Mit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen?
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- Stephan Maus
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1 Mit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen? IFIMP Innsbrucker Forum für Intensivmedizin und Pflege 25. Juni 2014, Innsbruck J. Wallner
2 Disclaimer Die folgenden Ausführungen geben die persönliche Analysen des Vortragenden wieder. Sie stellen keine offizielle Stellungnahme der Barmherzigen Brüder oder der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt dar.
3 Sterbehilfe -Debatte in Österreich und Europa
4 Strafrechtlicher Rahmen Umfassender Lebensschutz Wer einen anderen tötet ( 75 StGB) Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet ( 77 StGB) Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ( 78 StGB) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt [unter besonders gefährlichen Verhältnissen] ( 80 [81] StGB) Begehung durch Tun / Begehung durch Unterlassen bei Garantenstellung ( 2 StGB) Filterkriterium für Erlaubnis: Sozialadäquanz
5 Rechtsethische Bezugspunkte für die Prüfung der Sozialadäquanz Indikation Patientenwille
6 Rechtsethische Grundsätze in Bezug auf die Indikation Die Indikationsstellung ist ein wissenschaftlich basiertes Werturteil über das Nutzen-Schaden-Verhältnis einer Behandlung in Hinblick auf ein definiertes Therapieziel Nicht indiziert : Ist die Indikation einer bestimmten Behandlung nicht (mehr) gegeben, so ist diese Behandlung nicht zu beginnen, nicht zu eskalieren, zurückzufahren, zu beenden Palliative Maßnahmen sind grundsätzlich immer indiziert Rechtsethische Probleme: Therapieziel vitalistische Lebenserhaltung Einseitiger Behandlungsabbruch aufgrund fehlender Indikation Sorge um zu viel Palliation
7 Rechtsethische Grundsätze in Bezug auf den Patientenwillen Die Einwilligung des Patienten in eine indizierte Behandlung ist ihr strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund (vgl. 110 StGB) Lehnt(e) der Patient eine selbst vital indizierte Behandlung ab, so endet damit die Garantenpflicht des Arztes zur Lebenserhaltung (OGH 6 Ob 286/07p, Rz 3.4.1) Der Patientenwille kann aktuell oder vorausbekundet artikuliert sein Auch ein nachvollziehbarer mutmaßlicher Patientenwille kann die Grundlage für den Verzicht auf oder die Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen sein (OGH 6 Ob 286/07p, Rz ) Wenn der Patientenwille nicht feststellbar ist: im Zweifelsfall für die Fortsetzung medizinisch indizierter Behandlung Rechtsethische Probleme: Substanz des mutmaßlichen Patientenwillens Entscheidungsfindung unter Einbeziehung eines Sachwalters
8 Zwei komplementäre Sorgen bei Entscheidungen am Lebensende Medizinische Maßnahmen Verzicht Begrenzung Zurücknahme Medizinische Maßnahmen Fortsetzung Beginn Steigerung Kuratives Therapieziel Leben erhalten Sorge um zu wenig Palliatives Therapieziel Sterben zulassen Sorge um zu viel
9 Bleibende Graubereiche bei klinischen Entscheidungen am Lebensende Mutmaßlicher Patientenwille Verzicht auf bzw. Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen aufgrund von fehlender Indikation: Was ist nicht mehr sinnvoll? Anhaltende tiefe Sedierung bis zum Tod FAZ :8 Der Spiegel 19/2014:102
10 Bewältigung von Graubereichen durch Verfahren der Entscheidungsfindung Klare Struktur Partizipation der Beteiligten Argumentation statt bloß hierarchischer Weisung Nachvollziehbare Dokumentation Betroffene mit an Bord holen, auch wenn sie keine rechtliche Entscheidungskompetenz besitzen Institutionalisierte Beratungsangebote wahrnehmen (ethische Fallbesprechung, Palliativkonsiliardienst, interdisziplinäre Boards etc.)
11 Abschluss: zur politischen Debatte um medizinische Entscheidungen am Lebensende
12 Priv.-Doz. Dr. Jürgen Wallner, MBA UNIVERSITÄT WIEN RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht Institut für Ethik und Recht in der Medizin Arbeitsplatz BARMHERZIGE BRÜDER KRANKENHAUS WIEN Leiter Personalmanagement, Organisationsentwicklung, Ethikberatung Johannes-von-Gott Platz Wien juergen.wallner@univie.ac.at
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