Kurs Einführung ins Umweltrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kurs Einführung ins Umweltrecht"

Transkript

1 Kurs Einführung ins Umweltrecht Wahlfachkorb Umweltrecht WS 2015/2016 Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.

2 Kompetenzrechtliche Grundlagen Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Forstwesen) alle auf die Pflege, Erhaltung und Schutz des Waldbestandes ausgerichtete Vorkehrungen Abgrenzung zum Jagdrecht: Berücksichtigungsgebot (keine absolute Sperre von Jagdgebieten) Daneben Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Art 17 B- VG maßgeblich

3 Ausgangslage 47% der Landesfläche Österreichs ist Wald Durchschnittliche Zunahme pro Jahr ha Wald zu 80% in Privatbesitz Betrieb mit weniger als 200 ha (fast 50% des Waldes) 1/3 der Waldfläche größere Forstbetriebe Bundesforste verwalten ca 15%

4 Ziele und Grundlagen des ForstG ( 1) Nachhaltigkeit als Prinzip des österreichischen Forstrechts Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

5 Ziel des ForstG ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

6 Definition der Nachhaltigkeit in 1 Abs 3 Nachhaltige Waldbewirtschaftung bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen, zu erfüllen.

7 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden

8 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden

9 Begriff Wald Regelungsgegenstand des Forstrecht ist Wald zwei Kriterien maßgeblich: Forstlicher Bewuchs (dh Holzgewächse, die im Anhang angeführt sind) Setzt räumlichen Zusammenhang dieser Gewächse voraus Generelle Regelung, welcher Abstand besteht nicht Nicht erforderlich, dass an jeder Stelle Bewuchs ist

10 Begriff Wald zwei Kriterien maßgeblich: Flächenausmaß von mindestens m2 und durchschnittliche Breite von mindestens 10m Egal ob ein/mehrer/teil eines Grundstückes Flächenwidmung ist egal - auch Baugrund kann Wald sein Waldfläche durch Nichtwald unterbrochen, muss jede Teilfläche dieses Ausmaß haben

11 Begriff Wald Ausnahmeregeln ( 1a Abs 4 und 5) Parkanlagen Christbaumkulturen Verschiedene Plantagenanlagen Grundflächen, die anders als forstliche genutzt und zu geringem Teil mit einem Bewusch im Alter von 60 Jahren oder mehr bestockst sind

12 Begriff Wald ForstG gilt auch für Kampfzone und Windschutzanlagen Kampfzone ist Bereich zwischen natürlicher Baumgrenze und tatsächliche Grenze im Bewuchs Windschutzanlagen sind Streifen von Bäum,en die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden dienen

13 Qualifikation als Wald ergibt sich unmittelbar aus ForstG Wenn strittig, ob Wald vorliegt - Feststellungsverfahren Von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers, dinglich/obligatorisch Berechtigter Bescheid hat dingliche Wirkung

14 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden

15 Forstrechtliche Raumplanung Spezieller Bereich des Raumordnungsrechts bezogen auf Wald Aufgabe, Waldverhältnisse des Bundesgebiets oder Teile darzustellen und vorausschauend zu planen Ziel ist es, dass Waldwirkung bestmöglich zur Geltung kommen kann

16 Forstrechtliche Raumplanung Ziel ist es, dass Waldwirkung bestmöglich zur Geltung kommen kann Nutzwirkung (Hervorbringen von Rohstoff) Schutzwirkung (Schutz vor Elementarereignissen, Bodenerosion, Hangrutschungen) Wohlfahrtsfunktion (Einfluss auf Umwelt und Klima) Erholungswirkung (Waldbesucher)

17 Mittel der Forstrechtliche Raumplanung Waldentwicklungsplan: für ganz Österreich; für jede einzelne Waldfunktionsfläche wird Funktion mit 1 bis 3 bewertet Waldflächenplan: werden vom Eigentümer erstellt; können als Teilpläne in den Waldentwicklungsplan aufgenommen werden, stellen die aktuellen Verhältnisse dar Gefahrenzonenplan: wildbach- und lawinengefährdete Bereiche und Gefährdungsgrad aufgenommen

18 Waldentwicklungsplan

19 Forstrechtliche Raumplanung Anders als FWP keine VO Lediglich Grundlage mit Richtlinien- und Leitlinienfunktion Informationsquelle, ob öffentliches Interessen an als Waldfläche besteht für Rodungsverfahren bedeutsam

20 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden

21 Erhaltung des Waldes Pflicht zur Wiederbewaldung ( 13 ForstG) Waldeigentümer wird verpflichtet Kahlflächen (= Waldboden ohne jeden Bewuchs) und Räumden (= Wald mit Beschirmung von weniger als 3/10) wieder zu bewalden

22 Erhaltung des Waldes Pflicht zur Wiederbewaldung ( 13 ForstG) Naturverjüngung, wenn in 10 Jahren volle Bestockung zu erwehrten ist Sonst ist Wiederbewaldung durch Aufforstung vorzunehmen Hat rechtzeitig zu erfolge muss bis Ende des 5. Jahres nach der Entstehung der Kahlfläche beginnen Verletzung der Verpflichtung ist Verwaltungsstrafe Forstpolizeilicher Auftrag möglich (Wiederbewaldungsauftrag)

23 Erhaltung des Waldes Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. ( 16 ForstG) Waldverwüstung liegt vor, wenn ( 16 Abs 2) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet, der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt wird oder Abfall abgelagert wird.

