Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

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1 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. Entwurf vom 14. Februar 2012 Verordnung über die Feuerwehr (FWV) Vom Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die 2 Absatz 3, 14 sowie 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 1 über die Feuerwehr (FWG), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen 1 Regelungen der BGV ( 2 Abs. 3, 23 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FWG) 1 Die Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (kurz: BGV) erlässt Vorschriften über a. die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge an Einwohnergemeinden und Betriebe, b. den Kostenersatz an Einwohnergemeinden und Betriebe im Fall des kantonalen Aufgebots von deren Feuerwehrmittel. 2 Die Direktion der BGV legt die Vorgaben an die Feuerwehren der Einwohnergemeinden und der Betriebe in einem Regelwerk fest (kurz: Kommandoakten). 2 Verfügungen der BGV Verfügungen der BGV werden von deren Direktion erlassen. 3 Mustererlasse Die Finanz- und Kirchendirektion stellt den Einwohnergemeinden Muster für Feuerwehrreglemente, Zusammenarbeitsverträge sowie Zweckverbandsstatuten zur Verfügung. 4 Bestand an Feuerwehrangehörigen Der Gemeindrat legt den Bestand an Feuerwehrangehörigen unter Berücksichtigung von 6 Absatz 1 fest. 1 GS , SGS 760

2 2 B. Grundeinsatz ( 14 FWG) 5 Aufgaben 1 Der Grundeinsatz umfasst im Rahmen der Mittel gemäss 6 folgende Aufgaben: a. Einsatzleitung, b. Absperrung und Einweisung, c. Rettung von Menschen und Tieren, d. Schutz von Umwelt und Sachen, e. Abschluss des Einsatzes. 2 Er umfasst bei Brandereignissen zusätzlich: a. Begrenzung des Brandes, b. Löschen des Brandes, c. Brandwache. 6 Mittel 1 Der Grundeinsatz umfasst an Personal 20 einsatzbereite Feuerwehrangehörige. Davon müssen 18 Atemschutz-, 10 Fahrer- und drei Einsatzleitungsausbildung aufweisen. 2 Er umfasst an Korpsmaterial: a. ein Lösch- oder Hilfeleistungsfahrzeug sowie zwei weitere Fahrzeuge; b. Rettungs-, Sanitäts-, Pionier-, Lösch- und ABC-Material, soweit dieses nicht auf dem Stützpunkt für den Ergänzungseinsatz vorgehalten ist; c. acht Atemschutzgeräte; d. ein Lüfter; e. eine Motorspritze; f. eine Wärmebildkamera; g. Funk. 3 Betreiben mehrere Einwohnergemeinden die Feuerwehr gemeinsam, gelten die Absätze 1 und 2 für die gemeinsame Feuerwehr. 4 Die BGV leistet aufgrund von 25 Absatz 3 FWG Beiträge an die Beschaffungskosten für das Korpsmaterial. 7 Anforderungen 1 Beim Grundeinsatz im Siedlungsgebiet müssen die Feuerwehren in der Regel innert 10 Minuten seit ihrer Alarmierung mit dem Ersteinsatzfahrzeug und einem Ersteinsatztrupp am Einsatzort sein. 2 Der Ersteinsatztrupp umfasst: a. ein Einsatzleiter oder eine Einsatzleiterin, b. sechs atemschutzausgebildete und -ausgerüstete Feuerwehrangehörige, c. ein Fahrer oder eine Fahrerin.

3 3 C. Weitere Bestimmungen 8 Anerkannte Feuerwehrorganisationen ( 18 Abs. 1 FWG) 1 Als anerkannte Feuerwehrorganisation für die Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht gelten: a. die Feuerwehren der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Gemeinden, b. die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt. 2 Die Direktion der BGV kann im Einzelfall weitere Feuerwehrorganisationen anerkennen, so insbesondere inner- und ausserkantonale Betriebsfeuerwehren. 9 Entrichtung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe ( 22 FWG) In Einwohnergemeinden, die eine Feuerwehrpflichtersatzabgabe erheben, entrichten die feuerwehrersatzpflichtigen Personen diese wie folgt: a. diejenigen, die am 31. Dezember Wohnsitz in der Gemeinde haben, für das ganze Kalenderjahr; b. diejenigen gemäss Buchstabe a, die im Kalenderjahr aus dem Ausland zugezogen sind oder die aus dem Inland zugezogen sind und im Kalenderjahr andernorts Feuerwehrdienst geleistet oder keine Ersatzabgabe zu entrichten gehabt haben, anteilsmässig für die Wohnsitzdauer in der Gemeinde; c. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Ausland wegziehen, anteilsmässig für die Wohnsitzdauer in der Gemeinde; d. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Inland wegziehen, keine. 10 Löschwasser ( 26 Abs. 2 FWG) Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass im Siedlungsgebiet Löschwasser in der Regel in Abständen von 150m - 250m verfügbar ist. 11 Materialkommission ( 35 Abs. 2 FWG) 1 Die Materialkommission umfasst: a. den Leiter oder die Leiterin des Feuerwehrinspektorats (Vorsitz); b. zwei Vertreter oder Vertreterinnen basellandschaftlicher Gemeinderäte; c. drei Vertreter oder Vertreterinnen von Gemeindefeuerwehren, davon eine mit Stützpunktfunktion; d. ein Vertreter oder eine Vertreterin einer Betriebsfeuerwehr. 2 Die BGV führt das Aktuariat. 3 Sie vergütet den Kommissionsmitgliedern die Kommissionstätigkeit und richtet sich dabei nach der Verordnung vom 30. März über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen. 2 GS , SGS

