Waldhaus Junkholz ORTSBÜRGERGEMEINDE. 1. Benützungsreglement mit Tarif 2. Ausführungsbestimmungen zum Benützungsreglement 3.

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1 ORTSBÜRGERGEMEINDE Waldhaus Junkholz 1. Benützungsreglement mit Tarif 2. Ausführungsbestimmungen zum Benützungsreglement 3. Hausordnung Stand 1. Juli 2008 Q:\Gemeindekanzlei Bettwil\Reglemente\Waldhaus Reglement Ausführungsbestimmungen Tarif Entwurf Gebrauchsausgabe.DOC

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Reglement über die Benützung des Waldhauses... 3 (Waldhausreglement) Zweckbestimmung Verantwortlichkeit Benützungsrecht Benützungsgebühr Sorgfaltspflicht Haftung Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen Inkraftsetzung Benützungsgebühren Ausnahmeregelung Benützung zu kommerziellen Zwecken Gebühr für zusätzliche Aufwendungen Materialverluste und Beschädigungen... 7 Reglement über die Benützung des Waldhauses Ausführungsbestimmungen... 8 (Ausführungsbestimmungen Waldhausreglement) Hauswartung Umfang der Benützung Brennholz Reservation Verzicht Wirtetätigkeit Sorgfaltspflicht Haftung Spezielle Vorschriften bei Benützung des Vorplatzes Inkraftsetzung Hausordnung für die Benützung des Waldhauses (Hausordnung Waldhaus) Stichwortverzeichnis... 18

3 Seite 3 Reglement über die Benützung des Waldhauses (Waldhausreglement) vom 30. Mai 2008

4 Seite 4 Die Ortsbürgergemeindeversammlung Bettwil beschliesst, gestützt auf 15 des aargauischen Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 in Verbindung mit 20 lit. l des aargauischen Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember , folgendes Reglement über die Benützung des Waldhauses: 1 Zweckbestimmung 1 Die Ortsbürgergemeinde Bettwil besitzt im Junkholz ein Forstmagazin. Der östliche Teil und der gedeckte Abstell- und Lagerplatz dienen ausschliesslich dem Forstbetrieb. Der westliche Teil, nachstehend Waldhaus genannt, steht für gesellige, kulturelle und feierliche Anlässe und Versammlungen zur Verfügung. 2 Die Feuerstelle und der Vorplatz stehen den Benützern des Waldhauses zur Verfügung. Ist das Waldhaus nicht vermietet, stehen diese Anlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Während der ordentlichen Arbeitszeiten ist darauf zu achten, dass der Forstbetrieb bei der Ausführung seiner Arbeiten nicht behindert wird (Parkieren vor Türen und Toren, unnötiges Blockieren des Vorplatzes etc.). 2 Verantwortlichkeit Eigentümerin des Waldhauses ist die Ortsbürgergemeinde Bettwil. Die Verantwortung für die Benützung des Waldhauses liegt beim Gemeinderat. 3 Benützungsrecht Das Waldhaus Bettwil steht natürlichen und juristischen Personen gegen Entrichtung einer Benützungsgebühr zur Verfügung. 4 Benützungsgebühr Für die Benützung des Waldhauses ist eine Gebühr gemäss Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement zu entrichten. 5 Sorgfaltspflicht 1 Zu Räumlichkeiten und Mobiliar ist Sorge zu tragen. Der Waldbestand und die Aussenanlagen sind in jeder Beziehung zu schonen. In der Umgebung (ausser bei der Feuerstelle) dürfen keine Feuer entfacht werden. 2 Benützer, deren Benehmen zu Klagen Anlass gibt, kann die Benützung des Waldhauses verweigert werden. 1 SAR

5 Seite 5 6 Haftung 1 Die Benützer haften für alle Schäden, die durch die Benützung des Waldhauses entstehen. 2 Die Ortsbürgergemeinde Bettwil lehnt jede Haftung für Unfälle und Schäden, welche bei der Benützung des Waldhauses entstehen, ab. 7 Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen 1 Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement sowie weitere nötige Regelungen, wie Hausordnung und Pflichtenheft für die Hauswartung. 2 Der Gemeinderat kann in ausserordentlichen, begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements machen. 8 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Benützung des Waldhauses vom 15. Januar Von der Ortsbürgergemeindeversammlung genehmigt am 30. Mai 2008 GEMEINDERAT BETTWIL Peter Nietlisbach, Gemeindeammann Bruno Burkard, Gemeindeschreiber

