Patientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner
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- Waldemar Nikolas Heinrich
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1 Patientenverfügung und Trauma Klaus Hellwagner
2 Grundlagen und Ziele Schutz der Privatautonomie Schutz des Selbstbestimmungsrechtes Respekt unterschiedlicher Lebensentwürfe Stärkung der Patientenrechte Achtung der Menschenwürde
3 Leitend ist immer der Patientenwille! Wer entscheidet bzw. verleiht diesem Willen Ausdruck? Der Patient kann selbst entscheiden (erklärter Patientenwille) Bevollmächtigter des Pat. entschiedet in Vertretung kraft einer erteilten Vollmacht in Orientierung am mutmaßlichen Patientenwillen Vorsorgevollmacht ( 284f ff ABGB) Betreuer/Angehöriger entscheidet in Vertretung des Pat. kraft eines vom Gericht erteilten Auftrages in Orientierung am mutmaßlichen Patientenwillen ( 268 ff ABGB) Arzt entscheidet in Orientierung am mutmaßlichen Patientenwillen, wenn ein Bevollmächtigter oder Betreuer nicht ermittelt werden kann Vgl. A.T. May Patientenverfügung Rivalität oder Verbindungslinien zwischen den medizinethischen Prinzipien Patientenautonomie und Fürsorge in Schriftreihe Ethik und Recht in der Medizin Band 1
4 Lösungsansatz Patientenverfügung Vorausgreifende Selbstbestimmung Willensbekundung einer Einwilligungsfähigen Person zu medizinischen Maßnahmen für den Fall des Verlustes der Einsichtsund Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit.
5 Konfliktfeld Der Patient hat das Entscheidungsrecht medizinische (und pflegerische!) Behandlungen zu gestatten oder zu verweigern. Auch unvernünftige ev. lebensbedrohliche Entscheidungen des einsichts- und urteilsfähigen Patienten sind zu respektieren. Das Selbstbestimmungsrecht steht über der Schutzpflicht anderer für sein Leben! Das Selbstbestimmungsrecht steht über dem Gewissen des Arztes (different z.t. bundesdeutsche Rechtsprechung)
6 Patientenverfügung Nur für medizinische Maßnahmen möglich ( 2 Abs 1 PatVG). Pflegerische Maßnahmen können nicht über eine Patientenverfügung geregelt werden.
7 Probleme der Patientenverfügung Es kann nur eine medizinische Handlung abgelehnt werden! Aktives Handeln im Sinne einer Sterbehilfe ist nicht möglich bzw. kann nicht Gegenstand einer Patientenverfügung sein. Interpretation der Patientenverfügung Was hat der Patient wirklich gemeint? Ist die Situation eingetreten? Der Stand der medizinischen Wissenschaft bei Abfassen der Verfügung im Vergleich zum Zeitpunkt der Wirksamkeit. ( 10 Abs. 1)
8 Probleme der Patientenverfügung Ist die medizinische Entscheidungssituation hinreichend konkret beschrieben? Qualität der ärztl. Aufklärung Ist die Patientenverfügung schriftlich abgefasst bzw. in sonstiger Form verlässlich dokumentiert? Dem Abfassen ist eine geeignete Beratung voraus gegangen? Ärztlich/Juristisch? Zeitliche Relevanz Alter der Patientenverfügung!
9 Qualität der Patientenverfügung Verbindliche Patientenverfügung Formvorschriften eingehalten Max. 5 Jahre verbindlich Beachtliche Patientenverfügung Formvorschriften nicht eingehalten Zeitintervall überschritten Wie beachtlich ist beachtlich?
10 Formvorschriften Verbindliche Verfügung Konkrete Bezeichnung der abgelehnten medizinischen Maßnahmen Dokumentierte umfassende ärztliche Beratung des Patienten einschließlich Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung. ( 5 PatVG) Ärztliche Beurteilung und Bestätigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt der Beratung. ( 5 PatVG) Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigem Vertreter einer Patientenanwaltschaft inkl. Aufklärung über die jederzeitige Widerrufbarkeit. ( 6 PatVG)
11 Verbindlichkeit Arzt (und Pflegepersonal) sind an den Willen des Errichters gebunden. Dieser Wille ist bei Nichtbeachtung einklagbar. Arzt (und Pflegepersonal) haften für nachteilige Folgen bei Nichtbeachtung der Patientenverfügung. z.b. Hirnschaden nach nicht gewollter Beatmungstherapie. Vgl. Neumayr, Das neue Patientenverfügungsgesetz-Schadenersatzrechtliche Folgen, in Körtner et al. Das österreichische Patienteverfügungsgesetz, Springer Verlag 2007, S Probleme Interpretation des geäußerten Willens Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Abfassung Was ist ein Widerruf??
