Rechtliches am Lebensende

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1 Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch Sterben Leben ist Rechtliches am Lebensende 1

2 Sterbehilfe (Deutscher Ethikrat) Aktive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe Kernsätze d. Rechtsprechung (BGH, diverse OLGe) Recht auf Selbstbestimmung zum Tode Der Wille des Patienten (auch der mutmaßliche) ist der rechtliche Handlungsmaßstab und nicht das Ermessen der behandelnden Ärzte ( ) Die Ausschöpfung intensivmedizinischer Technologie ist, wenn sie dem wirklichen oder anzunehmenden Patientenwillen widerspricht rechtswidrig Sterbehilfe darf auch bei infauster Prognose nicht durch gezieltes Töten geleistet werden. Sterbehilfe ist nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zulässig, um dem Sterben ( ) seinen natürlichen, der Würde des Menschen entsprechenden Verlauf zu lassen Aber: Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei! 2

3 Kernsätze d. Rechtsprechung (BGH, diverse OLGe) Die Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten als wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs : Keine Zwangsbehandlung und keine ärztliche Therapiehoheit ohne dass diese vom Willen des Patienten getragen wird. Gegen den ausdrücklichen und ernstlichen Willen des Kranken darf der Arzt nicht zu dem Eingriff schreiten. (Reichsgericht) Dieses Recht und diese Pflicht [den Kranken nach Möglichkeit von seinem Leiden zu heilen] finden ( ) im grundsätzlich freien Bestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper ihre Grenze. Denn ein selbst lebensgefährlich Kranker kann triftige und sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von seinem Leiden befreit werden könnte. Sterbehilfe, rechtlich Aktive Sterbehilfe/gezieltes Töten durch bewusste und gewollte Tötungshandlung ist strafbar, auch dann, wenn sie dem Willen des Patienten entspricht und die Behandlung absolut chancenlos ist Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) Totschlag ( 212 StGB) Mord ( 211 StGB) Straffrei sind: aktive Teilnahme am Selbstmord. ABER: standesrechtl. Sanktionen! ( Fall Hackethal ) Behandlungsabbruch bei einem bewusstseinsklaren Patienten in extremen Grenzlagen (Ravensburger Fall), Behandlungsabbruch bei infauster Prognose kann kein Zweifel bestehen, dass dort, wo ein medikamentös therapeutischer Behandlungsabbruch zulässig wäre, auch der technische Behandlungsabbruch zulässig sein muss. 3

4 Sterbehilfe, rechtlich Indirekte (aktive) Sterbehilfe palliative Behandlung ( ) unter Inkaufnahme einer Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenwirkung ( ) die Ermöglichung des Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen. Sterbehilfe, rechtlich Passive Sterbehilfe Hilfe beim Sterben, die dem Arzt den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung erlaubt Voraussetzungen: Unumkehrbarkeit des Grundleidens tödlicher Verlauf kurz bevorstehender Tod 4

5 Sterbehilfe, rechtlich Sterbehilfe als Hilfe zum Sterben (Kemptner Fall) bei noch lebensfähigem Patienten Behandlungsabbruch ist bei entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG) grundsätzlich anzuerkennen. Der BGH (und ihm folgend das OLB Frankfurt ) hält ausnahmsweise ein zulässiges Sterbenlassen durch Beendigung einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme nicht von vornherein für ausgeschlossen, sofern der Patient mit dem Abbruch mutmaßlich einverstanden ist (BGH). ABER: ( ) im Zweifel hat der Schutz des menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, der Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person. Selbstbestimmungsrecht Anfragen Verabsolutierte Freiheit 1: DEATH CONTROL! Das einzige Übel, das größer scheint als der Tod, wird zunehmend der Verlust der Kontrolle über diesen Tod (Callahan, 43). Der Tod ist kein Machsal (O. Marquard), sondern Schicksal! 5

6 Selbstbestimmungsrecht Anfragen Es gibt eine Passivität, ohne die der Mensch nicht menschlich wäre. Dazu gehört, das man geboren wird. Dazu gehört, dass man geliebt wird. Dazu gehört, dass man stirbt (E. Jüngel). Literatur Rüegger, Heinz (2008): Selbstbestimmung am Lebensende. In: Wege zum Menschen. 60. Jg., Ulsenheimer, Karl (2000): Aktive und passive Sterbehilfe aus Sicht der Rechtsprechung. In: Der Internist. Nr. 7,

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