Strafrecht BT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strafrecht BT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung"

Transkript

1 Strafrecht BT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 1

2 Bei Fragen: 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 2

3 Art. 189 Sexuelle Nötigung 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 3

4 Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben 3. Ehre, Geheimnis-/Privatbereich 4. Freiheit 5. Sexuelle Integrität a) Sex. Handlung mit Kindern b) Sex. Handlungen mit Abhängigen c) Sexuelle Nötigung d) Vergewaltigung e) Schändung f) Sex. Handlungen mit Gefangenen g) Ausnützung der Notlage h) Exhibitionismus i) Förderung der Prostitution j) Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt k) Pornografie l) Sexuelle Belästigung m) Unzulässige Prostitution n) Gemeinsame Begehung 6. Gemeingefährliche Delikte 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 4

5 Schutz der sexuellen Entwicklung Schutz der sexuellen Freiheit und Integrität Ausnützung/Zuhälterei Schutz vor sexueller Belästigung Harte Pornografie 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 5

6 Rechtsgut Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre Sexuelle Nötigung Art. 189 Vergewaltigung Art. 190 Pulp Fiction, Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 6

7 Art Sexuelle Nötigung 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Grundtatbestand Abs. 2 bis 2004: «Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt» Qualifizierter Tatbestand 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 7

8 Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art StGB) Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 8

9 Art. 189 Sexuelle Nötigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 9

10 Art. 189 Sexuelle Nötigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 10

11 Tatobjekt - Opfer sexueller Nötigung können Männer, Frauen und Kinder jeden Alters sein 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 11

12 Art. 189 Sexuelle Nötigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 12

13 Tathandlung - Beischlafsähnliche oder - Andere sexuelle Handlung -> Oral- und Analverkehr? -> immissio inter femora? 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 13

14 Tathandlung - Durch Mann erzwungener Beischlaf - Oralverkehr - Analverkehr - Petting - Einführen von Gegenständen - Berühren von nackten Genitalien, Brust - Berühren Genitalien/ Brust über der Kleidung? - (Zungen)küsse? - Griff an das Gesäss? Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 14

15 Tathandlung - «Vergewaltigung» eines Mannes durch Männer ist sexuelle Nötigung Pulp Fiction, Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 15

16 Tathandlung Frau nötigt Mann zum Beischlaf? 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 16

17 Art. 189 Sexuelle Nötigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 17

18 Nötigungsmittel nach Art Gewalt - Androhung ernstlicher Nachteile - Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit Täter (Nötigender) - Gewalt - A. ernst. N - And. B. HF. Opfer (Genötigte) Tun Dulden Unterlassen 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 18

19 Art. 189 Sexuelle Nötigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 19

20 Nötigungsmittel - Bedrohung - Gewalt - Psychischer Druck - Widerstandsunfähig Machen - Inaussichtstellen gewaltsamer Einwirkung auf Körper des Opfers 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 20

21 Nötigungsmittel - Bedrohung - Gewalt - Psychischer Druck - Widerstandsunfähig Machen Pulp Fiction, Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 21

22 Nötigungsmittel - Bedrohung - Gewalt - Psychischer Druck - Widerstandsunfähig Machen - Nachträglich durch Parlament eingefügt - Schaffung einer tatsituativen Zwangssituation, die Opfer kapitulieren lässt - z.b. Gewaltandrohung gegen Angehörige des Opfers 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 22

23 Nötigungsmittel - Sportlehrer Möriken/AG nahm Vaterrolle ein - Gewann Zuneigung und durch und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt das Vertrauen der Schülerinnen und schuf eine emotionale und soziale Abhängigkeit, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. BGE 128 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 23

24 Nötigungsmittel - Wurde von seinen Opfern regelrecht "vergöttert«- Sie konnten sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen. - Konkurrenzverhältnis unter Trainingsschülerinnen ausgenutzt - Sportlehrer genoss Vertrauen der Familien, was er sich auch zunutze machte - Bundesgericht bejaht psychischer Druck nach Art. 189 Abs. 1 StGB BGE 128 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 24

25 Nötigungsmittel - Bedrohung - Gewalt - Psychischer Druck - Widerstandsunfähig Machen - Herbeiführen der Wehrlosigkeit (Drogen) - Ausnutzen einer vorbestehenden Wehrlosigkeit ist Schändung 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 25

26 Art. 189 Sexuelle Nötigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 26

27 Nötigungsmittel - Bedrohung - Anwendung von Gewalt - Unter psychischen Druck setzen - Zum Widerstand unfähig machen Täter (Nötigender) Nötigungshandlung Opfer (Genötigte) Tun? Dulden Unterlassen 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 27

