Kooperationsvereinbarung vom 30. Juni 2006

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1 Kooperationsvereinbarung vom 30. Juni 2006 zwischen King's College London (KCL), Université Paris 2 - Panthéon-Assas (Paris 2) und Humboldt-Universität zu Berlin (HU Berlin) für die Einrichtung des Studienprogramms Europäischer Jurist/Juriste Européen Die School of Law des King s College London und die Université Paris 2 - Panthéon-Assas und die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin unter besonderer Berücksichtigung des fortschreitenden Prozesses der europäischen Integration und des Erfordernisses einer stärkeren vergleichenden und verschränkten Rechtswissenschaft in Europa sowie des Bedürfnisses nach Entwicklung moderner Fähigkeiten für europäische Juristen, haben wie folgt vereinbart:

2 Artikel 1 (Studienprogramm Europäischer Jurist/Juriste Européen ) 1. Das King's College London, die Université Paris II (Panthéon-Assas) und die Humboldt- Universität zu Berlin ( die teilnehmenden Universitäten ) richten hiermit das Studienprogramm Europäischer Jurist/Juriste Européen ein, dessen Organisation in den Artikeln 2 bis 5 beschrieben wird. 2. Die drei Universitäten werden anderen exzellenten Institutionen Europas gem. Art. 8 die Möglichkeit geben, sich an dem Programm zu beteiligen. 3. Die Kooperation im Studienprogramm Europäischer Jurist/Juriste Européen und die Verwaltungsorgane werden in den nachfolgenden Artikeln 6 und 7 beschrieben. Artikel 2 (Organisation des Studienprogramms Europäischer Jurist/Juriste Européen ) 1. Von September 2006 an organisieren die Universitäten KCL, Universität Paris II, und HU Berlin das Studienprogramm Europäischer Jurist ( Juriste Européen / European Lawyer ). 2. Ziel ist die Einrichtung eines Studienprogramms, das es den Studierenden aufgrund einer Vertiefung insbesondere des Europarechts und der Rechtsvergleichung ermöglicht, als europäische Juristen tätig zu werden. 3. Das Programm Europäischer Jurist ( Juriste Européen / European Lawyer ) beinhaltet gem. Artikel 3 und 4 zunächst eine Ausbildung an der Heimatuniversität (auf Bachelor-Niveau), woran sich je ein Jahr an den Partneruniversitäten (auf Master-Niveau) anschließt. Das Programm ermöglicht den Studierenden, drei verschiedene Abschlüsse zu machen, deren Inhalte in Artikel 4 genannt und im Diploma Supplement, das vom gemeinsamen Steering Committee gem. Artikel 7 ausgestellt wird, näher beschrieben werden. Jede Universität wird nach ihren eigenen Vorschriften das Diplom Europäischer Jurist/Juriste Européen für ihre Studierenden ausstellen können, die das gesamte Studienprogramm erfolgreich absolviert haben. 4. Die Erprobungsphase für das Studienprogramm wird im September 2010 enden. Artikel 3 (Bachelor - Studium an der Heimatuniversität /Auswahl der Studierenden) 1. Die ersten drei Studienjahre (Erstes Juristisches Examen, Licence oder LL.B.) werden autonom von der Heimatuniverisät organisiert. 2. Jede Universität kann über die Studieninhalte und die Art der Prüfungen frei entscheiden. 3. Jede Universität wählt die Studierenden, die das Studienprogramm an den beiden anderen Partneruniversitäten fortführen werden, sowohl nach sprachlichen, als auch nach akademischen Kriterien aus. Alle Partner gehen davon aus und arbeiten darauf hin, dass die auf diese Weise ausgewählten Studierenden die Aufnahmevoraussetzungen der ausländischen Partneruniversitäten erfüllen müssen.

