SBBS Eichsfeld Leinefelde, den Goethestraße Leinefelde. Schulordnung. der Staatlichen Berufsbildenden Schulen Eichsfeld

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1 SBBS Eichsfeld Leinefelde, den Goethestraße Leinefelde Schulordnung der Staatlichen Berufsbildenden Schulen Eichsfeld Diese Schulordnung beruht auf dem Thüringer Schulgesetz vom 06. August 1993, der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996, den in Verbindung damit erlassenen Ordnungen für spezielle Schulformen der berufsbildenden Schule und der allgemeinen Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und sonderpädagogische Fachkräfte vom 28. Mai Sie gilt für Lehrveranstaltungen in allen Schulformen und außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule in allen dafür genutzten Objekten. Ihre Gültigkeit bezieht sich auf Schüler, Lehrkräfte und andere Beschäftigte der Bildungseinrichtung. Durch das Thüringer Schulgesetz hat die Schule den Auftrag erhalten, Schüler auf das Berufsleben durch Ausbildung, Erziehung und Betreuung vorzubereiten. Dafür ist ein gutes schulisches Zusammenleben von wesentlicher Bedeutung, was von allen Beteiligten durch Vernunft, Mitdenken und gegenseitige Rücksichtnahme gewährleistet werden kann. Damit Sie als Schüler im Zusammenwirken mit den Lehrkräften das Ziel Ihrer Ausbildung an der Berufsbildenden Schule erreichen, halten Sie sich bitte an diese Schulordnung. 1 Schulleitung 1.1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Schule. Sie vertritt die Schule nach außen und organisiert den Schulbetrieb. 1.2 Die Schulleitung übt das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen und den Weisungen der Lehrer ist deshalb zu folgen. 1.3 Wenn Schüler ein Anliegen haben, so wenden sie sich an den Klassenlehrer oder an einen der Schülervertreter. Dort werden sie beraten und gegebenenfalls an die zuständige Stelle verwiesen. In wichtigen Fällen können sie sich direkt an die Schulleitung wenden. 2 Schüler der Berufsbildenden Schule 2.1 Schüler dieser Schule unterliegen unabhängig von der besuchten Schulform der Berufsschulpflicht. Sie müssen deshalb den Unterricht und alle anderen Schulveranstaltungen regelmäßig besuchen. Dies gilt für die gesamte Ausbildungszeit an der Schule, auch für volljährige Schüler

2 Nach Aufnahme in die Schule teilen Schüler ihrem gesetzlichen Vertreter Unterrichtszeiten, Klasse, Ferientermine und Namen des Klassenlehrers mit. Volljährige Schüler nehmen alle Verpflichtungen des gesetzlichen Vertreters in eigener Verantwortung wahr. In der dualen Ausbildung sowie in Schulformen, in denen Unternehmen ebenfalls mitwirken, sind auch die Unternehmen über die oben genannten Daten zu informieren. 2.3 Stundenplanänderungen, Schulausfälle, Übernahme in eine andere Klasse teilen Schüler ihrem Betrieb und ihrem gesetzlichen Vertreter mit. 2.4 Änderungen von Personaldaten, Wechsel des Ausbildungsbetriebes u.ä. melden Schüler bitte unverzüglich dem Klassenlehrer. 2.5 Die Schüler jeder Klasse wählen zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter. Sie haben die Aufgaben, Wünsche, Anregungen und Beschwerden der Klasse zu äußern und zu vertreten. Die Klassensprecher an den Standorten Heiligenstadt und Leinefelde wählen für jeden Ort einen Schülersprecher und dessen Stellvertreter, diese wiederum den Gesamtschülersprecher und seinen Stellvertreter. 2.6 Die Schule ist verpflichtet, dem Ausbildungspartner - Betrieb oder Bildungsträger - jederzeit Auskunft über die Leistungen und das Verhalten der Schüler zu geben. 2.7 Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Schüler erhalten ebenfalls Auskunft. 2.8 Die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Berufsbildenden Schule durch den Schüler mitzuteilen. 2.9 Die Schulpflicht endet mit der Aushändigung eines Abschluß- oder Abgangszeugnisses, sofern gleichzeitig die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gelten die Bestimmungen über die Beendigung der Berufsschulpflicht gemäß Thüringer Schulgesetz. 3 Unterricht in der Berufsbildenden Schule 3.1 Der Unterricht hat das Ziel, den Schülern in gemeinsamer Arbeit mit den Lehrern theoretisches Wissen für ihre berufliche Tätigkeit sowie in speziellen Schulformen auch berufspraktisches Wissen zu vermitteln. 3.2 Die amtlichen Lehrpläne sind verbindlich. Die Stoffverteilung soll der Lehrer zu Beginn des Schuljahres bekanntgeben und gegebenenfalls erläutern. Für den Unterricht und die Pausenzeiten gilt der entsprechende Plan. 3.3 Sollte ein Lehrer zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht anwesend sein, so informiert der Klassensprecher oder dessen Stellvertreter das Sekretariat.