28 Nötigungserfolg - Duldung der sexuellen Handlung - als kausale Folge der Nötigung - Zwang muss fortwirken 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 28

29 Nötigungserfolg - X. hat seine Stieftochter A. mehrmals dazu gezwungen, ihn mit der Hand, später oral zu befriedigen. - Ist die erzwungene manuelle oder orale Befriedigung eine sexuelle Nötigung? BGE 127 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 29

30 Strafgesetzbuch Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 30

31 Strafgesetzbuch Art. 188 Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung Wer eine Person mit Gewalt oder durch schwere Drohung, oder nachdem er sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, zur Duldung oder zur Vornahme einer andern unzüchtigen Handlung zwingt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 31

32 Nötigungserfolg «Eine Anwendung der Bestimmung streng nach dem engen Wortlaut, der offensichtlich auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht, würde zu sachwidrigen und offenkundig stossenden Ergebnissen führen» BGE 127 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 32

33 Nötigungserfolg «Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfasst entgegen seinem zu engen Wortlaut nicht nur die Nötigung zur Duldung, sondern, entsprechend seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers, auch die Nötigung zur Vornahme von sexuellen Handlungen» BGE 127 IV 198, Regeste 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 33

34 Art. 189 Sexuelle Nötigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahme Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 34

35 Subjektiver Tatbestand - Wissentlicher Einsatz von Gewalt/Drohung - Wollen/IKN damit Widerstand zu brechen - Wissen/FMH fehlenden Einverständnisses 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 35

36 Art. 189 Sexuelle Nötigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit > 3 Jahre, daher Verbrechen Schuld 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 36

37 Art Sexuelle Nötigung 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Amtsverfolgung, keine Sistierung (Art. 55a) 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Abs. 2 bis 2004: «Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt» 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 37

38 Art Sexuelle Nötigung 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 38

39 Grausamkeit (Abs. 3) Leiden, die deutlich über die für die sexuelle Nötigung ohnehin notwendige Beeinträchtigung hinausgehen: - Minutenlanges Würgen - Schmerzhaftes Fesseln, Geisseln, Foltern - Anale Penetration bei 4- jährigem Mädchen - Geladene und entsicherte Schusswaffe - Baseballschläger 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 39

40 Art. 190 Vergewaltigung 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 40

41 Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben 3. Ehre, Geheimnis-/Privatbereich 4. Freiheit 5. Sexuelle Integrität a) Sex. Handlung mit Kindern b) Sex. Handlungen mit Abhängigen c) Sexuelle Nötigung d) Vergewaltigung e) Schändung f) Sex. Handlungen mit Gefangenen g) Ausnützung der Notlage h) Exhibitionismus i) Förderung der Prostitution j) Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt k) Pornografie l) Sexuelle Belästigung m) Unzulässige Prostitution n) Gemeinsame Begehung 6. Gemeingefährliche Delikte 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 41

42 Schutz der sexuellen Entwicklung Schutz der sexuellen Freiheit und Integrität Ausnützung/Zuhälterei Schutz vor sexueller Belästigung Harte Pornografie 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 42

43 Rechtsgut Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre Sexuelle Nötigung Art. 189 Vergewaltigung Art. 190 Felice Ficherelli Tarquinius Schändung der Lukretia 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 43

44 Rechtsgut Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung Felice Ficherelli Tarquinius Schändung der Lukretia 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 44

45 Art. 190 Vergewaltigung 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Grundtatbestand Abs. 2 bis 2004: «Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt» Qualifizierter Tatbestand 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 45

46 Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art StGB) Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 46

47 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 47

48 Täter - Nur Männer können Frauen unmittelbar zum «Beischlaf» nötigen - Frauen können jedoch Mittäterinnen (BGE 125 IV 134) oder - Mittelbare Täterinnen zur Vergewaltigung einer Frau sein 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 48

49 Strafgesetzbuch Art. 187 Notzucht Wer eine Frau mit Gewalt oder durch schwere Drohung zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zwingt, wird mit Zuchthaus bestraft. Ehemann Täter 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 49

50 Täter Täter/in kann nur eine Person mit einem Penis sein Da das männliche Glied zum Eindringen tauglich, nicht jedoch ejakulationsfähig sein muss, können auch eine Transfrau, die keine Penektomie (operative Entfernung des Penis) vornehmen liess, oder ein Transmann mit einer Phalloplastik (operative Rekonstruktion eines Penis) unmittelbar die Tathandlung begehen. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 50