3 Artikel 4 (Studium an den Partneruniversitäten, Sommerakademien, Prüfungen und Abschlüsse) 1. Jede teilnehmende Universität wird pro Jahr bis zu 10 Studierende der anderen teilnehmenden Universitäten die zuvor gem. Artikel 3 3 ausgewählt wurden in die von ihr angebotene Masterphase (Master oder LL.M.) aufnehmen. Eine Beschreibung der von den Universitäten (KCL, Paris II, HU) angebotenen Kurse ist dieser Kooperationsvereinbarung angehängt (Annex I, II bzw. III) 2. Gem. 1 ausgewählte Studierende des KCL werden ihr viertes Studienjahr an der Université Paris II verbringen, wo sie das Master 1-Programm (Maîtrise) absolvieren werden. Das Abschlussdiplom der Maîtrise (Niveau Master 1) wird den Studierenden verliehen, die das Programm mit Erfolg absolviert haben. Sie werden sodann das fünfte Studienjahr an der Humboldt-Universität Berlin verbringen, als Teilnehmer des Master-Programms Europäischer Jurist/Juriste Européen (LL.M.). Das LL.M.-Diplom wird an die erfolgreichen Absolventen des Programms verliehen. 3. Gem. 1 ausgewählte Studierende der Université Paris II werden ihr viertes Studienjahr an der Humboldt-Universität Berlin verbringen, als Teilnehmer des Master-Programms Europäischer Jurist/Juriste Européen (LL.M.). Das LL.M.-Diplom wird an die erfolgreichen Absolventen des Programms verliehen. Die Studierenden verbringen sodann das fünfte Studienjahr am King s College London, als Teilnehmer des LL.M.-Programms. Das LL.M.-Diplom wird den Studierenden verliehen, die das Programm mit Erfolg absolviert haben. 4. Gem. 1 ausgewählte Studierende der Humboldt-Universität Berlin werden ihr viertes Studienjahr an der Université Paris II verbringen, wo sie das Master 1-Programm (Maîtrise) absolvieren werden. Das Abschlussdiplom der Maîtrise (Niveau Master 1) wird den Studierenden verliehen, die das Programm mit Erfolg absolviert haben. Die Studierenden verbringen sodann das fünfte Studienjahr am King s College London, als Teilnehmer des LL.M.-Programms. Das LL.M.-Diplom wird den Studierenden verliehen, die das Programm mit Erfolg absolviert haben. Die Studierenden der HU Berlin werden im Rahmen des Studienprogramms Europäischer Jurist/Juriste Européen ihr Schwerpunktstudium gem. 16 und 18 der Studienordnung der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität 2003 ablegen. Sie werden damit die Voraussetzungen von 22 (4) der Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Humboldt- Universität (Schwerpunkt-Studium) erfüllen. Die Ergebnisse der HU-Studierenden in den Prüfungen an der ausländischen Universität (die Studierenden geben nach ihrem dritten Studienjahr an, welches der beiden Auslandsjahre für das deutsche Staatsexamen zählen soll) werden entsprechend der Tabelle, die dieser Kooperationsvereinbarung als Annex IV beigefügt ist, in das deutsche Notensystem umgerechnet. 5. Alle drei Universitäten bescheinigen die Absolvierung aller Teile des Studienprogramms an den drei Universitäten in einem Diploma Supplement, entsprechend der von der Europäischen Kommission festgelegten Form. Ein Muster ist dieser Kooperation als Annex V beigefügt. Zusätzlich zu diesem Dokument, wird jeder in 2 bis 4 genannte Abschluss individuell verliehen. 6. Das internationale Programm, wie es in den Artikeln 1 bis 4 beschrieben ist, wird mit Sommerakademien ergänzt, die für Programmteilnehmer/innen der drei Universitäten nach ihrem dritten und vierten Studienjahr angeboten werden.