24 Erhaltung des Waldes Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren Verwaltungsstrafe verhängen

25 Rodung ( 17 ForstG) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur Daher ist Fällung von Bäumen keine Voraussetzung für Rodung Auch Lagerung von Baustoffen und Errichtung einer Hütte auf Waldboden, ohne dass Baum geschlägert, wird ist Rodung Umgekehrt ist Schlägerung keine Rodung, wenn zu Zwecken der Waldkultur dient (zb zur Errichtung einer Bringungsanlage) Baubewilligung ist für Forstrecht unerheblich

26 Rodung ( 17 ForstG) Grundsätzliches Rodungsverbot Ausnahmen durch Bewilligung oder nach Anmeldung Anmeldung reicht, wenn Rodungsfläche nicht mehr als m2 und Behörde nicht binnen 6 Wochen mitteilt, dass wegen öffentlichem Interesse an Walderhaltung Rodungsbewilligung einzuholen ist Kumulationsbestimmung: anzurechnen sind alle angrenzenden Flächen und in den letzten 10 Jahren aufgrund einer Anmeldung gerodet wurden

27 Rodung ( 17 ForstG) Rodungsbewilligung ist notwendig für Flächen im Ausmaß von mehr als m2 Kleinflächige Rodungen, bei denen die Behörde auf die Anmeldung hin mitgeteilt hat, dass wegen öffentlicher Interessen eine Bewilligung notwendig ist

28 Rodung ( 17 ForstG) Rodungsbewilligung ist zu erteilen, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung als Wald besteht ( 17 Abs 2) Abs 2 verlangt keine Interessensabwägung Wenn öffentliches Interesse an Erhaltung besteht keine Bewilligung nach Abs 2 Öffentliches Interesse ergibt sich insbes aus dem Waldentwicklungsplan

29 Rodung ( 17 ForstG) Bewilligung ist nach Abs 3 zu erteilen, wenn öffentliches Interesse an anderer Verwendung des Waldes überwiegt Abwägung zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen Demonstrative Aufzählung der öffentlichen Interessen in Abs 4 Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, Bergbau Keine Rodungsbewilligung zugunsten privater Interessen

30 Rodung ( 17 ForstG) Mit Erteilung der Rodungsbewilligung verliert Fläche die Eigenschaft als Wald Nebenbestimmungen möglich/notwendig (Ersatzaufforstung, wenn nicht möglich Geldleistung) Befristung: wenn aus Antrag hervorgeht, dass Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll Nach Ablauf Wiederbewaldung Bewilligung hat dingliche Wirkung

31 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden

32 Forstschutz Verbot des Entzündens von Feuer im Wald Meldepflichten in Bezug auf Fortschädlinge Per VO oder Bescheid spezielle Bekämpfung anzuordnen, wenn auch andere Wälder bedroht sind

33 Forstschutz Bewilligungspflicht für Anlagen, die schädliche Luftverunreinigungen verursachen Welche Anlagen das sind, bestimmt VO des BMLFUW Bewilligung ist zu erteilen, wenn Gefährdung der Waldkultur auszuschließen ist

34 Forstschutz idr kein gesondertes Verfahren bei Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisen-, bahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung, ForstG ist mit anzuwenden Eigenes Bewilligungsverfahren nur bei Schutz- und Bannwäldern

35 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden

36 Benutzung des Waldes Wirtschaftliche Nutzung nur nach Grundsatz der Nachhaltigkeit Holzgewinnung durch Verbote (Kahlhiebe), Bewilligungsund Anzeigepflicht reglementiert Bringung (=Beförderung von Holz aus dem Wald) nur so, dass Boden möglichst wenig beschädigt und Wiederaufforstung nicht behindert wird Bringung auch über fremden Grund, wenn sonst nicht möglich/zumutbar

37 Benutzung des Waldes als Erholungsraum Grundsatz der Waldöffnung ( 33 ForstG - forstrechtlicher Gemeingebrauch): betreten und aufhalten Umfang ergibt sich aus Abs 3, der jene Nutzungen nennt, die Zustimmung des Eigentümers bedarf (erweiterte Waldnutzung) Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten Schifahren: Zustimmung gilt als erteilt, wenn Zulässigkeit durch Hinweistafeln kenntlich gemacht wurde Strittig Pilzesammeln, mehr als 2 kg/tag strafbar

38 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden

39 Eigentümer von mehr als ha haben leitendes Forstorgan zu bestellen Je nach Größe weitere Forstorgane zugeteilt Sind fachlich ausgebildet (Forstwirte, Förster) Aufgabe ist fachliche Bewirtschaftung des Waldes Forstschutzorgane werden vom Eigentümer nominiert Nach Landesrecht bestellt Sind Organe der öffentlichen Aufsicht Hilfsorgane der BVB Befugnisse: Festnahme, Beschlagnahme

40 Regelungsgegenstand Legaldefinition Wald Forstliche Raumplanung Erhaltung des Waldes Forstschutz Benützung des Waldes Forstaufsicht Behörden

41 Behörden Mittelbare Bundesverwaltung erste Instanz BVB, zweite Instanz LH ( LVwG) Bescheide betreffend Betriebsanlagen UVS Berufungsbehörde ( LVwG) sachlich in Betracht kommend Oberbehörde BMLFUW