51 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 51

52 Opfer - «Person weiblichen Geschlechts» - Weshalb nicht einfach «Frau»? 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 52

53 Strafgesetzbuch Art. 187 Notzucht Wer eine Frau mit Gewalt oder durch schwere Drohung... Art. 110 Ziff. 1 Frau ist jede weibliche Person, die das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt hat. Unter 16-Jährige Opfer der Vergewaltigung 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 53

54 Opfer «Person weiblichen Geschlechts» «une personne de sexe féminin» «una persona di sesso femminile» Begriff Sexe und nicht genre : Abstellen auf körperliches Geschlecht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 54

55 Opfer Opfer kann nur Person mit einer Vagina sein. Opfer können sowohl ein Transmann mit Scheide als auch eine Transfrau mit einer Neovagina 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 55

56 Strafgesetzbuch Art. 187 Notzucht Wer eine Frau mit Gewalt oder durch schwere Drohung zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zwingt, wird mit Zuchthaus bestraft. Ehefrau Opfer 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 56

57 Opfer Homosexuelle Vergewaltigung ist «nur» sexuelle Nötigung (Art. 189) Art. 190 Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Art. 189 Sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 57

58 Opfer - Frau nötigt Mann zum Beischlaf - Einziger Fall, wo trotz erzwungenem Beischlaf zwischen Mann und Frau «nur» sexuelle Nötigung vorliegt 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 58

59 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 59

60 Tathandlung «unter Beischlaf die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile zu verstehen. Wieweit das männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt und ob der Same in die Scheide ausgestossen wird, ist unerheblich» BGE 99 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 60

61 Tathandlung «unter Beischlaf die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile zu verstehen. Wieweit das männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt und ob der Same in die Scheide ausgestossen wird, ist unerheblich» «ist als Penetration einer Vagina durch einen Penis zu lesen», Alecs Recher Nicht erfasst etwa: Analverkehr 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 61

62 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 62

63 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 63

64 Nötigungsmittel - Bedrohung - Anwendung von Gewalt - Unter psychischen Druck setzen - Zum Widerstand unfähig machen Täter (Nötigender) Nötigungshandlung Opfer (Genötigte) Tun? Dulden Unterlassen 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 64

65 Nötigungsmittel - Bedrohung - Gewalt - Psychischer Druck - Widerstandsunfähig Machen 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 65

66 Nötigungsmittel - Bedrohung - Androhung (körperlicher) Gewalt gegen Opfer - Gegen Nahestehende? - Gewalt - Psychischer Druck - Widerstandsunfähig Machen 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 66

67 Nötigungsmittel - Bedrohung - Gewalt - Physische Einwirkung auf Opfer mit dem Ziel, Widerstand zu brechen - Psychischer Druck - Widerstandsunfähig machen 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 67

68 Nötigungsmittel - Bedrohung - Gewalt - Psychischer Druck - Gewalt/Drohung gegen Dritte - Widerstandsunfähig Machen - Ich bringe Dein Kind um! 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 68

69 Nötigungsmittel - A. (Jahrgang 1967) hatte 1993 in St. Gallen B. (Jahrgang 1978) kennen gelernt musste A die Schweiz verlassen. - Sie heirateten im April 1996 in Ghana. - Im Sommer 1996 konnte er wieder in die Schweiz einreisen. - Nach der Rückkehr wurde die anfänglich schöne Beziehung allmählich bedrückend und bedrohlich - "Es" habe sich zunächst "mehr in Traurigkeit abgespielt", "dann war es nur noch Streit und Wut". BGE 126 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 69

70 Nötigungsmittel - Sie hatte keine Lust mehr - Er hat zunächst gebeten und gebettelt - Dann auf seine Rechte gepocht - Dann tagelang nicht mit ihr gesprochen, sie beleidigt und herabgemindert - Er habe Türen zugeknallt, Gläser und Kerzenständer zerschlagen, ihr lieb gewordene Gegenstände zertrampelt, Filme aus dem Fotoapparat gerissen, ihre Kleider zerschnitten oder zerrissen sowie Fernseher und Videos auf den Boden geworfen, bis sie psychisch erschöpft und völlig eingeschüchtert nachgegeben habe. BGE 126 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 70

71 Nötigungsmittel Bundesgericht: Fortlaufendes Drangsalieren und anhaltender Psychoterror ist tatbestandsmässiges Nötigungsmittel! BGE 126 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 71

72 Nötigungsmittel - Y. war bis 1993 mit X. verheiratet. - Nach der Scheidung lebten sie zunächst weiterhin zusammen und führten ihre sexuelle Beziehung fort. - Danach trennten sie sich endgültig. BGE 131 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 72