6 Seite 6 Anhang Gebührentarif 1. Benützungsgebühren Die Grundgebühr beträgt pro Benutzung Fr Ausnahmeregelung Personen aus Bettwil Privatpersonen und Familien, welche Wohnsitz in Bettwil haben, können das Waldhaus einmal pro Jahr zu einem reduzierten Satz benützen (gilt nur einmal pro Jahr für Personen, welche im gleichen Haushalt leben). Dieser beträgt Fr Weitere Ortsansässige Vereine, die Schule, die Jagdgesellschaft Bettwil und der Forstbetrieb können das Waldhaus einmal pro Jahr gratis benützen, wobei für den Hauswart bzw. die Hauswartin eine Entschädigung zu entrichten ist. Die Entschädigung beträgt Fr Benützung zu kommerziellen Zwecken Grundgebühr pro Benützung bzw. pro Tag Fr Zusatzgebühr pro Benützung bzw. pro Tag für die Mitbenützung des Vorplatzes (für Zelt, Verkaufsstände, Ausstellungsgelände etc.) Fr Gebühr für zusätzliche Aufwendungen Werden durch Nichteinhalten der Vorschriften oder Auflagen zusätzliche Umtriebe verursacht, kann der Gemeinderat eine Zusatzgebühr erheben von höchstens Fr Materialverluste und Beschädigungen Materialverluste sind der Ortsbürgergemeinde von den Benützern zu entschädigen.

7 Seite 7 Reglement über die Benützung des Waldhauses Ausführungsbestimmungen (Ausführungsbestimmungen Waldhausreglement) vom 28. April 2008

8 Seite 8 Der Gemeinderat beschliesst, gestützt auf 7 des Reglements über die Benützung des Waldhauses Junkholz vom 30. Mai 2008 folgende Ausführungsbestimmungen zum Reglement über die Benützung des Waldhauses: 1 Hauswartung Der Hauswart bzw. die Hauswartin ist für die Vermietung und das Inkasso der Benützungsgebühren und der Materialverluste verantwortlich. Er bzw. sie führt zu diesem Zweck ein Kassabuch mit den üblichen Unterlagen und Belege. Die Abrechnung mit der Finanzverwaltung Bettwil erfolgt zweimal pro Jahr. 2 Umfang der Benützung 1 In der Benützungsgebühr sind inbegriffen: a) Benützung von Haupt- und Abstellraum b) Benützung der Küche und deren Inventar c) Benützung des Cheminées inklusive bereitgestelltes Brennholz d) Benützung der Toilette e) Benützung der Feuerstelle und der Umgebung des Waldhauses f) Strom, Wasser 2 In der Benützungsgebühr nicht inbegriffen sind: a) das Vorheizen b) das Reinigen des Waldhauses und der Umgebung c) das Abwaschen von schmutzigem Kücheninventar d) grössere Mengen Brennholz e) Materialverluste 3 Brennholz Das in der Benützungsgebühr inbegriffene Brennholz ist auf eine bestimmte Menge festgesetzt. Benützer, welche Anspruch auf eine grössere Menge Brennholz stellen, haben die zusätzliche Menge Brennholz dem Hauswart bzw. der Hauswartin mit der Schlussabrechnung zu entschädigen. 4 Reservation 1 Das Waldhaus ist frühzeitig beim Hauswart bzw. der Hauswartin zu reservieren. 2 Der Hauswart bzw. die Hauswartin händigen dem Benützer folgende Unterlagen aus: a) die Hausordnung b) einen Einzahlungsschein c) die Inventarliste d) den Situationsplan des Vorplatzes 3 Die Reservation des Waldhauses wird erst mit der Bezahlung der Benützungsgebühr definitiv.