4 7. Jede Universität wird sich bemühen, zumindest zwei Studierende der anderen Universitäten finanziell zu unterstützen, um die geltenden Studiengebühren zu decken. Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die lediglich Immatrikulationsgebühren, Sozialbeiträge und Semestertickets betreffen. Artikel 5 (Zugang zum Berufsstand) Der von der Humboldt-Universität Berlin verliehene LL.M.-Grad ( Europäischer Jurist/Juriste Européen ) kann für die schriftlichen Prüfungen der Eignungsprüfung vor dem Justizprüfungsamt angerechnet werden. Wenngleich der LL.M. des KCL nicht automatisch den Zugang zu den juristischen Berufen in England eröffnet, so wird doch die Möglichkeit gegeben, während des LL.M.- Studiums für die Zugangsprüfungen wichtiges Fachwissen zu erlangen (siehe die von der Law Society angegebenen Informationen für Anwärter von innerhalb Englands und Wales unter In Frankreich können Inhaber des Maîtrise-Diploms die Eingangsprüfung für die Anwaltsschule ablegen (siehe die vom Institut d Etudes Judiciares angegebenen Informationen unter: Artikel 6 (Status des Studienprogramms Europäischer Jurist/Juriste Européen und die Leitungsstruktur) 1. Das Studienprogramm Europäischer Jurist/Juriste Européen wird mit einem gemeinsamen Steering Committee gem. Artikel 7 ausgestattet. 2. Jede teilnehmende Universität sowie jede Universität, die nach Artikel 8 zu einem späteren Zeitpunkt als Partner akzeptiert wird, ist für die Organisation ihres Teils des Programms und für die Verleihung der genannten Diplome allein verantwortlich. Jede teilnehmende Universität oder Partneruniversität ist allein verantwortlich für die Errichtung der nötigen Struktur. Artikel 7 (Studienprogramm Europäischer Jurist/Juriste Européen : Leitungsrat, Beratungsrat) 1. Der Leitungsrat setzt sich aus den teilnehmenden Universitäten zusammen und trifft sich mindestens einmal pro Jahr. Jede Universität wählt zwei Vertreter aus. Sobald sich andere Partneruniversitäten an diesem Programm beteiligen, kann das Steering Committee eine Erhöhung seiner Mitgliederzahl beschließen. 2. Im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung wird der LR (Leitungsrat) des Studienprogramms Europäischer Jurist/Juriste Européen strategische Fragen des Programms (beispielsweise die Zulassung anderer Partner zum Netzwerk, als derjenigen, die bereits unter Artikel 8 zugelassen sind; Festlegung von Studierendenzahlen; Organisation der Sommerakademien) entscheiden, die nicht in den Verantwortungsbereich jeder einzelnen teilnehmenden Universität fallen. 3. Jede Entscheidung bedarf der Zustimmung der drei teilnehmenden Universitäten. 4. Die Parteien beabsichtigen einen Beratungsrat zu gründen, der sich aus 6 externen

5 Mitgliedern inkl. Sponsoren zusammensetzt. Jede Universität, die sich gem. Artikel 8 2 an dem Programm beteiligt, kann Mitglied im Advisory Committee werden. Die endgültige Zusammensetzung des Advisory Committee wird in einer weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt. 5. Der LR wählt einen Präsidenten für drei Jahre. Er/Sie führt die durch den LR getroffenen Entscheidungen aus und handelt in den Zeiträumen zwischen den Treffen im Namen des LR. Artikel 8 (European Law School Netzwerk) 1. Es ist vorgesehen, dass sich der LR alsbald nach Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung trifft, um über die Teilnahme anderer Universitäten an diesem Programm ab September 2010 zu entscheiden. 2. Jede teilnehmende Universität kann nach Unterzeichnung dieser Kooperationsvereinbarung einen zusätzlichen Partner vorschlagen. Die Vorgeschlagenen sind dann ermächtigt, die Fortführung des Studienprogramms unterstellt, sich nach der Erprobungsphase, wie sie in Artikel 2 Abs. 4 beschrieben ist, an dem Programm zu beteiligen. Artikel 9 (Beendigung, Vertragsänderungen) 1. Diese Kooperationsvereinbarung ist zunächst für eine Anfangsphase von sechs Jahren gültig. 2. Die französische und die englische Version gelten gleichermaßen. 3. Nach der Anfangsphase wird die Kooperationsvereinbarung stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern sie nicht folgendermaßen beendet wird: jede teilnehmende Universität kann diese Kooperation zum Ende des Monats Juli beendigen, muss dies jedoch den anderen teilnehmenden Universitäten ein Jahr im Voraus anzeigen. Studierende, die bereits im dritten oder einem späteren Studienjahr sind, können das Studienprogramm in Gänze zu Ende studieren. 4. Diese Kooperationsvereinbarung kann jederzeit im Einvernehmen der drei teilnehmenden Universitäten geändert werden. Paris, den... London, den... Berlin, den... Le Président The Principal Der Präsident Université Paris II King s College London Humboldt-Universität zu Berlin