12 Beachtliche Patientenverfügung Abgelaufene verbindliche Patientenverfügung Jede nachweisliche (in der Regel schriftliche) Willensäußerung des Patienten zu seiner medizinischen Behandlung. Lässt dem medizinischen Personal einen Ermessensspielraum, muss aber in die Beurteilung der weiteren Maßnahmen einbezogen werden. Dokumentation!
13 Ethische und Praktische Schwierigkeiten Interpretation der Verfügung Wie beachtlich ist beachtlich? Was ist schon aktive Sterbehilfe, was ist die Akzeptanz eines natürlichen Verlaufes. Umgang mit Angehörigen Akzeptanz des Patientenwillens durch Angehörige, Ängste/Zusammenbruch der Angehörigen! Beendigung bereits eingeleiteter Maßnahmen nach Auffindung einer Patientenverfügung (z.b. Beatmung) Recht auf Leben bedeutet keine Pflicht zu Leben!
14 Ablauf der verbindlichen Patientenverfügung 5 Jahre nach Errichtung danach BEACHTLICH Kein Ablauf wenn der Pat. sie aufgrund des Verlustes der Einsichts-, Urteils- und Äußerungsfähigkeit nicht mehr erneuern kann. Die Verfügung bleibt verbindlich!
15 Patientenverfügung im Notfall/Trauma Patientenverfügung gilt auch in Notfallsituationen! ABER die Suche nach einer Patientenverfügung (bzw. Interpretation einer Patientenverfügung) darf die unbedingt notwendige Versorgung nicht verzögern! ( 12 PatVG)
16 Probleme nach der Notfallversorgung Abbruch von am Notfallort eingeleiteten Maßnahmen Infusionstherapie/Kathecholamintherapie Narkose/sedierung Beatmungstherapie Verweigerung lebensrettender medizinischer Maßnahmen Bluttransfusion Verweigerung der Sondenernährung
17 Zweifel an Verbindlichkeitsvoraussetzungen Zweifel am Vorliegen der Verbindlichkeitsvoraussetzungen Anregung! auf Bestellung eines Sachwalters Zweifel am Vorliegen eines wesentlichen medizinischen Fortschrittes Anregung! auf Bestellung eines Sachwalters Das Gericht hat vorab die Patientenverfügung zu prüfen, ob die vorhandene Verbindlichkeit die Bestellung eines Sachwalters ausschließt! Vgl. Memmer, Das Patientenverfügungsgesetz 2006, RdM 06/2006
18 Weitere Instrumente der Vorsorge Vorsorgevollmacht (ABGB 284f ff) Vertretungsbefugnis naher Angehöriger (ABGB 284b ff) Sachwalterschaft (ABGB 268 ff)
19 Sachwalter Voraussetzung: psychische Erkrankung oder geistige Behinderung (weiter gefasst als der med. Begriff!) Antrag! durch die zu besachwalternde Person Von Amts wegen - auf Anregung! Als letzte Stufe wenn andere Instrumente nicht ausreichen bzw. nicht vorhanden sind. Sachwalterschaft ist immer an die Möglichkeiten der besachwalterten Person anzupassen.
20 Sachwalterschaft Sachwalterschaft steht immer unter gerichtlicher Kontrolle (Genehmigung des Gerichtes bei wichtigen Angelegenheiten notwendig). Sachwalterschaft kostet 5% der Einkünfte des Beschwalterten nach Steuern. Medizinischen Behandlungen muss grundsätzlich auch die behinderte/besachwalterte Person zustimmen. Sonst bei schwerwiegenden Maßnahmen ärztliche Zweitmeinung bei hartnäckiger Ablehnung durch die behinderte Person Zustimmung des Gerichtes notwendig.
21 Zusammenfassend Patient Patientenverfügung gilt unabhängig vom medizinischen Ereignis Verbindlich Formerfordernis Beachtlich Jede Form möglich Vorsorgevollmacht Wenn medizinische Maßnahmen beinhaltet sein sollen Rechtsanwalt, Notar, Gericht Dritte Personen Vertretungsrecht naher Angehöriger Sachwalterschaft Anregung bei Zweifel an der Patientenverfügung möglich Gerichtliche Kontrolle
22 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit Fragen? Diskussion?
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