9 Seite 9 5 Verzicht Ist das Waldhaus zur Benützung reserviert und erfolgt eine allfällige Abmeldung nicht mindestens 14 Tage vor dem Benützungstermin, bleibt die Hälfte der Benützungsgebühr geschuldet. 6 Wirtetätigkeit Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass dem Gemeinderat Bettwil zu melden. Das entsprechende Merkblatt und das Meldeformular kann bei der Gemeindekanzlei oder beim Waldhauswart bezogen werden. 7 Sorgfaltspflicht 1 Nach jeder Benützung sind zu reinigen und in sauberer Ordnung zu hinterlassen: a) Sämtliche Hausräume und die Umgebung des Waldhauses b) Tische, Stühle, Küche, Essbesteck, Trinkgläser, Geschirr und Rost c) Toilette 2 Es ist verboten, Tische und Stühle ins Freie zu tragen. Bei Bedarf können für den Aussenbereich, gegen eine Gebühr, Tischgarnituren bestellt werden. Es stehen maximal vier Garnituren zur Verfügung. Grössere Mengen müssen von Dritten bezogen werden. 3 Es dürfen keine Nägel und Reissnägel in die Wände und Balken geschlagen werden. 8 Haftung 1 Wenn das Waldhaus von mehreren Benützern gemietet wird, haften diese gegenüber der Ortsbürgergemeinde solidarisch. 2 Zerbrochenes Geschirr und Beschädigungen am Mobiliar sind unverzüglich dem Waldhauswart zu melden und zu Neupreisen zu entschädigen. 3 Materialverluste sind gemäss Inventarliste zum Neupreis dem Waldhauswart mit Schlussabrechnung zu entschädigen. 4 Kosten für das Instandstellen von beschädigtem Mobiliar oder von Beschädigungen am Waldhaus werden dem Benützer verrechnet. 5 Bei Verlust des Schlüssels haften die Benützer für den Schaden, der aus der Ersetzung der ganzen Schliessanlage entsteht. 9 Spezielle Vorschriften bei Benützung des Vorplatzes 1 Ein Zelt darf nur in Absprache mit dem Forstbetrieb und mit dem Hauswart bzw. der Hauswartin aufgestellt werden. Das Zelt darf höchstens 20 m lang und 12 m breit sein. Der Sicherheitsabstand zur Kantonsstrasse muss 25 m betragen. Dem Benützer wird ein entsprechender

10 Seite 10 Plan abgegeben. Das Aufstellen und Abbrechen sowie das Zelt selber dürfen die Arbeiten des Forstbetriebes nicht beeinträchtigen. Bis Freitagabend, Uhr und ab Montag, Uhr, muss der Zugang zum Werkhof des Forstbetriebes gewährleistet sein. 2 Entsprechend der Grösse des Anlasses müssen genügend Parkplätze vorhanden sein. Die Regionalpolizei Muri muss vom Benützer über den Anlass informiert werden. Während des Auf- und Abbaus von Einrichtungen auf dem Vorplatz müssen für die Benützer des Waldhauses (Vor- und Nachmieter) genügend Parkplätze vorhanden sein und der Eingang zum Waldhaus muss frei zugänglich sein. 3 Für den Bezug des Stromes aus dem Waldhaus oder aus dem Werkhof des Forstbetriebes muss von der Elektra Bettwil ein Stromzähler angefordert werden und vom zuständigen Elektriker installiert werden. 4 Der Bezug von Wasser aus dem Werkhof des Forstbetriebes ist mit dem Betriebsleiter des Forstbetriebes (Förster) zu vereinbaren. Der Wasseranschluss wird vom Forstbetrieb installiert und wieder abgebaut. 5 Für die Besucher sind mindestens zwei autarke Toiletten einzurichten (ohne Abfluss). Das Abwasser ist umweltgerecht zu entsorgen. 10 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Bettwil, 28. April 2008 GEMEINDERAT BETTWIL Peter Nietlisbach, Gemeindeammann Bruno Burkard, Gemeindeschreiber

11 Seite 11 Hausordnung für die Benützung des Waldhauses (Hausordnung Waldhaus) vom 28. April 2008

12 Seite 12 Der Gemeinderat, gestützt auf 7 des Reglements über die Benützung des Waldhauses Junkholz vom 30. Mai 2008 beschliesst folgende Hausordnung für das Waldhaus: 1. Jeder Waldhausbenützer ist zu anständigem und sittlichem Verhalten sowie zur Schonung des ihm anvertrauten Waldhauses und der Umgebung angehalten. 2. Jeder Benützer erhält vor Nutzungsbeginn eine Rechnung, um die Benützungsgebühr im Voraus zu bezahlen, sowie eine Haus- und Benützungsordnung und eine Inventarliste sowie einen Situationsplan. Das Datum der Einzahlung gilt als definitive Buchung. 3. Der Benützer muss für fehlendes oder beschädigtes Inventar im allgemeinen für vollen Ersatz in der Höhe des Neuwertes aufkommen. Soweit es möglich ist, sind die Entschädigungsansätze in der Inventarliste festgelegt und für den Benützer verbindlich. Beschädigungen weiterer Art werden nach Ausmass oder nach Kostenaufwandan den Benützer weiter verrechnet. 4. Ist das Waldhaus zur Benützung reserviert und erfolgt eine allfällige Abmeldung nicht 14 Tage vor dem Benützungstermin, bleibt die Hälfte der Benützungsgebühr geschuldet. 5. Die Zufahrt zum Waldhaus darf nur über die Kantonsstrasse erfolgen und keinesfalls über Waldwege. 6. Im Waldhaus stehen dem Benützer alle dafür vorgesehenen Räumlichkeiten und das ganze Inventar gemäss Inventarliste zur Verfügung. Für die Benützer stehen keine Räumlichkeiten des Forstbetriebes zur Verfügung. 7. Bei der Benützung des Waldhauses ist folgendes zu beachten: Stühle und Tische nicht durch Ablegen von brennenden Rauchwaren beschädigen Holzspalten im Waldhaus ist verboten Stühle und Tische nicht im Freien aufstellen

