Jahrgang 40 Freitag, den 13. September 2013 Nummer 19. Neueröffnung

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1 Jahrgang 40 Freitag, den 13. September 2013 Nummer 19 Neueröffnung Jugendraum Bräuningshof Wann? Samstag, den 14. September ab 18:00 Uhr Wo? Im Jugendraum Bräuningshof - am Spielplatz Wir würden uns sehr freuen, wenn sehr viele Interessierte zu uns kommen, um unsere neuen Räumlichkeiten anzuschauen. Für euer leibliches Wohl ist gesorgt!

2 Langensendelbach Nr. 19/13 Ämter der Gemeinde Langensendelbach Amt Sachbearbeiter Telefon Geschäftsleitung Bernd Meierhöfer 09133/ Kämmerei Hauptamt Schulwesen Bauamt hier: Bauleitplanung (Bebauungspläne, Flächennutzungsplan) bernd.meierhoefer@iangensendelbach.de Kasse Florian Braun 09133/ Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung Friedhofsamt florian.braun@langensendelbach.de Steueramt Vitus Wagner 09133/ Verbrauchsgebühren Kindergartenwesen vitus.wagner@langensendelbach.de Einwohnermeldeamt Alexandra Schmitt 09133/ Passamt Führungszeugnisse, Beglaubigungen, Fischereischeine Versicherungsamt (Rentenanträge) Gewerbeamt aiexandra.schmitt@iangensendelbach.de Bauhof/ Ralf Kraus 0171/ Wasserversorgung Hermann Güthlein Peter Nägel Andreas Niermann Christian Trummer Öffnungszeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr Bürgermeister-Sprechstunde Bräuningshof (Dorfstube) Dienstag Uhr Langensendelbach (Rathaus) Donnerstag Uhr Verteilung der Mitteilungsblätter Sollten Mitteilungsblätter fehlen oder sich Änderungen betr. Stückzahl für einen Haushalt ergeben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Verteiler. Dies ist für: Langensendelbach Peter Fees, Tel /5246 Bräuningshof Jasmin Böhnlein, Tel /5116 Wertstoffhof Langensendelbach Öffnungszeiten Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe Sommer und Winter Mittwoch, Freitag Uhr Samstag Uhr Gemeinde Langensendelbach Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl und zu den Volksentscheiden am 15. September Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 2. Die Gemeinde ist in folgende drei Stimmbezirke eingeteilt. verwaltung@langensendelbach.de Fax: 09133/ Stimmbezirk/Sonderstimmbezirk Wahlraum Standesamt Bernd Frank 09133/ Beitragswesen (Kanal- und Wasserherstellungsbeiträge, Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge) Bauamt hier: Bauanträge, Liegenschaftsverwaltung Personalamt bernd.frank@iangensendelbach.de Gemeindejugendpfleger Armin Stingl 09133/ jugendpflege@langensendelbach.de Nr. Abgrenzung Bezeichnung und barrierefrei genaue Anschrift ja/nein 1 Schule Langen- Fränkische-Schweizsendelbach Straße 9 nein

3 Langensendelbach Nr. 19/13 2 Feuerwehrhaus Langensendelbach Zum Berg 7 ja 3 Feuerwehrhaus Bräuningshof Dorfbrunnenstraße 1 ja 3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Rathaus Langensendelbach, Sitzungssaal, Kirchweg 1, Langensendelbach zusammen. 4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wähler/Jede Wählerin hat zwei Stimmen für die Landtagswahl, zwei Stimmen für die Bezirkswahl und je eine Stimme für die fünf Volksentscheide. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die dem Wähler/der Wählerin bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden. Im Einzelnen erhält der Wähler/die Wählerin folgende Stimmzettel: - einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl eines oder einer Stimmkreisabgeordneten (Erststimme), - einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme), - einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl eines Bezirksrats oder einer Bezirksrätin im Stimmkreis (Erststimme), - einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl eines Bezirksrats oder einer Bezirksrätin im Wahlkreis (Zweitstimme), (auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden), sowie - einen gelben Stimmzettel zu den fünf Volksentscheiden über die vom Landtag beschlossenen Gesetze zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (auf diesem Stimmzettel dürfen insgesamt fünf Stimmen abgegeben werden: je eine Stimme - Ja oder Nein - zu jedem der fünf Volksentscheide). Auf dem Stimmzettel zu den Volksentscheiden sind die Gesetzestexte mit Erläuterungen abgedruckt. Die Bekanntmachung der Staatsregierung zu den Volksentscheiden nach Art. 75 Abs. 2 Landeswahlgesetz enthält zusätzlich die Begründungen zu den einzelnen Gesetzen, die Auffassung der Staatsregierung und das Abstimmungsergebnis im Landtag. Die Stimmberechtigten können die Bekanntmachung im Internet unter abrufen, mit den Briefwahlunterlagen oder gesondert bei der Gemeinde anfordern oder dort einsehen. Sie hängt außerdem in jedem Abstimmungsraum aus. Bei der Wahl zum Landtag und zum Bezirkstag kennzeichnet der Wähler/die Wählerin durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ ihre Stimme geben will. Bei der Abstimmung über die fünf Volksentscheide kennzeichnet der Wähler/die Wählerin jeweils durch ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem gelben Stimmzettel, ob er/sie dem jeweils vom Bayerischen Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung zustimmt (Ja-Stimme) oder es ablehnt (Nein-Stimme). Die Stimmzettel müssen vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach gefaltet werden. 