6 Agreement Annex 1 (KCL curriculum) A. Programm Studierende der Humboldt-Universität und von Paris II studieren ein Jahr am King s College zum Erwerb des LL.M. Studierende belegen dabei vier volle Module (oder Entsprechendes in halben Modulen) der unter B. angezeigten Modul-Liste. Jedes Modul zählt 40 credits (halbe Module 20). Studierende können nach Einholung einer entsprechenden Zustimmung ein volles Modul durch eine Seminararbeit ( dissertation, Wörter) ersetzen. Diese Arbeit wird deshalb ebenso mit 40 credits angesetzt. Die Seminararbeit kann nur als eigenständiges Modul gewählt werden. Studierende, die sich nicht für eine solche Seminararbeit entscheiden, müssen einen Aufsatz mit Wörtern ( research essay ) anfertigen. Dieser wird als ein halbes Modul mit 20 credits angesetzt. Der Aufsatz kann nur als eigenständiges, halbes Modul gewählt werden. Zudem muss jeder Studierende im ersten Semester den Kurs Research methodology besuchen, der 20 credits zählt und nur auf Grund eines research plan auf der Basis Bestehen oder Nichtbestehen ( pass/fail ) bewertet wird. Wer sich für I. Privat und Wirtschaftsrecht entscheidet, kann ein halbes Modul durch den LL.B. Kurs im Vertragsrecht und/oder ein halbes Modul durch den LL.B. Kurs im Deliktsrecht ersetzen. Wer sich für III. Öffentliches Recht entscheidet, kann ein halbes Modul durch den LL.B. Kurs im Allgemeinen Verwaltungsrecht und/oder ein halbes Modul durch den LL.B. Kurs im Vertragsrecht ersetzen. B. Module I. Privat und Wirtschaftsrecht Europäisches und staatliches Beihilfenrecht Europäisches Wettbewerbsrecht Monopol, Wettbewerb und Recht Wettbewerbsrecht des UK (GB) US-amerikanisches Kartellrecht Vergleichendes Europäisches Gesellschaftsrecht EG Steuerrecht Europäischer Binnenmarkt Finanzdienstleistungen und Finanzregulierung in Europa Recht des Depositenbankwesens Internationales Investitionsrecht Kredit- und Sicherungsrecht Internationales Finanzrecht Wertpapier- und Effektenrecht Transnationales und Vergleichendes Handels- und Finanzrecht

7 Gesellschaftsrecht Vergleichendes Kollisionsrecht Internationale Handelstransaktionen I: Prozess- und Rechtsstreitsrecht Internationale Handelstransaktionen II: Materielles Recht Internationales Handelsrecht Prinzipien und Techniken der Internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit Fusions- und Übernahmerecht Welthandelsrecht Internationales und Vergleichendes Sachenrecht Internationales und Vergleichendes Treuhandrecht Bereicherungsrecht Recht der elektronischen Medien Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht Internationales und Vergleichendes Marken- und Designrecht und Recht des unlauteren Wettbewerbs Recht, Technologie und globale Governance: Regelungsschwerpunkte Recht der Musikindustrie Medienrecht: Pressefreiheit Internationales Steuerrecht Steuer- und Vermögensplanung Unternehmenssteuerrecht Besteuerung der Unternehmensfinanzierung Steuerrecht Prinzipen und Richtlinien Mehrwertsteuer Ergänzende Lehrveranstaltungen Andere Lehrveranstaltungen des LL.M.-Programms II. Europäisches Recht Europäisches und staatliches Beihilfenrecht Europäisches Wettbewerbsrecht Monopol, Wettbewerb und Recht Vergleichendes Europäisches Gesellschaftsrecht EG Steuerrecht Europäischer Binnenmarkt Europäisches Arbeitsrecht Finanzdienstleistungen und Finanzregulierung in Europa Recht des Depositenbankwesens Internationales Investitionsrecht Kredit- und Sicherungsrecht Internationales Finanzrecht Wertpapier- und Effektenrecht Transnationales und Vergleichendes Handels- und Finanzrecht

8 Vergleichendes Kollisionsrecht Recht der elektronischen Medien Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht Internationales und Vergleichendes Marken- und Designrecht und Recht des unlauteren Wettbewerbs Recht, Technologie und globale Governance: Regelungsschwerpunkte Recht der Musikindustrie Medienrecht: Pressefreiheit Internationales Steuerrecht Steuer- und Vermögensplanung Unternehmenssteuerrecht Besteuerung der Unternehmensfinanzierung Steuerrecht Prinzipen und Richtlinien Mehrwertsteuer Europäisches Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Ergänzende Lehrveranstaltungen Andere Lehrveranstaltungen des LL.M.-Programms III. Öffentliches Recht Europäisches Verfassungsrecht mit Recht der EU-Institutionen Europäisches Umweltrecht Vergleichendes Verfassungsrecht: Anti-Diskriminierungsrecht Internationales Flüchtlingsrecht Menschenrechte im UK (GB) Regierung und Verfassung des UK (GB) Umweltrecht und Umweltpolitik Internationales Umweltrecht Internationales Recht bewaffneter Konflikte und der Gewaltanwendung Völkervertragsrecht Recht und Soziologie Recht, Technologie und globale Governance: Regelungsschwerpunkte Theoretisches und Vergleichendes Strafrecht Internationales Investitionsrecht Rechtssystem Russlands und anderer GUS-Staaten I (halbe Lehrveranstaltung) Rechtssystem Russlands und anderer GUS-Staaten II: Spezialisierung in einem gewählten Fach (halbe Lehrveranstaltung) Ergänzende Lehrveranstaltungen Andere Lehrveranstaltungen des LL.M.-Programms

