Satzung. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim. vom
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- Curt Meyer
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1 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Klein-Winternheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom (GVBl. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung, der 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom (GVBl. S. 175) in der zurzeit gültigen Fassung und des 31 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnung) der Ortsgemeinde Klein-Winternheim vom am 6. Februar 2002, geändert durch 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom , folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. 2 Reihengrabstätten / Einzelgräber 1. Überlassung einer Reihengrabstätte/Einzelgrab an Berechtigte nach der Friedhofssatzung auf die Dauer von 30 Jahren für Verstorbene vom 5. Lebensjahr an 650,00 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf die Dauer von 30 Jahren 165,00 3. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung auf die Dauer von 20 Jahren für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 325,00 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr auf die Dauer von 30 Jahren aa) einstellige Grabstätten, engliegend in Felder 650,00 bb) einstellige Grabstätten, am Rand der Belegfelder und an breiten Wegen einschließlich der hainartig angelegten Gräber 810,00 b) Bei Doppelgräbern erhöhen sich die Gebühren der unter 3 Abs. a) genannten Gräber um das Doppelte. c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit auf 30 Jahre werden die Gebühren gemäß 3 Buchstabe a) und b) erhoben.
2 d) Für ein 20-jähriges Nutzungsrecht an Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren betragen die Gebühren 50 % der unter 3 Buchstabe a) genannten Gebühren. e) Bei jahrweiser Verlängerung des Nutzungsrechts zur Angleichung an die Ruhefrist beträgt die Gebühr 1/30 der unter 3 Buchstabe a) und b) genannten Gebühr bei Verstorbenen ab 5 Jahren, 1/20 der unter 3 Buchstabe d) genannten Gebühr bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren. 4 Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten a) Für ein 30-jähriges Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten beträgt die Gebühr: aa) bei Gräbern für 1 Urne 170,00 bb) bei Gräbern für 2 Urnen 340,00 cc) bei Gräbern für 4 Urnen 675,00 dd) bei Gräbern für 6 Urnen 1.010,00 b) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf von 30 Jahren werden die Gebühren gemäß 4 Buchstabe a) erhoben. c) Die Gebühr für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/30 der unter 4 Buchstabe a) genannten Gebühren. 5 Ausheben und Schließen der Gräber 1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes: a) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 530,00 b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sobald sie standesamtlich beurkundet sind und eine Bestattung durchgeführt wird 250,00 c) für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in fester Umhüllung unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme in ein vorhandenes Grab beigesetzt werden 160,00 2. Für die Vertiefung einer Grabstelle werden zusätzlich zu der Gebühr aus 5 Abs. 1 Ziffer a) und b) erhoben. 130,00 3. Für die Gestellung von Sargträgern wird eine Gebühr von 48,00 je Träger (erforderlich sind 4 Träger) erhoben 192,00 4. Urnenbeisetzung Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt 165,00 5. Umbettung von Leichen a) Folgende Gebühren werden für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung von im Alter über 5 Jahren verstorbenen Personen in ein anderes Grab erhoben:
3 Für Leichen mit einer Liegezeit von aa) bis zu 5 Jahren 1.060,00 bb) von 5 bis 10 Jahren 1.570,00 cc) von 10 bis 15 Jahren 855,00 dd) über 15 Jahren 745,00 b) Für die im Lebensalter bis zu 5 Jahren verstorbenen Kinder betragen die Gebühren einschließlich der Wiederbeisetzung bei einer Liegezeit von aa) bis zu 8 Jahren 535,00 bb) über 8 Jahre 480,00 c) Für jeden eintretenden Fall nach Ziffer 5 a) und b) erhöht sich die Gebühr aa) bei vertieft zu bestattenden Leichen um 140,00 bb) bei vertieft liegenden Leichen um 260,00 6. a) Für die Wiederbestattung von Leichen und Leichenresten, die auf anderen Friedhöfen bereits bestattet waren, werden folgende Gebühren erhoben: Bei im Alter über 5 Jahren verstorbenen Personen aa) während der Dauer der Ruhefrist Belegung einfach 535,00 bb) während der Dauer der Ruhefrist Belegung vertieft 810,00 cc) Bei im Alter unter 5 Jahren verstorbenen Kinder während der Dauer der Ruhefrist 260,00 b) Für die Ausgrabung von Leichen zur Überführung nach außerhalb beträgt die Gebühr 60 v. H. des Gebührensatzes für Umbettungen nach Ziffer 5, Buchstabe a), b), c) 7. Aschenumbettungen a) Die Gebühr für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne beträgt 325,00 b) Die Gebühr für die Ausgrabung einer Urne zum Zwecke der Überführung nach einem auswärtigen Bestattungsort beträgt 160,00 c) Die Gebühr für die Wiederbestattung von Aschen, die auf einem anderen Friedhof bereits bestattet waren beträgt 160,00 8. Genehmigungen Die Genehmigungsgebühr zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Gärtner-, Steinmetz- und Maurerberuf beträgt jährlich a) für den Betriebsinhaber 30,00 b) für jede zusätzliche Arbeitskraft 7,00 c) für eine Tagesgenehmigung sind zu entrichten für den Betriebsinhaber 15,00 9. Nutzung der Friedhofskapelle/Leichenhalle Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle wird wie folgt festgesetzt: a) Einstellen eines Verstorbenen, Nutzung bis zu 5 Tagen einschließlich Trauerfeier 275,00 b) für jeden weiteren angefangenen Tag 55,00 c) Benutzung der Leichenhalle bei vorübergehender Einstellung der Leiche, die zum auswärtigen Bestattungsort überführt wird, für den angefangenen Tag 60,00 Reinigungsgebühr nach Einstellung einer Leiche nach Ziff. 9 c) 65,00
4 d) Feuerbestattung Nutzung für Trauerfeier und Aufbewahrung der Urne bis zu 1 Monat In dieser Gebühr ist die Reinigung enthalten. e) Aufbewahrung einer Urne vom Eintreffen bis zu Bestattung (ohne Trauerfeier) bis zu 1 Monat für jeden weiteren angefangenen Monat Reinigungsgebühr wird bei Leistungen nach Ziff. 9e) nicht erhoben. 165,00 70,00 70, Sonstige Gebühren Das Umschreiben in der Gräberkartei bei Wechsel des Verfügungsberechtigten eines Grabes 10, Sonderleistungen a) Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Aufwand Sachkosten und Stundenlöhne. Diese Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erstatten. b) Für die Herstellung der Gräberfundamente neuer Friedhof rechte und linke Seite ab Reihe 5 werden folgende Gebühren erhoben a) Einzelgrab 155,00 b) Doppelgrab 310, Verlegung der Trittplatten Die Kosten des Verlegens der Trittplatten und Rasenkantsteinen um die Grabstätte sind nach 24 Abs. 6 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. 6 Gebührenschuldner 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 7 Fälligkeit 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung / Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der Leistung. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
5 8 Sondervorschriften über die Gebührenermäßigung bzw. den Gebührenerlass Die Verbandsgemeindeverwaltung ist ermächtigt, im Falle der Bedürftigkeit die Gebühren für ein Nutzungsrecht an Grabstätten sowie alle sonstigen Gebühren entsprechend den Verhältnissen des Zahlungspflichtigen zu ermäßigen bzw. zu erlassen. Die Gebühr für ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann auf Antrag gestundet werden. Ratenzahlungen dieser Gebühr können bewilligt werden, jedoch höchstens in 3 gleichen Jahresraten. Sie hat vorher die Stellungnahme der Ortsgemeinde einzuholen. 9 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Soweit diese Satzung keine besondere Regelung enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz 10 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Klein-Winternheim vom außer Kraft. Klein-Winternheim, Ute Granold Ortsbürgermeisterin
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