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen: - je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), - je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), einen Stimmzettel für die fünf Volksentscheide (gelb). - drei Stimmzettelumschläge (weiß, blau und gelb), - einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl und - die Bekanntmachung der Staatsregierung zu den Volksentscheiden (falls angefordert). Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 15. September 2013 bis 18 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. 7. Stimmberechtigte können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3, 108d des Strafgesetzbuchs). Langensendelbach, gez. Frank - Siegel - Wahlbekanntmachung 1. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 2. Die Gemeinde ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Schule Langensendelbach Wahlbezirk 2: Feuerwehrhaus Langensendelbach Wahlbezirk 3: Feuerwehrhaus Bräuningshof In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Rathaus/ Sitzungssaal, Kirchweg 1, Langensendelbach, zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

4 Langensendelbach Nr. 19/13 b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Langensendelbach, den Die Gemeindebehörde gez. Frank - Siegel - Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Langensendelbach b) eine Einzelgrabstätte 22,00 c) eine Familiengrabstätte 40,00 d) eine Urnenreihengrabstätte 20,00 e) Kolumbarien 30,00 4 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: (3) Beim Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende keine Erstattung der im Voraus entrichteten Grabgebühren. Art. II 5 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes beträgt je Grabstätte a) für Kinderreihengräber 300,00 b) für Einzelgräber (normaltiefe Bettung) 475,00 c) für Einzelgräber (doppeltiefe Bettung) 600,00 d) für Familiengräber (normaltiefe Bettung) 475,00 e) für Familiengräber (doppeltiefe Bettung) 600,00 f) für Arbeiten außerhalb der Dienstzeiten 50,00 (Zuschlag) 5 Abs. 3 lautet: (3) Die Gebühr für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus beträgt pro angefangenen Tag 40,00. 5 Abs. 4 lautet: (4) Die Gebühr für die Herstellung eines Erdurnengrabes beträgt 75,00. 5 Abs. 5 lautet: (5) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle beträgt 80,00. 5 Abs. 6 neu: (6) Die Gebühr für den Aufwand der Gemeindearbeiter beträgt bei einer a) Urnenbestattung 25,00 b) Erdbestattung 50,00. Bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeit beträgt der Zuschlag 80,00. Art. III 6 Abs. 3 erhält neue folgende Fassung: (3) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Urne beträgt bei einer a) Erdurne 150,00 b) Kolumbarie 50,00. 6 Abs. 4 lautet: (4) Die Gebühr für die gemeindliche Genehmigung eines Grabmales auf dem Friedhof beträgt 30,00. Art. IV Diese Änderungssatzung tritt am in Kraft. Gemeinde Langensendelbach Langensendelbach, den Fees 1. Bürgermeister über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Langensendelbach folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Friefhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2010 Art. I 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) eine Kindergrabstätte 10,00

5 Langensendelbach Nr. 19/13 Ablesen der Wasserzähler Zum Stichtag 30. September müssen die Zählerstände der Wasseruhren für die Abrechnung erfasst werden. Wir bitten daher alle Hauseigentümer bzw. Mieter, ihre Wasserzähler selbst abzulesen und den Zählerstand der Gemeinde mitzuteilen. Sie können den Stand telefonisch durchgeben, per Fax, oder Sie füllen nachstehenden Abschnitt aus und geben ihn in der Gemeinde ab. - Vielen Dank für Ihre Mithilfe! wer bereits einen DSL-Anschluss von der Telekom nutzt, kann die höheren Internetgeschwindigkeiten und Entertain, das TV-Angebot der Telekom. Mit Entertain haben die Kunden Zugang zu rund 140 TV-Sendern, viele davon in HD-Qualität. Die Sendungen lassen sich in Echtzeit schauen - oder dann, wenn man Lust dazu hat. Entertain-Kunden haben außerdem ständig Zugriff auf mehr als Kino- und TV-Highlights in der Onlinevideothek und dem TV-Archiv sowie auf rund nationale und internationale Radiosender. Fußballfans bietet das Bundesliga-Paket LIGA total! einzigartiges Live-Vergnügen - nicht nur in HD, sondern auch in 3D! Name: Straße, Haus-Nr.: Zählerstand:... cbm (Stand ) evtl. vorhandene Gartenwasserzähler:...cbm (Zähler-Nr.:... ) Tel.-Nr. für evtl. Rückfragen:... Tel.: , Fax: , wasser@langensendelbach.de Noch schneller: Turbo-Internet-Ausbau jetzt auch für Langensendelbach im Landkreis Forchheim Telekom versorgt Gemeinde mit noch schnellerem Internet Ausbau mit VDSL-Technik mit bis zu 50 MBit/s Auch Fernsehen per Internet nun verfügbar Geschwindigkeit prüfen über Die Telekom dreht den Datenturbo noch weiter auf und hat Langensendelbach im Landkreis Forchheim jetzt mit schnellem Internet mit bis zu 50 MBit/s versorgt. Rund 300 Haushalte können jetzt per VDSL-Verbindung nicht nur ruck zuck im Internet surfen, sondern auch Entertain, das TV- Produkt der Telekom nutzen. Damit gehört Langensendelbach zu den schnellsten Internet-Gemeinden in Deutschland. Folgende Straßen sind ganz oder in Teilen mit VDSL versorgt: Adlitzer Weg, Am Leschbach, Am Nassenfeld, Am Sportplatz, Am Weiher, Am Ziegelfeld, Bachwiesen, Birkenstraße, Blumenstraße, Brunnenstraße, Effeltricher