DER WALDENTWICKLUNGSPLAN UND SEINE BEDEUTUNG IN DER ÖRTLICHEN RAUMPLANUNG. bmnt.gv.at

DER WALDENTWICKLUNGSPLAN UND SEINE BEDEUTUNG IN DER ÖRTLICHEN RAUMPLANUNG. bmnt.gv.at DER WALDENTWICKLUNGSPLAN UND SEINE BEDEUTUNG IN DER ÖRTLICHEN RAUMPLANUNG 18.06.2018 --- 1 --- INHALT 1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN UND INHALTE DES WALDENTWICKLUNGSPLANES 2. BEDEUTUNG DES WALDENTWICKLUNGSPLANES

Mehr

Einführung in raumrelevante

Einführung in raumrelevante Einführung in raumrelevante 1 Forstliche Raumplanung Einleitung Instrumente Waldentwicklungsplan Waldfachplan Gefahrenzonenplan 2 1 Waldland Österreich 281.000 Arbeitsplätze Schutzfunktion Tourismusfaktor

Mehr

Der Waldentwicklungsplan Information Wald Murtal

Der Waldentwicklungsplan Information Wald Murtal Information Wald Murtal Der genehmigt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft am 28.11.2014 Die Bezirkshauptmannschaft Murtal hat in Zusammenarbeit mit der

Mehr

DER SCHUTZWALD IN DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG

DER SCHUTZWALD IN DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG DER SCHUTZWALD IN DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG RICHARD BAUER 29.01.15 --- 1 --- INHALT 1. AUFGABE DER RAUMPLANUNG 2. AUFGABE DER FORSTLICHEN RAUMPLANUNG 3. SCHUTZWALDDEFINITION 4. FLÄCHENAUSMAß DES SCHUTZWALDES

Mehr

Florian Hader. Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden. Forstwirtschaft für Einsteiger Gmunden

Florian Hader. Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden. Forstwirtschaft für Einsteiger Gmunden Forstrecht Florian Hader Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden Forstwirtschaft für Einsteiger Gmunden 14.03.2013 Relevante Rechtsnormen Auf Bundesgesetze Forstgesetz Wasserrechtsgesetz Landesgesetze

Mehr

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze. 8. April 2014, Irenental DI Wolfgang Grünwald

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze. 8. April 2014, Irenental DI Wolfgang Grünwald Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze 8. April 2014, Irenental DI Wolfgang Grünwald Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze - Gliederung Forstgesetz (ForstG) Grundlagen, Walddefinition, Neubewaldung,

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert. Forstgesetz 1975

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert. Forstgesetz 1975 Kurztitel Forstgesetz 1975 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013 /Artikel/Anlage 174 Inkrafttretensdatum 21.06.2013 Text Strafbestimmungen 174. (1) Wer a) 1.

Mehr

Naturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd. Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster

Naturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd. Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster Naturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster Wald und Wild, eine gemeinsame Herausforderung Forstgesetz

Mehr

Rechtliche Bestimmungen

Rechtliche Bestimmungen Forstliche Staatsprüfung Ausbildungsmodul Forstliche Resourcen Rechtliche Bestimmungen Hans Peter Mimra 1. Gesetze Forstgesetz 1975, Novelle 2002 Forstausführungsgesetz Naturschutzgesetz Luftreinhaltegesetz

Mehr

Forstrecht. Haftung, Bringung über fremden Boden, Forstschutz. WWG Krems GH Lang, Weinzierl am Wald Mag. Sylvia Scherhaufer, 7.

Forstrecht. Haftung, Bringung über fremden Boden, Forstschutz. WWG Krems GH Lang, Weinzierl am Wald Mag. Sylvia Scherhaufer, 7. Forstrecht Haftung, Bringung über fremden Boden, Forstschutz WWG Krems GH Lang, Weinzierl am Wald 20.09.2017 Mag. Sylvia Scherhaufer, 7.1 Recht Inhalt Benützung des Waldes zu Erholungszwecken - Benützungsbeschränkungen

Mehr

Wildnis und nachhaltige Nutzungskonzepte Ein Blick über den Tellerrand

Wildnis und nachhaltige Nutzungskonzepte Ein Blick über den Tellerrand Wildnis und nachhaltige Nutzungskonzepte DI Felix Montecuccoli 21. April 2016 NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN. NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN. 1 2 Österreichisches Forstgesetz 1 Nachhaltigkeit (1) Der Wald

Mehr

Aspekte forstlicher Raumplanung. Gottfried Diwold Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Land- und Forstwirtschaft

Aspekte forstlicher Raumplanung. Gottfried Diwold Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Land- und Forstwirtschaft Aspekte forstlicher Raumplanung Gottfried Diwold Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Land- und Forstwirtschaft Aspekte forstlicher Raumplanung Übersicht: Wald in Oberösterreich Forstliche Raumpläne auf

Mehr

Rechtskunde für den Waldbesitzer. Ing. Johannes Ablinger Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden

Rechtskunde für den Waldbesitzer. Ing. Johannes Ablinger Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden Rechtskunde für den Waldbesitzer Ing. Johannes Ablinger Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden Veranstaltungsreihe: Waldwirtschaft für EinsteigerInnen Modul F1 Ort: Gmunden 30. Juni 2016 Überblick