73 Nötigungsmittel - In der Folge sandte Y. sich selbst und seiner Exfrau X. eine Vielzahl von SMS, welche sie beide unter massiven Drohungen zur Vornahme bestimmter sexueller Handlungen im Schlafzimmer bei aufgezogenen Vorhängen oder im Wald aufforderten. BGE 131 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 73

74 Nötigungsmittel - Die Frau, X., erkannte nicht, dass die anonymen SMS-Mitteilungen von ihrem ehemaligen Mann ausgingen. - Y. willigte schliesslich in die verlangten sexuellen Handlungen ein. BGE 131 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 74

75 Nötigungsmittel - Das Bezirksgericht Winterthur: Schuldspruch mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. 16 Monaten Zuchthaus bedingt - Obergericht des Kantons Zürich: Freispruch: mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Verurteilung: mehrfache Drohung: vier Monate Gefängnis bedingt. - BGer: Kassation, Vergewaltigung/sexuelle Nötigung bejaht BGE 131 IV Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 75

76 Nötigungsmittel - Bedrohung - Gewalt - Psychischer Druck - Widerstandsunfähig Machen - Drogen - Hypnose/Schock praktisch ohne Bedeutung - Wichtig: «Machen», Nutzen vorbestehender Widerstandsunfähigkeit ist Schändung 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 76

77 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 77

78 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 78

79 Nötigungserfolg - Duldung des Beischlafs - als kausale Folge der Nötigung - Zwang muss fortwirken - Problematisch: Aufgabe noch möglicher und zumutbarer Gegenwehr (Einverständnis?) - Allenfalls: Versuch 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 79

80 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Nötigung Nötigungsmittel Nötigungserfolg Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahme Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 80

81 Subjektiver Tatbestand - Wissentlicher Einsatz von Gewalt/Drohung - Wollen/IKN damit Widerstand zu brechen - Wissen/FMH fehlenden Einverständnisses 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 81

82 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit > 3 Jahre, daher Verbrechen Schuld Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 82

83 Art. 190 Vergewaltigung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Mindeststrafe: Gilt für homosexuelle Vergewaltigung nicht Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 83

84 Art. 190 Vergewaltigung 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Amtsverfolgung, keine Sistierung (Art. 55a 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Abs. 2 bis 2004: «Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt» 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 84

85 Grausamkeit (Abs. 3) 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Felice Ficherelli Tarquinius Schändung der Lukretia 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 85

86 Grausamkeit (Abs. 3) Leiden, die deutlich über die für die Vergewaltigung ohnehin notwendige Beeinträchtigung hinausgehen: Minutenlanges Würgen Schmerzhaftes Fesseln, Geisseln, Foltern Schusswaffen, Messer Baseballschläger Felice Ficherelli Tarquinius Schändung der Lukretia 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 86

87 Art. 191 Schändung 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 87

88 Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben 3. Ehre, Geheimnis-/Privatbereich 4. Freiheit 5. Sexuelle Integrität a) Sex. Handlung mit Kindern b) Sex. Handlungen mit Abhängigen c) Sexuelle Nötigung d) Vergewaltigung e) Schändung f) Sex. Handlungen mit Gefangenen g) Ausnützung der Notlage h) Exhibitionismus i) Förderung der Prostitution j) Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt k) Pornografie l) Sexuelle Belästigung m) Unzulässige Prostitution n) Gemeinsame Begehung 6. Gemeingefährliche Delikte 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 88

89 Schutz der sexuellen Entwicklung Schutz der sexuellen Freiheit und Integrität Ausnützung/Zuhälterei Schutz vor sexueller Belästigung Harte Pornografie 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 89

90 Rechtsgut Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre Sexuelle Nötigung Art. 189 Vergewaltigung Art. 190 Schändung Art. 191 Bruch/Überwinden von Widerstand Ausnutzen fehlender Widerstandsfähigkeit 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 90

91 Rechtsgut Sexuelle Freiheit (?) Anspruch Wehrloser, nicht als Sexualobjekt missbraucht zu werden 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 91

92 Art. 191 Schändung Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 92

93 Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art StGB) Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 93

94 Art. 191 Schändung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 94

95 Art. 191 Schändung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 95

96 Tatobjekt Opfer entweder - Urteilsunfähig oder - Widerstandsunfähig 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 96