3 Alkoholgenuß während des Schultages, selbstverschuldete Unpünktlichkeit, mangelhafte Mitarbeit - auch bei Hausaufgaben -, unvollständige Lern- und Arbeitsmittel, Essen, Trinken, Abhören von Tonträgern und Nutzung von Mobiltelefonen während des Unterrichts stören und sind deswegen nicht gestattet. Die Schule ist eine gewalt- und drogenfreie Zone. Strafrechtliche Verstöße werden deshalb angezeigt. Rauchen ist in allen Gebäuden der Schule nicht gestattet. 3.5 Nach der Zulassung zu einem wahlfreien Fach ist die Teilnahme daran Pflicht. 4 Lehr- und Lernmittel 4.1 Lehr- und Lernmittel sind teure Anschaffungen, die Schule bittet die Schüler um sachgemäße und schonende Behandlung dieser Unterrichtsmittel. 4.2 Die Benutzung oder Bedienung aller Lehrmittel (z.b. Tafel, Zeichengeräte, Projektoren, Karten, Modelle) ist deswegen nur nach Lehreranweisung gestattet. 4.3 Sämtliche Lernmittel der Schüler müssen im Unterricht vollständig vorhanden und funktionsfähig sein, um Unterrichtsstörungen zu vermeiden. 4.4 Durch die Schulleitung kann bei Verlust oder Beschädigung eines leihweise überlassenen Lernmittels, Schadenersatz vom gesetzlichen Vertreter oder dem Schüler verlangen. 4.5 Arbeits- und Lernmittel sowie anderweitiges Eigentum von Mitschülern sind zur Vermeidung von Beschädigungen zu achten. 4.6 Beim Ausscheiden aus der Schule müssen sämtliche ausgeliehenen Lehrmittel an die Bildungseinrichtung zurückgegeben werden. 4.7 Schäden am Inventar, an Maschinen, Vorrichtungen, Computern usw. sind sofort dem Lehrer zu melden. Für schuldhafte Beschädigungen trägt der Schüler die Verantwortung. 4.8 Die eigenmächtige Inbetriebnahme elektrischer und physikalischer Geräte und Maschinen sowie sonstiger Lehrmittel ist wegen der damit verbundenen Gefahren strengstens untersagt. 5 Leistungsfeststellung, Leistungsbewertung und Zeugnisse 5.1 Durch Leistungsnachweise soll der Leistungsstand der Schüler ermittelt und Lernfortschritte bzw. - Lernmängel aufgezeigt werden. Leistungsnachweise können angekündigt werden. 5.2 Die Teilnahme an Leistungsnachweisen ist Pflicht. Bei unentschuldigtem Fehlen kann die Note ungenügend erteilt werden. Nicht abgegebene Klassenarbeiten und Leistungsverweigerung bei Bewertungsarbeiten und -übungen können mit

