Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
|
|
- Eike Kalb
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. Oktober 1994 (BGB1 I S. 2911) 31 Begriffsbestimmungen (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. (2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht). (3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend. 32 Voraussetzungen der Eintragung (1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. 3 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: 1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. (3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs ( 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall ( 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.
2 33 Inhalt des Dauerwohnrechts (1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden. (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des 14 entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über: 1. Art und Umfang der Nutzungen; 2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile; 3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks; 4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; 5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen. 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten (1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 35 Veräußerungsbeschränkung Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des 12 gelten in diesem Falle entsprechend. 36 Heimfallanspruch (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu
3 übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. (2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann. (3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an. (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden. 37 Vermietung (1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Mietoder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt. (2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der 571 bis 576 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu. 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis (1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein. (2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
4 39 Zwangsversteigerung (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehenbleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt. (2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht. (3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß der Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart werden, daß das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist. 40 Haftung des Entgelts (1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietzinsforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind die für Mietzinsforderungen geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden. (2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß Verfügungen über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist, gegenüber dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung gilt 39 Abs. 2 entsprechend. 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3. (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen. (3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
5 42 Belastung eines Erbbaurechts (1) Die Vorschriften der 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) (WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) (WEG) In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetz und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl I,
MehrWortlaut des neuen WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG -
Wortlaut des neuen WEG 2007 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - 2 I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum,
MehrWohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum ( 3) oder durch Teilung ( 8) begründet.
I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13. Dezember 2006 (BT-Drucksache 16/3843) I. Teil Wohnungseigentum
MehrGesetz über das Wohneigentum und Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über das Wohneigentum und Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 370) (Die
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des Bundesrats vom 16.
1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des Bundesrats vom 16. Februar 2007 I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1)
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/bjnr00175095html 1 von 12 202015 17:08 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.01951 Vollzitat:
MehrDer Wortlaut des neuen WEG (vom 26. März 2007, zuletzt geändert am ):
Der Wortlaut des neuen WEG (vom 26. März 2007, zuletzt geändert am 10.05.2012): Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz oder WEG I. Teil - Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 1)
1 WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 1) Vom 15. März 1951 BGBl. I S. 175, ber. S. 209 (FNA 403-1) zuletzt geändert durch Art. 3 Mietrechtsänderungsgesetz
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz, WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz, WEG) in der Fassung der letzten Änderung vom 07. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
1 von 26 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Zuletzt geändert
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13. Dezember 2006 (BT-Drucksache 16/3843). Änderungen
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Inhaltsübersicht: I. TEIL -Wohnungseigentum ( 1-30) 1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums 2. Abschnitt -Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175; Ber. S. 209), Änderungen seit 1964 - geändert durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen
MehrImmobilienrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht Architektenrecht Baurecht Kaufrecht www.anwaltskanzlei-immobilienrecht.de Liebe Leserin, lieber Leser, diese Gesetzessammlung WEG-Recht ist den Wohnungseigentümern,
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz WEG)
Z by i v i l r e c h t u n d S t r a f r e c h t Bürgerliches Recht Bundesrecht FNA 403-1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz WEG) Vom 15. März 1951 (BGBl.
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz WEG)
Zivilrecht by und Strafrecht Bürgerliches Recht Bundesrecht FNA 403-1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz WEG) Vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209),
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz WEG)
Z by i v i l r e c h t u n d S t r a f r e c h t Bürgerliches Recht Bundesrecht FNA 403-1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz WEG) Vom 15. März 1951 (BGBl.
MehrGerardy T., Möckel R., Troff H., Bischoff B. (Hrsg.)
Gerardy T., Möckel R., Troff H., Bischoff B. (Hrsg.) Thema: Wohnungswirtschaftliche Rechts-, Verwaltungsvorschriften Titel: A.3.6 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (24 S.) Produkthinweis
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
Mehr2 Arten der Begründung Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum ( 3) oder durch Teilung ( 8) begründet.