Steig, Eichenstraße, Falterweg, Fichtenstraße, Finkenweg, Fliederweg, Frankenstraße, Fränkische-Schweiz-Straße, Handwerkerring, Hauptstraße, Honingser Straße, Igelsdorfer Weg, Jahnstraße, Kapellenstraße, Kirchweg, Kochfeldstraße, Lärchenstraße, Lindenstraße, Meisenweg, Nürnberger Straße, Pfarrgasse, Poxdorfer Straße, Raiffeisenstraße, Ringstraße, Rohräckerweg, Rosenweg, Sperberweg, Steingasse, Tulpenweg, Veilchenweg, Waldstraße, Weidigweg, Wiesenstraße, Zedernstraße, Zum Berg. Wer sich für einen der neuen Anschlüsse interessiert, der kann unter der kostenfreien Hotline oder über über Verfügbarkeit, Geschwindigkeiten und Tarife beraten lassen. Auch Hintergrund: Über Lichtwellen in die Haushalte Einfach ein paar Kabel einstöpseln, und schon geht es per DSL ruckzuck ins Internet. Doch dahinter steckt eine enorm aufwändige Technik. Auf ihrer langen Reise durch das ganze Telefonnetz, werden die Datensignale von einer Vielzahl von technischen Einrichtungen verarbeitet und verteilt. Dabei wird das DSL-Signal schwächer, je weiter der nächste Knotenpunkt des Telefonnetzes vom heimischen Computer entfernt ist. Weitere Informationen unter: Deutsche Telekom AG Ansprechpartner: Katja Werz Tel.: katja.werz@telekom.de Langensendelbach: Postfiliale in der Hauptstr. 27a stellt Service ein Deutsche Post wird ihren Service in der Gemeinde Langensendelbach sichern Wegen Umzug des Butterfly Store Nordbayern stellt auch die Partnerfiliale der Deutschen Post in der Hauptstr. 27a ihren Service mit Ablauf des 19. September 2013 ein. Die Deutsche Post wird ihren gesetzlichen Auftrag auch in Zukunft erfüllen und vor Ort präsent und für ihre Kunden erreichbar sein. Daher bemüht sich das Unternehmen, einen Nachfolgepartner für die Postfiliale an einem geeigneten Standort zu finden. Bis zur Eröffnung einer neuen Filiale steht den Kunden ab Dienstag, den 01. Oktober 2013 im Rathaus, Kirchweg 1 eine Übergangs- Filiale zu folgenden Öffnungszeiten zur Verfügung Montag - Donnerstag:... 13:00 14:00 Uhr Freitag:... 11:00 12:00 Uhr Für die zeitweilige Einschränkung bitten wir unsere Kunden um Verständnis. Zum Angebot dieser Filialen gehören neben dem Verkauf von Briefmarken, DHL-Paketmarken, Plusbrief, Pluspäckchen und Postverpackungen auch die Annahme von Briefen, Paketen, Infopost sowie Express- und Einschreibsendungen. Hinweis auf die nächste Sitzung des Gemeinderates Am Montag, den 14. Oktober 2013, findet um Uhr im Rathaus Langensendelbach (Sitzungszimmer) die nächste Sitzung des Gemeinderates statt. Anträge und Wünsche sind rechtzeitig (bis zum ) der Verwaltung bekannt zu geben. Die Bevölkerung ist herzlichst eingeladen. Fees 1. Bürgermeister

6 Langensendelbach Nr. 19/13 Volksentscheide am 15. September 2013 über den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 20. Juni 2013, LT-Drs. 16/17358 A. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedin B. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern namtlichen Einsatzes für C. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern i D. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern E. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern zausstattung der Gemein Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 2. Juli 2013 Az.: B II 2 G 4/91 Auf Grund von Art. 74 Abs. 7 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), und Art. 75, 88 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS I), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 620), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Bekanntmachung: Der Bayerische Landtag hat am 20. Juni 2013 in namentlicher Abstimmung mit 131 Stimmen, bei 13 Gegenstimmen (von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und zwei Enthaltungen (von einer Abgeordneten der FDP- Fraktion und einem Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), ein Gesetz beschlossen, das in Art. 1 bis Art. 5 Gesetze zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern enthält und in Art. 6 bestimmt, dass diese Gesetze dem Volk getrennt zur Entscheidung vorzulegen sind (LT-Drs. 16/17358). Der Vorschrift des Art. 75 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung, wonach Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl des Landtags bedürfen, ist damit genügt. Die fünf Volksentscheide finden am Sonntag, dem 15. September 2013 statt. Mit ihnen werden dem Volk die fünf Gesetze zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern zur Entscheidung vorgelegt. Die Stimmberechtigten können jedem einzelnen Gesetz zustimmen (Ja-Stimme) oder es ablehnen (Nein- Stimme). A. Volksentscheid 1 Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern s- A. I. Text der Verfassungsänderung Art. 1 des vom Landtag beschlossenen Gesetzes lautet wie folgt: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern rhältnisse und Arbeitsbedin 1 Art. 3 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Satz Es wird folgender Satz 2 angefügt: 2 Er fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 1. Inhalt des Gesetzes A. II. Erläuterung Das Gesetz sieht folgende Änderung vor: Die Förderung und Sicherung gleichwertiger (nicht gleichartiger) Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen wird als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen.