97 Tatobjekt - Urteilsunfähig und widerstandsunfähig: - Kleinkinder - Bewusstlose (Alkohol, Drogen Komapatienten etc.) - Nur urteilsunfähig - Kinder - Geistig schwerst Behinderte - Nur widerstandsunfähig - Körperlich Wehrlose/ Behinderte - Gefesselte - Gynäkologenstuhl (BGE 103 IV 165) 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 97

98 Tatobjekt Art. 189 Sexuelle Nötigung Wer eine Person zur Duldung einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie zum Widerstand unfähig macht Art. 190 Vergewaltigung Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie zum Widerstand unfähig macht Art. 191 Schändung Wer eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf missbraucht. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 98

99 Art. 191 Schändung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 99

100 Tathandlung Missbrauch: Ausnutzen vorbestehender Urteils-/ Widerstandsunfähigkeit zu sexuellen Zwecken 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 100

101 Tathandlung Art. 189 Sexuelle Nötigung Wer eine Person zur Duldung einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie zum Widerstand unfähig macht Art. 190 Vergewaltigung Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie zum Widerstand unfähig macht Art. 191 Schändung Wer eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf missbraucht. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 101

102 Art. 191 Schändung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 102

103 Tathandlung - Missbrauchen zu einer sexuellen Handlung - Beischlaf und beischlafsähnlich: überflüssige Nennung 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 103

104 BGE 119 IV 230 X. feierte gemeinsam mit den Ehepaaren B. und M. den Silvester Im Anschluss an die Feier, bei welcher auch Alkohol getrunken wurde, legte man sich in der Wohnung der Eheleute B. in Zürich schlafen. Den Eheleuten M. wurde das Kinderzimmer zugeteilt, wobei Frau M. mit ihrem viermonatigen Sohn auf der unteren und ihr Ehemann auf der oberen Liegefläche eines Kajütenbettes schliefen. X. nächtigte in einem Schlafsack im Wohnzimmer. Beschuldigter X. Ehemann M. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 104

105 BGE 119 IV 230 In den frühen Morgenstunden des 1. Januar 1990 näherte sich X. der mit dem Rücken zum Raum schlafenden Frau M., legte sich zu ihr und umarmte sie zärtlich von hinten. Als er sie sanft auf den Fussboden hob, nahm sie an, es handle sich um ihren Ehemann, der von einem mit X. noch spät unternommenen Lokalbesuch heimgekommen sei und sie nun liebkose. Auch spürte sie, dass der sie umarmende Mann - wie ihr Ehegatte - einen Lockenkopf und einen Schnauz hatte. Darauf vollzog X. mit ihr sehr rasch den Geschlechtsverkehr. Beschuldigter X. Ehemann M. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 105

106 BGE 119 IV 230 Das Bezirksgericht Zürich: Freispruch von Schändung Obergericht des Kantons Zürich: Schuldspruch Schändung, 14 Monaten Zuchthaus bedingt, abzüglich 124 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Beschuldigter X. Ehemann M. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 106

107 BGE 119 IV 230 Bundesgericht: «Eine Frau kann zum Widerstand unfähig sein, wenn sie nach einer Feier alkoholisiert zu Bett geht, vom Täter, den sie irrtümlich für ihren Mann hält, zärtlich und allmählich aus dem Schlaf geweckt und überraschend geschlechtlich missbraucht wird» Beschuldigter X. Ehemann M. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 107

108 Art. 191 Schändung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahme Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 108

109 Subjektiver Tatbestand - In Kenntnis ihres Zustands: Wissen/FMH Widerstandsunfähigkeit - Willentlicher Missbrauch 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 109

110 Art. 191 Schändung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 110

111 Rechtswidrigkeit - Einwilligung geistig Behinderter - Einwilligung bei sadomasochistischen Sexpraktiken 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 111

112 Art. 191 Schändung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld > 3 Jahre, daher Verbrechen Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 112

113 Strafrecht BT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 14 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung 113

Reform des Sexualstrafrechts

Reform des Sexualstrafrechts Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund

Mehr

Gewusst wie. Übersicht zum Strafrecht. 5. Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 bis 200 StGB)

Gewusst wie. Übersicht zum Strafrecht. 5. Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 bis 200 StGB) Gewusst wie Übersicht zum Strafrecht 5. Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 bis 200 StGB) Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen (Art. 187 f. StGB) (sexuelle Handlungen

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

AnwaltsPrüfung. Tafeln zum Strafrecht Besonderer Teil. 5. Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art.