Mehr

LANDES - FORSTDIENST. Oö. Landes- Forstdienst FORSTGESETZ FORST- INFOTAG DI Mathias Lettner

LANDES - FORSTDIENST. Oö. Landes- Forstdienst FORSTGESETZ FORST- INFOTAG DI Mathias Lettner Gemeindeforstwarte Schulung 2018 Forstrecht Zukunftssichere Waldwirtschaft, Förderung Pause Exkursion Walddefinition ( 1): LANDES - mit forstlichem Bewuchs (Anhang ForstG) bestockte Grundfläche Mindestfläche

Mehr

I. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES

I. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES FORSTGESETZ () Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440/1975, i.d.f. BGBl. Nr. 231/1977, 142/1978, 576/1987, 257/1993, 970/1993, 505/1994, 532/1995,

Mehr

Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975 i.d.f. BGBl. I Nr. 56/2016 (Auszug) I. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES

Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975 i.d.f. BGBl. I Nr. 56/2016 (Auszug) I. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975 i.d.f. BGBl. I Nr. 56/2016 (Auszug) I. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES Anlage 3.3. Nachhaltigkeit 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere

Mehr

Vorbereitungsseminar Staatsprüfung Waldbau Gmunden

Vorbereitungsseminar Staatsprüfung Waldbau Gmunden 04 05 2012 Vorbereitungsseminar Staatsprüfung Waldbau Gmunden Inhalt > Waldentwicklungsplan > Waldbauliche Planung mit unterschiedlichen Zielsetzungen > Waldbau - Klimaänderung Waldentwicklungsplan Der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 12. April 2002 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 12. April 2002 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 12. April 2002 Teil I 59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes

Mehr

Vorlesung Umweltrecht

Vorlesung Umweltrecht Vorlesung Umweltrecht Wintersemester 2015/16 Univ.-Prof. Dr. Iris Eisenberger, M.Sc. 20.01.2 Vorlesung Umweltrecht I 1. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 1 Kontakt: Iris Eisenberger Institut für

Mehr

1 x 1 des ForstG Ausgewählte Bestimmungen des Forstgesetzes

1 x 1 des ForstG Ausgewählte Bestimmungen des Forstgesetzes 1 x 1 des ForstG Ausgewählte Bestimmungen des Forstgesetzes Ossiach, 22. April 2015 Dr. Mario Deutschmann [ Übersicht ] Übersicht 1. Allgemeines 2. ForstG 2.1. Wald 2.2. Rodung 2.3. Benützung des Waldes

Mehr

Flexibilisierung der Waldflächenpolitik

Flexibilisierung der Waldflächenpolitik Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald Flexibilisierung der Waldflächenpolitik Inhalt Anpassung WaG Anpassung WaV Vollzugshilfe

Mehr

Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Umhausen

Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Umhausen Amtssigniert. SID2016071125467 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Nachstehende Fällungsanträge werden unter den allgemein einzuhaltenden Auflagen bewilligt: 1.) Die Vermehrung von Forstschädlingen

Mehr

Synopse. KWaG. Kantonales Waldgesetz (KWaG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft. beschliesst:

Synopse. KWaG. Kantonales Waldgesetz (KWaG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft. beschliesst: Synopse (ID: 76) KWaG Kantonales Waldgesetz (KWaG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft beschliesst: I. Kantonales Waldgesetz (KWaG) vom. Februar 999 (Stand. März 04) wird

Mehr

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Forstgesetz Bundesrecht konsolidiert, Fa...

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Forstgesetz Bundesrecht konsolidiert, Fa... RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Forstgesetz 1975 - Bundesrecht konsolidiert, Fa... Seite 1 von 54 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Forstgesetz 1975, Fassung vom Langtitel Bundesgesetz

Mehr

Waldnaturschutz. Präsident Sepp Spann Bayerischer Waldbesitzerverband e.v.

Waldnaturschutz. Präsident Sepp Spann Bayerischer Waldbesitzerverband e.v. Waldnaturschutz Position des Bayerischen Waldesitzerverbandes 10. Bayerischer Waldbesitzertag, 17.09.2015 Präsident Sepp Spann Bayerischer Waldbesitzerverband e.v. Ausgangslage Wälder sind über Jahrhunderte

Mehr

Prof. Dr. Rudolf Bretschneider. GfK June 2, 2016 Title of presentation

Prof. Dr. Rudolf Bretschneider. GfK June 2, 2016 Title of presentation Prof. Dr. Rudolf Bretschneider GfK June, 0 Title of presentation Einschätzung zur Waldfläche in Österreich im Zeitvergleich (n=.000) (n=.000) 8 0 5 9 besser als in anderen Ländern schlechter als in anderen

Mehr

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH UVP Verfahren (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Überblick Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren. UVP Verfahren I. Instanz: Landesregierung Über Berufungen

Mehr

1 K-JG - Zielbestimmungen

1 K-JG - Zielbestimmungen Die Novelle des Kärntner Jagdgesetzes (K-JG) Neue Chancen für Wald und Waldeigentümer? Mag. Nadja Kaidisch-Kopeinigg Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Bereich 9 Forstrecht, Naturschutz und Bauwesen 7.