9 Kooperationsvereinbarung Annex 2 (PII Curriculum) University Paris II (Panthéon-Assas) [für Deutsche und Englische Studierende] A. Privat- und Wirtschaftsrecht Semester Std B. Europäisches Recht Semester Std C. Öffentliches Recht Semester Std 1. Gesellschafts-recht 1. Europäische Politiken 1. Verwaltungsprozess- und Rechtsstrets-recht (Licence 1) 2. Schuldrecht: Besondere Verträge (Licence 1) 2. Kartellrecht 2. Öffentliches Wirtschaftsrecht Ws 2 3. Gesellschaftssteuerrecht 3. Europäisches Handelsrecht 3. (Französisches) Verfassungsprozessrecht 4. Internationales Privatrecht 4. Internationales Privatrecht 4. Öffentliches Arbeitsrecht 5. Kartellrecht 5. Internationales Wirtschaftsrecht 5. Planungsrecht 6./7. Fakultative Kurse 1 and 2, wählbar aus den Lehrveranstaltungen zu "Maîtrise, Mention Droit Européen" WS 4 6. Übergreifende Kernfragen aus Recht, Politik und Wirtschaft 7. Fakultativer Kurs 1, wählbar aus den Lehrveranstaltungen zu 'Maîtrise, Mention Droit Européen' insgesamt WS: 10 insgesamt WS: 14 insgesamt WS: 14

10 6. Spezialisierung Gesellschafts-recht 8. Europäische Grundrechte und Freiheiten 8. Verfassungs-recht und Staatsphilosophie 7. Gesellschaftssteuerrecht Europäisches und Internationales Steuerrecht 9. Öffentliches Wirtschaftsrecht 2 SS 8. Wirtschaftsstrafrecht 10. Europäisches und Internationales Arbeits- und Sozialrecht 10. Grundrechte (Licence 2) 9. Internationale Handelsransaktionen 10./11. Fakultative Kurse 1 and 2, wählbar aus den Lehrveranstaltungen zu "Maîtrise, Mention Droit des affaires" 11. Internationales Privatrecht 2 SS 4 12./ 13. Fakultative Kurse 1 and 2, wählbar aus den Lehrveranstaltungen zu "Maîtrise, Mention Droit Européen" 11. Recht öffentlichrecht-licher Verträge SS Völkerrecht Fakultativer Kurs 2, wählbar aus den Lehrveranstaltungen zu 'Maîtrise, Mention Droit Public' insgesamt SS: 12 insgesamt SS: 12 insgesamt SS: 12 insgesamt: 22 insgesamt: 26 insgesamt: 26

11 Kooperationsvereinbarung Annex 3 (HU Curriculum) Curriculum Europäischer Jurist - Humboldt- Universität zu Berlin Ausländische Studierende (aus Frankreich und England) 2 Semester (Studierende können zwischen A, B und C wählen) A. Privatrecht (Vertragsrecht, Deliktsrecht oder Kartellrecht/ Insolvenzrecht, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, zusätzliches Europäisches Recht) Semester Std B. Wirtschaftsrecht (Vertragsrecht, Marktregulierung [insbesondere Kartellrecht und Kapitalmarktrecht], Öffentliches Wirtschaftsrecht, Grundzüge des Steuerrechts) Semester Std C. Öffentliches Recht ( Europäisches Recht, Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Strafrecht) Semester Std 1. Deutsches Vertragsrecht (in Verbindung mit dem Grundkurs BGB I) WS 6 1. Deutsches Vertragsrecht (in Verbindung mit dem Grundkurs BGB I) WS 6 1. Deutsches Verfassungsrecht - Staatsorganisationsrecht (Grundkurs I) WS 4 Europäisches 2. Vertragsrecht 3. Internationales und vergleichendes Vertragsrecht oder Vergleichendes Delikts und Haftpflichtsrecht 2. Europäisches Vertragsrecht 3. Deutsches (und Europäisches) Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 2. Europäisches Verfassungsrecht 3. Comparative Constitutionalism Seminar oder Übung 4. in Vertragsgestaltung 5. Vergleichendes Deliktsrecht Unternehmenssteuerrecht (Deutsches) Umwelt- und 4. (2) 4. Planungsrecht 5. Europäisches 5. Rechts- und Wirtschaftsrecht Staatsphilosophie des 19. und 20. Jhts 6. Deutsches und Europäisches Insolvenz- oder Bankrecht 6. Internationales Strafrecht insgesamt WS: 14 insgesamt WS: 16 insgesamt WS: Deutsches Vertragsund Deliktsrecht (in Verbindung mit dem Grundkurs BGB II) 7. Einführung in die Ökonomoische Theorie des Rechts oder die SS 6 7. Deutsches Vertrags- und Deliktsrecht (in Verbindung mit dem Grundkurs BGB II) 8. Einführung in die Ökonomoische Theorie des Rechts oder die Ökonomische Theorie des Vertrags- SS 3 7. Deutsches Verfassungsrecht - Grundrechte (Grundkurs II) 8. Deutsches Allgemeines Verwaltungsrecht SS 4 SS 4