13 Seite 13 Glaswaren, Teller, Essbesteck etc. nach der Reinigung geordnet am richtigen Ort versorgen Waldhaus vor der Abgabe an den Waldhauswart reinigen (Allfällige Reinigungsarbeiten durch den Waldhauswart werden dem Benützer in Rechnung gestellt.) Stühle und Tische zur Abgabe des Waldhauses an den richtigen Ort stellen. Vor dem Verlassen des Waldhauses sich vergewissern, dass das Feuer im Cheminée keine Schäden anrichten kann. Feuer auf keinen Fall mit Wasser löschen! Vor dem Verlassen des Waldhauses Fenster, Fensterläden und Türen schliessen; Waldhaus abschliessen 8. Die Übernahme und Abgabe des Waldhauses erfolgt nach Absprache mit dem Waldhauswart. Die dem Benützer ausgehändigte Inventarliste wird im Beisein des Benützers vom Waldhauswart ausgefüllt. Für beschädigtes oder fehlendes Inventar wird gemäss Inventarliste Rechnung gestellt und vom Benützer und Abwart im Doppel unterzeichnet. Die Bezahlung erfolgt an den Waldhauswart in bar, die unterzeichnete Inventarliste gilt als Quittung. Der Benützer erhält das Original. Die Kopie bleibt beim Waldhauswart 9. Bei Verlust des Schlüssels haftet der Benützer für den Schaden, der aus der Ersetzung der ganzen Schliessanlage entsteht. Bettwil, 28. April 2008 GEMEINDERAT BETTWIL Peter Nietlisbach, Gemeindeammann Bruno Burkard, Gemeindeschreiber

14 Seite 14 Stichwortverzeichnis A Abmeldung 9 Abrechnung 8 Abstell- und Lagerplatz 4 Abstellraum 8 Abwaschen von schmutzigem Kücheninventar 8 Abwasser Entsorgung 10 Anhang 6 Anlass Grösse 10 Anlässe und Versammlungen gesellige und kulturelle 4 anständiges Verhalten 12 Arbeitszeiten ordentliche 4 Auf- und Abbau von Einrichtungen 10 Auflagen 6 Ausführungsbestimmungen 5 Ausführungsbestimmungen Waldhausreglement 7 Ausnahmen 5 Ausnahmeregelung 6 Aussenanlagen 4 Aussenbereich 9 B Balken 9 Belege und Unterlagen zum Kassabuch 8 Benützer 12 Benützung Grundgebühr 6 Umfang 8 Benützungsgebühr 4, 8, 9 nicht inbegriffen 8 Benützungsgebühren 6, 8 Benützungsordnung 12 Beschädigungen 2, 6, 9, 12 am Inventar 9 am Waldhaus 9 Beschädigungen am Mobiliar 9 Bezahlung 13 Brennholz 8 bestimmte Menge 8 Entschädigung 8 grössere Mengen 8 Buchung definitive, Zahlungseingang 12 Cheminée 12 Benützung 8 C D Definitive Buchung definitive, Zahlungseingang 12 E Eigentümerin des Waldhauses 4 Eingang zum Waldhaus Zugänglichkeit 10 Einzahlung Datum 12 Einzahlungsschein 8 Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit 9 Elektra Bettwil 10 Elektriker 10 Entschädigung für Hauswart 6 Essbesteck 9, 12 F Familien 6 Fenster 12 Fensterläden 12 Feuer 4, 12 Feuerstelle 4 Benützung 8 Finanzverwaltung 8 Forstbetrieb 4, 6, 12 Absprache bei Zeltaufbau 9 Forstmagazin 4 G Gebühr gemäss Gebührentarif 4 Gebührentarif 4, 6 Gemeinderat 4 Geschirr 9 gesellige, kulturelle und feierliche Anlässe und Versammlungen 4 Glaswaren 12 Gratisbenützung 6 Grundgebühr 6 Grundgebühr pro Benützung 6 Haftung 5, 9 Haupt- und Abstellraum 8 Haushalt gleicher 6 Hausordnung 5, 8 Hausräume 9 H

