Kurs Einführung ins Umweltrecht
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- Dominik Vincent Förstner
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1 Kurs Einführung ins Umweltrecht Wahlfachkorb Umweltrecht WS 2015/2016 Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.
2 Kompetenzrechtliche Grundlagen Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Forstwesen) alle auf die Pflege, Erhaltung und Schutz des Waldbestandes ausgerichtete Vorkehrungen Abgrenzung zum Jagdrecht: Berücksichtigungsgebot (keine absolute Sperre von Jagdgebieten) Daneben Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Art 17 B- VG maßgeblich
3 Ausgangslage 47% der Landesfläche Österreichs ist Wald Durchschnittliche Zunahme pro Jahr ha Wald zu 80% in Privatbesitz Betrieb mit weniger als 200 ha (fast 50% des Waldes) 1/3 der Waldfläche größere Forstbetriebe Bundesforste verwalten ca 15%
4 Ziele und Grundlagen des ForstG ( 1) Nachhaltigkeit als Prinzip des österreichischen Forstrechts Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
5 Ziel des ForstG ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
6 Definition der Nachhaltigkeit in 1 Abs 3 Nachhaltige Waldbewirtschaftung bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen, zu erfüllen.
7 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden
8 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden
9 Begriff Wald Regelungsgegenstand des Forstrecht ist Wald zwei Kriterien maßgeblich: Forstlicher Bewuchs (dh Holzgewächse, die im Anhang angeführt sind) Setzt räumlichen Zusammenhang dieser Gewächse voraus Generelle Regelung, welcher Abstand besteht nicht Nicht erforderlich, dass an jeder Stelle Bewuchs ist
10 Begriff Wald zwei Kriterien maßgeblich: Flächenausmaß von mindestens m2 und durchschnittliche Breite von mindestens 10m Egal ob ein/mehrer/teil eines Grundstückes Flächenwidmung ist egal - auch Baugrund kann Wald sein Waldfläche durch Nichtwald unterbrochen, muss jede Teilfläche dieses Ausmaß haben
11 Begriff Wald Ausnahmeregeln ( 1a Abs 4 und 5) Parkanlagen Christbaumkulturen Verschiedene Plantagenanlagen Grundflächen, die anders als forstliche genutzt und zu geringem Teil mit einem Bewusch im Alter von 60 Jahren oder mehr bestockst sind
12 Begriff Wald ForstG gilt auch für Kampfzone und Windschutzanlagen Kampfzone ist Bereich zwischen natürlicher Baumgrenze und tatsächliche Grenze im Bewuchs Windschutzanlagen sind Streifen von Bäum,en die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden dienen
13 Qualifikation als Wald ergibt sich unmittelbar aus ForstG Wenn strittig, ob Wald vorliegt - Feststellungsverfahren Von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers, dinglich/obligatorisch Berechtigter Bescheid hat dingliche Wirkung
14 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden
15 Forstrechtliche Raumplanung Spezieller Bereich des Raumordnungsrechts bezogen auf Wald Aufgabe, Waldverhältnisse des Bundesgebiets oder Teile darzustellen und vorausschauend zu planen Ziel ist es, dass Waldwirkung bestmöglich zur Geltung kommen kann
16 Forstrechtliche Raumplanung Ziel ist es, dass Waldwirkung bestmöglich zur Geltung kommen kann Nutzwirkung (Hervorbringen von Rohstoff) Schutzwirkung (Schutz vor Elementarereignissen, Bodenerosion, Hangrutschungen) Wohlfahrtsfunktion (Einfluss auf Umwelt und Klima) Erholungswirkung (Waldbesucher)
17 Mittel der Forstrechtliche Raumplanung Waldentwicklungsplan: für ganz Österreich; für jede einzelne Waldfunktionsfläche wird Funktion mit 1 bis 3 bewertet Waldflächenplan: werden vom Eigentümer erstellt; können als Teilpläne in den Waldentwicklungsplan aufgenommen werden, stellen die aktuellen Verhältnisse dar Gefahrenzonenplan: wildbach- und lawinengefährdete Bereiche und Gefährdungsgrad aufgenommen
18 Waldentwicklungsplan
19 Forstrechtliche Raumplanung Anders als FWP keine VO Lediglich Grundlage mit Richtlinien- und Leitlinienfunktion Informationsquelle, ob öffentliches Interessen an als Waldfläche besteht für Rodungsverfahren bedeutsam
20 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden
21 Erhaltung des Waldes Pflicht zur Wiederbewaldung ( 13 ForstG) Waldeigentümer wird verpflichtet Kahlflächen (= Waldboden ohne jeden Bewuchs) und Räumden (= Wald mit Beschirmung von weniger als 3/10) wieder zu bewalden
22 Erhaltung des Waldes Pflicht zur Wiederbewaldung ( 13 ForstG) Naturverjüngung, wenn in 10 Jahren volle Bestockung zu erwehrten ist Sonst ist Wiederbewaldung durch Aufforstung vorzunehmen Hat rechtzeitig zu erfolge muss bis Ende des 5. Jahres nach der Entstehung der Kahlfläche beginnen Verletzung der Verpflichtung ist Verwaltungsstrafe Forstpolizeilicher Auftrag möglich (Wiederbewaldungsauftrag)
23 Erhaltung des Waldes Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. ( 16 ForstG) Waldverwüstung liegt vor, wenn ( 16 Abs 2) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet, der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt wird oder Abfall abgelagert wird.
