Bauleitplanung der Gemeinde Everswinkel 34. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
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- Kevin Pfeiffer
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1 Bauleitplanung der Gemeinde Everswinkel 34. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Vorschläge zum Umgang mit den eingegangenen Stellungnahmen zu den Verfahrensschritten: I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4(1) BauGB III. Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß 2(2) BauGB In Zusammenarbeit mit der Verwaltung: Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten Berliner Straße 38, Rheda-Wiedenbrück Everswinkel, Seite 1
2 Zu I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB wurde vom bis einschließlich zum durchgeführt. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Zu II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4(1) BauGB: Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß 4(1) BauGB mit Schreiben vom um Stellungnahme bis einschließlich zum gebeten. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben. a) Stellungnahmen mit Hinweisen/Anregungen: Katholische Kirchengemeinde St. Magnus/St. Agatha ( ) Westnetz GmbH ( Strom und Gas) Westnetz GmbH ( Wasser) Deutsche Telekom Technik GmbH ( ) LWL-Archäologie für Westfalen ( ) Bischöfliches Generalvikariat ( ) Unitymedia NRW GmbH ( ) Zu III. Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß 2(2) BauGB: Die Nachbarkommunen wurden gemäß 2(2) BauGB mit Schreiben vom um Stellungnahme bis einschließlich zum gebeten. Folgende Nachbarkommunen haben Stellungnahmen abgegeben. a) Stellungnahmen mit Hinweisen/Anregungen: Es sind keine Stellungnahmen mit Hinweisen oder Anregungen eingegangen. b) Stellungnahmen ohne Hinweise/Anregungen: Stadt Telgte ( ) Stadt Warendorf ( ) Stadt Münster ( ) b) Stellungnahmen ohne Hinweise/Anregungen: Bezirksregierung Münster, Dezernat 26 Luftverkehr ( ) Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 Ländliche Entwicklung und Bodenordnung ( ) Landesbetrieb Straßenbau NRW ( ) Landesbetrieb Wald und Holz NRW ( ) Kreis Warendorf ( ) Industrie- und Handelskammer ( ) Handwerkskammer Münster ( ) Einzelhandelsverband ( ) Abwasserbetrieb TEO ( ) Seite 2
3 I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB Seite 3
4 Einwender 1, Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Zuge eines Bauleitplanverfahrens ist regelmäßig eine landesplanerische Abstimmung gemäß 34 Landesplanungsgesetz mit der Bezirksregierung Münster erforderlich. Auch im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 sowie der parallel durchgeführten 30. FNP-Änderung hat diese Abstimmung stattgefunden. Es wurde abschließend die FNP-Genehmigung für 30. Änderung erteilt. Die Vergabe von Grundstücken in bereits realisierten Wohngebieten in Alverskirchen ist nicht Inhalt des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Es ist aber richtig, dass die Gemeinde Everswinkel im Interesse der Alverskirchener Bevölkerung in der Vergangenheit Grundstücke in Neubaugebieten von Alverskirchen nicht im Sinne der engen Auslegung des Begriffs Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung des OVG 1 ausgewiesen und vergeben hat. Die enge Auslegung des Begriffs "Bedarf der ansässigen Bevölkerung" ist erst jetzt zumindest für die Rn. 172 des Regionalplans (GEP 1999) - höchstrichterlich und bestandskräftig vorgegeben. Zur Vorgehensweise der Bezirksregierung Münster oder anderer Bezirksregierungen im Zuge von FNP-Genehmigungsverfahren kann die Gemeinde Everswinkel keine Aussagen treffen. Die Planungshoheit der Gemeinde gemäß 28 GG erstreckt sich auf die kommunale Bauleitplanung gemäß BauGB. Die Bezirksregierung ist als Bezirksplanungsbehörde zuständig für die Regionalplanung und zudem Entscheidungsträger über FNP-Genehmigungen. Die bereits 2010 von der Bezirksregierung genehmigte 30. FNP-Änderung der Gemeinde Everswinkel ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und wird im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahme nicht behandelt. Es wird aber darauf hingewie 1 OVG NRW, Urteil vom D 4/11.NE. Seite 4