4 der Note ungenügend bewertet werden. Für das Fehlen bei angekündigten Leistungskontrollen kann als Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung gefordert werden Bei nachgewiesenen Täuschungen bzw. Täuschungsversuchen kann die Note ungenügend erteilt werden; in Prüfungen ist die Note ungenügend zu erteilen. 5.4 Der zuständige Lehrer gibt bei Leistungsnachweisen die dafür geltenden Bewertungsrichtlinien bekannt. 5.5 Als Grundlage zur Ermittlung der Zeugnisnote dienen: Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten, Hausarbeiten, Heft- bzw. Ordnerführung, mündliche und praktische Leistungen. Die Bewertungskriterien von Schülerleistungen sollen den Schülern, den gesetzlichen Vertretern und gegebenenfalls den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen vom Lehrer bekannt und überschaubar gemacht werden. 5.6 Zeugnisse werden zum Ende eines Unterrichtsabschnittes - Halbjahr (nur für Vollzeitschüler, für Teilzeitschüler auf Antrag) bzw. Schuljahr - ausgestellt. Sie sind dem Ausbildungsbetrieb und dem gesetzlichen Vertreter vorzulegen. 5.7 Bei erfolgreichem Abschluss der Berufsbildenden Schule erhalten Schüler ein Abschlusszeugnis - in anderen Fällen ein Abgangszeugnis. 6 Versäumnisse 6.1 Bei ärztlich bescheinigter Krankheit ist die Bildungseinrichtung schriftlich oder fernmündlich zu informieren. Die Krankheitstage können nur dann als entschuldigt gewertet werden, wenn der Krankenschein spätestens am 3. Krankheitstag vorliegt. Bei Unfällen, besonders bei Wegeunfällen, ist die Schule sofort zu verständigen, wobei nach Möglichkeit Zeugen zu benennen sind. Schüler, die nachweislich an einer schweren, ansteckenden Krankheit leiden, müssen für die Dauer der Ansteckungsgefahr dem Unterricht fernbleiben. Dasselbe gilt für Erkrankungen in der Familie, z.b. Typhus, ansteckende Gelbsucht, Röteln usw. gemäß Bundesseuchengesetz. Nach Fehltagen ist sofort eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Grund, Dauer und Datum des Versäumnisses hervorgehen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten nötig. Besteht ein Ausbildungsoder Arbeitsverhältnis, muss die Entschuldigung vom Betrieb bestätigt werden. Unentschuldigtes Fehlen wird bei Berufsschülern in der dualen Ausbildung durch den Klassenlehrer dem Unternehmen mitgeteilt. Unentschuldigtes Fehlen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 6.2 Bei Arbeitsunfähigkeit liegt es im eigenen Interesse des Schülers, bei Teilnahmefähigkeit am Unterricht die Schule zu besuchen. 6.3 Planbare Arztbesuche sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit vorzunehmen. 6.4 Unterrichtsbefreiungen zum Zwecke der Weiterbildung erfolgen auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebes lediglich, wenn es schulisch vertretbar und

5 kein anderer Termin möglich ist In dringenden Ausnahmefällen (Fahrschulstunden sind grundsätzlich ausgenommen) kann der Klassenlehrer für einzelne Stunden vom Unterricht befreien. Hierzu ist die rechtzeitige Vorlage eines schriftlichen Antrages mit Kenntnisnahme eines gesetzlichen Vertreters, bei Schülern in dualer Ausbildung auch des Unternehmens, erforderlich. Über weitere Freistellungen entscheidet die Schulleitung bzw. das Schulamt entsprechend den Schulordnungen und der Dienstanweisung für Lehrer, Erzieher und sonderpädagogische Fachkräfte. 6.6 Berufsschüler in der dualen Ausbildung sind verpflichtet, Ihren Urlaub während der Schulferien zu nehmen. 6.7 Die Teilnahme an einer Demonstration rechtfertigt in keinem Fall ein Schulversäumnis. 6.8 Schülerstreik ist als organisiertes, kollektives Fernbleiben vom Unterricht schulgesetzwidrig. 6.9 Unentschuldigtes Fehlen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen. 7 Unfallgefahren und Unfallverhütung 7.1 Um Schulgelände und Unterrichtsräume sauber und in Ordnung zu halten, müssen Abfälle in dafür aufgestellten Behältern entsorgt und Ausstattungen an ihren Plätzen belassen werden. Rauchen und Abstellen von Fahrzeugen ist nur an dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. 7.2 Alle Schulangehörigen müssen sich bemühen, Unfälle zu vermeiden und Unfallgefahren zu erkennen. Bei erkannten Unfallgefahren ist Meldung im Sekretariat oder beim Hausmeister oder einem Lehrer zu erstatten. 7.3 Bei Feuer und allgemeinen Gefahren gilt die Alarmordnung der Schule. 8 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Die Schulordnung hat ausschließlich den Zweck, den Schulbesuch für Schüler erfolgreich zu gestalten. Bei Verstößen gegen diese Ordnung und damit Gefährdung unserer gemeinsamen Arbeit und unserer Gemeinschaft können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß dem Thüringer Schulgesetz ergriffen werden, die in schweren Fällen zu zeitweiligem Ausschluß vom Unterricht oder Versetzung in eine andere Schule führen können. Die Schulordnung wurde von der Schulkonferenz genehmigt.

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