I. TEIL: Wohnungseigentum ( 1-30) 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum
MehrQuelle: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Textnachweis ab: 01.10.1973 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1951, 175, 209 FNA: FNA 403-1, Bundesgesetzblatt Teil III
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15.3.1951, BGBl. I S. 175, 209 BGBl. III 403-1 Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
MehrQuelle: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Textnachweis ab: 01.10.1973 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1951, 175, 209 FNA: FNA 403-1, Bundesgesetzblatt Teil III
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1. I S. 175, 209) (BGB1.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1. I S. 175, 209) (BGB1. IIl 403-1) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I. TEIL -
MehrQuelle: Gesetz über das Erbbaurecht Erbbaurechtsgesetz. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ErbbauRG Ausfertigungsdatum: 15.01.1919 Textnachweis ab: 23.01.1974 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: RGBl 1919, 72, 122 FNA: FNA 403-6, Bundesgesetzblatt Teil
MehrI. Teil. Wohnungseigentum. I. Teil. Wohnungseigentum
I. Teil. Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Datum: 15. März 1951 Fundstelle: BGBl I 1951, 175, 209 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1973 (+++ Stand:
MehrI. Teil Wohnungseigentum. I. Teil Wohnungseigentum
I. Teil Wohnungseigentum Alte Fassung Neue Fassung I. Teil Wohnungseigentum Begriffsbestimmungen () Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden
MehrI. Teil Wohnungseigentum. I. Teil Wohnungseigentum. 1 Begriffsbestimmungen. 1 Begriffsbestimmungen
Alte Fassung Neue Fassung I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1
MehrI. Teil Wohnungseigentum. I. Teil Wohnungseigentum
Alte Fassung I. Teil Wohnungseigentum Neue Fassung I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden
MehrSynoptische Darstellung: bisheriges WEG neues WEG
Synoptische Darstellung: bisheriges WEG neues WEG Beschluss des Deutsches Bundestages vom 14.12.2006 (BT-Drucks. 16/3843) in der vom Bundesrat am 16.02.2007 verabschiedeten Fassung Änderungen sind kursiv
MehrInhaltsverzeichnis. Teil I Wohnungseigentumsgesetz Text 1
Vorwort... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Bearbeiterverzeichnis... VII Inhaltsübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXV Teil I Wohnungseigentumsgesetz Text 1 Teil
MehrWohnungseigentumsgesetz
Wohnungseigentumsgesetz Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Kommentar mit Wohnungsgrundbuch verfugung, Heizkostenverordnung, Energieeinsparverordnung, Wohnflächenverordnung, Betriebskostenverordnung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XIII
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XIII I. Gesetzliche Grundlagen... 1... 1 1. 1012 1017 BGB... 1... 1 2. Erbbaurechtsverordnung... 2... 1 II. Normzweck... 2... 1 III. Begriff... 5... 1 IV.
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und dasdauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG
Gesetz über das Wohnungseigentum und dasdauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 1 bis 30
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1 bis 30 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrPraktische Fragen des Erbbaurechts
RWS-Skript 279 Professor Roland Böttcher, Berlin Praktische Fragen des Erbbaurechts 3., neubearbeitete Auflage RWS Verlag Kommunikationsforum- Köln Literaturauswahl I. Gesetzliche Grundlagen II. III. IV.
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, ber. S. 209) I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses
MehrGesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG)
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Begriff (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von privatrechtlichen
MehrDas Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland
Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 05.02.2016 Fachbereich: WD 7:
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ 2007 2007, vdiv-rps Nachdruck, Vervielfältigung, Kopie oder Weitergabe von Inhalten und Medien ist nur mit Genehmigung des
MehrI. Teil Wohnungseigentum. 1. Abschnitt Begründung des Wohnungseigentums
I. Teil Wohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet
Mehr1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte
1 ZGB Art. 242 246 2. Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte Art. 242 1 (aufgehoben) Art. 243 2 [Verjährung]. Der Anspruch gegen den zum Erbnießbrauch Berechtigten auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer
MehrHÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (Quelle: Deutscher Erbbaurechtsverband, Berlin)
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (Quelle: Deutscher Erbbaurechtsverband, Berlin) WIE UND WO WIRD DAS ERBBAURECHT EINGETRAGEN? Beim Amtsgericht wird das Erbbaurecht für ein Grundstück auf einem besonderen Erbbau-Grundbuchblatt
MehrMehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -
38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrBegründung von Wohnungseigentum bei Mietwohnungen
Begründung von Wohnungseigentum bei Mietwohnungen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Begründung von Wohneigentum bei Mietwohnungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14. Juni 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-,
MehrKreditsicherung durch Grundschulden
Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die
MehrGrundkurs Notarprüfung
Grundkurs Notarprüfung Immobiliarrecht I Erbbaurecht Prof. Roland Böttcher Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin DeutscheAnwaltAkademie Littenstraße 11 10179 Berlin Fon 030 726153-0; Fax -111 daa@anwaltakademie.de
MehrModernisierungsmaßnahmen in der WEG
Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse
MehrNachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.
Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?
MehrGesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG)
1 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG) Vom 15.1.1919, RGBl. I S. 72, R122 BGBl. III 403-6 Zuletzt geändert durch Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich
MehrANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267
- 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache
MehrWEG. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. mit weiterführenden Vorschriften. Kommentar. Von
Berliner Kommentare WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht mit weiterführenden Vorschriften Kommentar Von Thomas Spielbauer Vizepräsident des Landgerichts München I a.d., Michael Then
MehrEs gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.
Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,
MehrRechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung
Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten
MehrNutzungsrechte. A. Einführung 2. B. Dienstbarkeiten 2. I. Inhalt Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen 2
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Nutzungsrechte A. Einführung 2 B. Dienstbarkeiten 2 I. Inhalt 2 1. Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen 2 2. Unterlassung einzelner Handlungen
MehrDritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge
TK Lexikon Arbeitsrecht Handelsgesetzbuch 553-569 Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge 553-556 Erster Unterabschnitt Schiffsmiete HI3712143 HI3712144 553 Schiffsmietvertrag HI3712145 (1) Durch
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrGrunderw erbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom
Grunderw erbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom 16.09.2015 1 Allgemeines Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11407 letzte Aktualisierung: 21.10.2005 BGB 566b, 1123, 1124; ZPO 829 ff., 865; ZVG 20, 21, 57, 57b, 146, 148 Pfändung von Mietforderungen: Auswirkungen
MehrGesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) ErbbauRG Ausfertigungsdatum: 15.01.1919 Vollzitat: "Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten
Mehr9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis
9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrBaurechtsgesetz BauRG
Baurechtsgesetz BauRG http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=10001732 Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Baurechtsgesetz, Fassung vom 19.05.2010 Langtitel
MehrHeizkostenverordnung (HKVO) 1-8
Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkosten V) Vom 23. Februar 1981 (BGB1 I S. 261,
MehrS ATZUNG des DERAWA Zweckverband
S ATZUNG des DERAWA Zweckverband für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) Vom 4. Dezember 2003 Auf Grund von 57 Abs. 1, 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrIII. Das 3. Buch des BGB
III. Das 3. Buch des BGB Das 3. Buch des BGB umfasst die 854 1296 Es ist in 8 Abschnitte unterteilt 1. Abschnitt. Besitz 2. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken 3. Abschnitt.
MehrDas neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1
Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
MehrInhaltsübersicht. Kapitel I Wohnungseigentumgesetz - Text 1. Kapitel III Verordnung über Heizkostenabrechnung mit Anmerkungen 719
Inhaltsübersicht VorMort Bearbeilenerzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkurzungsvcrzeichnis Literaturverzeichnis V VII XI XV XXI Kapitel I Wohnungseigentumgesetz - Text 1 Kapitel II Wohnungseigentumgesetz -
MehrChristiane Arendt. Die Haftung für rückständige Lasten- und Kostenbeiträge im Wohnungseigentumsgesetz I/TXF
Christiane Arendt Die Haftung für rückständige Lasten- und Kostenbeiträge im Wohnungseigentumsgesetz I/TXF Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung i A. Struktur des Wohnungseigentums 6 I. Historischer Überblick
MehrAntrag auf Umwandlung in Wohnungseigentum / Teileigentum
Antrag auf Umwandlung in Wohnungseigentum / Teileigentum gemäß 172 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) An das Bezirksamt Pankow von Berlin Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadterneuerung Storkower Straße
MehrÖffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung Magistrat der Kreisstadt Heppenheim Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim als Umlegungsstelle Nachstehender Beschluss über die Umlegung der Grundstücke im Baugebiet wird mit
Mehr9. Teil: Eigentumssonderfomen. I. Das Erbbaurecht II. Das Wohnungseigentum
9. Teil: Eigentumssonderfomen I. Das Erbbaurecht II. Das Wohnungseigentum I. Das Erbbaurecht Geregelt in der ErbbauVO seit 1919 beschränktes dingliches Recht am Grundstück berechtigt, Bauwerk auf dem Grundstück
MehrÄnderungs- und Erweiterungsvertrag
Anlage 2 Änderungs- und Erweiterungsvertrag zu den Erbbaurechtsverträgen vom 05. November 1998 und 13. August 2002 zwischen der Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Trammplatz
MehrBlank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...
... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-
MehrDie Eintragung dieser Reallast wird vom Grundbuchamt mit folgender Begründung abgelehnt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11043# letzte Aktualisierung: 13.April 1999 BGB 1105 Rechtsgeschäftlicher Inhalt einer Wohnungsreallast
MehrHypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Abschnitt 7. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1. Hypothek. Überblick: 1 / 20
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld Titel 1 Hypothek Überblick: 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137
MehrVerordnung über das Erbbaurecht
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über das Erbbaurecht Datum: 15. Januar 1919 Fundstelle: RGBl 1919, 72, 122 Textnachweis Geltung ab: 23.1.1974 (+++ Stand: Zuletzt geändert
MehrV E R W A L T E R V E R T R A G zwischen
V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag
MehrWer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Uwe Gemeinschaftseigentums
Mandantenveranstaltung 2018 Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Gemeinschaftseigentums Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Ihre Rechte als Wohnungseigentümer... 9 Gesetzliche Änderungen im Überblick...12 Abkürzungen...15 A Abgeschlossenheit...17 Anfechtung...19
MehrUrkundenrolle-Nr. /2013. Verhandelt. zu Haren. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. Ulrich Wilde. mit dem Amtssitz in Haren (Ems)
1 Urkundenrolle-Nr. /2013 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) 2) 3) - Übergeber - - Übernehmer oder Erwerber - Die Erschienenen
MehrGesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) ErbbauRG Ausfertigungsdatum: 15.01.1919 Vollzitat: "Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten
Mehr