen. Die unterschiedlichen Funktionen des Waldes und die Bedeutung des Waldes für die räumliche Entwicklung verlangen eine Abstimmung der verschiedenen Interessen. Koordination Grundsätze Um den vom Grossen Rat beschlossenen Raumplanungszielen zu entsprechen und um insbesondere den Waldzustand zu verbessern, damit er seine produktive, soziale und insbesondere schützende Funktion erfüllen kann, sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Sicherstellen des Schutzes vor Naturgefahren durch Realisieren der erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen insbesondere in den Schutzwäldern. 2. Erhalten der Lebensräume für die einheimische Fauna und Flora und Festlegen von geeigneten Waldreservaten zur gezielten Förderung der Biodiversität. 3. Fördern der rationellen Nutzung des einheimischen Holzes namentlich als Rohstoff für Bauholz und für weitere wirtschaftliche Produkte sowie als Energieträger. 4. Aufwerten des Waldes als Freizeit- und Erholungsraum für die einheimische Bevölkerung und die Gäste durch Verbessern seiner Zugänglichkeit unter Berücksichtigung der sensiblen Schutzgebiete. 5. Erhalten einer vielfältigen traditionellen Kulturlandschaft durch Aufhalten der unkontrollierten Waldausdehnung. 3
4 Vorgehen Für die Umsetzung der oben genannten Grundsätze und auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nehmen die zuständigen Instanzen folgende Aufgaben wahr: Der Kanton a) initiiert die Erarbeitung und Aktualisierung der forstlichen Planungsgrundlagen, namentlich der Waldfunktionenkarten und der Waldstandortkarten; b) legt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und des Zustandes der Wälder den Handlungsbedarf bei der forstlichen Planung fest; c) berät die Gemeinden und die weiteren Waldeigentümer bei der Realisierung von Waldbauprojekten und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab; d) stellt bei der Erarbeitung von Ausführungsprojekten und Programmvereinbarungen die Koordination mit den zuständigen Bundesstellen sicher; e) koordiniert die Aktivitäten, um die unkontrollierte Waldausdehnung aufzuhalten und schlägt den Gemeinden die durchzuführenden Massnahmen vor. Die Gemeinden a) Erstellen, in Absprache mit dem Kanton und in Zusammenarbeit mit den beteiligten Gemeinden und den privaten Waldeigentümern, die Regionalen Waldpläne (RWP); b) legen die erforderlichen Massnahmen im Wald fest, erarbeiten in Koordination mit der Raumplanung Waldbauprojekte und setzen diese auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton um; c) stellen die Zugänglichkeit des Waldes sicher und passen, falls notwendig, ihre erforderlichen Infrastrukturpläne an; d) stellen die Koordination zwischen den kommunalen Infrastrukturplänen, den Entwicklungsplänen des ländlichen Raumes und den Regionalen Waldplänen (RWP) sicher. Beschluss Kategorie: Festsetzung Datum des Staatsratsentscheides: Datum der Genehmigung durch den Bund (Art. 11 Abs. 3 RPV):
5 Dokumentation Waldfunktionenkarten und Berichte des Kantons Wallis, 1997 Waldstandortkarten und Berichte des Kantons Wallis, 1997 Waldreservate, Karte 1 : 350'000, 2004 Bundesgesetz über den Wald (WaG) Kantonales Forstgesetz (FG) Waldprogramm Schweiz (WAP-CH) - Handlungsprogramm , BUWAL Walderhaltungspolitik, 2004, BUWAL Beschluss des Grossen Rates vom über die Raumplanungsziele 5
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