7 Langensendelbach Nr. 19/ Dabei wird klargestellt, dass dies für ganz Bayern gilt, und zwar für ländliche und städtische Gebiete gleichermaßen. 2. Begründung des Landtags Im vom Landtag beschlossenen gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU, SPD, FREIE WÄHLER und FDP (LT-Drs. 16/15140) wird zur Begründung Folgendes ausgeführt: Zu 1 (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen) Der in Art. 3 Abs. 2 einzufügende Satz 2 der Verfassung erklärt die Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen zum Staatsziel. ige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen zunächst einmal eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sind und keine alleinige Aufgabe des Staa Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen zum Staatsziel zu erheben, bedeutet aber, dass der Staat diesem Ziel bei all seinen Handlungen ein besonderes Gewicht beizumessen hat. rstrichen werden. Ein Rechtsanspruch auf gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. nterschiedlichen strukturellen, historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und natürlichen Voraussetzungen der einzelnen Landesteile Bayerns sind stets zu berücksichtigen. Der Staat muss allerdings nicht nur Mindestvoraussetzungen für die Bedürfnisse der Menschen in allen Landesteilen sicherstellen, wie dies schon durch das Sozialstaatsprinzip geboten ist, sondern auch dafür Sorge tragen, dass die Menschen in Bayern in allen Landesteilen auch die gleichen Chancen für ihre Lebensentwicklung haben. ssend zu verstehen und beinhalten sämtliche Lebens- und Arbeitsbereiche, wie das Wohnen, die Bildung, die Freizeit, die Erholung, die Daseinsfürsorge, soziale und kulturelle Leistungen, sowie die berufliche Entwicklung des Einzelnen, egal ob als Arbeiter, Angestellter oder Selbständiger. Durch die Formulierung in Stadt und Land wird hervorgehoben, dass gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten anzustreben sind. Zu 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 3. Auffassung der Staatsregierung Die Staatsregierung befürwortet die vom Landtag beschlossene Änderung der Verfassung. B. Volksentscheid 2 Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern Ein B. I. Text der Verfassungsänderung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 2 des vom Landtag beschlossenen Gesetzes lautet wie folgt: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern nsatzes für das 1 Art. 121 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: 2 Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Ge 2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 2 B. II. Erläuterung 1. Inhalt des Gesetzes Das Gesetz sieht folgende Änderung vor: Die Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl wird als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen. Dieses Ziel richtet sich an Staat und Gemeinden. 2. Begründung des Landtags Im vom Landtag beschlossenen gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU, SPD, FREIE WÄHLER und FDP (LT-Drs. 16/15140) wird zur Begründung Folgendes ausgeführt: Zu 1 (Art. 121 Satz 2 Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl)

8 Langensendelbach Nr. 19/ Die Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl wird durch den in Art. 121 neu einzufügenden Satz 2 zum Staatsziel erklärt. Gemeinden diesem Ziel ein besonderes Gewicht beizumessen haben. Ein Rechtsanspruch gegen das Land oder Gemeinden auf eine konkrete, insbesondere auch finanzielle Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zu 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 3. Auffassung der Staatsregierung Die Staatsregierung befürwortet die vom Landtag beschlossene Änderung der Verfassung. C. Volksentscheid 3 Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern Europäi C. I. Text der Verfassungsänderung Art. 3 des vom Landtag beschlossenen Gesetzes lautet wie folgt: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern 1 Art. 70 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), wird folgender Abs. 4 angefügt: 1 Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten. 2 Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden. 3 Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen. 4 Das Nähere reg 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. C. II. Erläuterung 1. Inhalt des Gesetzes Das Gesetz sieht folgende Änderung vor: Der Landtag kann die Staatsregierung in ihren Aufgaben bei der Übertragung von Gesetzgebungszuständigkeiten Bayerns auf die Europäische Union durch Gesetz binden. Außerdem hat die Staatsregierung Stellungnahmen des Landtags zu Vorhaben der Europäischen Union, die Gesetzgebungszuständigkeiten Bayerns unmittelbar betreffen, maßgeblich zu berücksichtigen. Die Pflicht der Staatsregierung, den Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren, wird ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen. 2. Begründung des Landtags Im vom Landtag beschlossenen gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU, SPD, FREIE WÄHLER und FDP (LT-Drs. 16/15140) wird zur Begründung Folgendes ausgeführt: Zu 1 (Art. 70 Abs. 4 Angelegenheiten der Europäischen Union) Im Zusammenhang mit der Europäischen Union wird im- e die Neuregelung in Art. 70 Abs. 4 der Verfassung soll ein Mehr an Demokratie in den nationalen Entscheidungsprozess kommen. Art. 70 Abs. 4 Satz 1 erhebt abgesehen von der bereits bestehenden allgemeinen Unterrichtungsverpflichtung gemäß Art. 55 Nr. 3 Satz 2 die Informationspflicht der Staatsregierung gegenüber dem Landtag in EU-Angelegenheiten, die bislang einfachgesetzlich geregelt ist, in den Verfassungsrang. Die Information des Landtags durch die Staatsregierung ist notwendige Voraussetzung für die Willensbildung und die Entscheidungsfindung im Landtag. Art. 70 Abs. 4 Satz 2 räumt dem Landtag das Recht ein, die Staatsregierung durch Gesetz in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben zu binden, sofern durch die Übertragung von Hoheitsrechten Gesetzgebungszuständigkeiten Bayerns ganz oder teilweise auf die Europäische Union übertragen werden sollen. Davon nicht berührt ist die Übertragung von Hoheitsrechten in Angelegenheiten, für die der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit besitzt oder bei denen der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung von seinem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, ohne dass die Länder hiervon noch abweichende Regelungen tref- s insbesondere die Abstimmungen im Bundesrat zu verstehen. Die Vertreter der Staatsregierung sollen durch ein Gesetz in ihrem Abstimmverhalten gebunden werden können. Damit ist