12 8. Ökonomische Theorie des Vertrags- und Deliktsrechts Deutsches Gesellschaftsrecht 9. Europäisches Gesellschaftsrecht und Deliktsrechts 2 9. Europäisches Gesellschaftsrecht Europäisches und vergleichendes Allgemeines Verwaltungsrecht SS Deutsches und Europäisches 10. Europäisches Umweltrecht Kartellrecht oder 11. Europäisches Steuerrecht Antidiskriminierungsrecht SS insgesamt SS: 12 insgesamt SS: 11 insgesamt SS: 12 Alternativen zu 5. und/oder 6. (Zweiter Teil): Alternativen zu 4., 6., 9. und/oder 11.: Alternativen zu 4., 8. und/oder 10.: - Deutsches und - Europäisches Strafrecht - Europäisches Strafrecht Europäisches Insolvenzoder Bankrecht Deutsches und Internationales Strafrecht - Deutsches Strafrecht - SS 4 - Europäisches Grundkurs - Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Europäisches und vergleichendes Juristische - Zeitgeschichte - (die zweite) Lehrveranstaltung aus Nr. 7 - allgemeines Verwaltungsrecht - Juristische Zeitgeschichte Einführung in die Ökonomische Theorie des Juristische Zeitgeschichte - Rechts insgesamt: 26 insgesamt: 27 in total: 26 Jeder ausländische Studierende muss an einem Seminar teilnehmen und eine Seminararbeit anfertigen. Dadurch kann eine 2-std. Lehrveranstaltung ersetzt werden.

13 Kooperationsvereinbarung Annex 4: Umrechnungstabellen Punkte- und Notenskala Berlin/Paris (in der Fassung vom ) Berlin Staatsexamen Noten Punkte Punkte Paris Maitrise ungenügend 0 1-8,49 mangelhaft 1-3 8,50-9,49 ausreichend 4 9,50-9,59 4,5 9,60-9,69 5 9,70-9,79 5,5 9,80-9,89 6 9,90-9,94 befriedigend 6,5 9,95-9, ,00-10,19 7,5 10,20-10, ,30-10,44 8,5 10,45-10,69 vollbefriedigend 9 10,70-10,84 9,5 10,85-10,99 10,0 11,00-11,14 10,5 11,15-11,29 11,0 11,30-11,49 gut 11,5 11,50-11,69 12,0 11,70-11,84 12,5 11,85-11,99 13,0 12,00-12,14 13,5 12,15-12,29 sehr gut 14,0 12,30-12,49 14,5 12,50-12,69 15,0 12,70-12,84 15,5 12,85-12,99 16,0 13,00-13,24 16,5 13,25-13,49 17,0 13,50-13,74 17,5 13,75-13,89 18,0 13,90-20,00

14 Punkte- und Notenskala Berlin/London (korrigierte Fassung von 2010) HU KCL Note Punkte Points Grade sehr gut 18,00 80 and above first (1) 17, , , , , , , ,00 72 gut 13, , ,50 69 Upper second (2.1.) 12, ,50 66; 67 vollbefriedigend 11,00 64; 65 10,50 62; 63 10,00 60; 61 9,50 59 lower second (2.2) 9,00 58 befriedigend 8,50 56; 57 8,00 54; 55 7,50 52; 53 7,00 50; 51 6,50 49 third (3) ausreichend 6, , ,00 45; 46 4,50 43, 44 pass 4,00 40; 41, 42 mangelhaft 3, fail 2, , ungenügend 0 0

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