Mehr

Bodenschutz im Wald Dr. Ernst Leitgeb Institut für Waldökologie und Boden, BFW

Bodenschutz im Wald Dr. Ernst Leitgeb Institut für Waldökologie und Boden, BFW Bodenschutz im Wald Dr. Ernst Leitgeb Institut für Waldökologie und Boden, BFW 25 Jahre Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz BMLFUW, 7. Mai 2014 Forst-G 1975, Novelle 2002 16 Waldverwüstung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 12. August 1975 145. Stück 440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975 (NR: GP

Mehr

Anforderungen an den UVB

Anforderungen an den UVB Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald Anforderungen an den UVB Fokus Wald Übersicht 1) Ziele 2) Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Wald & Wild. Ansichten und Anliegen der Waldeigentümer

Wald & Wild. Ansichten und Anliegen der Waldeigentümer HERZLICH WILLKOMMEN Wald & Wild Ansichten und Anliegen der Waldeigentümer Lyss, 20. April 2018 Jacqueline Bütikofer Die Waldeigentümer Wer sind sie und was sind ihre Ansichten? > 244 000 private Waldeigentümer

Mehr

MEDIENSERVICE der Stadt Linz

MEDIENSERVICE der Stadt Linz der Stadt Linz www.linz.at Informationsunterlage zur Pressekonferenz von Vizebürgermeister Mag. Bernhard Baier zum Thema Schutz der Linzer Wälder am Dienstag, 3. April um 11 Uhr, im OÖ. Presseklub, Landstraße

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3 Seite 1 V E R O R D N U N G des Landratsamts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte Naturdenkmal der Stadt Östringen vom 15. März 1984 Aufgrund von 24, 40, 58 Abs. 3 und 4 und 64

Mehr

Checkliste für interne Audits

Checkliste für interne Audits PEFC Austria Richtlinie PEFC AT RL 3003:2017 2017-05-30 Checkliste für interne Audits PEFC Austria Am Heumarkt 12, 1030 Wien Tel: +43 1 712 04 74 20 E-Mail: info@pefc.at, Web: www.pefc.at Copyright notice

Mehr

Der Wald und seine Funktionen Lehrerinformation

Der Wald und seine Funktionen Lehrerinformation Lehrerinformation 1/7 Arbeitsauftrag Ziel Material Die SuS folgen einer Kurz-Präsentation der Lehrkraft (oder lesen alternativ selbstständig einen Informationstext) und lösen dazu ein Arbeitsblatt mit

Mehr

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010) Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-

Mehr

Brennholz- und Schnitzellager im Wald

Brennholz- und Schnitzellager im Wald Departement für Bau und Umwelt Richtlinie Nr. 4 / November 2009 Brennholz- und Schnitzellager im Wald Ausgangslage Diese Richtlinie setzt sich unter anderem mit der Frage auseinander, in welchen Fällen

Mehr

1 x 1 des ForstG Ausgewählte Bestimmungen des Forstgesetzes

1 x 1 des ForstG Ausgewählte Bestimmungen des Forstgesetzes 1 x 1 des ForstG Ausgewählte Bestimmungen des Forstgesetzes Ossiach, 22. April 2017 Dr. Mario Deutschmann [ Übersicht ] Übersicht 1. Allgemeines 2. ForstG 2.1. Wald ( 1a) 2.2. Rodung ( 17 ff) 2.3. Benützung

Mehr

Rio + 20 und der Wald

Rio + 20 und der Wald Rio + 20 und der Wald Dr. Peter Mayer BFW Praxistag 2012 Nachhaltigkeit ist mehr als bewahren Inhalt Umweltkonferenz in Rio de Janeiro 1992 und ihre Auswirkungen Nachhaltigkeit und der Wald globaleuropäisch-national

Mehr

Der landwirtschaftliche Sachverständige im Forstverfahren

Der landwirtschaftliche Sachverständige im Forstverfahren Der landwirtschaftliche Sachverständige im Forstverfahren MMag. Renate Scherling Abteilung 11 Agrarrecht Unterabteilung Forst-, Landwirtschafts-, Veterinär- und Jagdrecht Rechtsgrundlagen 17 Forstgesetz

Mehr

MULTIPLIKATORENSCHULUNG FÜR FORSTLICHE PROJEKTMAßNAHMEN LE 14-20

MULTIPLIKATORENSCHULUNG FÜR FORSTLICHE PROJEKTMAßNAHMEN LE 14-20 MULTIPLIKATORENSCHULUNG FÜR FORSTLICHE PROJEKTMAßNAHMEN LE 14-20 VORHABENSART 8.5.1: INVESTITIONEN ZUR STÄRKUNG VON RESISTENZ UND ÖKOLOGISCHEM WERT DES WALDES SL-STV DI DR. JOHANNES SCHIMA LINZ, 19. APRIL

Mehr

1266 der Beilagenzuden stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP. Regierungsvorlage

1266 der Beilagenzuden stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP. Regierungsvorlage 1266 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 129 1266 der Beilagenzuden stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP 9. 7. 1974 Regierungsvorlage Bundesgesetz vom

Mehr

Entwurf des Hessischen Waldgesetzes. Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

Entwurf des Hessischen Waldgesetzes. Betreten des Waldes, Reiten und Fahren Bisherige Regelung in Hessen: 25 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem

Mehr

Nachhaltigkeit messen?