9 Langensendelbach Nr. 19/ eine Bindung der Staatsregierung auch grundsätzlich im Wege der Volksgesetzgebung möglich. Diese strikte Bindung der Staatsregierung ist angezeigt, da es sich im Fall der Übertragung von Gesetzgebungszuständigkeiten auf die Europäische Union um einen endgültigen Verlust eigener Rechte des Landtags handelt. Mit Art. 70 Abs. 4 Satz 3 wird die Staatsregierung grundsätzlich an Stellungnahmen des Landtags gebunden, sofern Vorhaben der Europäischen Union Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes unmittelbar betreffen. Während Satz 2 eine absolute Bindungswirkung normiert, die den Ermessenspielraum der Staatsregierung auf Null setzt, bleibt es bei den Vorhaben der Europäischen Union, durch die Gesetzgebungskompetenzen nicht durch die Übertragung von Hoheitsrechten berührt werden, grundsätzlich bei der Entscheidungsverantwortung der Staatsregierung. Die Bindungswirkung umfasst zum einen Stellungnahmen des Landtags zu Vorhaben der Europäischen Union, die in Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder eingreifen, wie auch zu solchen Vorhaben, in denen die Europäische Union von Zuständigkeiten Gebrauch macht, die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt sind, vorausgesetzt, dass innerstaatlich die Länder zuständig sind. Die Bindung der Staatsregierung an Stellungnahmen des Landtags hat bei Eingriffen der Europäischen Union die Funktion eines Abwehrrechts, im Fall der Ausübung geteilter Zuständigkeiten stellt die Bindung eine Kompensation des Landtags dar für verlorene Zuständigkeiten. Im letzten Fall bleibt zudem der Landtag für die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht zuständig und trägt dafür die Verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Die Staatsregierung kann in Fällen von Satz 3 zwar von Stellungnahmen des Landtags abweichen, durch die For- Regel-Ausnahme-Verhältnis normiert. Es wird der Staatsregierung für Ausnahmefälle Spielraum eingeräumt, um im Bundesrat Kompromisse eingehen zu können. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung des Landtags in Angelegenheiten der Europäischen Union wird in Satz 4 auf ein formelles Gesetz verwiesen. Zu 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 3. Auffassung der Staatsregierung Die Staatsregierung befürwortet die vom Landtag beschlossene Änderung der Verfassung. D. Volksentscheid 4 Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern D. I. Text der Verfassungsänderung Art. 4 des vom Landtag beschlossenen Gesetzes lautet wie folgt: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern 1 Art. 82 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), erhält folgende Fassung: Art. 82 (1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen. (2) 1 Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2 In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Aufund Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (3) 1 Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2 Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 3 Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. (4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 1. Inhalt des Gesetzes D. II. Erläuterung Das Gesetz sieht folgende Änderung vor: In der Verfassung wird, wie schon nach dem Grundgesetz, ab dem Haushaltsjahr 2020 verboten, neue Schulden aufzunehmen (keine Nettokreditaufnahme). Von dem Verbot kann nur abgewichen werden, um einer negativen konjunkturellen Entwicklung entgegen zu wirken. Eine Kreditaufnahme ist ansonsten nur bei Naturkatastrophen und anderen außergewöhnlichen Notsituationen zulässig, um die Handlungsfähigkeit des Landes zur Krisenbewältigung zu gewährleisten. In diesen Fällen ist eine entsprechende Tilgungsrege-

10 Langensendelbach Nr. 19/ lung und Rückführung binnen eines angemessenen Zeitraums vorzusehen. 2. Begründung des Landtags Im vom Landtag beschlossenen gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU, SPD, FREIE WÄHLER und FDP (LT-Drs. 16/15140) wird zur Begründung Folgendes ausgeführt: Zu 1 (Art. 82 Schuldenbremse) Die Schulden der öffentlichen Haushalte des Bundes und der Länder (einschließlich Extrahaushalte) sind in den vergangenen Jahren ständig gewachsen. Allein in der Zeit zwischen 2000 und 2011 sind sie um mehr als 70 v.h. gestiegen und erreichten Ende 2011 rund 1,9 Bio. Euro. Bund und Länder haben angesichts dieser Tatsache im Jahre 2009 in einer gemeinsamen Anstrengung das Grundgesetz geändert und die Verschuldungsregeln für den Bund und die Länder deutlich verschärft. Das Grundgesetz verpflichtet den Bund ab 2016 und die Länder ab 2020, ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Nur in vom Grundgesetz ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen Naturkatastrophen, außergewöhnliche Notfälle und (negativen) Abweichungen von der konjunkturellen Normallage sind neue Kredite zulässig. Um auf solche Situationen reagieren zu können, sind landesrechtliche Regelungen zur Ausgestaltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse erforderlich. Die neue Verfassungsbestimmung soll den in Bayern bereits eingeschlagenen Weg zu einem schuldenfreien Haushalt bestätigen. Eine Kreditaufnahme wird zukünftig nur bei Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Notsituationen und bei (negativen) Abweichungen von der konjunkturellen Normallage zulässig sein. Um die Bayerische Verfassung an die aktuelle Fassung des Grundgesetzes anzupassen, ist der Landtag auf die Zustimmung der Bürger angewiesen. Änderungen der Bayerischen Verfassung bedürfen eines Volksentscheids. Ziel der Verfassungsänderung ist es, in Einklang mit den Vorgaben des reformierten europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts die institutionellen