5 sen, dass das OVG entgegen der Darstellung des Einwenders an keiner Stelle ausdrücklich ein Versagen durch die Bezirksregierung Münster nennt. Die Schlussfolgerung des Einwenders wird somit zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Einwenders ist der FNP als vorbereitende Ebene der Bauleitplanung lediglich behördenverbindlich, es besteht keine Verbindlichkeit gegenüber den Bürgern. Der FNP stellt keine kommunale Satzung dar, erst ein Bebauungsplan als verbindliche Ebene der Bauleitplanung ist eine für jedermann geltende gemeindliche Satzung. Die von der Bezirksregierung genehmigte und somit wirksame 30. FNP-Änderung ist daher zum einen keine Änderungssatzung und zum anderen im Rahmen des OVG-Urteils zum Bebauungsplan Nr nicht explizit mit behandelt worden. Die FNP-Änderung wurde weder durch das OVG für unwirksam erklärt, noch hat die Bezirksregierung Münster die Genehmigung zurückgenommen. Es ist richtig, dass die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gemäß 1(4) BauGB auch für FNP-Verfahren gilt. In Anlehnung an das o.g. OVG-Urteil sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen 3 sowie ihrer Fortschreibung 4 hat sich die Gemeinde aus Rechtssicherheitsgründen dazu entschieden, den FNP erneut anzupassen. Im Zuge der vorliegenden 34. FNP-Änderung, die im Parallelverfahren gemäß 8(3) BauGB zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II durchgeführt wird, wird der südliche Teil im Anschluss an den vorhandenen Wohnsiedlungsbereich bedarfsgerecht weiterhin i. W. als Wohnbaufläche dargestellt. Die nördlichen Wohn 2 OVG NRW, Urteil vom D 4/11.NE. 3 Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel, Dortmund. März Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Wohnungsbedarf in Alverskirchen - Fortschreibung, Dortmund. Januar Seite 5
6 bauflächen, die nicht durch den Bebauungsplan Nr. 56 abgedeckt sind, werden unter Beachtung des konkret ermittelten kurzfristigen Wohnbaulandbedarfs zurückgenommen und in eine Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt. Sollte künftig, nach Realisierung des Plangebiets Königskamp II, kein weiterer Bedarf an Wohnbauflächen bestehen, soll die Fläche wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Flächen für Versorgungsanlagen (Regenrückhaltebecken) werden entsprechend des bereits fertig gestellten Um- und Ausbaus des Beckens weiterhin als Fläche für Versorgungslangen dargestellt. Mit der geplanten Reduzierung der bisher vorgesehenen Wohnbauflächen verfolgt die Gemeinde Everswinkel das Planungsziel der Anpassung der Flächenreserven an den konkret ermittelten, kurzfristigen Wohnbaulandbedarf der Alverskirchener Bevölkerung. Ziel ist weiterhin die Entwicklung eines neuen Baugebiets im Ortsteil Alverskirchen. Nachdem das in den letzten Jahren entwickelte Baugebiet Große Kamp inzwischen bebaut ist, soll bedarfsgerecht ein neues Wohngebiet für die ortsansässigen Bauwilligen entwickelt werden. Es besteht eine stetige Nachfrage nach Baugrundstücken durch Alverskirchener Bürger, aktuell stehen 18 Ortsansässige auf der Bewerberliste der Gemeinde (Stand ). Die Gemeinde Everswinkel möchte diese gern an den Ort binden, kann aber den Grundstücksbedarf derzeit nicht decken. Die vorliegende 34. FNP-Änderung umfasst exakt den gleichen Geltungsbereich wie die wirksame 30. FNP-Änderung. Somit sind die Planinhalte der 30. FNP-Änderung vollständig überplant und gelten bei Wirksamkeit der 34. FNP-Änderung (Bekanntmachung der Genehmigung durch die Bezirksregierung) nicht mehr. Im Ergebnis verfolgt die Gemeinde mit dieser Vorgehensweise aus Rechtssicherheitsgründen das gleiche Ziel wie der Einwender. Es steht grundsätzlich im Belieben der Gemeinde, ob sie einen möglicherweise unwirksamen Bauleitplan zunächst formell aufhebt, um ihn dann durch einen anderen Bauleitplan zu ersetzen, oder ob sie ihn gleich durch Erlass eines neuen Bauleitplans ersetzt. Die Gemeinde hat sich hier für die zweite Seite 6