15 Seite 15 Hauswart 6, 8 Absprache bei Zeltaufbau 9 Hauswartin Siehe Hauswart Hauswartung 5 Holzspalten Verbot 12 Information Regionalpolizei Muri 10 Inkasso und Vermietung 8 Inkraftsetzung 5, 10 Inventar 12 fehlendes, beschädigtes 12, 13 Küche 8 Inventarliste 8, 9, 12, 13 Jagdgesellschaft Bettwil 6 juristischen Personen 4 Kantonsstrasse 12 Kassabuch 8 Klagen 4 kommerzielle Zwecke 6 Kostenaufwand bei Beschädigungen 12 Küche 8, 9 Kücheninventar 8 I J K M Materialverluste 6, 8, 9 Merkblatt und Meldeformular für Wirtetätigkeit 9 Mitbenützung 6 Mobiliar 4, 9 beschädigtes, Instandstellung 9 N Nach- und Vormieter 10 Nägel 9 Neupreis 9 Neupreise 9 Neuwert Inventarersatz 12 Nichteinhalten der Vorschriften 6 Personen aus Bettwil 6 Pflichtenheft 5 Plan 10 Polizei Regionalpolizei Muri 10 Privatpersonen 6 Quittung 13 Q R Rauchwaren 12 Räumlichkeiten 4, 12 Rechnung 12 für fehlendes und beschädigtes Inventar 13 Regionalpolizei Muri 10 Reinigen der Umgebung 8 Reinigen des Waldhauses 8 Reinigung Besteck etc. 12 Reinigungsarbeiten durch den Hauswart 12 Reissnägel 9 Reservation 8 Gebühr bei zu später Abmeldung 12 Rost für Cheminée 9 Satz reduziert 6 Schaden 13 Schäden 5, 12 Schliessanlage Ersetzen infolge Schlüsselverlust 9 Ersetzung 13 Schlussabrechnung 8, 9 Schlüssel Verlust 9, 13 Schonung des Waldhauses 12 Schule 6 sittliches Verhalten 12 Situationsplan 12 Situationsplan des Vorplatzes 8 Sorgfaltspflicht 4, 9 Spezielle Vorschriften bei Benützung des Vorplatzes 9 Strom 8, 10 Stromzähler 10 Stühle 9, 12 S Ordnung 9 Ortsansässige Vereine 6 Parkieren 4 Parkplätze 10 Personen 4 O P Teller 12 Tische 9, 12 Tischgarnituren 9 Toilette Benützung 8 Toiletten 10 Tore 4 Trinkgläser 9 T

16 Seite 16 Türen 4, 12 U Umfang der Benützung 8 Umgebung 4 Umgebung des Waldhauses 9 Benützung 8 Schonung 12 Umtriebe zusätzliche 6 Unfälle 5 Unterlagen und Belege zum Kassabuch 8 V Verantwortlichkeit 4 Verantwortung 4 Vereine ortsansässige 6 Verhalten anständig und sittlich 12 Verlassen des Waldhauses 12 Verlust des Schlüssels 13 Vermietung und Inkasso 8 Verzicht auf die Miete 9 Vor- und Nachmieter 10 Vorheizen 8 Vorplatz 4, 10 Mitbenützung 6 Situationsplan 8 spezielle Vorschriften bei Benützung 9 Vorschriften bei Benützung des Vorplatzes spezielle 9 W Waldbestand 4 Waldhauswart 9, 12, 13 Waldwege 12 Wände 9 Wasser 8, 10 Wasseranschluss 10 Werkhof des Forstbetriebes 10 Strombezug 10 Wirtetätigkeit 9 Wohnsitz in Bettwil 6 Z Zelt 9 Zufahrt zum Waldhaus 12 Zusatzgebühr 6 zusätzliche Aufwendungen 6 zusätzliche Umtriebe 6 Zweckbestimmung 4 Zwecke kommerzielle 6

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