Voraussetzungen für die Sicherung einer langfristigen Tragfähigkeit des Landeshaushalts zu verbessern. Das Ergebnis der jüngsten Föderalismusreform durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) verpflichtet in Art. 109 Abs. 3 GG Bund und Länder, ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Lediglich für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2019 dürfen die Länder auf der Grundlage ihres bisher geltenden Verfassungs- und Haushaltsrechts noch hiervon abweichen. Schon jetzt haben sie indessen ihre Haushalte so aufzustellen, dass sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine Kreditaufnahme zum Haushaltsausgleich nicht mehr angewiesen sein werden (Art. 143d Abs. 1 Satz 3 und 4 GG). Die Kreditfinanzierung wird künftig nur in besonderen Ausnahmefällen und auch nur dann zulässig sein, wenn das Landesrecht sie ausdrücklich vorsieht. Diese Ausnahmen beschreibt das Grundgesetz abschließend: Eine ausnahmsweise Nettoneuverschuldung wird zukünftig zum einen bei (negativen) Abweichungen von der konjunkturellen Normallage zulässig sein. Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung enthält das Ausführungsgesetz nach Art. 82 Abs. 5. Zum anderen können die Länder Ausnahmeregelungen über die Kreditaufnahme bei solchen Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen vorsehen, die sich staatlicher Kontrolle entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang dürfen Kredite nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass eine entsprechende Tilgungsregelung vorgesehen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG). Das grundsätzliche Verbot des Haushaltsausgleichs durch Einnahmen aus Krediten gilt für die Länder unmittelbar, nur über die Ausgestaltung der noch gestatteten Ausnahmen entscheiden sie im Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben in eigener Zuständigkeit. Ob und in welchem Umfang sie derartige Regeln in ihre Verfassungen aufnehmen, dem einfachen Gesetzgeber überlassen oder gänzlich auf sie verzichten, legt das Grundgesetz nicht fest und bleibt den Ländern vorbehalten. Mit der ausdrücklichen Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in die Verfassung des Freistaates Bayern, die nur mit Zustimmung des Volkes möglich ist, macht der Verfassungsgeber deutlich, dass diese Schuldenregelung in Bayern auch unabhängig von ihrer Normierung im Grundgesetz gelten soll. Art. 82 Abs. 1: Die Regelung des Art. 82 Abs. 1 normiert den Grundsatz eines ohne Nettokreditaufnahme auszugleichenden Landeshaushalts. Das Grundgesetz verwendet demgegenüber die Art. 109, 115 GG). Dies beinhaltet nach allgemeiner Meinung das grundsätzliche Verbot der Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme). In die Bayerische Verfassung wird der präzisere Begriff der Nettokreditaufnahme aufgenommen. Einzelheiten regelt das Gesetz nach Art. 82 Abs. 5. Anschlussfinanzierungen für auslaufende Altschulden bleiben unberührt. Das Verbot der Nettokreditaufnahme bezieht sich ausschließlich auf den Landeshaushalt. Eine Einbeziehung etwaiger Defizite der Gemeinden würde sowohl inhaltlich als auch in der zeitlichen Abfolge unerfüllbare Informationsanforderungen an die Aufstellung der Haushalte stellen. Art. 82 Abs. 2: Nach Art. 82 Abs. 2 ist eine Kreditaufnahme in Umsetzung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG ausnahmsweise zur Berücksichtigung der Auswirkungen der konjunkturellen Entwicklung auf den Staatshaushalt zulässig. Ein konjunktureller Auf- und Abschwung kann insoweit symmetrisch berücksichtigt werden. Eine solche symmetrische Konjunkturkomponente hat das Land in eigener Verantwortung auszugestalten. Ihm ist es demnach freigestellt, zur konjunkturellen Unterstützung Kredite aufzunehmen, die dann in Phasen guter Konjunktur getilgt werden. Auf der Grundlage des Art. 82 Abs. 2 kann der Haushaltsgesetzgeber infolge einer negativen konjunkturellen Entwicklung vom grundsätzlichen Verbot der Nettoneuverschuldung abweichen. Durch die symmetrische Berücksichtigung der konjunkturellen Auswirkungen auf den Haushalt wird bezweckt, ein prozyklisches Verhalten zu vermeiden und die durch das

11 Langensendelbach Nr. 19/ Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren bedingte Kreditaufnahme in Abschwungphasen durch entsprechende Überschüsse in Aufschwungphasen auszugleichen. Damit soll insbesondere auch den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung getragen werden. Die Einzelheiten der Kreditaufnahme in Ausnahmefällen regelt das Gesetz nach Abs. 5. Neben der Konjunkturkomponente besteht für den Haushaltsgesetzgeber weiterhin die Möglichkeit, im Wege der Rücklagensteuerung den Haushalt auszugleichen. Art. 82 Abs. 3: Die Regelung des Art. 82 Abs. 3 sieht in Umsetzung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG vor, dass eine Kreditaufnahme bei Naturkatastrophen und anderen außergewöhnlichen Notsituationen zulässig ist. Hierdurch soll die Handlungsfähigkeit des Landes zur Krisenbewältigung gewährleistet werden. Da eine nähere Bezeichnung möglicher Naturkatastrophen und außergewöhnlicher Notsituationen wegen der Vielzahl und Unterschiedlichkeit denkbarer Anwendungsfälle nicht möglich ist, werden diese unbestimmten Verfassungsbegriffe durch drei Kriterien eingegrenzt, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: Die Notsituation muss außergewöhnlich sein, ihr Eintritt muss sich der Kontrolle des Staates entziehen und sie muss den Haushalt erheblich beeinträchtigen. Naturkatastrophen sind in Anlehnung an die Voraussetzungen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden (z.b. Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre, Massenerkrankungen). Andere außergewöhnliche Notsituationen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen, mithin auf äußeren Einflüssen beruhen, die nicht oder im Wesentlichen nicht der staatlichen Kontrolle unterliegen, können beispielsweise sein: besonders schwere Unglücksfälle im Sinn des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, d.h. Schadensereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit, die durch Unfälle, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst oder von Dritten absichtlich herbeigeführt werden; eine plötzliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines exogenen Schocks wie beispielsweise der aktuellen Finanzkrise, die aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe gebietet. Zyklische Konjunkturverläufe im Sinn von Auf- und Abschwung sind demgegenüber keine außergewöhnlichen Ereignisse. Das Erfordernis der erheblichen Beeinträchtigung der Finanzlage bezieht sich auf den Finanzbedarf zur Beseitigung der aus einer Naturkatastrophe resultierenden Schäden und für vorbeugende Maßnahmen. Gleiches gilt für den Aufwand zur Bewältigung und Überwindung einer außergewöhnlichen Notsituation. Satz 2 schreibt die Verpflichtung fest, bei Ausnahmen gemäß Satz 1 eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Diese muss die Rückführung der Kredite verbindlich regeln. Satz 3 bestimmt, dass die Rückführung binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen hat. Die Rückführungspflicht soll ein weiteres Anwachsen der Staatsschulden verhindern. Welcher Zeitraum für die Rückführung als angemessen anzusehen ist, ist in Ansehung der Größenordnung der erhöhten Kreditaufnahme sowie der konkreten konjunkturellen Situation zu entscheiden. Die Einzelheiten der Kreditaufnahme in Ausnahmefällen regelt das Gesetz nach Art. 82 Abs. 5. Art. 82 Abs. 4: Die bisherige Regelung des Art. 82 Satz 2 der Verfassung wird im Hinblick auf die aktuelle Fassung des Grundgesetzes (Art. 115 Abs. 1 GG) entsprechend aktualisiert. Art. 82 Abs. 5: Wegen der Einzelheiten wird in Absatz 5 auf ein formelles Gesetz verwiesen. Zu 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Der Übergangsregelung in Art. 143d Abs. 1 Sätze 3 und 4 GG folgend tritt die Neufassung des Art. 82 BV ab dem Haushaltsjahr 2020 in Kraft. 3. Auffassung der Staatsregierung Die Staatsregierung befürwortet die vom Landtag beschlossene Änderung der Verfassung. E. Volksentscheid 5 Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern ttung E. I. Text der Verfassungsänderung Art. 5 des vom Landtag beschlossenen Gesetzes lautet wie folgt:

12 Langensendelbach Nr. 19/ Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern 1 Art. 83 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Der Staat gewährleistet den Gemeinden im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanz- 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 1. Inhalt des Gesetzes E. II. Erläuterung Das Gesetz sieht folgende Änderung vor: Der nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehende Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen das Land auf eine angemessene Finanzausstattung wird in der Verfassung ausdrücklich wiedergegeben. Er ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates. 2. Begründung des Landtags Im vom Landtag beschlossenen gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU, SPD, FREIE WÄHLER und FDP (LT-Drs. 16/15140) wird zur Begründung Folgendes ausgeführt: Zu 1 (Art. 83 Abs. 2 Satz 3 Angemessene Finanzausstattung der Gemeinden) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof leitet in ständiger Rechtsprechung aus dem Selbstverwaltungsrecht des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung her (vgl. etwa VerfGH 60, 30/38, m.w.n.). Den vom Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden geschützten Inhalt billigt er über Art. 10 Abs. 1 BV auch den Gemeindeverbänden zu (vgl. etwa VerfGH 60, 184/215). Diese Grundsätze sollen, dem Gewicht der Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit Rechnung tragend, ausdrücklich in die Verfassung übernommen werden. Dabei wird an die finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des Art. 83 BV sowie an die durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof geprägte inhaltliche Ausformung der Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung angeknüpft. Danach findet der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der angemessenen Finanzausstattung zustehende Entschei- F. Getrennte Vorlage zur Entscheidung dungsspielraum seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben zu erfüllen, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (VerfGH 50, 15/41 f., m.w.n.). Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben hierbei weder ein Recht darauf, dass ihnen bestimmte finanzielle Mittel (z.b. bestimmte Steuern oder sonstige Einnahmequellen) zugewiesen werden, noch darauf, dass bestimmte Verteilungsregeln oder Anteile geschaffen werden, unverändert bleiben oder fortbestehen (vgl. VerfGH 12, 48/56; 45, 33/45; 49, 37/51 f.; 50, 15/42; 51, 1/14). Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung als regelmäßig äußerste Grenze des gesetzgeberischen Ermessens ist verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen wird. Der Anspruch der Gemeinden auf Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates. Der den Gemeinden und Gemeindeverbänden verbleibende Spielraum für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben richtet sich nach den konkreten finanziellen Möglichkeiten des Landes. Da es neben dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gilt, kann sich dieser Spielraum bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren. Die öffentlichen Aufgaben der Kommunen und des Staates sind prinzipiell gleichwertig (vgl. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 BGBl. I S. 582, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407), sodass auch und gerade in finanziellen Notzeiten Staat und Kommunen gleichermaßen finanzielle Einschränkungen hinnehmen müssen. Hieraus folgt, dass in besonderen Ausnahmesituationen die finanzielle Mindestausstattung vorübergehend unterschritten werden darf (vgl. VerfGH 60, 184/217). Es muss sich aber andererseits auch eine günstige Entwicklung der staatlichen Einnahmen im kommunalen Finanzausgleich niederschlagen (vgl. VerfGH 60, 184/216 f.). Nach Art. 83 Abs. 6 BV gilt die Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung auch für die Gemeindeverbände. Zu 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 3. Auffassung der Staatsregierung Die Staatsregierung befürwortet die vom Landtag beschlossene Änderung der Verfassung.