Nachhaltigkeit messen? Nachhaltigkeit messen? Woran messen? Helsinki Kriterien Nachhaltigkeits-Indikatoren Wie überwachen? Zertifizierungsverfahren (Beispiel Brandenburg) Wo stehen wir? Zukunftsperspektiven der Forstwirtschaft

Mehr

Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit

Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit {slide=wald-/forstrecht}waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) vom 13. April 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 520), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649,

Mehr

1 Erklärung zum Erholungswald

1 Erklärung zum Erholungswald Satzung der Gemeinde Kirchzarten über die Erklärung von Waldflächen im Bereich Giersberg und Hexenwäldle auf der Gemarkung Kirchzarten zum Erholungswald (Erholungswaldsatzung Giersberg/Hexenwäldle) vom

Mehr

1. Abschnitt Teilung von Waldgrundstücken

1. Abschnitt Teilung von Waldgrundstücken Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG, Fassung vom 09.01.2015 Langtitel Gesetz vom 18. Juni 1979, mit dem einzelne forstrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Kärntner

Mehr

"Wie geht der Aargau mit den Freizeitaktivitäten im Wald um?"

Wie geht der Aargau mit den Freizeitaktivitäten im Wald um? DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT "Wie geht der Aargau mit den Freizeitaktivitäten im Wald um?" FoWaLa (17. September 2015) Marcel Murri, Sektionsleiter Walderhaltung Wald vor unserer Haustüre in max.

Mehr

GESETZENTWURF. der DIE LINKE.-Landtagsfraktion

GESETZENTWURF. der DIE LINKE.-Landtagsfraktion LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/729 07.02.2019 GESETZENTWURF der DIE LINKE.-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes A Problem und Ziel: Wälder spielen zur

Mehr

Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald

Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald Baudirektion Amt für Raumplanung Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald Synopse, November 2007 Verwaltungsgebäude 1 an der Aa Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug T 041 728 54 80, F 041 728 54

Mehr

Wald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze

Wald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze Der soll nachhaltig Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen ausüben. Pflege und Nutzung des es sollen naturnah erfolgen. Die in den Regionalen plänen verankerten funktionen sind mit dem kantonalen sentwicklungskonzept

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche

Mehr

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.

Mehr

Anlage 7 MODUL 1. Foto:BMLFUW/AMA-Bioarchiv/Schumnik

Anlage 7 MODUL 1. Foto:BMLFUW/AMA-Bioarchiv/Schumnik Anlage 7 MODUL 1 Foto:BMLFUW/AMA-Bioarchiv/Schumnik MODUL 1 Schutzwald - Waldschutz Schutzwaldplattform des Bundes Fotos:BMLFUW Modul 1 "Schutzwald - Waldschutz Wald gibt Schutz! Schutzwirkungen der Wälder

Mehr

Senken, Quellen und Landnutzungsordnung Rechtliche Gesichtspunkte

Senken, Quellen und Landnutzungsordnung Rechtliche Gesichtspunkte Senken, Quellen und Landnutzungsordnung Rechtliche Gesichtspunkte Was verlangt Kyoto? Auskunft! Ausgangszustand - Kohlenstoffbestände 1990 Aktivitäten (massgeblich für Anrechenbarkeit) - Aufforstung Wiederaufforstung

Mehr

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder

Mehr

Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums Fassung nach 5. Programmänderung

Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums Fassung nach 5. Programmänderung 5.3.2.2.6 Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen (M 226) Artikel 36 b) vi) in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 33, Anhang

Mehr

Waldvision 2030 Eine neue Sicht für den Wald der Bürgerinnen und Bürger

Waldvision 2030 Eine neue Sicht für den Wald der Bürgerinnen und Bürger Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Waldvision 2030 Eine neue Sicht für den Wald der Bürgerinnen und Bürger Michael Duhr, Karin Müller 1 2 Warum eine Waldvision 2030? Vision ist die Kunst,

Mehr

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes V 70.4 Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (vom. Dezember 966) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 des Einführungsgesetzes

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Rodung

Ausführungsbestimmungen über die Rodung Ausführungsbestimmungen über die Rodung vom 8. März 07 (Stand. Mai 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 7 und 9 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom.

Mehr

Amt für Wald Office des forêts du KS 6.2/2 des Kantons Bern canton de Berne Beilage 10

Amt für Wald Office des forêts du KS 6.2/2 des Kantons Bern canton de Berne Beilage 10 Totalreservate Kriterien Grsätze Totalreservat: Sicherung mit Dienstbarkeitsvertrag (Grbucheintrag) Flächen auf welchen während mindestens n Keine forstlichen Eingriffe vorgenommen werden MSt, JS, PGr

Mehr

Kleine Waldfläche im waldarmen Gebiet WF 5400

Kleine Waldfläche im waldarmen Gebiet WF 5400 Landesbetrieb Forst Waldfunktionenkartierung Seite 1 Waldfunktionengruppe 5 Kleine Waldfläche im waldarmen Gebiet WF 5400 Bild: Andreas Neumann Landesbetrieb Forst Waldfunktionenkartierung Seite 2 Inhalt

Mehr

wald in österreich Wald in Österreich_Nachhaltige Waldwirtschaft // EINLEITUNG_Grundlagen 1

wald in österreich Wald in Österreich_Nachhaltige Waldwirtschaft // EINLEITUNG_Grundlagen 1 wald in österreich In Österreich gilt eines der strengsten Forstgesetze der Welt. Die nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege sind Grundlage zur Sicherung der multifunktionalen Wirkungen des Waldes. Die