7 Möglichkeit entschieden. Entgegen der Auffassung des Einwenders besteht somit keine Pflicht zur Aufhebung der 30. FNP-Änderung. Seite 7
8 Seite 8
9 Zu Anlage 1 Der Einwender hat im Zuge des parallel durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II mehrere Stellungnahmen abgegeben. Die der vorliegenden Stellungnahme beigefügte Anlage 1 ist inhaltlich identisch mit der Anlage 1 der im Rahmen der Offenlage gemäß 3(2) BauGB abgegebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan. Die Anlage 1 der Stellungnahme, also die Anmerkungen zum Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel, ist im Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II vollständig abgedruckt, siehe dort auch die Vorschläge der Gemeinde zur Abwägung. Insbesondere zu den Themen Ziele der Raumordnung und Bedarfsermittlung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Abwägungstabelle zum Bebauungsplan Nr. 56 verwiesen. Der Gemeinde Everswinkel ist grundsätzlich daran gelegen, sowohl die 34. FNP-Änderung als auch den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II nach ihren Möglichkeiten rechtssicher aufzustellen. Auch die Bedarfsermittlung sowie ihre Fortschreibung als angenommene Grundlage für das geplante Wohngebiet müssen einer gerichtlichen Prüfung standhalten und berücksichtigt deshalb die Anforderungen des OVG aus der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung des Bebauungsplans Königskamp nach Einschätzung der Gemeinde nach intensiver inhaltlicher Prüfung vollumfänglich. Ergänzend wird hierzu auf die Bedarfsermittlung selbst verwiesen (S. 4 f.). Die Gemeinde folgt weiterhin den Aussagen des Gutachters und hält die Bedarfsermittlung inklusive der darin angewandten Methodik insbesondere unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bearbeitung (Ende 2013 bis Anfang 2014) vorliegenden Datengrundlage für schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Einwendungen im Zuge der Offenlage gemäß 3(2) BauGB zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II und der inzwischen fortgeschrittenen Zeit sowie der da Seite 9
10 Seite 7-50 siehe Abwägungstabelle zum Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II durch existierenden neuen Datengrundlagen hat die Gemeinde Everswinkel das Büro SSR mit der Überprüfung und Fortschreibung der Wohnungsbedarfsermittlung für Alverskirchen beauftragt. Die Fortschreibung bestätigt i. W. die Ergebnisse der Bedarfsermittlung und hat unter Verwendung der neuen Daten und Anpassung des Prognosezeitraums einen kurzfristigen Neubaubedarf (bis 2020) von 17 Wohneinheiten errechnet (S. 19 f.) 5. Die Gemeinde erachtet auch die Fortschreibung als schlüssig sowie methodisch und inhaltlich nachvollziehbar. Im Ergebnis erachtet die Gemeinde die 34. FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II als an die Ziele der Raumordnung gemäß 1(4) BauGB angepasst. Im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung gemäß 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) zum 34. FNP-Änderungsverfahren hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass sie die der vorliegenden Planung zugrunde gelegte Bedarfsermittlung für methodisch nachvollziehbar und plausibel hält. Die Bezirksregierung ist der Auffassung, dass die Möglichkeiten der Innenentwicklung und Nachverdichtung in die vorliegende Planung einbezogen wurden und zudem keine Ziele der Freiraumstruktur von der angestrebten Flächennutzungsplanänderung betroffen sind. Zusammenfassend stellt die Bezirksregierung Münster fest, dass die 34. FNP-Änderung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. Die Aufstellung der 34. FNP-Änderung und des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II wird unter Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander weiterhin für angemessen und sinnvoll gehalten. 5 Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Wohnungsbedarf in Alverskirchen - Fortschreibung, Dortmund. Januar Seite 10