4 4 D. Schlussbestimmungen 12 Änderung der Feuerschutz-Rheinhäfen-Verordnung Die Verordnung vom 25. Juni über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft wird wie folgt geändert: Änderung der Feuerschutzverordnung Die Verordnung vom 9. Dezember über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: Änderung der Gewässerschutzverordnung Die Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 13. Dezember (kgschv) wird wie folgt geändert: Abschnittstitel C C. Pikett- und Fachdienst 8 9 Titel und Einleitungssatz "Gewässerschutzpikett" wird durch "Pikett- und Fachdienst" ersetzt GS , SGS GS , SGS GS , SGS

5 5 11 Kantonale Ämter 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für: a. die Organisation, die Ausbildung und die Ausrüstung des Pikett- und Fachdienstes; b. die Anordnung der im Nachgang zu einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichen Sanierungsmassnahmen; c. die administrativen Aufgaben des Pikett- und Fachdienstes, insbesondere die Rechnungsstellung an die Verursacherinnen und Verursacher. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Bewältigung von ABC- Ereignissen gemäss der Gesetzgebung über die Feuerwehr Absätze 1, 2 und 3 1 und 2 3 "Schadendienst" wird durch "Pikett- und Fachdienst" ersetzt. Anhang 3 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Oktober über das Normalreglement für die Feuerwehr wird aufgehoben. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Verteiler: - alle Einwohnergemeinden - Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Gräubernstrasse 18, 4410 Liestal - alle Direktionen - Landeskanzlei (Publikation) - Finanzkontrolle - Finanz- und Kirchendirektion (3) Der Landschreiber: 6 GS , SGS

6 6 Synopsis der Verordnungsänderungen 12 Änderung der Feuerschutz-Rheinhäfen-Verordnung Die Verordnung vom 25. Juni 1996 über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft wird wie folgt geändert: 17 Berufsfeuerwehr und Ortsfeuerwehr 1 Zur Bekämpfung von Ereignissen in den Tankanlagen und in deren definierten Umgebung ist die Berufsfeuerwehr Basel zuständig. Diese übernimmt auf dem Schadenplatz die Ersteinsatzleitung. 2 Die Bekämpfung von Ereignissen im übrigen Hafengebiet ist Aufgabe der zuständigen Ortsfeuerwehr Kosten der Berufsfeuerwehr Basel 1 Für die Kosten der Berufsfeuerwehr Basel wird zwischen der BGV und dem Polizeiund Militärdepartement Basel-Stadt eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Zustimmung der Regierungsräte von Basel-Landschaft und Basel-Stadt. 2 Die Kosten für die allgemeine Schulung, zu der auch die Sicherheitsbeauftragten der Betriebe einzubeziehen sind, für die Spezialausbildung von Feuerwehrleuten in der Bekämpfung von Bränden in Tankanlagen, für die Erstellung von Einsatzkonzepten sowie für die Bereitstellung ganz allgemein, werden der gemäss 42 Absatz 1 des Rheinhafengesetzes vom 30. März 1992 zuständigen Organisation belastet.

7 7 3 Bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenherbeiführung sowie bei sich häufenden Fehlalarmen ist die BGV berechtigt, die mit dem Einsatz der Feuerwehr verbundenen Kosten vom Verursacher zurückzufordern. 19 Wasserbedarf für mobilen Feuerwehreinsatz Der Wasserbedarf für den mobilen Feuerwehreinsatz wird ab öffentlichen Netzen sichergestellt. 13 Änderung der Feuerschutzverordnung Die Verordnung vom 9. Dezember 1997 über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: 17 Alarmorganisation Jede Gemeinde hat für eine einwandfreie Alarmorganisation zu sorgen Pflichten im Schadenfall 1 Jede Person ist verpflichtet, im Schadenfall unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren und soweit zumutbar persönliche Hilfe zu leisten. 2 Die Arbeit der Feuerwehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden. 19 Versicherung 1 Die BGV schliesst eine Haftpflichtversicherung für die Feuerwehrchargierten ab gegen Personen- und Sachschäden, welche in

