Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen (Stand:
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1 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen (Stand: ) 1. Zuwendungszweck 1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (VV bzw. VV-Gk LHO, RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 629, geändert durch RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 241), sowie der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABI. EG L 160 S. 80) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (ABL. EG L161/1 vom ) mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen VO (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für den Strukturfonds kofinanzierten Operationen (ABL. EG L193/39 vom ) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Durchführung von Demonstrationsvorhaben und für umweltbezogene Fortbildungsmaßnahmen, die mit den Belangen des Umweltschutzes, der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und insbesondere mit den Regeln für umweltbewusstes Verhalten in der Landwirtschaft und mit biologischen Verfahren vereinbar sind. 1.2 Die Zuwendungen werden gewährt aus Landesmitteln unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft (EG). 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Förderfähig sind: die Durchführung von Demonstrationsvorhaben mit folgenden Zielsetzungen: a) Verminderung der Belastung von Boden, Wasser, Luft sowie der Flora und Fauna, b) Schutz des Bodens gegen Erosion durch Wasser und Wind, c) Erhaltung und Entwicklung der Landschaft, des natürlichen Lebensraumes und der genetischen Vielfalt, u. a. durch naturschutzgerechte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Kulturen oder durch Landschaftspflegemaßnahmen, Begleitung der Umstellung auf umweltschonende und naturgerechte Produktionsverfahren, d) Verminderung von Rückständen in landwirtschaftlichen Erzeugnissen, umweltgerechter Anbau für die Ernährung vorgesehener landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Verarbeitung und Vermarktung ökologisch bzw. tiergerecht erzeugter Produkte sowie Maßnahmen der Verbraucheraufklärung als wichtige Voraussetzung zur weiteren Ausdehnung dieser umweltschonendsten Form landwirtschaftlicher Produktionsverfahren.
2 Förderungsfähig sind die im Rahmen der Durchführung von Demonstrationsvorhaben in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben für: a) Betriebsmittel b) Personal c) Planungen d) wissenschaftliche Betreuung und e) Begleituntersuchungen bei umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen: a) die Teilnahme an umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Qualifikation auf dem Gebiet land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen sowie der Einhaltung des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft vereinbar sind und b) die Organisation und Durchführung von umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen gemäß Anlage. 2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: im Rahmen der Durchführung von Demonstrationsvorhaben Investitionen sowie Erprobungs- und Entwicklungskosten umweltbezogene Fortbildungsmaßnahmen, die Teil von Lehrplänen und Ausbildungszyklen in Bildungseinrichtungen für die Landwirtschaft sind und umweltbezogene Fortbildungsmaßnahmen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden Gehälter sämtlicher im öffentlichen Dienst angestellte Personen, sofern die Leistung für die Durchführung des Projektes im Rahmen des täglichen Dienstgeschäftes erfolgt. Für die Feststellung der Förderfähigkeit sowie für die Nachweisführung ist eine exakte Abgrenzung und Berechnung der vorhabensbezogenen Personal- und Sachkosten vorzunehmen. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Für Demonstrationsvorhaben nach Nr können Zuwendungen erhalten: land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die Flächen in Sachsen-Anhalt bewirtschaften und ihren Betriebssitz in einem Mitgliedsland der EG haben sowie regionale Verbände und Vereine. 3.2 Für umweltbezogene Fortbildungsmaßnahmen nach Nr Buchst. a) können neben land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern, mitarbeitende Familienangehörige und Lohnarbeitskräfte, die in der Landwirtschaft in Sachsen-Anhalt tätig sind, Zuwendungen erhalten. Als Lohnarbeitskräfte gelten nicht Saisonkräfte und Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.
3 3.3 Für umweltbezogene Fortbildungsmaßnahmen nach Nr Buchst. b) können Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Organisationen (Verbände und Vereine), die ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt haben, Zuwendungen erhalten. 3.4 Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Fachschulen sowie öffentliche Einrichtungen des Landes sind nach diesen Bestimmungen nicht förderfähig. 3.5 Soweit es sich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger um Zuwendungsempfangende ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Personen dem Land verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung für Demonstrationsvorhaben ist, dass das Vorhaben a) die Anwendung bewährter oder neuer umweltgerechter Anbauverfahren bzw. Verarbeitungs- und Vermarktungs- oder Verbraucheraufklärungskonzepte ökologischer Produkte oder b) den Vergleich konventioneller mit umweltgerechten und biologischen Verfahren und c) die markt- und betriebswirtschaftliche Auswertung und wissenschaftliche Begleitung und Betreuung nach a) oder b) beinhaltet. Das Vorhaben muss dem Zuwendungszweck dienlich sein. Eine Zuwendung kann deshalb nur gewährt werden, wenn die Demonstration einen deutlichen Beitrag zum Umweltschutz leistet bzw. mit hierauf ausgerichteten Produktionsverfahren verbunden ist und möglichst eine breite Anwendung in der Praxis im Land Sachsen-Anhalt erwarten lässt. Die Demonstrationsvorhaben müssen dem Nachweis der Durchführbarkeit neuer landwirtschaftlicher Techniken, die zuvor bereits erprobt wurden und zu konkreten Ergebnissen geführt haben, dienen. Aktionen der Verbraucheraufklärung müssen geeignet sein, den Nachweis der Durchführung von Maßnahmen, die auf eine Ausdehnung der Erzeugung und Vermarktung ökologisch und tiergerechter Produkte ausgerichtet sind, zu erbringen. 4.2 Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur für umweltbezogene Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden, wenn a) die Teilnehmerzahl für Fortbildungsmaßnahmen mindestens zehn beträgt, b) die Dauer der Fortbildungsmaßnahme mindestens 8 Stunden umfasst und c) eine tatsächliche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. Förderfähig sind höchstens acht Unterrichtsstunden pro Tag. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