AnwaltsPrüfung. Tafeln zum Strafrecht Besonderer Teil. 5. Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. AnwaltsPrüfung Tafeln zum Strafrecht Besonderer Teil 5. Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 bis 200 StGB) Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen (Art. 187 f. StGB)

Mehr

Intervention der Kantonspolizei Bern bei sexueller Gewalt

Intervention der Kantonspolizei Bern bei sexueller Gewalt Intervention der Kantonspolizei Bern bei sexueller Gewalt Statistik Auszug rechtliche Grundlage Fallbeispiele Kantonspolizei Bern, Prävention, Ursula S. B. Aegler Bümplizstrasse 97, Postfach 7571, 3001

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag

Mehr

Strafrecht BT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. Art

Strafrecht BT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. Art Strafrecht BT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen Art. 192-200 1 Bei Fragen: martin.seelmann@rwi.uzh.ch Art. 192-200 2 Online-Evaluation für die Vorlesung von Herrn Prof. Thommen (Strafrecht BT I Gruppe 2) Entweder

Mehr

Strafrecht Besonderer Teil I

Strafrecht Besonderer Teil I Strafrecht Besonderer Teil I Sexualdelikte (Art. 187-200 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH, S. 483 ff. Systematik der Sexualdelikte 1. Gruppe: Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Entwicklung

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Fragen und Antworten

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Fragen und Antworten Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Fragen und Antworten 1. Was regelt der Gesetzentwurf? Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Mehr

Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Grundsatz Nein heißt Nein

Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Grundsatz Nein heißt Nein Dr. Eva Högl, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Elke Ferner, Annette Widmann-Mauz, Dr. Carola Reimann, Karin Maag, Dr. Johannes Fechner, Sönke Rix 1. Juni 2016 Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Stand 02.10.2009 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen

Mehr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Schutzrichtungen 174-184 j StGB sexuelle Selbstbestimmung Gefahren der Prostitution Freiheit zur Wahrnehmung sexueller Vorgänge ungestörte sexuelle Entwicklung

Mehr

Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen

Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen Petra Bungart Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen Der Schutz Behinderter durch das Sexualstrafrecht Mabuse-Verlag Frankfiirt am Main Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einfuhrung 13 1. Abschnitt: Problemstellung

Mehr

GESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle

GESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle GESETZESTEXT BGBl. I 110/2001-110. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle ÄRZTEGESETZ 1998 Anmerkung: 54 Abs.1-3 blieben nach der 2. Ärztegesetznovelle 2001 unverändert

Mehr

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Gliederung: 1. Präambel 2. Gesetzliche Bestimmungen 3. Allgemein gültige Regeln und Normen zum Thema Sexualität 4. Umsetzung in den voll-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 3/13 BESCHLUSS vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Mehr

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts i Berlin, am 29. Januar 2003 Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts Die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Birgit Harbeck Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Teil: Vorgeschichte der Reform 15 A. Entkriminalisierung

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Überblick der gesetzlichen Veränderungen seit 1997 Stand: 29.09.2017 Was bedeutet Verjährung? Eine Straftat kann nach dem deutschen Strafrecht nicht mehr verfolgt

Mehr

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.v.m. Ziff. 1 StGB) Obersatz: A könnte sich wegen vorsätzlicher Erpressung von P gemäss Art. 156 StGB strafbar

Mehr

Straftaten gg die persönliche Freiheit

Straftaten gg die persönliche Freiheit Nicht vertieft werden: 232 f. Menschenhandel 234 Menschenraub 234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 241 Bedrohung 241a Politische Verdächtigung Straftaten gg die persönliche

Mehr

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung

Mehr

I.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen

I.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen Sexualstrafrecht Köln Fachtagung 25. Januar 2011 Präsentationsvorlage Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Sarah Steinfeld Referentin für Sozialrecht Geschäftsbereich FABE I.Sexualdelinquenz von Kindern

Mehr

Strafrecht BT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB BT I 6. Einfache KV

Strafrecht BT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB BT I 6. Einfache KV Strafrecht BT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen StGB BT I 6. Einfache KV 1 Kahlscheren 14-jährige Tochter fängt an auszugehen, zu rauchen, zu trinken und nicht mehr nach Hause zu kommen. März 2005 kehrt Tochter

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (in Strafgesetzbuch/Besonderer Teil / Zehnter Abschnitt: 201-220b) Copyright: JUSLINE GmbH Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Oktober

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG

Mehr

RECHT. Begriffsbestimmung. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sexueller Missbrauch von Kindern 176, 176a StGB

RECHT. Begriffsbestimmung. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sexueller Missbrauch von Kindern 176, 176a StGB StGB RECHT Begriffsbestimmung Unter den Begriffen Sex und sexuelle Handlungen verstehen wir im weiteren Text alle sexuell motivierten oder auf sexuelle Befriedigung gerichteten Handlungen an, mit oder