Mehr

Wegefreiheit im alpinen Raum Österreich

Wegefreiheit im alpinen Raum Österreich Wegefreiheit im alpinen Raum Österreich Vortrag im Rahmen des Alpinseminars für RichterInnen und StaatsanwältInnen, 12. September 2016, Leutasch Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner, Universität Innsbruck

Mehr

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am Schutz von Bäumen 3/11 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom 08.07.1998, zuletzt geändert am 03.07.2001 1 Zweck, Geltungsbereich und Umfang (1) Der Baumbestand in der Gemeinde Eitorf

Mehr

Waldstrategie Waldpolitische Eckpfeiler für die nächsten Jahre

Waldstrategie Waldpolitische Eckpfeiler für die nächsten Jahre Waldstrategie 2020+ Waldpolitische Eckpfeiler für die nächsten Jahre Jahreshaupttagung des Forstvereins für Niederösterreich und Wien DI Felix Montecuccoli 19. Oktober 2016 NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.

Mehr

Waldbau Basiswissen. Ing. Johannes Ablinger. Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden

Waldbau Basiswissen. Ing. Johannes Ablinger. Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden Waldbau Basiswissen Ing. Johannes Ablinger Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden www.fastort.at Waldwirtschaft für Einsteiger Modul F1 Gmunden 27.05.2015 Was ist Wald? Wald - Definitionen Vegetationsform

Mehr

nachhaltig malen lesen verstehen

nachhaltig malen lesen verstehen nachhaltig malen lesen verstehen Dieses Heft gehört:... Liebe Eltern! Liebe Lehrerinnen und Lehrer! Dieses Heft soll Kindern das Thema Nachhaltigkeit an Hand des Waldes und seiner Bewirtschaftung näher

Mehr

Rechtliche Beurteilung. des Vorgehens der Agrarbehörde im Zusammenhang mit der Erweiterung des Golfplatzes Mieming

Rechtliche Beurteilung. des Vorgehens der Agrarbehörde im Zusammenhang mit der Erweiterung des Golfplatzes Mieming Rechtliche Beurteilung des Vorgehens der Agrarbehörde im Zusammenhang mit der Erweiterung des Golfplatzes Mieming von o.univ.-prof. Dr. Karl Weber, Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre

Mehr

Lauftagung Juli SportCongressCenter

Lauftagung Juli SportCongressCenter 08.Juli 2006 SportCongressCenter 10:00 Uhr Begrüßung 10:15 Uhr Volksläufe im öffentlichen und privaten Wald 12:00 Uhr Mittagessen 13:00 Uhr Walking/Nordic Walking Serienveranstaltung 2007 13:30 Uhr Volkslaufgebühren

Mehr

Stand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1. Dienststelle für Wald und Landschaft

Stand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1. Dienststelle für Wald und Landschaft Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Wald Natur, Landschaft und Wald Funktionen des Waldes Stand: 21.09.2005 Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1 Instanzen zuständig für das Objekt

Mehr

NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.

NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN. NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN. HALTUNG & ERHALTUNG Dem Land verbunden. Der Zukunft verpflichtet. Als freiwillige Interessenvertretung der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftetem Boden

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Art 15 Abs 1 B-VG - Gesichtspunktetheorie - Berücksichtigungsprinzip: Die Verfassung verlangt sowohl vom Land als auch vom Bund,

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für Kurzumtriebsplantagen (KUP)

Rechtliche Rahmenbedingungen für Kurzumtriebsplantagen (KUP) Rechtliche Rahmenbedingungen für Kurzumtriebsplantagen (KUP) Dr. Henning Kurth Koordinierungsstelle Nachwachsende Rohstoffe Forst Workshop Bioenergie aus KurzUmtriebsPlantagen 23. März 2010 Göttingen EU-Rahmenbedingungen

Mehr

Mein Wald Informationen für Privatwaldbesitzer in Thüringen. für Generationen

Mein Wald Informationen für Privatwaldbesitzer in Thüringen. für Generationen Mein Wald Informationen für Privatwaldbesitzer in Thüringen für Generationen Ist ein Wald etwa nur zehntausend Klafter Holz? Oder ist er eine grüne Menschenfreude? Berthold Brecht, (1898 1956), deutscher

Mehr

Erhalt der Bodenvielfalt. Besonderer Schutz seltener Böden. Schutz vor Bodenverlust (Erosion) Schutz der Bodenfunktionen und ihrer Leistungsfähigkeit

Erhalt der Bodenvielfalt. Besonderer Schutz seltener Böden. Schutz vor Bodenverlust (Erosion) Schutz der Bodenfunktionen und ihrer Leistungsfähigkeit BODEN 2.1.1.; 2.1.2.; 2.1.3; 2.1.4. und 2.1.10 2.1.1.; 2.1.2.; 2.1.3; 2.1.4. und 2.1.10 2.1.1.; 2.1.2.; 2.1.3; 2.1.4 2.1.1.; 2.1.2.; 2.1.3; 2.1.4 Erhalt der Bodenvielfalt Besonderer Schutz seltener Böden

Mehr

18. Juni Sektionschef DI Gerhard MANNSBERGER

18. Juni Sektionschef DI Gerhard MANNSBERGER 18. Juni 2014 Sektionschef DI Gerhard MANNSBERGER ÜBERBLICK Globale Entwicklungen mit Einfluss auf den Wald- und Holzsektor Herausforderungen für die nachhaltige Wald-bewirtschaftung Ausgangslage für die

Mehr

Das Amt für Wald beider Basel und der Waldwirtschaftsverband beider Basel heissen Sie herzlich willkommen!