24 Erhaltung des Waldes Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren Verwaltungsstrafe verhängen
25 Rodung ( 17 ForstG) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur Daher ist Fällung von Bäumen keine Voraussetzung für Rodung Auch Lagerung von Baustoffen und Errichtung einer Hütte auf Waldboden, ohne dass Baum geschlägert, wird ist Rodung Umgekehrt ist Schlägerung keine Rodung, wenn zu Zwecken der Waldkultur dient (zb zur Errichtung einer Bringungsanlage) Baubewilligung ist für Forstrecht unerheblich
26 Rodung ( 17 ForstG) Grundsätzliches Rodungsverbot Ausnahmen durch Bewilligung oder nach Anmeldung Anmeldung reicht, wenn Rodungsfläche nicht mehr als m2 und Behörde nicht binnen 6 Wochen mitteilt, dass wegen öffentlichem Interesse an Walderhaltung Rodungsbewilligung einzuholen ist Kumulationsbestimmung: anzurechnen sind alle angrenzenden Flächen und in den letzten 10 Jahren aufgrund einer Anmeldung gerodet wurden
27 Rodung ( 17 ForstG) Rodungsbewilligung ist notwendig für Flächen im Ausmaß von mehr als m2 Kleinflächige Rodungen, bei denen die Behörde auf die Anmeldung hin mitgeteilt hat, dass wegen öffentlicher Interessen eine Bewilligung notwendig ist
28 Rodung ( 17 ForstG) Rodungsbewilligung ist zu erteilen, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung als Wald besteht ( 17 Abs 2) Abs 2 verlangt keine Interessensabwägung Wenn öffentliches Interesse an Erhaltung besteht keine Bewilligung nach Abs 2 Öffentliches Interesse ergibt sich insbes aus dem Waldentwicklungsplan
29 Rodung ( 17 ForstG) Bewilligung ist nach Abs 3 zu erteilen, wenn öffentliches Interesse an anderer Verwendung des Waldes überwiegt Abwägung zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen Demonstrative Aufzählung der öffentlichen Interessen in Abs 4 Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, Bergbau Keine Rodungsbewilligung zugunsten privater Interessen
30 Rodung ( 17 ForstG) Mit Erteilung der Rodungsbewilligung verliert Fläche die Eigenschaft als Wald Nebenbestimmungen möglich/notwendig (Ersatzaufforstung, wenn nicht möglich Geldleistung) Befristung: wenn aus Antrag hervorgeht, dass Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll Nach Ablauf Wiederbewaldung Bewilligung hat dingliche Wirkung
31 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden
32 Forstschutz Verbot des Entzündens von Feuer im Wald Meldepflichten in Bezug auf Fortschädlinge Per VO oder Bescheid spezielle Bekämpfung anzuordnen, wenn auch andere Wälder bedroht sind
33 Forstschutz Bewilligungspflicht für Anlagen, die schädliche Luftverunreinigungen verursachen Welche Anlagen das sind, bestimmt VO des BMLFUW Bewilligung ist zu erteilen, wenn Gefährdung der Waldkultur auszuschließen ist
34 Forstschutz idr kein gesondertes Verfahren bei Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisen-, bahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung, ForstG ist mit anzuwenden Eigenes Bewilligungsverfahren nur bei Schutz- und Bannwäldern
35 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden
36 Benutzung des Waldes Wirtschaftliche Nutzung nur nach Grundsatz der Nachhaltigkeit Holzgewinnung durch Verbote (Kahlhiebe), Bewilligungsund Anzeigepflicht reglementiert Bringung (=Beförderung von Holz aus dem Wald) nur so, dass Boden möglichst wenig beschädigt und Wiederaufforstung nicht behindert wird Bringung auch über fremden Grund, wenn sonst nicht möglich/zumutbar
37 Benutzung des Waldes als Erholungsraum Grundsatz der Waldöffnung ( 33 ForstG - forstrechtlicher Gemeingebrauch): betreten und aufhalten Umfang ergibt sich aus Abs 3, der jene Nutzungen nennt, die Zustimmung des Eigentümers bedarf (erweiterte Waldnutzung) Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten Schifahren: Zustimmung gilt als erteilt, wenn Zulässigkeit durch Hinweistafeln kenntlich gemacht wurde Strittig Pilzesammeln, mehr als 2 kg/tag strafbar
38 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden
39 Eigentümer von mehr als ha haben leitendes Forstorgan zu bestellen Je nach Größe weitere Forstorgane zugeteilt Sind fachlich ausgebildet (Forstwirte, Förster) Aufgabe ist fachliche Bewirtschaftung des Waldes Forstschutzorgane werden vom Eigentümer nominiert Nach Landesrecht bestellt Sind Organe der öffentlichen Aufsicht Hilfsorgane der BVB Befugnisse: Festnahme, Beschlagnahme
40 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden
41 Behörden Mittelbare Bundesverwaltung erste Instanz BVB, zweite Instanz LH ( LVwG) Bescheide betreffend Betriebsanlagen UVS Berufungsbehörde ( LVwG) sachlich in Betracht kommend Oberbehörde BMLFUW
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