Mehr

Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst

Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst Das Jugenddienst-Team über uns www.jugenddienst.ch Jugenddienst Jugendkriminalität Informationen durch Reg.SB und weiteren Polizeistellen Festnahmen/ Fallübernahmen

Mehr

I. Materieller Teil/1.

I. Materieller Teil/1. UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS 2009 Fall 8 Hubert Hinterhofer I. Anknüpfungspunkte A und B: Verabredung zur notfalls gewaltsamen Verführung der C A: Packen, Festhalten, Festbinden, Ausziehen B:

Mehr

Fachtag Opfergerechte Täterarbeit in der Behindertenhilfe ; 14. Juni 2010, Paderborn

Fachtag Opfergerechte Täterarbeit in der Behindertenhilfe ; 14. Juni 2010, Paderborn Fachtag Opfergerechte Täterarbeit in der Behindertenhilfe ; 14. Juni 2010, Paderborn Workshop 5: Erfahrungen aus der Praxis Astrid Schäfers, Dipl. Sozialarbeiterin; Caritasverband für das Erzbistum Paderborn,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 175/13 BESCHLUSS vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des

Mehr

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

s Kt. Iv. GE. Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches

s Kt. Iv. GE. Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis 14.311 s Kt. Iv. GE. Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches Bericht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1

Mehr

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 I. 1. Sexueller Missbrauch am Arbeitsplatz Der Beischlaf an C Strafbarkeit des A und B 1) Vergewaltigung ( 201 Abs 1)

Mehr

24: Raub ( 249 StGB)

24: Raub ( 249 StGB) I. Einführung 24: Raub ( 249 StGB) Der Raub ist ein aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl zusammengesetztes selbstständiges Delikt. Es ist also keine Qualifikation des Diebstahls- oder

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern!

Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern! Rechte der Frauen in Deutschland Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern! Deutsches Recht Grundgesetz: Artikel 3: Alle Menschen sind vor

Mehr

Strafrecht II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen

Strafrecht II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafrecht II Prof. Dr. iur. Marc Thommen Vorlesungen Strafrecht II Vorlesung Di 20.09.2016 Di 27.09.2016 Di 04.10.2016 Di 11.10.2016 Di 18.10.2016 Di 25.10.2016 Di 01.11.2016 Di 08.11.2016 Di 15.11.2016

Mehr

17. Wahlperiode /2326

17. Wahlperiode /2326 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 25.07.2014 17/2326 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.04.2014 Verurteilungsquote bei Vergewaltigungsdelikten in Bayern

Mehr

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/11 BESCHLUSS vom 14. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 176a Abs. 2 Nr. 1 Ein "Zungenkuss" ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche

Mehr

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr. Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 405/15 URTEIL vom 30. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR405.15.0 - 2 - Der

Mehr

Cybermobbing. Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht. RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg

Cybermobbing. Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht. RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg Cybermobbing Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg 1 Cyber-Mobbing verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer

Mehr

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis Lektion 11 Prozessvoraussetzungen Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Prozessvoraussetzungen des StGB

Mehr

Kopie der Identitätskarte oder des Passes der gesuchstellenden Person liegt dem Antrag

Kopie der Identitätskarte oder des Passes der gesuchstellenden Person liegt dem Antrag Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug Telefon 041 469 42 44 Telefax 041 469 42 50 Antrag auf Opferbenachrichtigung i.s.v. Art. 92a StGB Gemäss Art. 92a des Strafgesetzbuches (StGB) können

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:

Mehr

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein!

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein! Übung Strafrecht Das wird ihm eine Lehre sein! WS 2014/15 3. November 2014 03.11.2014 Dr. Alois Birklbauer Folie 1 Problemübersicht 1. HA: Telefonanruf durch A Strafbarkeit des A wegen 107 StGB 2. HA:

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Umgang mit Sexualität

Umgang mit Sexualität Umgang mit Sexualität Die Charta zur Prävention von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und anderen Grenzverletzungen gegenüber Menschen mit Behinderung wurde bei der Erarbeitung des folgenden Konzeptes beigezogen.

Mehr

Antrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6164

Antrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6164 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/6164 11.11.93 Antrag der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Dr. Hans de With, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Hans-Joachim Hacker, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Eckhart

Mehr

Köln, den A. Gesetzentwurf der Bundesregierung. I. Schutzlücke, Analyse der Ist-Situation

Köln, den A. Gesetzentwurf der Bundesregierung. I. Schutzlücke, Analyse der Ist-Situation Bundesvorsitzende Roswitha Müller-Piepenkötter Staatsministerin a.d. Bundesgeschäftsstelle: Weberstraße 16, 55130 Mainz Telefon: 06131 8303-0 Telefax: 06131 8303 45 Köln, den 30.05.2016 Vorbereitende Stellungnahme

Mehr

Stellungnahme. Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.