4 Der Besuch und die Durchführung der vorgenannten umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Ausgeschlossen sind umweltbezogene Fortbildungsmaßnahmen im Ausland. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen Zuwendungsart: Finanzierungsart: Form der Zuwendung: Projektförderung Anteilfinanzierung nicht rückzahlbarer Zuschuss 5.1 Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens ,00 DM (ab = EURO) des Gesamtfinanzierungsvolumens bei Demonstrationsmaßnahmen betragen. Ausgaben bei Fortbildungsmaßnahmen gemäß Nr werden mit 50 v. H. bezuschusst. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendungen für die Durchführung von umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen Zuwendungsfähig sind die den Teilnehmern durch den Besuch an einer umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahme bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - ohne Luftfahrzeuge - für die An- und Rückreise entsprechend 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) i. d. F. vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Art. 28 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), - Besoldungsgruppe A 1 bis A 7 - sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmenden am Fortbildungs- bzw. Praktikumsort entsprechend 9 und 10 BRKG entstehenden Ausgaben Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben der Bildungseinrichtung für die Organisation und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme. Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig: a) Lernmittel, die für die Durchführung der Maßnahme zusätzlich erforderlich sind, b) Mieten für Veranstaltungsräume, c) Vergütung bzw. Honorare für Referentinnen und Referenten, Leistungen, die Betriebe ausschließlich für die Durchführung von Praktika erbringen. Ausgaben für Mieten und die Bewirtschaftung dieser Mietobjekte sind nur in Höhe einer projektbedingten Anmietung von zusätzlichen Räumlichkeiten entsprechend den ortsüblichen Mieten zuwendungsfähig; die Umlegung von Ausgaben aus angemieteten Räumlichkeiten, die dem Träger auf Dauer zur Verfügung stehen, ist nicht zulässig. Reisekosten für Referentinnen und Referenten sind nicht förderfähig.
5 Für die Organisation und Durchführung der umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen beträgt der anteilige Zuschuss bis zu 8,- DM (ab = 4,10 EURO) je Teilnehmerin und Teilnehmer und Lehrgangsstunde. Bei über 30 Teilnehmer bzw. mehr als 100 Stunden beträgt der anteilige Zuschuss bis zu 6,- DM (ab = 3,10 EURO) je Teilnehmerin und Teilnehmer Nicht zu den zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben zählen diejenigen, die nicht erst durch das Projekt veranlasst wurden. 5.3 Ausgaben nach Nr sind bis zur Höhe von 5.000,-- DM (ab = 2.560,00 EURO) je Person zuwendungsfähig, die eine umweltbezogene Fortbildungsmaßnahme abgeschlossen hat. 6. Anweisung zum Verfahren 6.1 Verwaltungsbestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten für die Demonstrationsvorhaben die VV zu 44 LHO und für die umweltbezogenen Fortbildungsmaßnahmen die VV bzw. VV-Gk zu 44 LHO, soweit dem andere Vorschriften nicht entgegen stehen. 6.2 Antragsverfahren Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks gewährt. Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. 6.3 Bewilligung Zuständige Bewilligungsbehörde im Land Sachsen-Anhalt ist das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt. 6.4 Auszahlung Die Zuwendung wird auf der Grundlage des zu stellenden Auszahlungsantrages auf das von den Antragstellenden bestimmte Konto ausgezahlt. Mit dem Auszahlungsantrag ist die Teilnehmerliste vorzulegen. 6.5 Dokumentation Die Ergebnisse aus den Demonstrationsvorhaben sind zu dokumentieren und in geeigneter Form dem Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung zu stellen und grundsätzlich mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Ausnahmen davon kann die Bewilligungsbehörde zulassen.
6 7. Inkrafttreten Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
7 Anlage Übersicht über die Inhalte umweltbezogener Fortbildungsmaßnahmen Ziele und Anforderungen an eine landschaftserhaltende und den natürlichen Lebensraum schützende umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft Umweltgerechte Durchführung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren; alternative Formen der Landbewirtschaftung Extensivierung der pflanzlichen und tierischen Produktion, Umwandlung von Ackerflächen und Bereitstellung von Flächen für die Aufforstung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Umweltschutzes; Auswirkungen extensiver Bewirtschaftungsformen auf die Situation auf den Märkten Verminderung von Emissionen bei der Tierhaltung Bewirtschaftungsmaßnahmen, die der Erhaltung der Landschaft, des natürlichen Lebensraumes, der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft sowie der genetischen Vielfalt dienen Fördermaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung umweltverträglicher landwirtschaftlicher Produktionsverfahren Rechtsgrundlagen für eine umweltgerechte Landbewirtschaftung Spezifische Maßnahmen zur Pflege der Landschaft, die der Verhinderung von Entvölkerung, Erosion, Überschwemmung und Waldbränden dienen; Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen Erhaltung, Entwicklung sowie Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen und des natürlich historisch gewachsenen Lebensraumes und der Landschaft
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