Das Amt für Wald beider Basel und der Waldwirtschaftsverband beider Basel heissen Sie herzlich willkommen! Das Amt für Wald beider Basel und der Waldwirtschaftsverband beider Basel heissen Sie herzlich willkommen! Informationsveranstaltung Aufgaben und Rollen der Einwohnergemeinden im Wald Werkhof Forstbetrieb

Mehr

Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO

Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO Oliver Thier Ziemendorf, 18.08.2017 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Gebietssicherung/Schutzbestimmungen

Mehr

Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016

Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016 Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale

Mehr

Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g

Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g 6.44 Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g des Landratsamtes Ludwigsburg als Untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet der Gemeinde Tamm (37),

Mehr

Wegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011

Wegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011 Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 1 Ziel

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 1 Ziel Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 1 Ziel Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie

Mehr

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1

Mehr

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil Hangwald südlich Latsch vom Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom 25.02.1987 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.

Mehr

Vorblatt der Beilagen

Vorblatt der Beilagen 26 970 der Beilagen Vorblatt Probleme: Das Forstgesetz in der derzeit geltenden Fassung wird auf Grund geänderter Rahmenbedingungen den forst-, umwelt- und wirtschaftspolitischen Anforderungen nicht mehr

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T WS 2009/2010 Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Verfassungsrechtliche Grundlagen Bundesstaat Art 10 B-VG: GG Bund V Bund Art 11 B-VG: GG Bund V Land Art 12 B-VG:

Mehr

NÖ FORSTAUSFÜHRUNGSGESETZ

NÖ FORSTAUSFÜHRUNGSGESETZ NÖ FORSTAUSFÜHRUNGSGESETZ 6851 0 Stammgesetz 32/78 1978-02-24 Blatt 1-6 6851 1 1. Novelle 67/89 1989-07-28 Blatt 1, 6 6851 2 2. Novelle 98/91 1991-08-28 Blatt 5, 5a 6851 3 3. Novelle 139/95 1995-09-21

Mehr

Anmerkungen zum BLEIBERECHT. Sebastian Schumacher Wien. 29. August 2008

Anmerkungen zum BLEIBERECHT. Sebastian Schumacher Wien. 29. August 2008 Anmerkungen zum BLEIBERECHT Sebastian Schumacher Wien. 29. August 2008 Woher kommt der Begriff? Altes Thema neuer Begriff Im österr. Diskurs seit 2005/06 aus Deutschland kommend? Früher: Humanitärer Aufenthalt,

Mehr

Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald. vom 9.

Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald. vom 9. Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald 11.22 vom 9. Dezember 2014 Gemäß 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für erfolgreiche Waldweideprojekte in Baden-Württemberg. M. Schappert, Hutewaldtagung Deggingen

Rechtliche Rahmenbedingungen für erfolgreiche Waldweideprojekte in Baden-Württemberg. M. Schappert, Hutewaldtagung Deggingen Rechtliche Rahmenbedingungen für erfolgreiche Waldweideprojekte in Baden-Württemberg M. Schappert, Hutewaldtagung Deggingen 01.06.16 Folie 2 Themen Rechtsgrundlagen BWaldG LWaldG Naturschutzfachliche Zielsetzungen

Mehr

Naturgemäße Waldwirtschaft. -mit der Gesellschaft zu nachhaltigem Wald- 08. Mai 2015

Naturgemäße Waldwirtschaft. -mit der Gesellschaft zu nachhaltigem Wald- 08. Mai 2015 Naturgemäße Waldwirtschaft -mit der Gesellschaft zu nachhaltigem Wald- 08. Mai 2015 1 Worüber ich mit Ihnen sprechen möchte Gesellschaftliche Bedürfnisse Nachhaltigkeit Wald Multifunktionalität und Toleranz

Mehr

Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck.

Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck. Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 7. April 1997 auf der Grundlage von 22 des

Mehr

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet»Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel«vom

Mehr

Der Klimawandel hat unseren Wald im Griff: Wie wird das Waldjahr 2019?

Der Klimawandel hat unseren Wald im Griff: Wie wird das Waldjahr 2019? Der Klimawandel hat unseren Wald im Griff: Wie wird das Waldjahr 2019? Ein stürmisches Frühjahr und ein extrem trockener Sommer haben 2018 deutlich vor Augen geführt: Der Klimawandel ist für unsere heimischen

Mehr

Teil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994

Teil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Raumordnungsrecht Teil 2 Carsten Roth SS 2014 1 Bebauungsplan (I) (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Rechtsform auch hier: Verordnung (Text und

Mehr

NEOPHYTEN in TIROL Rechtliche Überlegungen Herzlich Willkommen!

NEOPHYTEN in TIROL Rechtliche Überlegungen Herzlich Willkommen! NEOPHYTEN in TIROL Rechtliche Überlegungen 29.9.2009 Herzlich Willkommen! Was erwartet Sie/Dich? Informationen zu den rechtlichen Vorgaben Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Abfallrecht (insbesonder AWG 2002)

Mehr