8 8 Ausübung ihrer dienstlichen Funktionen entstehen können. 2 Die BGV schliesst eine Unfall- und Krankheitsversicherung ab für Personen, die bei einem Schadenereignis freiwillig Hilfe leisten oder von der Feuerwehr zur Hilfeleistung beigezogen werden. 14 Änderung der Gewässerschutzverordnung Die Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 13. Dezember 2005 (kgschv) wird wie folgt geändert: Abschnittstitel C C. Schadendienst C. Pikett- und Fachdienst 8 Organisation Der Schadendienst besteht aus: a. dem Gewässerschutzpikett des Amts für Umweltschutz und Energie und b. der Ölwehr Basel-Landschaft unter der Leitung des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz sowie den Ortsfeuerwehren. 8 9 Gewässerschutzpikett Das Gewässerschutzpikett ist im Ereignisfall zuständig für: a. die fachtechnische Beratung der in die Ereignisbewältigung involvierten Dienste; b. die Anordnung der zur Verhinderung oder Eindämmung eines Schadens notwendigen Sofortmassnahmen gegenüber Behörden, Betrieben und Privatpersonen in Koordination mit der Einsatzleitung; c. die Einleitung der Beweissicherung unter Beizug der dafür erforderlichen Dienste 9 Titel und Einleitungssatz "Gewässerschutzpikett" wird durch "Pikettund Fachdienst" ersetzt.

9 9 sowie nach Möglichkeit die Abklärung der Schadenursache; d. die Vorbereitung von Sanierungsarbeiten und den Informationstransfer an die betroffenen Dienst- und Fachstellen. 10 Ölwehr Basel-Landschaft 1 Der Kanton überträgt durch den Abschluss von Leistungsvereinbarungen Aufgaben der Ölwehr Basel-Landschaft an Gemeinden und/oder Betriebe. 2 Die Ölwehr Basel-Landschaft ist zuständig für: a. die Bewältigung von Ereignissen, insbesondere die Durchführung von Sofortmassnahmen bei Havarien mit wassergefährdenden Stoffen, um die Oberflächengewässer und das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen oder Verunreinigungen einzudämmen; b. die Ausbildung des Ölwehrpersonals; c. die Ölwehr-Pikettorganisation; d. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, den Unterhalt der Ölwehrausrüstung, die Unterbringung der Fahrzeuge und die Anschaffung des Verbrauchsmaterials; e. das Erstellen der Inventare, der Einsatzrapporte sowie der Einsatz- und Jahresabrechnungen an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Zuständigkeiten innerhalb des Kantons 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für: a. die Organisation, die Ausbildung und die Ausrüstung des Gewässerschutzpiketts; b. die Anordnung der im Nachgang zu einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen 11 Kantonale Ämter 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für: a. die Organisation, die Ausbildung und die Ausrüstung des Pikett- und Fachdienstes; b. die Anordnung der im Nachgang zu einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen

10 10 erforderlichen Sanierungsmassnahmen; c. die administrativen Aufgaben des Schadendienstes, insbesondere die Rechnungsstellung an die Verursacherinnen und Verursacher. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für: a. die Organisation, die Konzipierung der Ausbildung und der Ausrüstung der Ölwehr Basel-Landschaft in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat; b. die Koordination der im Schadendienst beteiligten Stellen; c. die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne im Zusammenhang mit der Ölwehr Basel-Landschaft; d. das Durchführen von Einsatzübungen, bei denen das Funktionieren der Alarmorganisation, die Ausbildung des Ölwehrpersonals sowie die Tauglichkeit und Vollständigkeit der Ausrüstung überprüft wird. erforderlichen Sanierungsmassnahmen; c. die administrativen Aufgaben des Pikettund Fachdienstes, insbesondere die Rechnungsstellung an die Verursacherinnen und Verursacher. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Bewältigung von ABC-Ereignissen gemäss der Gesetzgebung über die Feuerwehr. 12 Alarmierung und Einsatz 1 Die Alarmzentrale der Polizei Basel- Landschaft alarmiert den Schadendienst. 2 Der Einsatz der Ortsfeuerwehren, der Ölwehr Basel-Landschaft und des Gewässerschutzpiketts erfolgt entsprechend der Art und Schwere des Ereignisses Kostentragung 1 Der Kanton vergütet den Gemeinden und/oder Betrieben die im Rahmen der Leistungsvereinbarung erbrachten Leistungen. 2 Die Aufwendungen für Einsätze des Schadendienstes werden gemäss Anhang 3 dieser Verordnung den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt. 13 Absätze 1, 2 und 3 1 und 2

11 11 3 Die nicht gedeckten Kosten des Schadendienstes werden den Kläranlagenbetreiberinnen im Verhältnis der in ihren Anlagen gereinigten Abwassermengen überbunden. 3 "Schadendienst" wird durch "Pikett- und Fachdienst" ersetzt.

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