11 Der Forderung des Einwenders, das Planverfahren zur 34. FNP-Änderung einzustellen und die 30. FNP-Änderung aufzuheben, wird somit nicht gefolgt. Im Ergebnis werden die in der Stellungnahme aufgeführten Anregungen und Einwendungen insgesamt zurückgewiesen. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des FNP wird nicht gesehen. Seite 11
12 II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4(1) BauGB Seite 12
13 Katholische Kirchengemeinde St. Magnus/St. Agatha, Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Der Hinweis auf das Fehlen einer wohnortnahen Altenpflegeeinrichtung sowie altengerechter Wohnungen in Alverskirchen wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Ausweisung des Ortsteils Alverskirchen als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich im Regionalplan ist auch für die Darstellung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Altenpflege- und -wohneinrichtung in einem bisher unbebauten Bereich am Ortsrand der tatsächliche Bedarf für so eine Einrichtung von der Gemeinde nachzuweisen. Zudem wäre hierfür eine Standortdiskussion im Vorfeld erforderlich, insbesondere ortskernnahe Nachverdichtungsflächen könnten ggf. in Frage kommen. Im Ergebnis wird die Anregung der Kirchengemeinde zur Kenntnis genommen, aber aus den genannten Gründen zurückgewiesen. Es wird derzeit und kurzfristig keine Möglichkeit gesehen, einen Bedarfsnachweis zu führen, ob und in welcher Größe im Ortsteil Alverskirchen Bedarf für eine Altenpflegeeinrichtung sowie altengerechte Wohnungen besteht. Im Ergebnis wird die Anregung der Kirchengemeinde zur Kenntnis genommen, im laufenden Bauleitplanverfahren aber noch nicht berücksichtigt. Dies schließt nicht aus, dass bei konkretem Bedarf weitere Teilflächen des ursprünglichen Plangebiets zukünftig noch für derartige Einrichtungen in Anspruch genommen werden können. Die Befürchtung der Kirchengemeinde über einen kostenträchtigen Rückbau der vorhandenen Erschließungseinrichtungen ist unbegründet. Es ist der Gemeinde nicht verwehrt, die Einrichtungen zu belassen, um sie ggf. für spätere Planverfahren zu verwenden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird es auch nach Deckung des mittelfristigen Bedarfs für Wohnungsneubau irgendwann einen weiteren Bedarf für weitere Vorhaben geben, die auf eine ordnungsgemäße Erschließung angewiesen sind. Seite 13
14 Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kirchengemeinde als Flächeneigentümerin der von der Rücknahme der Wohnbauflächen betroffenen Flächen Bedenken gegen die vorliegende 34. FNP-Änderung vorträgt. Eine Entwertung der kircheneigenen Grundstücke wird seitens der Gemeinde nicht gesehen, weil der Bebauungsplan Nr. 52 Königskamp, der auch die Flächen der Kirchengemeinde umfasste, gemäß Urteil des OVG vom unwirksam ist. Somit besteht für die überplanten Flächen bereits heute kein Baurecht mehr. Der genehmigte FNP stellt bisher wirksam Wohnbauflächen dar. Der FNP ist als vorbereitende Ebene der Bauleitplanung lediglich behördenverbindlich, es besteht keine Verbindlichkeit gegenüber den Bürgern. Flächeneigentümer und Vorhabenträger haben weder Anrecht auf eine verbindliche Überplanung durch einen Bebauungsplan, noch entsteht durch eine entsprechende Darstellung im FNP Baurecht. Die Änderung des Flächennutzungsplans als Aufhebung der zulässigen Nutzung im Sinne von 42(2) BauGB wird in der laufenden Rechtsprechung nur für die Fälle diskutiert, in denen der Flächennutzungsplan steuernde Wirkung für privilegierte Vorhaben (insbesondere Windkraftanlagen) hat. Für Wohnbauvorhaben begründet der