Stellungnahme. Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Bundesgeschäftsstelle Leipziger Platz 15 10117 Berlin Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de www.lebenshilfe.de 18. Februar

Mehr

A u s z u g. aus dem. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe. (Gesetzesstand: ) 72a Persönliche Eignung

A u s z u g. aus dem. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe. (Gesetzesstand: ) 72a Persönliche Eignung A u s z u g aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Gesetzesstand: 19.2.2007) 72a Persönliche Eignung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der

Mehr

Karteikarten 1 bis 29

Karteikarten 1 bis 29 Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren

Mehr

Jugend & Sex. Was ist erlaubt?

Jugend & Sex. Was ist erlaubt? Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt Jugend & Sex Was ist erlaubt? Ein kurzer Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Die Neuregelung des 177 Absatz 2 StGB-E Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Die Neuregelung des 177 Absatz 2 StGB-E Deutscher Bundestag WD /16 Die Neuregelung des 177 Absatz 2 StGB-E 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Die Neuregelung des 177 Absatz 2 StGB-E Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 15. August 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Grenzen achten! Prävention sexualisierter Gewalt in den J-GCL. Grundinformationen 1

Grenzen achten! Prävention sexualisierter Gewalt in den J-GCL. Grundinformationen 1 Grenzen achten! Prävention sexualisierter Gewalt in den J-GCL Grundinformationen 1 Stufen von Grenzmissachtung Grenzverletzungen: Übergriffe: Unabsichtlich verübt, aufgrund fachlicher bzw. persönlicher

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 04 Deliktsaufbau Tatbestand Handlungslehren

Strafrecht AT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 04 Deliktsaufbau Tatbestand Handlungslehren Strafrecht AT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 1 Deliktsaufbau Donatsch/Tag 7: «Verbrechensaufbau» 2 Beispiel Marco M: - Nicht mit Schaufel auf Mädchen los! - Knaben am Arm genommen und von Spielplatz entfernt

Mehr

(Sexualisierte) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

(Sexualisierte) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche schützen Unser Auftrag! (Sexualisierte) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Daten & Fakten Gewalt gegen Minderjährige ist eine Missachtung der Rechte von Kindern und Jugendlichen!

Mehr

Vergleich der Deliktskataloge

Vergleich der Deliktskataloge Umsetzungsgesetz der, Tötungsdelikte - Vorsätzliche Tötung, - Mord, - Totschlag, - Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord, - Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Andere Gewaltdelikte - Schwere Körperverletzung,

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

2 Die Stationen des Strafverfahrens

2 Die Stationen des Strafverfahrens 2 Die Stationen des Strafverfahrens Das Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren, das Hauptverfahren und die Strafvollstreckung. 2.1 Das Ermittlungsverfahren Ein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 S t R 4 2 4 / 1 4 URTEIL vom 29. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen exhibitionistischer Handlungen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

Sexueller Mißbrauch von Kindern 'Der stumme Schrei nach Hilfe'

Sexueller Mißbrauch von Kindern 'Der stumme Schrei nach Hilfe' Geisteswissenschaft Tanja Mende Sexueller Mißbrauch von Kindern 'Der stumme Schrei nach Hilfe' Diplomarbeit UNIVERSITÄT DUISBURG ESSEN STANDORT DUISBURG Thema der Diplomarbeit Sexueller Mißbrauch von

Mehr

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013 Die Bundesversammlung

Mehr

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention Caroline Voithofer, 18.6.2015 Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention I. Völkerrechtliche Dimensionen a. Istanbul-Konvention b. CEDAW c. EMRK

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

I. Ausgangslage: abgerufen am

I. Ausgangslage: abgerufen am Stellungnahme zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Council of Europe Treaty Series No 210) Österreich hat mit 14.11.2013 das Übereinkommen

Mehr

Bedrohungssituationen im Behörden- und Verwaltungsalltag

Bedrohungssituationen im Behörden- und Verwaltungsalltag Bedrohungssituationen im Behörden- und Verwaltungsalltag Informationsveranstaltung VZGV, Effretikon, 19.1.2012 Bedrohungssituationen im Behörden- und Verwaltungsalltag Ereignisse Gründe für eine Eskalation

Mehr

Übersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1)

Übersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Übersicht: Straftaten

Mehr