13 Langensendelbach Nr. 19/ Art. 6 des vom Landtag beschlossenen Gesetzes lautet wie folgt: 1 Das in Art. 1 enthaltene Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern ebensverhältnisse und Arbeitsbedin Art. 2 enthaltene Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern Gemein das in Art. 3 enthaltene Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern der Euro Art. 4 enthaltene Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern n- und das in Art. 5 enthaltene Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern Finanzausstattung der sind dem Volk getrennt zur Entscheidung vorzulegen. 2 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer Aus der Sitzung des Gemeinderates vom Maßnahmen zur Wasserabdichtung der Skaterbahn oder alternativer Überbau der Anlage zur Nutzung für Schützenheim und Gemeinde Bei einem Ortstermin vor dieser Sitzung wurde die aktuelle Problematik des Schützenheims und vor allem die schadhafte Flachdachabdichtung des Kleinkaliberschießstandes begutachtet. Das angrenzende Flachdach des Schützenheims erhielt vor ca. 10 Jahren eine zweite Abdichtungsanlage mit einschichtiger Gefälleasphaltierung, auf der diverse Skater- Betonfertigelemente mit hohem Eigengewicht aufgesetzt wurden. Die Asphaltdecke ist an mehreren Stellen gerissen. Bei dem Ortstermin wurden erhebliche Mängel in der Ausführung der Flachdachabdichtung festgestellt. Darüber hinaus sind in der Fläche mehrere Blasenbildungen entstanden, welche in Folge von eindringendem Wasser in die Abdichtungsebene entstanden sein könnten. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass vor einer Sanierung auf die weitere Nutzung des Flachdaches als Skaterplatz verzichtet werden soll und die dort vorhandenen Skater-Betonfertigelemente abzutragen sind. Der dortige Zaun ist von den Mitarbeitern des Bauhofs abzubauen und um die Fläche der Skaterbahn einen 1 m tiefen Graben auszubaggern, zwecks Beobachtung der Feuchtigkeit. Eine genaue Statik ist erstellen zu lassen (unter Mitwirkung eines Bau-Physikers) und eine exakte Kosten-, Nutzungsanalyse vorzulegen : 0 - Beschluss Die Gemeinderäte werden nach Vorlage der angeforderten Unterlagen in der nächsten Sitzung über die weitere Nutzung als Flachdach nach den Flachdachrichtlinien entscheiden. Eine Planung einer eventuellen Überdachung des Flachdaches ist ebenfalls vorzulegen. Bauanträge und Bauvoranfragen Irmgard Lang Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 561 Gkg. Langensendelbach (Teilfläche Irrlwiesen) : 1 - Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom wird nicht erteilt, weil - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes noch nicht vorliegt, - die Fortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes noch keine Rechtskraft erlangt hat. In der nächsten Gemeinderatssitzung am wird die Fortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes behandelt. Rosemarie Hofmann Antrag auf Nutzungsänderung Kellergeschoss (derzeit Hobbyraum) zum Verkaufsraum für das Gewerbe Schmuck Accessoires auf dem Grundstück Fl. Nr. 743 Gkg. Langensendelbach (Zum Berg 37) : 0 - Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung (derzeit Hobbyraum) zum Verkaufsraum für das Gewerbe Schmuck Accessoires entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom wird unter der Auflage erteilt, dass 2 zusätzliche Stellplätze auf dem Grundstück errichtet werden (Anlage zu 3 Stellplatzbedarf Nr Stellplatzsatzung vom ). Dr. Werner Nägel Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (6 Wohneinheiten) auf dem Grundstück Fl. Nr. 892 Gkg. Langensendelbach (Nähe Frankenstraße) : 0 - Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (6 Wohneinheiten) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom kann nicht erteilt werden, weil die Erschließung derzeit nicht gesichert ist, das Baugrundstück mit einem Bebauungsplan aufzuplanen ist, die Frankenstraße entlang des Baugrundstückes vor Bebauung des Grundstücks Fl. Nr. 892 Gkg. Langensendelbach (Nähe Frankenstraße) auszubauen ist. Andreas Niermann Errichtung einer Außentreppe auf dem Grundstück Fl. Nr. 835/15 Gkg. Langensendelbach (Zum Berg 46) : 0 - Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom wird erteilt. Sonja Gorski Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses bzw. Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr Gkg. Langensendelbach (Hagenauer Straße 8 Baugebiet Am Ziegelfeld ) : 0 - Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom kann nicht erteilt werden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauweise (Einfamilienwohnhaus anstatt Doppelhaushälfte) und versetzte Pultdächer kann nicht erteilt werden.

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