Flächennutzungsplan die Zulässigkeit der Nutzung nicht. Im Ergebnis löst die vorliegende 34. FNP-Änderung aus Sicht der Gemeinde keine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer im Bereich der zurückgenommenen Wohnbauflächen aus. Entsprechend der künftigen Gemeindeentwicklung ist es Ziel, für den Ortsteil Alverskirchen eine moderate Entwicklung entsprechend der konkreten Bedarfslage in Abstimmung mit der Bezirksregierung zu ermöglichen. Auf FNP-Ebene besteht somit kein weiterer Handlungsbedarf. Gleichwohl wird die Gemeinde Everswinkel auch weiterhin im Dialog und in stetiger Abstimmung mit der Kirchengemeinde bleiben, um unter Abwägung sämtlicher Belange beiderseits akzeptable Lösungen zu erarbeiten. Seite 14
15 Westnetz GmbH (Strom und Gas), Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits im Rahmen der Realisierung der Erschließungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt. Die in der Stellungnahme genannten Strom- und Gasleitungen befinden sich entweder innerhalb der bestehenden öffentlichen Straßen oder stellen Hausanschlüsse dar. Eine Gefährdung dieser Leitungen durch die vorliegende FNP-Änderung wird nicht gesehen. Auf FNP-Ebene besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Seite 15
16 Westnetz GmbH (Wasser), Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits im Rahmen der Realisierung der Erschließungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt. Die in der Stellungnahme genannten Wasserleitungen der Gemeindewerke Everswinkel befinden sich entweder innerhalb der bestehenden öffentlichen Straßen oder stellen Hausanschlüsse dar. Eine Gefährdung dieser Leitungen durch die vorliegende FNP-Änderung wird nicht gesehen. Auf FNP-Ebene besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Seite 16
17 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits im Rahmen der Realisierung der Erschließungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt. Die in der Stellungnahme genannten Telekommunikationslinien befinden sich entweder innerhalb der bestehenden öffentlichen Straßen oder stellen Hausanschlüsse dar. Eine Gefährdung dieser Leitungen durch die vorliegende FNP-Änderung wird nicht gesehen. Auf FNP-Ebene besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Seite 17
18 Seite 18
19 LWL-Archäologie für Westfalen, Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die LWL-Archäologie für Westfalen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine Bedenken vorträgt. Der Hinweis auf das Bodendenkmal wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung und der Umweltbericht enthielten bereits zur frühzeitigen Beteiligung Ausführungen zu diesem Bodendenkmal. Diese werden zur Offenlage zur vollständigen Information ergänzt. Sollte die Gemeinde zukünftig nordwestlich des vorliegenden Plangebiets Bauleitplanung betreiben, wird die LWL-Archäologie für Westfalen in den dann erforderlichen Planverfahren gemäß BauGB beteiligt. Auf FNP-Ebene besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Seite 19
20 V. Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß 2(2) BauGB Es sind keine Stellungnahmen mit Anregungen und/oder Hinweisen eingegangen. Seite 20
21 Stellungnahmen ohne Hinweise/Anregungen: Beteiligung gemäß 4(1) BauGB Bezirksregierung Münster, Dezernat 26 Luftverkehr ( ) Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 Ländliche Entwicklung und Bodenordnung ( ) Landesbetrieb Straßenbau NRW ( ) Landesbetrieb Wald und Holz NRW ( ) Kreis Warendorf ( ) Industrie- und Handelskammer ( ) Handwerkskammer Münster ( ) Einzelhandelsverband ( ) Abwasserbetrieb TEO ( ) Bischöfliches Generalvikariat ( ) Unitymedia NRW GmbH ( ) Beteiligung gemäß 2(2) BauGB Stadt Telgte ( ) Stadt Warendorf ( ) Stadt Münster ( ) Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Anregungen, Bedenken oder Hinweise vorgetragen werden. Seite 21
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